Renten-Überleitungsgesetz - RÜG | § 22 Zuordnung von Zeiten zur bergbaulichen Versicherung

Renten-Überleitungsgesetz - RÜG | § 22 Zuordnung von Zeiten zur bergbaulichen Versicherung
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Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung Inhaltsverzeichnis

Den Zeiten der bergbaulichen Versicherung werden Dienstzeiten

1.
zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht,
2.
während der Zeit der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
zugeordnet, wenn unmittelbar vor oder nach diesen Dienstzeiten eine bergbauliche Versicherung bestanden hat. Zeiten des militärischen oder militärähnlichen Dienstes und der sich anschließenden Kriegsgefangenschaft gelten als Zeiten einer bergbaulichen Versicherung, wenn unmittelbar vorher eine bergbauliche Versicherung bestanden hat.

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published on 02/05/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 3. September 2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wi
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