Renten-Überleitungsgesetz - RÜG | § 1 Allgemeines
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Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung Inhaltsverzeichnis
(1) Anspruch auf Rente nach den Vorschriften dieses Artikels haben Personen,
- 1.
die die in diesem Artikel geregelten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, - 2.
die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) hatten und - 3.
deren Rente in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 beginnt,
(2) Versicherte im Sinne dieses Artikels sind Personen, die vor Rentenbeginn rentenrechtliche Zeiten haben.
(3) Die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.
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(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vo
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published on 11/05/2017 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um eine höhere Altersrente für den Kläger im Wege eines Überprüfungsve
published on 20/05/2014 00:00
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 12. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.
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