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§ 11Amtlich · § 5 UrhG

Witwenrente und Witwerrente

Zeitreise: 17.07.2017

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente, wenn 1. siea) die Altersgrenze für den Anspruch auf Altersrente erreicht haben, b) Anspruch auf Bergmannsaltersrente haben, c) invalide sind oder d) ein Kind unter drei Jahren oder zwei Kinder unter acht Jahren habenund 2. der Verstorbenea) die finanziellen Aufwendungen für die Familie überwiegend erbracht und b) zum Zeitpunkt seines Todes die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bezug einer Rente erfüllthatte.Als Kinder werden zum Haushalt des Berechtigten gehörende 1. eigene Kinder, 2. Kinder des Verstorbenen, 3. Enkelkinder und 4. Kinder, die sich zur Durchführung von Maßnahmen der Jugendhilfe im Haushalt des Berechtigten befinden, wenn sie vor Beginn der Rente von dem Verstorbenen unterhalten worden sind und nachweisbar dauernd keine Möglichkeit besteht, von der Mutter oder dem Vater Unterhalt zu erhaltenberücksichtigt.

(2) Die finanziellen Aufwendungen gelten als überwiegend durch den Verstorbenen erbracht, wenn das durchschnittliche monatliche Einkommen 1. des verstorbenen Ehegatten höher war als das durchschnittliche monatliche Einkommen des überlebenden Ehegatten oder 2. des überlebenden Ehegatten das durchschnittliche monatliche Einkommen des verstorbenen Ehegatten um nicht mehr als 50 vom Hundert der für Miete, Heizung, Strom und Gas anfallenden Kosten der gemeinsamen Haushaltsführung überstiegen hat.Sofern es für den überlebenden Ehegatten günstiger ist, sind anstelle der Bruttoarbeitseinkommen die Nettoarbeitseinkommen gegenüberzustellen. Als Vergleichszeitraum ist zugrunde zu legen 1. das letzte Jahr oder 2. die letzten zehn Jahre oder 3. die letzten 20 Jahrevor dem Tode oder vor Bezug einer Rente oder Versorgung, frühestens Zeiten ab 1. Januar 1946.

(3) Witwen oder Witwer haben Anspruch auf Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente, wenn sie die persönlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente erfüllen und der Verstorbene rentenrechtliche Zeiten zur FZR hat.

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