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§ 14Amtlich · § 5 UrhG

Unterhaltsrente

Zeitreise: 17.07.2017

Anspruch auf Unterhaltsrente haben Personen bei Tod des zur Unterhaltszahlung verurteilten geschiedenen Ehegatten für die Dauer der gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlung, wenn 1. der Unterhaltsberechtigtea) bei entsprechender Anwendung des § 11 die Voraussetzungen für den Bezug einer Witwenrente oder Witwerrente erfüllt und b) eine Rente der Rentenversicherung oder Kriegsopferversorgung nicht erhält oder c) eine Rente der Unfallversicherung von weniger als 330 Deutsche Mark erhältund 2. der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt hatte.

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