Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 22. März 2018 - 3 K 1826/18

22.03.2018

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die vorläufige Teilnahme des Antragstellers an dem Praktikum im Rahmen der Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst sicherzustellen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der mit Ziffer 3 des Schriftsatzes vom 01.03.2018 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der mit Ziffer 1 des Schriftsatzes gestellte Hauptantrag sowie der mit Ziffer 2 gestellte (erste) Hilfsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (analog) auf Feststellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21.02.2018 sind jedoch nicht statthaft und daher abzulehnen.
Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21.02.2018 gegen die Verfügung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg - Institut für Ausbildung und Training, Institutsbereich Ausbildung Lahr -vom 25.01.2018, mit der die mit Verfügung vom 26.07.2017 angeordnete Überweisung des Antragstellers zur Durchführung des Praktikums im Rahmen der Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis 31.08.2018 zum Polizeipräsidium Freiburg/Polizeirevier ... aufgehoben und die Dienstverrichtung beim Institutsbereich Ausbildung Lahr angeordnet wurde, ist nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO analog statthaft, da es sich bei der Verfügung vom 25.01.2018 nicht um einen Verwaltungsakt handelt.
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst - wie der Antragsteller, der seit 01.09.2016 die Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst durchläuft - haben noch kein funktionelles Amt inne. Wenn sie an eine andere Ausbildungsstelle zugewiesen werden, liegt daher begrifflich keine - als Verwaltungsakt zu qualifizierende - Versetzung oder Abordnung vor, sondern nur eine sog. „Überweisung“ (vgl. Kienzler/Stehle, Beamtenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2014, Rnrn. 153, 161; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil B Vor §§ 13 ff. BeamtStG, Rn. 163; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2010, § 4 Rn. 2). Mangels eines eigenen Aufgabenbereichs - Dienstpostens - ist der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nicht einmal „umsetzungsfähig“ (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2003 - 1 A 1094/01.PVL -, juris) - abgesehen davon, dass es sich bei der Umsetzung nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Liegt damit keine das statusrechtliche oder funktionelle Amt (vgl. dazu Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., § 3 Rn. 10 ff.) berührende Maßnahme vor, fehlt es an der nach § 35 LVwVfG erforderlichen Außenwirkung.
Da es sich damit bei der Überweisung vom 26.07.2017 nicht um einen Verwaltungsakt handelt, so gilt gleiches auch für die mit Verfügung vom 25.01.2018 vorgenommene Aufhebung dieser Überweisung sowie für die Anordnung, dass der Antragsteller ab 29.01.2018 wieder Dienst beim Institutsbereich Ausbildung Lahr zu verrichten hat. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der dadurch bewirkten Unterbrechung des zwölfmonatigen Praktikums. Dieses ist zwar wesentlicher Teil des Vorbereitungsdienstes (§§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 17 ff. der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst vom 11.02.2016 - APrOmPVD -, GBl. 2016, 165) und muss vor Zulassung zur Laufbahnprüfung erfolgreich absolviert worden sein (§ 21 Abs. 2 APrOmPVD). Soweit eine Unterbrechung des Praktikums zu Fehlzeiten führen sollte, die eine Wiederholung des Praktikums erforderlich machen, und soweit die Unterbrechung die Zulassung des Antragstellers zur Laufbahnprüfung infrage stellen sollte, handelt es sich aber um mittelbare Folgen, die nicht Teil des Regelungsgehalts der Verfügung vom 25.01.2018 und von dieser nicht bezweckt sind (zu diesem Erfordernis für das Merkmal der Außenwirkung vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anh § 42 Rnrn. 70, 90). Dass die Aufhebung der Überweisung zum Praktikum - wie noch auszuführen sein wird - den Antragsteller in seinen Ausbildungsrechten verletzt bzw. keine amtsangemessene Beschäftigung darstellt, führt zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme, macht sie aber nicht zu einer Regelung mit Außenwirkung.
Da es sich bei der Aufhebung der Überweisung nicht um einen Verwaltungsakt handelt, ist auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des hiergegen erhobenen Widerspruchs, nicht statthaft.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Antragsgegners, die vorläufige Teilnahme des Antragstellers an dem Praktikum im Rahmen der Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst sicherzustellen, hat jedoch Erfolg. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Die Notwendigkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung (Anordnungsgrund) folgt zumindest daraus, dass nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnis durch die weitere Unterbrechung des Praktikums voraussichtlich Ausbildungsfehlzeiten entstehen werden, die jedenfalls eine teilweise Wiederholung dieses Ausbildungsabschnitts erforderlich machen. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 APrOmPVD kann die Prüfungsbehörde, wenn innerhalb eines Ausbildungsabschnitts mehr als ein Fünftel des theoretischen oder des praktischen Unterrichts durch Fehlzeiten aufgrund von Krankheit oder aus sonstigen Gründen versäumt wird, auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der Anwärterin oder des Anwärters die Wiederholung des Ausbildungsabschnitts genehmigen. Diese Vorschrift gilt während des Praktikums entsprechend (§ 6 Abs. 2 S. 1 APrOmPVD). Die Fehlzeiten beziehen sich dabei auf die zu erbringende Arbeitszeit im jeweiligen sechsmonatigen Praktikumsabschnitt nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 APrOmPVD (§ 6 Abs. 2 S. 2 APrOmPVD). Hiernach ist getrennt für das sechsmonatige Einführungspraktikum sowie das sich daran anschließende sechsmonatige Aufbaupraktikum zu beurteilen, ob Fehlzeiten von mehr als einem Fünftel vorliegen. Offenbleiben kann, ob dies bei dem vom Antragsteller am 01.09.2017 angetretenen Einführungspraktikum der Fall ist, das bis 28.02.2018 andauern sollte, aber aufgrund der Aufhebung der Überweisung am 25.01.2018 endete. Dem Antragsteller droht aber schon deshalb eine zeitliche Verzögerung der Ausbildung um mindestens sechs Monate, sofern er das ursprünglich für den Zeitraum 01.03.2018 bis 31.08.2018 vorgesehene Aufbaupraktikum erst zu einem Zeitpunkt antreten kann, nachdem bereits mehr als ein Fünftel der in diesem Zeitraum zu erbringenden Arbeitszeit verstrichen ist. Dieser Zeitverlust ist aus Sicht der Kammer nicht zumutbar.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine abschließende Entscheidung über die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis unmittelbar bevorsteht. Zwar hat der Antragsgegner den Antragsteller bereits mit Schreiben vom 29.01.2018 im Hinblick auf eine mögliche Entlassung wegen mangelnder persönlicher Eignung nach § 23 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. § 31 Abs. 4 LBG angehört. Soweit er aber in der Antragserwiderung ausführt, es sei nicht zu erwarten, dass das Verfahren so lange andauere, dass auch der Ausbildungsabschnitt „Aufbaupraktikum“ wiederholt werden müsse, erscheint dies in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) realistisch, zumal eine abschließende Stellungnahme des Antragstellers im Entlassungsverfahren noch nicht vorliegt und auch nicht beurteilt werden kann, ob weitere Aufklärungsmaßnahmen, etwa ärztliche Untersuchungen des Antragstellers durchzuführen sind. Ein Fünftel der während des Aufbaupraktikums zu erbringenden Arbeitszeit sind - bei monatsbezogener Betrachtungsweise - 1,2 Monate. Damit wären bereits mit Ablauf des 06.04.2018, also bereits in ca. zwei Wochen Fehlzeiten entstanden, die eine Wiederholung des Aufbaupraktikums erforderlich machen. Das Entlassungsverfahren dürfte bis dahin kaum abgeschlossen sein.
Der Antragsteller kann auch beanspruchen, dass ihm die Teilnahme am Praktikum (wieder) ermöglicht wird. Die mit Verfügung vom 25.01.2018 vorgenommene Aufhebung der Überweisung des Antragstellers zur Durchführung des Praktikums und dessen gleichzeitige Überweisung an den Institutsbereich Ausbildung Lahr sind rechtswidrig. Dies ergibt sich aus der Einstellung des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, das der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes für den mittleren Polizeivollzugsdienst dient (§§ 4 Abs. 4a BeamtStG, 8 Abs. 1 S. 1 LVOPol) und auf den Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst abzielt (§ 10 LVOPol). Die Organisationsgewalt des Dienstherrn bei Überweisungen von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist insbesondere durch die Ausbildungsvorschriften eingeschränkt (vgl. Schütz/Maiwald, a.a.O., Rn. 164). Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst sieht aber die Beschäftigung eines Polizeimeisteranwärters, die keinem der Ausbildungsabschnitte nach § 3 Abs. 1 APrOmPVD zugeordnet ist, nicht vor. Um eine solche Beschäftigung handelt es sich bei dem vom Antragsteller seit dem 29.01.2018 beim Institutsbereich Ausbildung Lahr zu verrichtenden Dienst.
10 
Der Anspruch des Antragstellers auf Teilnahme an der Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den mittleren Polizeivollzugsdienst ist auch weder durch ein sofort vollziehbares Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus zwingenden dienstlichen Gründen (§ 39 BeamtStG) noch durch eine sofort vollziehbare Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (§ 23 Abs. 4 BeamtStG) ausgeschlossen bzw. suspendiert. Ob zumindest die Voraussetzungen für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte im Hinblick auf die vom Antragsgegner geltend gemachten Zweifel hinsichtlich der persönlichen Eignung des Antragstellers vorliegen, die insbesondere dem Tragen einer Waffe entgegenstehen sollen, lässt die Kammer an dieser Stelle offen.
11 
Dem Antragsteller ist nach alledem die Fortsetzung des bis 31.08.2018 vorgesehenen Praktikums zu ermöglichen. Dem Antragsgegner bleibt es unbenommen, einen Antrag auf Abänderung des vorliegenden Beschlusses gemäß § 80 Abs. 7 VwGO analog zu stellen, sofern er bis 31.08.2018 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder eine Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis angeordnet haben oder eine solche Verfügung bestandskräftig geworden sein sollte.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG. Dabei geht die Kammer davon aus, dass durch den Erlass der einstweiligen Anordnung eine - zumindest teilweise - Vorwegnahme der Hauptsache bewirkt wird, so dass der in der Hauptsache festzusetzende Auffangstreitwert zu Grunde zu legen ist (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt


(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Warte

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 31


(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden. (2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer g

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte


Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sons

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 4 Arten des Beamtenverhältnisses


(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel. (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient a) der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oderb) der zunächst b

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.

(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.

(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.

(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.

(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient

a)
der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
b)
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

a)
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
b)
der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.

Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.