Renten-Überleitungsgesetz - RÜG | § 10 Invalidenrente für Behinderte

Renten-Überleitungsgesetz - RÜG | § 10 Invalidenrente für Behinderte
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Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung Inhaltsverzeichnis

Anspruch auf Invalidenrente für Behinderte haben Personen, die

1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben und
2.
wegen Invalidität eine Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen konnten,
wenn berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation ständig oder vorübergehend nicht möglich sind oder angebotene berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation genutzt werden und das dabei erzielte Einkommen 205 Euro nicht übersteigt.

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(1) Laufende Zahlungen erhalten Geschädigte bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und deren Einkommen aus früherer oder gegenwärtiger Erwerbstätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist (Einkommensverlust), wenn sie das 18. Lebensjahr vo
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