Renten-Überleitungsgesetz - RÜG | § 35 Besonderer Steigerungssatz

Der Steigerungssatz beträgt für jedes Jahr der Beschäftigung

1.
in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens nach den Bestimmungen des §§ 46 und 47 der Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401),
2.
bei der Deutschen Post nach der Post-Dienst-Verordnung vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 222) und der Versorgungsordnung der Deutschen Post vom 31. Mai 1973,
3.
bei der Deutschen Reichsbahn nach der Eisenbahner-Verordnung vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 217) und der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn,
4.
vor dem 3. Oktober 1990 in Einrichtungen nach der Anordnung über die Berechnung von Renten der Sozialversicherung für bestimmte Gruppen von Werktätigen vom 12. April 1976
1,5 vom Hundert, wenn die Beschäftigung in dieser Einrichtung mindestens zehn Jahre oder bei Eintritt von Invalidität in den Fällen der Nummer 2 oder 3 mindestens fünf Jahre ununterbrochen ausgeübt worden ist.

ra.de-OnlineKommentar zu § 135 StPO

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Urteile | § 135 StPO

Urteil einreichen

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 135 StPO.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Jan. 2012 - 3 AZR 805/09

bei uns veröffentlicht am 17.01.2012

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Oktober 2009 - 15 Sa 1129/09 - wird zurückgewiesen.