Renten-Überleitungsgesetz - RÜG | § 7 Invalidenrente
Renten-Überleitungsgesetz - RÜG | § 7 Invalidenrente
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Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung Inhaltsverzeichnis
(1) Versicherte haben Anspruch auf Invalidenrente, wenn sie
- 1.
invalide sind und - 2.
die allgemeine Wartezeit mit Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit erfüllt haben oder - 3.
mindestens fünf Jahre ununterbrochene Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit oder einer freiwilligen Rentenversicherung haben und - a)
während dieser Zeit oder - b)
entweder innerhalb von zwei Jahren - aa)
danach oder - bb)
nach Ende einer Invalidenrente
(Schutzfrist)
Invalidität eintritt oder - 4.
mindestens für die Hälfte der Zeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Eintritt der Invalidität Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit haben.
- 1.
Zeiten, in denen eine Frau ein Kind unter drei Jahren oder zwei Kinder unter acht Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2) hat, - 2.
Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Invalidität, einer Kriegsbeschädigtenrente, einer Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von mindestens zwei Dritteln, - 3.
Zeiten der Schutzfrist von zwei Jahren nach Wegfall der Zahlung der Invalidenrente, - 4.
Zeiten, für die durch ärztliches Gutachten festgestellt wurde, daß Invalidität vorliegt.
(2) Die Schutzfrist nach Absatz 1 verlängert sich für Frauen, die bei Ablauf der Schutzfrist
- 1.
ein Kind unter drei Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2) haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, - 2.
zwei Kinder unter acht Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2) haben, bis zur Vollendung des achten Lebensjahres eines Kindes.
(3) Invalidität liegt vor, wenn
- 1.
durch Krankheit, Unfall oder eine sonstige geistige oder körperliche Schädigung - a)
das Leistungsvermögen und das Einkommen um mindestens zwei Drittel desjenigen von geistig und körperlich gesunden Versicherten im Beitrittsgebiet gemindert sind und - b)
die Minderung des Leistungsvermögens in absehbarer Zeit durch Heilbehandlung nicht behoben werden kann oder
- 2.
die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets vorliegen.
(4) Bei der Feststellung der Minderung des Einkommens nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 ist das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das
- 1.
der Versicherte vor Eintritt der Invalidität erzielt hat oder - 2.
ein Beschäftigter mit vollem Leistungsvermögen in dem vom Versicherten - a)
vor Eintritt der Invalidität oder - b)
während der Invalidität
ausgeübten Beruf erzielt.
(5) Anspruch auf Invalidenrente besteht frühestens ab Beendigung der Schulausbildung oder des Direktstudiums (§ 15 Abs. 3 Nr. 4). Blinde Versicherte haben bereits vor Vollendung des 16. Lebensjahres Anspruch auf Invalidenrente, wenn Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit vorliegen.
(6) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzinvalidenrente, wenn sie
Für Versicherte, die während des Bezugs von Blindengeld und Sonderpflegegeld der FZR beigetreten sind, besteht der Anspruch auf Zusatzinvalidenrente erst nach dem endgültigen Ausscheiden aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit.ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
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published on 29/05/2013 00:00
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung einer Inv
published on 25/03/2010 00:00
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. Januar 2006 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides v
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