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§ 43Amtlich · § 5 UrhG

Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

Zeitreise: 17.07.2017

(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Rente und eine Rente aus der Unfallversicherung gleicher Art, wird die Rente nur geleistet, wenn sie höher ist als die Rente aus der Unfallversicherung. Auf die Rente wird die für den gleichen Zeitraum zu leistende Rente aus der Unfallversicherung angerechnet. Renten gleicher Art sind: 1. Verletztenrente aus der Unfallversicherung unda) Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente, wenn nur unter Berücksichtigung der Unfallfolgen Invalidität, b) Bergmannsrente, wenn nur unter Berücksichtigung der Unfallfolgen Berufsunfähigkeitvorliegt, 2. Unfallwitwenrente oder Unfallwitwerrente unda) Witwenrente oder Witwerrente, b) Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente, c) Übergangshinterbliebenenrente, 3. Unfallwaisenrente unda) Waisenrente, b) Bergmannswaisenrente.

(2) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere nicht gleichartige Renten und ist eine der Renten eine Rente aus der Unfallversicherung, werden 50 vom Hundert der Rente aus der Unfallversicherung auf die höchste Rente angerechnet, wenn dieser höher als die Rente aus der Unfallversicherung ist. Ist sie die niedrigere Rente, wird sie in Höhe von 50 vom Hundert geleistet. Die übrigen Renten werden nicht geleistet. Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

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