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§ 26Amtlich · § 5 UrhG

Ermittlung von rentenrechtlichen Zeiten

Zeitreise: 17.07.2017

(1) Bei der Ermittlung 1. der allgemeinen Wartezeit und 2. der Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4zählt ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat.

(2) Bei der Ermittlung 1. der Anzahl der Arbeitsjahre nach § 30 Nr. 2, 2. der Zurechnungszeiten für Zeiten der Arbeitslosigkeit, 3. der Zeiten der bergmännischen Tätigkeit nach § 5 und 4. der Zeiten von Untertagetätigkeitenzählen je zwölf Kalendermonate als ein Jahr, ein verbleibender Rest von mehr als sechs Kalendermonaten als ein weiteres Jahr.

(3) Machen Versicherte glaubhaft, daß sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. Dezember 1991 ein beitragspflichtiges Einkommen erzielt haben und von diesem entsprechende Beiträge zur FZR oder zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind, sind die dem Einkommen zugrunde liegenden Zeiträume als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit oder Beitragszeiten zur FZR anzuerkennen. Satz 1 ist für die Anerkennung von Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides Statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.

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