Renten-Überleitungsgesetz - RÜG | § 31 Beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen

Renten-Überleitungsgesetz - RÜG | § 31 Beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen
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Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung Inhaltsverzeichnis

(1) Das beitragspflichtige Durchschnittseinkommen wird ermittelt, indem das beitragspflichtige Einkommen der letzten 20 Jahre vor Ende der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit bis spätestens zum 31. Dezember 1991 (Berechnungszeitraum) durch die Zahl der Monate, in denen in diesem Zeitraum Beiträge gezahlt worden sind (Beitragsmonate), geteilt wird. Ist für ein Kalenderjahr, das nur teilweise zu berücksichtigen ist, das beitragspflichtige Einkommen als Gesamtbetrag ausgewiesen, ergibt sich der Teilbetrag, indem der Gesamtbetrag mit der Anzahl der Beitragsmonate des Teilzeitraums vervielfältigt und durch die Anzahl der Beitragsmonate, für den der Gesamtbetrag ausgewiesen ist, geteilt wird.

(2) Als Beitragsmonate zählen

1.
Kalendermonate, in denen durchgängig Beiträge gezahlt worden sind,
2.
je 30 Kalendertage mit Beiträgen als ein Beitragsmonat; ein verbleibender Rest bleibt unberücksichtigt.

(3) Bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens bleiben Zeiten

1.
des Schulbesuchs,
2.
der Ausbildung,
3.
des Direktstudiums,
4.
des Dienstes zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht,
5.
des Einsatzes innerhalb der Aktion "Industriearbeiter aufs Land",
6.
in denen sich Versicherte im Rahmen der dienstlichen Entsendung von Ehepaaren außerhalb des Beitrittsgebiets aufgehalten und ein niedrigeres Einkommen als unmittelbar vorher im Beitrittsgebiet erzielt haben,
7.
einer versicherungspflichtigen Tätigkeit während des Bezugs einer Bergmannsvollrente, einer Rente oder Versorgung wegen Invalidität oder einer Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von mehr als zwei Dritteln,
8.
der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit und Quarantäne,
9.
des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs,
10.
der Freistellung zur Pflege erkrankter Kinder,
11.
des Bezugs der Mütterunterstützung,
12.
der vereinbarten unbezahlten Freistellung,
13.
in denen der Versicherte zur Betreuung ständig pflegebedürftiger Familienangehöriger nach § 19 Abs. 3 von der Arbeit freigestellt war oder seine Arbeitszeit gemindert hat,
14.
des Bezugs von Vorruhestandsgeld,
15.
des Bezugs von staatlicher Unterstützung und betrieblicher Ausgleichszahlung während der Zeit der Arbeitsvermittlung,
16.
des Bezugs von Leistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung,
17.
mit Beiträgen außerhalb des Beitrittsgebiets,
18.
in denen Versicherte in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 eine Strafe mit Freiheitsentzug verbüßt haben, für die sie rehabilitiert worden sind,
insgesamt unberücksichtigt, wenn es für den Versicherten günstiger ist.

(4) Liegt ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen nicht vor, wird ein Betrag von 600 Deutsche Mark zugrunde gelegt.

(5) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes wird bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens nach den Absätzen 1 bis 4 der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ermittelte Verdienst zugrunde gelegt; für Zeiten bis zum 30. Juni 1990 wird höchstens das beitragspflichtige Einkommen bis 600 Mark monatlich berücksichtigt.

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(1) Das durch Beiträge zur FZR versicherte Durchschnittseinkommen wird ermittelt, indem das Gesamteinkommen, für das Beiträge zur FZR gezahlt worden sind (Beiträge zur FZR), durch die Anzahl der Kalendermonate mit Beitragszeiten zur FZR geteilt wird.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
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published on 13/06/2013 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
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