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§ 44Amtlich · § 5 UrhG

Beginn, Änderung und Ende von Renten

Zeitreise: 17.07.2017

(1) Die Vorschriften über Beginn, Änderung und Ende von Renten des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.

(2) Beginnt der Anspruch auf eine Rente wegen Alters während des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wird eine Vergleichsberechnung vorgenommen und die höhere Rente geleistet.

(3) Eine durch Wiederverheiratung weggefallene Zahlung einer Witwenrente, Witwerrente, Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente lebt wieder auf, wenn 1. bei Tod des neuen Ehegatten ein Anspruch auf eine solche Rente aus der letzten Ehe nicht besteht oder 2. die neue Ehe aufgrund eines innerhalb eines Jahres nach der Wiederverheiratung gestellten Antrags auf Ehescheidung geschieden wird und eine Unterhaltszahlung durch das Gericht nicht festgelegt worden ist,wenn im übrigen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt sind.

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