Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 12. März 2018 - 6 B 153/18 HGW

bei uns veröffentlicht am12.03.2018

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18. Januar 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Januar 2018 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 6.578,82 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.

2

Die am 14. Januar 1985 geborene Antragstellerin wurde vom Antragsgegner mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Regierungssekretärin (Besoldungsgruppe A 6) ernannt. Zunächst war die Antragstellerin als Bürosachbearbeiterin Polizeiinspektion (BSB PI) im Kriminalkommissariat Anklam eingesetzt worden. Mit Wirkung vom 1. September 2015 wurde die Antragstellerin auf den Dienstposten BSB PI in der Führungsgruppe, Sachbereich Verwaltung, der Polizeiinspektion Anklam umgesetzt.

3

Eine erstmalige Beurteilung der Antragstellerin während der Probezeit wurde für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 14. Februar 2015 erstellt. In den 16 zu bewertenden Merkmalen, davon 5 von besonderem Gewicht, erhielt die Antragstellerin in allen 16 Kategorien die Bewertung „noch nicht bewährt“. Die Gesamtbewertung der Antragstellerin durch den Erstbeurteiler lautete ebenfalls „noch nicht bewährt“. Der Zweitbeurteiler stimmte dieser Bewertung zu. In der Begründung der Bewertung hieß es: „RS’in A. war während des gegenständlichen zu beurteilenden Zeitraums, mithin 195 Tage (03.02.-30.04.2014, 02.06.-14.09.2014), erkrankt und befand sich in der Zeit vom 30.04.2014 bis 28.05.2014 (28 Tage) auf einer Kurmaßnahme. Damit reicht der Zeitraum, den die Beamtin Dienst geleistet hat noch nicht aus, um hier zu einer sach- und fachgerechten Bewertung zu gelangen.

4

Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. März 2016 wurde auf Anforderung der personalführenden Dienststelle eine weitere Beurteilung der Antragstellerin aus besonderem Anlass gefertigt. In den 16 zu bewertenden Merkmalen erhielt die Antragstellerin 8 mal 80 Punkte, wobei 5 dieser 8 Merkmale solche von besonderem Gewicht darstellten, 6 mal 90 Punkte und 2 mal 100 Punkte. Bei einem Mittelwert von 86,25 Punkten lautete die Gesamtbewertung des Erstbeurteilenden „entspricht nicht den Anforderungen (80 Punkte)“. Der Zweitbeurteiler gab keine eigene Einschätzung ab. Zur Begründung der Bewertung hieß es: „Frau RS’in A. ist derzeit noch nicht befähigt in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden. Die im Beurteilungsbeitrag vom 22.02.2016 und im Protokoll vom 26.02.2016 aufgeführten Unzulänglichkeiten in der Dienstdurchführung belegen diese Feststellung. Hinzu kommen krankheitsbedingte Ausfalltage, die eine sach- und fachgerechte Bewertung erschweren. Es sind allerdings ausbaufähige Ansätze vorhanden, die auf einen erfolgreichen Verlauf der Probezeit hoffen lassen. Ob zum Ende der Probezeit (01.10.2016) eine endgültige Aussage getroffen werden kann, ist z. Z. noch unsicher. Vorsorglich wird bereits jetzt eine Verlängerung der Probezeit angeregt.

5

Mit Bescheid vom 7. September 2016 wurde die laufbahnrechtliche Probezeit der Antragstellerin um 6 Monate, mithin auf insgesamt 3,5 Jahre, verlängert, weil die fachliche und persönliche Eignung der Antragstellerin zum Ende der regelmäßigen Probezeit aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten noch nicht festgestellt werden konnte.

6

In der dritten dienstlichen Anlassbeurteilung über den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. März 2017, welche zugleich Gegenstand des Klageverfahrens 6 A 2590/17 HGW ist, erhielt die Antragstellerin in den 16 zu bewertenden Merkmalen 6 mal 90 Punkte, wobei 2 dieser 6 Merkmale solche von besonderen Gewicht darstellten, 9 mal 100 Punkte, wobei 3 dieser 9 Merkmale solche von besonderen Gewicht darstellten, und 1 mal 110 Punkte. Bei einem Mittelwert von 96,88 Punkten lautete die Gesamtbewertung des Erstbeurteilenden „entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht (100 Punkte)“. Der Zweitbeurteiler kreuzte darunter das Kästchen „Der Bewertung der/des Erstbeurteilenden stimme ich zu.“ an, versah das Wort „Bewertung“ jedoch mit einem Sternchen und ergänzte darunter handschriftlich „Ich teile nicht die Auffassung, dass keine Bedenken hinsichtlich der Verbeamtung auf Lebenszeit bestehen.“ Zur Begründung der Bewertung führte der Erstbeurteiler folgendes aus: „Das Leistungsniveau von Frau A. hat sich seit der letzten Anlassbeurteilung weiter gesteigert. […] Bei Frau A. ist in allen Bereichen eine Leistungssteigerung spürbar. An gelegentlich auftretenden Flüchtigkeitsfehlern muss sie noch arbeiten. Da diese jedoch nicht gravierend sind bestehen keine Bedenken gegen eine Verbeamtung auf Lebenszeit.“ Die Formulierung „Bedenken gegen eine Verbeamtung auf Lebenszeit“ unterstrich der Zweitbeurteiler handschriftlich und schrieb daneben „diese Auffassung teile ich nicht!“.

7

Eine Kopie dieser Anlassbeurteilung zum Ende der Probezeit wurde der Antragstellerin am 23. März 2017 ausgehändigt und am 4. April 2017 mit ihr besprochen.

8

Mit Schreiben vom 4. April 2017 wurde die Antragstellerin hinsichtlich der geplanten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis angehört. Im Rahmen der Anhörung nahm die nunmehr anwaltlich vertretene Antragstellerin mit Schreiben vom 20. April 2017 Stellung und widersprach der geplanten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Eine Entlassung sei rechtswidrig, weil schon die Anlassbeurteilung rechtswidrig ergangen wäre. Zugleich erhob die Antragstellerin mit Schreiben gleichen Datums Widerspruch gegen die dienstliche Anlassbeurteilung zum Ende der Probezeit.

9

Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass die Angelegenheit gemäß § 62 Personalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden: PersVG M-V) und § 20 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden: GlG M-V) dem Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern vorgelegt worden sei, da sowohl der örtliche wie auch der Bezirkspersonalrat sowie die Gleichstellungsbeauftragte der beabsichtigten Entlassung nicht zugestimmt hätten. Mit Schreiben vom 28. November 2017 stimmte das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern der Entlassung der Antragstellerin zu. Zugleich legte es jedoch fest, dass vor Erlass des Entlassungsbescheides die Beteiligung entsprechend des GlG M-V nach dem in dem Schreiben festgelegten Procedere zu erfolgen habe. Die nach § 20 Abs. 1 GlG M-V beteiligte Koordinierungsbeauftragte teilte dem Antragsgegner sodann mit, dass die bei der Gleichstellungsbeauftragten der Polizeiinspektion Anklam bestehenden Bedenken hinsichtlich der geplanten Personalmaßnahme ausgeräumt worden seien.

10

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2017 wies der Antragsgegner den Wiederspruch der Antragstellerin gegen die dienstliche Anlassbeurteilung zum Ende der Probezeit zurück. Die dagegen erhobene Klage wird wie bereits erwähnt unter dem Aktenzeichen 6 A 2590/17 HGW geführt.

11

Per dienstlicher E-Mail der Antragstellerin vom 3. Januar 2018 sandte die Antragstellerin ein ärztliches Attest vom 2. Januar 2018 an die Polizeiinspektion Anklam, in dem ein individuelles Beschäftigungsverbot aufgrund bestehender Schwangerschaft ausgesprochen wurde. Die Antragstellerin sei schwanger. Der voraussichtliche Entbindungstermin sei der 8. Juli 2018. Am 9. Januar 2018 sandte der Sachbereich Personal der Polizeiinspektion Anklam das Beschäftigungsverbot mit dem Hinweis auf den Mutterschutz der Antragstellerin per dienstlicher E-Mail an den Antragsgegner.

12

Mit Bescheid vom 12. Januar 2018 entließ der Antragsgegner die Antragstellerin zum Ablauf des 31. März 2018 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Er ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führt er aus, die Antragstellerin habe sich nicht bewährt. Es bestünden begründete Zweifel an der Bewährung. Dies folge insbesondere aus den in der letzten Anlassbeurteilung vorgenommenen Bewertungen sowohl in Methoden- als auch in Sozialkompetenz. In diesen Kompetenzfeldern seien die Leistungen der Antragstellerin mit weniger als 100 Punkten beurteilt worden und lägen somit unter dem Durchschnitt. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung führt der Antragsgegner aus, dass ein öffentliches Interesse an dieser bestehen würde. Es bestünde ein öffentliches Interesse, dass eine nicht geeignete Beamtin möglichst zeitnah einen Dienstposten für einen voll einsetzbaren Beamten freimache, denn der Anspruch der Öffentlichkeit an einer ordnungsgemäßen und effizienten Verwaltung sei ein Rechtsgut, das auch vor einer zeitweiligen Gefährdung bewahrt werden müsse. Diese Entscheidung sei unter Abwägung der persönlichen Interessen der Antragstellerin und des öffentlichen Interesses nach pflichtgemäßem Interesse zu treffen, wobei man nach Prüfung der Sachlage zu der Auffassung kommen müsse, dass kein Ermessensspielraum zu einer anderen Verwendungsmöglichkeit vorhanden sei. Es sei unter Berücksichtigung der Interessen der Antragsgegnerin sinnvoll und notwendig, die Antragsgegnerin durch Entlassung und Anordnung der sofortigen Vollziehung über ihre berufliche Zukunft nicht im Unklaren zu lassen.

13

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. Januar 2018 Widerspruch, der bislang nicht beschieden worden ist.

14

Am 24. Januar 2018 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Entlassungsbescheides, dessen sofortige Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige Härte zur Folge hätte. Im Einzelnen sei der Entlassungsbescheid bereits deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil er gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden: MuSchVO M-V) verstoße. Nach dieser Vorschrift dürfe während der Schwangerschaft und innerhalb von 4 Monaten nach der Entbindung die Entlassung einer Beamtin auf Probe gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft bekannt sei. Zudem sei die Entlassungsverfügung des Antragsgegners auch deshalb rechtswidrig, weil die vermeintliche Feststellung der „Nichtbewährung“ jeglicher Grundlage entbehre. Es handele sich bei der Antragstellerin um eine Teilzeitbeschäftigte, ein Umstand, der bei der Bewertung der Erfüllung der Anforderungen keine entsprechende Berücksichtigung gefunden habe, sondern vielmehr der Beurteilung offensichtlich das Leistungsniveau eines Vollzeitbeschäftigten zugrunde gelegt wurde. Ferner seien die in Ziffer 7.1.3 der Beurteilungsrichtlinien niedergelegten Grundsätze für die Verantwortlichkeit des Zweitbeurteilenden nicht eingehalten worden. Der Zweitbeurteiler würde die Antragstellerin nicht persönlich kennen und ihre Tätigkeiten mangels direkten Unterstellungsverhältnisses nicht einschätzen können. Auch entbehre die abweichende Einschätzung des Zweitbeurteilers hinsichtlich der Ernennung auf Lebenszeit jeglicher Begründung. Die abweichende Einschätzung des Zweitbeurteilers sei auch nicht, wie es die Beurteilungsrichtlinien vorsähen, zunächst mit dem Erstbeurteiler erörtert und anschließend begründet worden. Schließlich habe die Antragstellerin sich auch bewährt. Die dienstliche Anlassbeurteilung zum Ende der Probezeit schließe mit dem Ergebnis „entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht (100 Punkte)“ ab.

15

Die Antragstellerin beantragt,

16

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18. Januar 2018 gegen den Entlassungsbescheid des Antragsgegners vom 12. Januar 2018 wiederherzustellen.

17

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

18

den Antrag abzulehnen.

19

Bezüglich der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung sei auf deren Gründe zu verweisen. Aufgrund der festgestellten Tatsachen stehe endgültig fest, dass die Antragstellerin sich nicht bewährt habe. Der Antragsgegner habe bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung die Notwendigkeit einer konsequenten, überzeugenden und vertrauensvollen Personalpolitik als wesentliche Aufgabe eines demokratischen Staatswesens betont. Insbesondere bestünde ein Interesse daran, einen von einem nicht geeigneten Probebeamten besetzten Dienstposten alsbald für einen voll einsetzbaren Beamten freizumachen, da anderenfalls eine ordnungsgemäße und effiziente Verwaltung gefährdet sei. Nach der vorliegenden Anlassbeurteilung stünde fest, dass eine Übernahme der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht in Frage komme und eine vorübergehende Fortsetzung des Dienstverhältnisses für deren weiteres Fortkommen nicht von Nutzen sei. Schließlich stünden die Vorschriften der MuSchVO M-V der ausgesprochenen Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht entgegen, da die §§ 22 und 23 BeamtStG und §§ 30 und 31 LBG M-V gemäß § 11 Abs. 3 MuSchVO M-V unberührt blieben.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte und des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

21

Der Antrag ist zulässig. Er ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18. Januar 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Januar 2018 statthaft, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (im Folgenden: VwGO).

22

Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dadurch entfallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat.

23

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage vor. Maßgeblich ist hierbei die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 147 m. w. N.). Erweist sich hiernach der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, so ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, weil am Vollzug offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse bestehen kann. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist dagegen abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung als eilbedürftig erscheint.

24

Der Antragsgegner stützt die Entlassung der Antragstellerin auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz (im Folgenden: BeamtStG). Danach können Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Entscheidend ist also, ob die Antragstellerin sich in ihrer Probezeit hinsichtlich der in § 9 BeamtStG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bewährt hat (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urt. v. 30. Juli 2014 – 2 LB 2/14 –, juris-Rn. 42). Dies folgt zudem aus Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz (im Folgenden: GG), dessen Kriterien § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG übernimmt. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. März 1998 – 2 C 5.97, Rn. 20; Urt. v. 31. Mai 1990 – 2 C 35.88 m. w. N.).

25

Es kann offenbleiben. Ob es bereits an einer „Nichtbewährung“ der Antragstellerin fehlt, weil sowohl der Erst- wie auch der Zweitbeurteiler der Antragstellerin eine Gesamtbewertung von „entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht (100 Punkte)“ bescheinigt haben.

26

Der Entlassungsbescheid des Antragsgegners vom 12. Januar 2018 ist jedenfalls aufgrund des Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchVO M-V offensichtlich rechtswidrig. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist ausgeschlossen, wenn zugunsten des Beamten wirkende Schutzvorschriften den Ausspruch der Entlassung für bestimmte Zeiträume ausschließen. Eine derartige Schutzvorschrift ist auch § 11 Abs. 1 MuSchVO M-V. Danach darf während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung die Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner per E-Mail vom 3. Januar 2018 von ihrer Schwangerschaft unterrichtet. Dem Antragsgegner war die Schwangerschaft der Antragstellerin auch bewusst; er hat diese ausweislich des vorgelegten Verwaltungsvorgangs in seine Entscheidungsfindung einbezogen. Dennoch erließ der Antragsgegner die gegenständliche Entlassungsverfügung am 12. Januar 2018.

27

Anders als der Antragsgegner meint, rechtfertigt § 11 Abs. 3 MuSchVO M-V nicht die Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf während der Schwangerschaft. Nach § 11 Abs. 3 MuSchVO M-V bleiben die §§ 22 und 23 BeamtStG sowie die §§ 30 und 31 LBG M-V unberührt. Dabei regeln § 23 BeamtStG und § 31 LBG M-V die Entlassung durch Verwaltungsakt. Insbesondere regelt § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG, dass Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe entlassen werden können, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Unabhängig von einer etwaig durchzuführenden Entlassung aufgrund festgestellter Nichtbewährung nimmt § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchVO M-V jedoch ausdrücklich die Aussprache der Entlassung in Bezug. Eine solche kann jedenfalls nicht während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung erfolgen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Dezember 2016 – 2 B 59/16, juris-Rn. 15). Dies ergibt sich insbesondere auch aus § 11 Abs. 2 MuSchVO M-V, nach dem die oberste Dienstbehörde in besonderen Fällen auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Entlassung aussprechen kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre. Mit dieser ausdrücklich in die Vorschrift des § 11 MuSchVO M-V aufgenommenen Ausnahme zum Grundsatz des § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchVO M-V wird deutlich, dass in anderen Fällen der Entlassung, zu denen auch die der §§ 22, 23 BeamtStG und §§ 30, 31 LBG M-V gehören, gerade keine Aussprache der Entlassung erfolgen kann.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, denen das Gericht folgt, die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen ist (Besoldungsgruppe A 6 – Stufe 3: EUR 2.192,94 EUR x 3).

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1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird oder
2.
sie die Altersgrenze erreichen und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.

(3) Die Beamtin oder der Beamte ist mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn entlassen, soweit das Landesrecht keine abweichenden Regelungen trifft.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(5) Das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion endet mit Ablauf der Probezeit oder mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Die Beauftragten der für die Planung, den Landerwerb und die Enteignung zuständigen Behörden sind befugt, Grundstücke, mit Ausnahme von auf diesen Grundstücken belegenen Wohnungen, die für die Enteignung nach diesem Gesetz in Betracht kommen, zu betreten und zu vermessen sowie auf den Grundstücken sonstige Vorarbeiten vorzunehmen, die für die Entscheidung über die Eignung des Geländes notwendig sind. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte sind vorher zu benachrichtigen; dies gilt nicht, wenn bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Soweit durch die Tätigkeit im Rahmen des Satzes 1 Schäden entstehen, ist der Betroffene vom Bund unverzüglich zu entschädigen. Kommt eine Einigung über Art und Höhe der Entschädigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde diese Entschädigung fest.

(2) Wegen der Entschädigung ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben. Die Klage ist binnen zweier Monate seit Zustellung der Entscheidung der Enteignungsbehörde an den Kläger zu erheben. § 48 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 3, § 60, § 61 Abs. 3, §§ 62 und 63 Satz 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.

(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.

(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.

(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.

(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichterin - vom 7. März 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und begehrt ihre Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

2

Die am ... geborene Klägerin legte die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn der Realschullehrerinnen und Realschullehrer am 9. Dezember 1997 mit der Gesamtnote „gut“ ab. Sie war sodann während eines längeren Zeitraumes als angestellte Lehrkraft tätig.

3

In dem amtsärztlichen Gutachten der Stadt ... vom 8. August 2005 wurde festgestellt, aufgrund der am 3. August 2005 durchgeführten Untersuchungen könne mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Klägerin gesundheitlich in der Lage sein werde, die Tätigkeit als Lehrkraft dauernd auszuüben. Es sei keine Gesundheitsstörung erkennbar, die zur Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze führen könnte. Das Körpergewicht der Klägerin, welches seinerzeit 86 kg betrug, wurde in dem amtsärztlichen Gutachten nicht als gesundheitlicher Risikofaktor vermerkt.

4

Auf der Grundlage dieses Gutachtens wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. September 2005 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin zur Anstellung ernannt.

5

In dem amtsärztlichen Gutachten der Stadt ... vom 13. August 2007 heißt es, zur Zeit sei die Klägerin voll in der Lage, ihren Pflichten als Beamtin nachzukommen. Es lägen jedoch Hinweise auf Risikofaktoren vor, die im Augenblick eine Prognose auf Lebenszeit erschwerten. Die Prognose sei jedoch insgesamt günstig. Die Klägerin scheine nach den vorliegenden Befunden auf einem guten Weg zu sein, ihr Gewicht zu reduzieren, so dass es möglich scheine, dass sie in zwei bis drei Jahren die Kriterien für eine Lebenszeitverbeamtung erfülle. Es werde daher empfohlen, zunächst eine Verbeamtung für zwei Jahre auszusprechen und die Beamtin dann mit der Frage der Lebenszeitverbeamtung im Jahre 2009 wieder vorzustellen.

6

Daraufhin verlängerte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Januar 2008 die Probezeit der Klägerin um ein Jahr und somit bis zum 28. Februar 2009 unter Hinweis darauf, dass die dauerhafte gesundheitliche Eignung der Klägerin aufgrund des bestehenden Missverhältnisses von Körpergröße und Gewicht noch nicht habe nachgewiesen werden können.

7

In dem amtsärztlichen Gutachten der Stadt ... vom 30. März 2009 heißt es, im Vergleich zur Voruntersuchung hätten sich auffällige Befunde deutlich gebessert bzw. normalisiert. Bestehende Probleme seien in geeigneter Weise behandelt. Nach dem Zustand am Untersuchungstag sei die Prognose als günstig anzusehen, d.h. dass das Risiko, vorzeitig dauerhaft dienstunfähig zu werden, nicht höher als in der Allgemeinbevölkerung. Problematisch sei allerdings das Gewicht, das im Augenblick noch als Risikofaktor gewertet werde. Hier liege die Klägerin über dem landesweit festgelegten Grenzwert (BMI 30 kg/m²). Formal sei es leider nicht möglich abzuwarten, bis sich auch das Gewicht normalisiert habe. Da sich die übrigen Befunde normalisiert hätten, könne von einer Gewichtsreduktion in den nächsten Jahren ausgegangen werden. Hieraus resultiere die genannte günstige Prognose. Streng genommen liege also im Augenblick noch ein Ausschlusskriterium vor, so dass die Entscheidung über die Verbeamtung im Ermessen des Dienstherrn liege.

8

Daraufhin verlängerte der Beklagte mit Bescheid vom 20. April 2009 die Probezeit der Klägerin nochmals um ein weiteres Jahr und somit bis zum 28. Februar 2010.

9

Unter dem 2. März 2010 wurde ein weiteres amtsärztliches Gutachten - gestützt auf die persönliche Anamneseerhebung und Untersuchung der Klägerin sowie auf die Vorbegutachtungen mit den diesen zugrundeliegenden Fremdbefunden - mit folgendem Inhalt erstellt:

10

„Frau ... stellte sich am 01.03.2010 erneut zur amtsärztlichen Untersuchung im Gesundheitsamt der Stadt ... vor.
Es soll zur gesundheitlichen Eignung vor einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Stellung genommen werden.
Das Gutachten stützt sich auf die persönliche Anamneseerhebung und Untersuchung der Lehrerin am o.g. Tag sowie die Vorbegutachtungen aus unserem Hause mit den diesen zugrunde liegenden Fremdbefunden.

11

Bei der körperlichen Untersuchung fiel ein erhebliches Übergewicht (bei einer Größe von 168 cm und einem Gewicht von 105 kg beträgt der BMI 37,5kg/m², der Taillenumfang beträgt 107 cm; im Vergleich zur Voruntersuchung vom 11.07.2007 vier Kilogramm Gewichtsverlust) auf.
Aufgrund des erheblichen Übergewichtes (Adipositas Grad II) und besonders des stammbetonten Fettverteilungsmusters ist von einem deutlich erhöhten Risiko bezüglich der Entwicklung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Stoffwechselerkrankungen, Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates sowie Krebserkrankungen (z.B. Gebärmutter-, Brust- und Gallenkrebs) auszugehen.
Trotz des bestehenden Übergewichtes und der damit verbundenen o.g. Risikofaktoren sind bei Frau ... keine anderen krankhaften Veränderungen sowohl bei aktueller als auch bei den bisherigen Voruntersuchungen festzustellen (RR: 130/90mmHg, Pulsfrequenz 76/Min., regelmäßig, auskultatorisch: Herz, Lunge- ohne Befund, Abdomen: ohne Befund, Extremitäten und Wirbelsäule ohne Funktionseinschränkungen, Nervensystem: Motorik und Sensibilität ohne Befund, Haut/Schleimhaut: ohne Befund, psychischer Untersuchungsbefund: freundlich zugewandt, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, bezüglich Zeit, Ort und Situation voll orientiert, keine depressive Verstimmung, Affekt und Antrieb regelrecht. Laborchemisch: verdächtige akute Harnblasenentzündung, Ergebnisse der Leber-Nierenfunktion, Blutbildes, Blutzucker, Harnsäure-, Triglyzeride- und Cholesterinwerte im Referenzbereich).

12

Frau ... berichtete, dass sie keine krankheitsbedingten überdurchschnittlich hohen Ausfallzeiten gehabt habe.
Frau ... ist zum jetzigen Zeitpunkt gesundheitlich in der Lage, ihre Tätigkeit als Lehrerin uneingeschränkt auszuführen.
Aufgrund des bestehenden erheblichen Übergewichtes kann derzeit eine vorzeitige Dienstunfähigkeit oder vermehrte Dienstausfallzeit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Ich habe Frau ... die Fortführung der bestehenden eigeninitiativen Maßnahmen (Diät, Ausdauersport) zur Gewichtsreduktion empfohlen.“

13

Mit Bescheid vom 19. Juli 2010 entließ der Beklagte die Klägerin mit Ablauf des Monats September 2010 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Auch das erneute amtsärztliche Attest vom 2. März 2010 bescheinige ein erhebliches Übergewicht, so dass eine vorzeitige Dienstunfähigkeit oder vermehrte Dienstausfallzeiten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten. Damit sei die geforderte gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht gegeben. Da die Probezeit der Klägerin einschließlich der Verlängerungen die maximal zulässige Höchstfrist erreicht habe, komme deren weitere Verlängerung nicht mehr in Betracht. In diesem Bescheid bot der Beklagte der Klägerin gleichzeitig zum 1. Oktober 2010 ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis an.

14

Ihren hiergegen gerichteten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass das amtsärztliche Gutachten vom 2. März 2010 den Entlassungsbescheid des Beklagten nicht trage. Denn dieser Bescheid sei allein auf ihr Übergewicht gestützt, ohne dass auf Anhaltspunkte eingegangen werde, die hier abweichend vom Regelfall eine günstigere Prognose ermöglichten. Als insoweit zu berücksichtigende Einzelfallumstände kämen erbliche Dispositionen, das Lebensalter oder der Umstand in Betracht, dass bei ihr, der Klägerin, keine typischen Folgeerkrankungen vorlägen. Es komme hinzu, dass im Gutachten eine Gewichtsabnahme um vier Kilo gegenüber der Untersuchung vom 11. Juli 2007 festgestellt worden sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass während der Probezeit bei ihr keine Erkrankung festgestellt worden sei, so dass grundsätzlich von einer Bewährung auszugehen sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn das Risiko, auf das die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gestützt werde, bereits bei Beginn der Probezeit vorgelegen habe. Zwar werde das Übergewicht im ersten Gutachten vom 8. August 2005 nicht erwähnt; jedoch habe es bereits damals vorgelegen, so dass die Voraussetzungen der Bewährung erfüllt seien.

15

Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Der Ausgangsbescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten. In seinem Gutachten vom 2. März 2010 komme der Amtsarzt zu dem Ergebnis, dass der BMI 37,5 kg/m² betrage und aufgrund des erheblichen Übergewichtes (Adipositas II) und besonders des stammbetonten Fettverteilungsmusters von einem deutlich erhöhten Risiko bezüglich der Entwicklung von Herz-, Kreislauf-Erkrankungen, Stoffwechselerkrankungen, Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates sowie Krebserkrankungen auszugehen sei. Aufgrund des bestehenden erheblichen Übergewichts könne derzeit eine vorzeitige Dienstunfähigkeit oder vermehrte Dienstausfallzeit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

16

Die Klägerin hat am 12. November 2010 den Verwaltungsrechtsweg beschritten und zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen geltend gemacht, das amtsärztliche Gutachten vom 2. März 2010 trage die Entscheidung, sie aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen und nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen, nicht. Dieses Gutachten stütze sich allein auf das Übergewicht, ohne auf die Anhaltspunkte einzugehen, nach denen hier abweichend vom Regelfall eine günstigere Prognose möglich wäre. Solche zu berücksichtigenden Einzelfallumstände könnten erbliche Dispositionen sein, das Lebensalter oder der Umstand, dass keine typischen Folgeerkrankungen vorlägen. Eben dieses sei hier der Fall. Es komme hinzu, dass im Gutachten eine Gewichtsabnahme von vier Kilogramm gegenüber der Untersuchung vom 11. Juli 2007 festgestellt worden sei. Zu berücksichtigen sei weiter, dass während der Probezeit keine Erkrankung festgestellt worden und ihr Übergewicht bereits bei Beginn der Probezeit bekannt gewesen sei. Schließlich verstießen die angefochtenen Bescheide gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden dürfe.

17

Die Klägerin hat beantragt,

18

1. den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 19. Juli 2010 und 13. Oktober 2010 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen,
2. hilfsweise, den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Neubescheidung zu verpflichten.

19

Der Beklagte hat beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Er hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und ergänzend ausgeführt, Anhaltspunkte dafür, dass bei der Klägerin das mit dem BMI von 37,5 kg/m² verbundene Risiko von Erkrankungen abweichend vom Regelfall ausnahmsweise günstiger zu bewerten sein könnte, seien nicht ersichtlich. Im Gegenteil lägen bei der Klägerin konkrete einzelfallbezogene Untersuchungsergebnisse vor, aus denen sich ein deutlich erhöhtes Risiko der vorzeitigen Dienstunfähigkeit ableiten lasse. Eine derartige Veranlagung sei bei der Klägerin nicht nur wegen des erheblichen Übergewichts (Größe: 168 cm, Gewicht: 105 kg, BMI: 37,6) gegeben. Das deutlich erhöhte Risiko ergebe sich vielmehr insbesondere auch aus dem stammbetonten Fettverteilungsmuster. Schließlich könne die Klägerin sich nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, § 9 BeamtStG oder §§ 7 Abs. 1, 24 Nr. 1 AGG berufen. Denn sie sei nicht im Sinne dieser Vorschriften behindert.

22

Die Klägerin ist mit Wirkung vom 1. August 2011 mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleiterin der Grundschule ... - befristet für zwei Jahre - beauftragt worden.

23

Mit Urteil vom 7. März 2012 hat das Verwaltungsgericht, Einzelrichterin, die Klage hinsichtlich des Hauptantrages abgewiesen und hinsichtlich des Hilfsantrages den Beklagten verpflichtet, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit zu entscheiden. Sowohl im Bescheid vom 19. Juli 2010 als auch im Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2010 stütze sich der Beklagte auf die mit einer Adipositas verbundenen grundsätzlichen Risiken, ohne jedoch auf den Einzelfall der Klägerin einzugehen. Als besonderer Einzelfall sei hier zu beachten, dass die Klägerin, geboren im Februar 1967, bereits im Jahr 2008, während der ersten Verlängerung ihrer Probezeit über 40 Jahre alt gewesen und zum Zeitpunkt der Entlassungsverfügung und des Widerspruchsbescheides bereits 43 Jahre alt gewesen sei. Ein Übergewicht bestehe bei der Klägerin seit Jahren, woran der Umstand nichts ändere, dass darauf im amtsärztlichen Gutachten, das im Zusammenhang mit der Ernennung zur Beamtin auf Probe eingeholt worden sei, nicht eingegangen worden sei. Insoweit müsse berücksichtigt werden, dass die Klägerin bereits seit Jahren mit einem Übergewicht lebe, welches offensichtlich nicht zu einer Manifestierung von Risikofaktoren geführt habe. Im Gegenteil, die Klägerin habe ausweislich der eingeholten amtsärztlichen Gutachten in der Vergangenheit einige Risikofaktoren, die von den untersuchenden Amtsärzten nicht einzeln benannt worden seien, beseitigen können. Die Klägerin habe keinerlei gesundheitliche Einschränkungen. Vor dem Hintergrund, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse bei Adipositas, die allein am BMI festgemacht würden, zur Zeit deutlich im Fluss seien, und zur Feststellung eines gesundheitlichen Risikos vor allem darauf abgestellt werde, ob ein metabolisches Syndrom vorliege, was bei der Klägerin nicht gegeben sei, erweise sich die allein auf den BMI-Wert abgestellte Entscheidung des Beklagten als rechtsfehlerhaft. Ein überhöhter BMI vermöge möglicherweise im Regelfall die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe entfallen lassen. In der Person der Klägerin seien jedoch gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass hier eine Ausnahme vom Regelfall vorliege. Diese habe der Beklagte bei seiner allein am Messwert orientierten Entscheidung nicht geprüft.

24

Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten - vom erkennenden Senat zugelassenen - Berufung hat der Beklagte geltend gemacht, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Er, der Beklagte, sei aufgrund des im amtsärztlichen Gutachten vom 3. März 2010 festgestellten BMI von 37,5 kg/m² sowie besonders des stammbetonten Fettverteilungsmusters der Klägerin zu Recht von ihrer mangelnden gesundheitlichen Eignung ausgegangen. Besondere Umstände, die vorliegend eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen könnten, lägen entgegen der Ansicht der Klägerin hier nicht vor. Nach dem neuen amtsärztlichen Gutachten vom 1. August 2012 seien bei der Klägerin neben dem erheblichen Übergewicht (BMI von 39,97 kg/m²) und der bauchbetonten Fettleibigkeit jetzt auch Bluthochdruck und veränderte Blutfettwerte festgestellt worden. Damit lägen drei von vier Kriterien für die Annahme eines metabolischen Syndroms mit den sich daraus ergebenden, im amtsärztlichen Gutachten beschriebenen Risiken vor.

25

Der Beklagte hat beantragt,

26

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichterin - vom 7. März 2012 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

27

Die Klägerin hat beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
Beweis zu der Behauptung zu erheben, dass die Körperfettverteilung noch nicht derart konsolidiert ist, dass sie den Ausschluss einer ansonsten geeigneten Bewerberin rechtfertigen könnte (kein Messverfahren hat sich in medizinischen Fachkreisen durchsetzen können), durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

29

Sie hat das erstinstanzliche Urteil verteidigt und ergänzend geltend gemacht, auch nach der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur könne hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung nicht allein auf den BMI abgestellt werden. Das weitere amtsärztliche Gutachten vom 1. August 2012 sei nicht entscheidungserheblich, weil es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides ankomme.

30

Mit Urteil vom 24. Januar 2013 - 2 LB 27/12 - hat der erkennende Senat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage - ohne dem von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag nachzugehen - insgesamt abgewiesen. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des genannten Senatsurteils verwiesen.

31

Auf die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2013 - 2 B 37.13 - das Senatsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht habe bei der Ablehnung des Hilfsbeweisantrages der Klägerin gegen die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Pflicht zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verstoßen. Zudem beruhe die Begründung des Oberverwaltungsgerichts auf rechtlichen Annahmen, die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt seien (Urt. v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - juris, und v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - juris). Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des genannten höchstrichterlichen Beschlusses verwiesen.

32

Der Beklagte macht unter Bezugnahme auf diesen Beschluss zur Begründung seiner Berufung nunmehr ergänzend geltend: Da das Bundesverwaltungsgericht der Behörde bei der Bewertung der gesundheitlichen Eignung keinen Beurteilungsspielraum (mehr) zugestehe, sondern insoweit von einer gerichtlich in vollem Umfang zu überprüfenden Prognose ausgehe, sei die gesundheitliche Eignung der Klägerin im Wege einer erneuten Begutachtung zu klären. Ausgangspunkt des Gutachtens müsse der Gesundheitszustand der Klägerin sein, der dem amtsärztlichen Gutachten vom 8. August 2005 zugrundegelegen habe. Hierfür seien die für die seinerzeit erfolgte Untersuchung gefertigten Unterlagen des Gesundheitsamtes - gegebenenfalls ergänzt durch privatärztliche Unterlagen, falls insbesondere das Gewicht der Klägerin nicht dokumentiert worden sei - heranzuziehen. Im Rahmen der Begutachtung sei festzustellen, ob und gegebenenfalls inwieweit sich der Gesundheitszustand in der Zeit des Beamtenverhältnisses auf Probe, das bis heute andauere, geändert habe. Diese gegebenenfalls festgestellte Änderung sei vor dem Hintergrund des vom Bundesverwaltungsgericht nunmehr vertretenen neuen Prognosemaß-stabes daraufhin zu bewerten, ob tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, die Klägerin werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden.

33

Der Beklagte beantragt,

34

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -11. Kammer, Einzelrichterin - vom 7. März 2012 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

35

Die Klägerin beantragt,

36

die Berufung zurückzuweisen.

37

Sie macht geltend, unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2013 - 2 B 37.13 - sowie der dort zitierten einschlägigen „neueren Rechtsprechung“ des Gerichts könne nicht von ihrer gesundheitlichen Nichteignung ausgegangen werden.

38

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

39

Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet.

40

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide dazu verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

41

Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Der Beklagte durfte die Klägerin nicht wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen und ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit somit auch nicht aus diesem Grunde ablehnen.

42

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Entscheidend ist also, ob die Klägerin sich in ihrer Probezeit hinsichtlich der in § 9 BeamtStG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bewährt hat. Zur Eignung einer Beamtin oder eines Beamten gehört auch deren oder dessen gesundheitliche Eignung.

43

Der Beklagte war nicht wegen des Vorbringens der Klägerin, sie sei bereits zum Zeitpunkt ihres Eintritts in das Probebeamtenverhältnis übergewichtig gewesen, daran gehindert, ihre Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis sowie die Ablehnung ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf den Gesichtspunkt der mangelnden gesundheitlichen Eignung zu stützen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Zurückverweisungsbeschluss vom 13. Dezember 2013 - 2 B 37.13 - ausgeführt, dass der Dienstherr bei unveränderter Sachlage an seine Bewertung der gesundheitlichen Eignung vor Begründung des Probebeamtenverhältnisses gebunden sei und er die gesundheitliche Eignung einer Beamtin bei der anstehenden Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit nur dann im Hinblick auf eine bereits vor der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe bekannte Erkrankung verneinen dürfe, wenn sich die Bewertungsgrundlagen inzwischen geändert hätten. Letzteres ist hier der Fall. Während die Klägerin zum Zeitpunkt ihres Eintritts in das Beamtenverhältnis auf Probe 86 kg wog, wies sie am 1. März 2010 und somit unmittelbar nach Ablauf ihrer (verlängerten) Probezeit ein Körpergewicht von 105 kg auf. Es kann auf sich beruhen, ob das seinerzeitige Körpergewicht der Klägerin von 86 kg bereits als „Übergewicht“ einzustufen war. Denn die Zunahme ihres Körpergewichts während der Probezeit in Höhe von 19 kg stellt eine erhebliche Änderung der insoweit maßgeblichen Bewertungsgrundlagen dar. Dem hat auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr widersprochen.

44

Hinsichtlich der Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 - (juris) auf der Grundlage des niedersächsischen Landesrechts ausgeführt:

45

„1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG und nach § 9 BeamtStG, der nach § 1 dieses Gesetzes für das Statusrecht der Landesbeamten unmittelbar gilt, sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 - BVerfGE 92, 140 <151>). Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571/07 - BVerfGK 14, 492 <496> = juris Rn. 11). Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden. Er kann nicht in den Leistungsvergleich der Bewerber um die zur Vergabe stehenden Ämter einbezogen werden.

46

Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 9 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 - NBG - (Nds. GVBI S. 72) in der Fassung des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBI S. 591) vor, dass die gesundheitliche Eignung aufgrund einer Untersuchung durch einen Amtsarzt oder einen beamteten Arzt festzustellen ist. Dieser muss gegebenenfalls einen Facharzt hinzuziehen. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (Urteil vom 21. Juni 2007 -BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 22 f.).

47

Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (Urteil vom 21. Juni 2007 a.a.O.). Auf dieser Grundlage muss festgestellt werden, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit - etwa aufgrund eines chronischen Leidens - gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen.

48

Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BA 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <296>). Die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerbers kann daher im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem Verlauf verneint werden.

49

Die Prognose erfasst den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Es kommt darauf an, ob der Beamtenbewerber voraussichtlich bis zu diesem Zeitpunkt Dienst leisten wird oder wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden muss.

50

Dieser Prognosezeitraum folgt aus den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätzen des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips. Diese Grundsätze verpflichten den Dienstherrn zur lebenslangen Versorgung der Ruhestandsbeamten. Daher verleihen sie dem Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten einen verfassungsrechtlichen Stellenwert. Durch die Festlegung der Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung und der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand bringen Gesetz- und Verordnungsgeber zum Ausdruck, welche Lebensdienstzeit angemessen ist, um die Altersversorgung zu erdienen. Tritt der Beamte vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, ist das Gleichgewicht zwischen Dienstzeit und Ruhestand verschoben, weil dem Dienstherrn die Arbeitskraft des Beamten zu früh verloren geht (Urteil vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2 C 76.10 - BVerwGE 142, 59 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 54 jeweils Rn. 16 f.).

51

Der Ausschluss des Zugangs zum Beamtenverhältnis aus gesundheitlichen Gründen ungeachtet der fachlichen Eignung stellt eine Einschränkung der durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangsmöglichkeit dar, die einer subjektiven Berufswahlschranke im Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG entspricht (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 3 C 26.11 - NJW 2013, 1320 Rn. 15). Aufgrund dieser grundrechtlichen Bedeutung des Ausschlusses und des überaus langen, sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeit-raums hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest, wonach der Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein muss (vgl. Urteile vom 17. Mai 1962 - BVerwG 2 C 87.59 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 6; vom 25. Februar 1993 - BVerwG 2 C 27.90 - BVerwGE 92, 147 <149> und vom 18. Juli 2001 - BVerwG 2 A 5.00 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 60 S. 2). Solange der Gesetzgeber keinen kürzeren Prognosezeitraum bestimmt, kann der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird.

52

Der bisherige Maßstab ist geeignet, Bewerber schon deshalb von dem Zugang zum Beamtenverhältnis auszuschließen, weil ihr gesundheitlicher Zustand vom Regelzustand abweicht. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungsfähigkeit der Bewerber aktuell und auf absehbare Zeit nicht beeinträchtigt ist. Die negative Eignungsprognose ist in diesen Fällen bislang mit Typisierungen und statistischen Wahrscheinlichkeiten begründet worden, die weder einem Gegenbeweis noch einer nachträglichen Korrektur zugänglich sind (vgl. hierzu Höfling/Stockter, ZBR 2008, 17).

53

Dies belegt der Fall des derzeit uneingeschränkt leistungsfähigen Klägers: Die Einschätzung, er werde vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dienstunfähig, beruht ausschließlich auf der Annahme, dass eine bestimmte Personengruppe - hier die Multiple-Sklerose-Erkrankten - in ihrer Gesamtheit ein erhöhtes Risiko vorzeitiger Dienstunfähigkeit aufweist.

54

Angesichts des sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraums und der Komplexität der medizinischen Prognosen sind Entscheidungen über die gesundheitliche Eignung eines Beamtenbewerbers mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die Einschätzung der gesundheitlichen Entwicklung, sondern auch im Hinblick auf den medizinischen Fortschritt. Künftige Präventions- oder Heilmethoden können heute noch nicht einbezogen werden. Vielfach ist auch die Wechselwirkung und damit Ursächlichkeit einzelner Faktoren für das Risiko schwerwiegender Symptombildungen noch nicht sicher erforscht. Belastbare Studien zur korrelationsstatistischen Beziehung einzelner Risikofaktoren zur Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit liegen nur sehr eingeschränkt vor.

55

Schließlich kann nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch nicht davon ausgegangen werden, dass die vorzeitige Dienstunfähigkeit in nennenswertem Umfang auf Krankheiten zurückzuführen ist, die man zum Zeitpunkt der Einstellungsentscheidung hätte vorhersagen können (Nationaler Ethikrat, Prädiktive Gesundheitsinformationen bei Einstellungsuntersuchungen: Stellungnahme, 2005, S. 59). Regelmäßig geht die vorzeitige Dienstunfähigkeit daher auf erst nachträglich eintretende Umstände zurück.

56

Eine entsprechende Prognosebeurteilung setzt eine hinreichende Tatsachenbasis voraus. Die gegenwärtig vorhandene gesundheitliche Eignung kann wegen künftiger Entwicklungen nur verneint werden, wenn durch tatsächliche Anhaltspunkte belegt werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist.

57

Daher muss in aller Regel ein Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis für die Prognose auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der gesundheitlichen Verfassung des Bewerbers erstellen. Er muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und für die Erfüllung der beruflichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Dabei hat er verfügbare Erkenntnisse über den voraussichtlichen Verlauf chronischer Krankheiten auszuwerten und in Bezug zum gesundheitlichen Zustand des Bewerbers zu setzen.

58

Die medizinische Diagnose muss daher Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, die Untersuchungsmethoden erläutern und ihre Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. Auf dieser Grundlage hat sie unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG eigenverantwortlich zu beantworten (vgl. zur erforderlichen Prognosebasis auch BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - BVerfGE 109, 133 <165>).

59

2. Die Verwaltungsgerichte haben über die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein; diesem steht insoweit kein Beurteilungsspielraum zu. Auch insoweit hält der Senat an seiner früheren Rechtsprechung nicht fest (vgl. Urteile 17. Mai 1962 - BVerwG 2 C 87.59 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 6 S. 14 f. und vom 18. Juli 2001 - BVerwG 2 A 5.00 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 60 S. 2).

60

Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG überträgt die Letztentscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen den Verwaltungsgerichten. Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte muss zum einen normativ angelegt sein, d.h. sich durch Normauslegung ermitteln lassen. Zum anderen muss die Bestimmung des Bedeutungsgehalts einer Rechtsnorm so vage oder ihre fallbezogene Anwendung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Es reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte die Aufgabe, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, selbst dann nicht bewältigen können, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen (BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <49 f.> und vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <20 f.>; BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - BVerwG 2 C 33.08 - BVerwGE 134, 108 = Buchholz 240 § 58a BBesG Nr. 2 jeweils Rn. 11).

61

Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Prognose der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern nicht erfüllt:

62

Der Spielraum des Dienstherrn bei der Bestimmung der gesundheitlichen Anforderungen für eine Laufbahn rechtfertigt keine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte bei der Beurteilung der daran anknüpfenden gesundheitlichen Eignung. Dabei ist der Gesundheitszustand des Beamtenbewerbers in Bezug zu den Anforderungen der Beamtenlaufbahn zu setzen. Es ist zu beurteilen, ob der Bewerber den Anforderungen genügt und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich daran bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit etwas ändert.

63

Wie dargestellt hat der Dienstherr die gesundheitliche Eignungsprognose auf der Grundlage einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Verwaltungsgerichte im Gegensatz zum Dienstherrn gehindert wären, sich auf dieser Grundlage ein eigenverantwortliches Urteil über die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes und die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen zu bilden. Dementsprechend ist anerkannt, dass dem Dienstherrn für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit als Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand kein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. nur Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 jeweils Rn. 14 f.).
...“

64

Diese Ausführungen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 - (juris) teilweise wiederholt und ergänzend festgestellt, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Probebeamten sei der Ablauf der Probezeit, nicht der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung. Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen müsse, um sich durch die erfolgreiche Ableistung der Probezeit zu bewähren, ergäben sich aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen müsse, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können. Der Dienstherr lege diese Anforderungen in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest; subjektive Rechte der Beamten würden hierdurch grundsätzlich nicht berührt. Diese Vorgaben bildeten den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen sei.

65

Unter Berücksichtigung dieser höchstrichterlichen Grundsätze, denen sich der erkennende Senat anschließt, halten die angefochtenen Bescheide einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

66

Es fehlt bereits an der danach erforderlichen - hinreichend nachvollziehbaren - Festlegung der laufbahnbezogenen Anforderungen, denen die Klägerin in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss. Die vorliegende Rechtssache ist somit nicht spruchreif. Im Hinblick darauf, dass der Dienstherr die laufbahnbezogenen gesundheitlichen Anforderungen in Ausübung seiner Organisationsgewalt festzulegen hat und ihm hierbei ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht, ist der Senat daran gehindert, die fehlende Spruchreife selbst herbeizuführen. Das Verwaltungsgericht hat dem auf Neubescheidung gerichteten Hilfsantrag der Klägerin also zu Recht stattgegeben.

67

Auf der Grundlage der vom Beklagten im vorgenannten Sinne festzulegenden gesundheitlichen Anforderungen wird er sodann zu prüfen und zu entscheiden haben, ob die Klägerin diese Anforderungen zum Zeitpunkt des Ablaufes ihrer Probezeit erfüllt hat. Dabei wird der Beklagte die übrigen Vorgaben der vorangehend zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen haben. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Herstellung einer fundierten medizinischen Tatsachenbasis für die nachträglich anzustellende prognostische Entscheidung über die gesundheitliche Eignung der Klägerin sowie hinsichtlich des diesbezüglichen Prognosemaßstabes. Die bislang vorliegenden amtsärztlichen Gutachten über den Gesundheitszustand der Klägerin entsprechen den sich hierauf beziehenden Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht und stellen somit keine tragfähige Grundlage für die vom Beklagten nachträglich anzustellende prognostische Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der Klägerin - hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage - dar.

68

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.

69

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.


(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird oder
2.
sie die Altersgrenze erreichen und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.

(3) Die Beamtin oder der Beamte ist mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn entlassen, soweit das Landesrecht keine abweichenden Regelungen trifft.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(5) Das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion endet mit Ablauf der Probezeit oder mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Die Beauftragten der für die Planung, den Landerwerb und die Enteignung zuständigen Behörden sind befugt, Grundstücke, mit Ausnahme von auf diesen Grundstücken belegenen Wohnungen, die für die Enteignung nach diesem Gesetz in Betracht kommen, zu betreten und zu vermessen sowie auf den Grundstücken sonstige Vorarbeiten vorzunehmen, die für die Entscheidung über die Eignung des Geländes notwendig sind. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte sind vorher zu benachrichtigen; dies gilt nicht, wenn bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Soweit durch die Tätigkeit im Rahmen des Satzes 1 Schäden entstehen, ist der Betroffene vom Bund unverzüglich zu entschädigen. Kommt eine Einigung über Art und Höhe der Entschädigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde diese Entschädigung fest.

(2) Wegen der Entschädigung ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben. Die Klage ist binnen zweier Monate seit Zustellung der Entscheidung der Enteignungsbehörde an den Kläger zu erheben. § 48 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 3, § 60, § 61 Abs. 3, §§ 62 und 63 Satz 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.

(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.

(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.

(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.

(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.

(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.

(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.

(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.

(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gestützte Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.

2

1. Die 1975 geborene Klägerin wurde zum 1. März 2006 zur Studienrätin zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Im Hinblick auf eine mögliche Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit wurde die Klägerin am 15. Dezember 2008 dienstlich beurteilt. Die erfolgreiche Ableistung der Probezeit wurde nicht festgestellt. Die Klägerin habe sich bisher noch nicht so bewährt, dass eine endgültige Übernahme in den Beamtendienst befürwortet werden könne. Die Probezeit wurde daraufhin um ein Jahr verlängert. Auch in der dienstlichen Beurteilung vom 28. Dezember 2009 konnte die Bewährung der Klägerin nicht festgestellt werden. Neben Leistungsschwächen im Unterricht sowie in pädagogischer Hinsicht wurden der Klägerin dienstliche Verstöße zur Last gelegt, die mit einem Verweis geahndet worden waren. Im Hinblick hierauf wurde die Probezeit der Klägerin nochmals bis Ende Februar 2011 verlängert. Die dienstliche Beurteilung vom 17. Dezember 2010 endete mit dem Gesamturteil "mangelhaft"; ferner wurde empfohlen, die Klägerin nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen, sondern aus dem Schuldienst zu entlassen. Die Klage der Klägerin gegen diese Beurteilung wurde vom Verwaltungsgericht mit inzwischen rechtskräftigem Urteil abgewiesen.

3

Mit Bescheid vom 1. Juni 2011 stellte der Beklagte die Nichtbewährung der Klägerin in der Probezeit fest. Aus Gründen der Fürsorge sei unverzüglich nach Ablauf der Probezeit eine Entscheidung über die Bewährung herbeizuführen. Die Probezeit der Klägerin habe mit dem 28. Februar 2011 geendet. Unter Berücksichtigung der am 21. Oktober 2010 angezeigten Schwangerschaft der Klägerin sei die Feststellung der Nichtbewährung erst unmittelbar vor Ablauf der nach der Entbindung (7. April 2011) gemäß der Mutterschutzverordnung geltenden Schutzfrist mitgeteilt worden. Die als Konsequenz der Nichtbewährung folgende Entlassung aus dem Beamtenverhältnis könne erst ausgesprochen werden, wenn der Entlassungsschutz aufgrund der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung ende. Nach Ablauf der Elternzeit am 7. Juni 2012 entließ der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 12. Juni 2012 mit Ablauf des 30. September 2012. Die hiergegen erhobene Klage ist noch beim Verwaltungsgericht anhängig.

4

Die Klägerin hat mit dem Antrag Klage erhoben, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2012 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen. Das Verwaltungsrecht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

5

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, weil sie die Probezeit mangels Bewährung nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Einen isolierten Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bei nicht fristgemäßer Feststellung der Nichtbewährung sehe das Landesrecht nicht vor. Rechtsgrundlage für die isolierte Feststellung der Nichtbewährung sei § 8 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Laufbahnverordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236) - ALVO SH -. Danach sei auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilung am Ende der Probezeit festzustellen, ob der Beamte sich für die Laufbahn bewährt habe. Die Feststellung der Nichtbewährung der Klägerin mit Bescheid vom 1. Juni 2011 sei weder verspätet noch hätte der Beklagte stattdessen die Entlassung der Klägerin aussprechen dürfen. Mit der Entlassung der Klägerin habe der Beklagte bis zum Ablauf von Mutterschutz und Elternzeit abwarten müssen. Der Bescheid vom 1. Juni 2011 sei noch im Zusammenhang mit dem Ablauf der Probezeit Ende Februar 2011 ergangen. Im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Beklagten sei es nicht zu beanstanden, dass er die Klägerin mit der Feststellung ihrer Nichtbewährung nicht unmittelbar vor oder nach der Entbindung habe belasten wollen. Folgte man der Ansicht, die Feststellung der Nichtbewährung der Klägerin hätte nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Entlassung ergehen dürfen, könnte die Klägerin dennoch nicht die Aufhebung der Bescheide verlangen. Denn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts sei die Klägerin durch die Feststellung der fehlenden Bewährung in der Probezeit nicht mehr in ihren Rechten verletzt, weil der Beklagte mit Ablauf der Elternzeit im Juni 2012 berechtigt gewesen wäre, einen entsprechenden Feststellungsbescheid zu erlassen.

6

2. Ist eine Berufungsentscheidung - wie hier - auf mehrere Gründe gestützt, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Revision nur zugelassen werden, wenn gegenüber jeder der Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 1990 - 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 S. 11, vom 20. August 1993 - 9 B 512.93 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 320 S. 51, vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4 und vom 22. Juni 2015 - 2 B 54.14 - Buchholz 237.6 § 25 NdsLBG Nr. 2 Rn. 8). Daran fehlt es hier.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage zunächst auf die Annahme gestützt, die maßgeblichen Rechtsnormen ließen eine isolierte Feststellung der Nichtbewährung eines Beamten auf Probe zu und die konkrete Feststellung der Nichtbewährung der Klägerin mit Bescheid vom 1. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2012 sei weder verspätet noch hätte der Beklagte stattdessen die Entlassung aussprechen dürfen. Selbstständig tragend ist aber die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne die Aufhebung der Bescheide auch dann nicht verlangen, wenn man der Auffassung folgte, die Feststellung der Nichtbewährung könne nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Entlassung ergehen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wäre die Klägerin bei Zugrundelegung dieser Auffassung durch die Feststellung der fehlenden Bewährung in der Probezeit nicht mehr in ihren Rechten verletzt, weil der Beklagte dann mit Ablauf der Elternzeit im Juni 2012 berechtigt gewesen wäre, einen entsprechenden Feststellungsbescheid zu erlassen. In Bezug auf diese zweite, selbstständig tragende Erwägung wird in der Beschwerdebegründung kein Zulassungsgrund geltend gemacht.

8

3. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Klägerin zu der das Berufungsurteil selbstständig tragenden ersten Erwägung, die maßgeblichen Vorschriften ließen eine isolierte Feststellung der Nichtbewährung eines Beamten auf Probe zu, wenn der gleichzeitige Ausspruch von Nichtbewährung und Entlassung aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist, führt der Senat lediglich ergänzend aus:

9

a) Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin insoweit beimisst.

10

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

11

aa) Die Beschwerde der Klägerin sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - sinngemäß - in der Frage, ob es im Hinblick auf Schutzvorschriften für die Dauer der Schwangerschaft und Elternzeit zulässig ist, dass die Feststellung der Nichtbewährung einer Beamtin auf Probe und ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen dieser Nichtbewährung zeitlich auseinander fallen.

12

Diese Frage vermag die Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen, weil sie aufgrund des Wortlauts der Normen mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne des Urteils des Berufungsgerichts beantwortet werden kann.

13

Nach § 10 Satz 1 BeamtStG ist eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nur zulässig, wenn der Beamte sich in der Probezeit von höchstens fünf Jahren bewährt hat. Hat sich der Beamte auf Probe in der Probezeit nicht bewährt, so kann er nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG entlassen werden (vgl. auch § 8 Abs. 3 Satz 1 ALVO SH). Ergänzend bestimmt § 128 Abs. 2 LBG SH, dass Beamte wie die Klägerin, die sich nach Erwerb der Laufbahnbefähigung am 1. April 2009 im Beamtenverhältnis auf Probe für eine spätere Verwendung als Beamter auf Lebenszeit befinden, zu Beamten auf Lebenszeit zu ernennen sind, wenn die Probezeit erfolgreich abgeschlossen worden ist. Durch § 8 Abs. 1 Satz 1 ALVO SH ist ferner landesrechtlich vorgegeben, dass auf der Grundlage der nach § 19 Abs. 3 LBG SH erstellten dienstlichen Beurteilung am Ende der Probezeit festzustellen ist, ob der Beamte sich für die Laufbahn bewährt hat. Wird die mangelnde Bewährung schon während der Probezeit festgestellt, ist die Entlassung bereits vor Ablauf der Probezeit vorzunehmen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 ALVO SH).

14

Nach diesen Vorschriften wird die Entscheidung über die Bewährung eines Beamten auf Probe regelmäßig erst nach Abschluss der Probezeit getroffen. Wie die Beschwerde unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 19 LBG SH (LT-Drs. 16/2306, S. 161) zutreffend darlegt, soll die Möglichkeit der Entlassung eines Beamten auf Probe vor Ablauf der Probezeit diejenigen Fälle erfassen, in denen bereits zu einem frühen Stadium der Probezeit erkennbar wird, dass der betreffende Beamte auf Probe die zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt, sodass auch die Verlängerung der Probezeit ausscheidet. Diese Konstellation liegt im Hinblick auf die Klägerin nicht vor, weil der Beklagte die Probezeit bis zur zulässigen Höchstdauer verlängert hat. Infolgedessen greift die Regel des § 8 Abs. 1 Satz 1 ALVO SH, dass über die Bewährung der Klägerin am Ende ihrer Probezeit zu entscheiden war.

15

Wird die Bewährung nicht festgestellt, ist die Entlassung auszusprechen. Beide Entscheidungen ergehen in der Regel zeitgleich. Aus Gründen der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht müssen diese Entscheidungen grundsätzlich auch unverzüglich nach dem Ablauf der Probezeit getroffen werden, um dem Betroffenen rasch Klarheit über seinen künftigen Berufsweg zu verschaffen (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 44). Die gleichzeitige Feststellung der Nichtbewährung und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist aber ausgeschlossen, wenn zugunsten des Beamten wirkende Schutzvorschriften den Ausspruch der Entlassung für bestimmte Zeiträume ausschließen, die gebotene Feststellung der Nichtbewährung während der Probezeit von dieser Sperre aber nicht betroffen ist. Dies gilt für die hier maßgeblichen Vorschriften der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1993, 24) - MuSchVO SH - sowie der Elternzeitverordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002, 6) - EZVO SH -. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MuSchVO SH darf die Entlassung einer Beamtin auf Probe während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung nicht ausgesprochen werden, wenn, wie hier, dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war. § 5 Abs. 1 Satz 1 EZVO SH schreibt vor, dass während der Elternzeit die Entlassung einer Beamtin auf Probe gegen ihren Willen nur ausgesprochen werden darf, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

16

bb) Im Übrigen setzt sich die Beschwerdebegründung lediglich im Sinne einer Berufungs- oder Revisionsbegründung mit dieser selbstständig tragenden Erwägung des Oberverwaltungsgerichts auseinander, ohne insoweit eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen.

17

b) Die Revision ist auch nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten Divergenz zuzulassen.

18

Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 127 Nr. 1 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht - bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis ist dies auch ein anderes Oberverwaltungsgericht - aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht - oder ein Oberverwaltungsgericht (§ 127 Nr. 1 BRRG) - in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55 und vom 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 - NVwZ-RR 2016, 831 Rn. 11 und juris Rn. 6).

19

aa) Die von der Beschwerde geltend gemachte rechtssatzmäßige Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 - (BVerwGE 92, 147 <148 f.>) besteht nicht.

20

Das angegriffene Urteil betrifft die Auslegung und Anwendung von § 8 Abs. 1 Satz 1 ALVO SH. Demgegenüber ist das in der Beschwerdebegründung genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1993 zu § 9 Abs. 3 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234) und § 7 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 1973 (GV. NRW. S. 30) ergangen. Diese Vorschrift des Landes Nordrhein-Westfalen sieht im Gegensatz zu dem hier maßgeblichen § 8 Abs. 1 Satz 1 ALVO SH nicht vor, dass auf der Grundlage der erstellten dienstlichen Beurteilung am Ende der Probezeit festzustellen ist, ob die Beamtin oder der Beamte sich für die Laufbahn bewährt hat.

21

bb) Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sieht die Klägerin auch "hinsichtlich des Bescheides des Beklagten über ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis vom 12. Juni 2012". Im Hinblick hierauf scheidet die Annahme einer Divergenz von vornherein aus, weil diese Verfügung des Beklagten nicht Gegenstand des Klageverfahrens ist. Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen diesen Bescheid des Beklagten ist noch beim Verwaltungsgericht anhängig.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG (12 x Grundgehalt A 13 in Höhe von 3 731,09 € zzgl. 12 x Allgemeine Stellenzulage in Höhe von 86,38 €).

(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird oder
2.
sie die Altersgrenze erreichen und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.

(3) Die Beamtin oder der Beamte ist mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn entlassen, soweit das Landesrecht keine abweichenden Regelungen trifft.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(5) Das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion endet mit Ablauf der Probezeit oder mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Die Beauftragten der für die Planung, den Landerwerb und die Enteignung zuständigen Behörden sind befugt, Grundstücke, mit Ausnahme von auf diesen Grundstücken belegenen Wohnungen, die für die Enteignung nach diesem Gesetz in Betracht kommen, zu betreten und zu vermessen sowie auf den Grundstücken sonstige Vorarbeiten vorzunehmen, die für die Entscheidung über die Eignung des Geländes notwendig sind. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte sind vorher zu benachrichtigen; dies gilt nicht, wenn bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Soweit durch die Tätigkeit im Rahmen des Satzes 1 Schäden entstehen, ist der Betroffene vom Bund unverzüglich zu entschädigen. Kommt eine Einigung über Art und Höhe der Entschädigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde diese Entschädigung fest.

(2) Wegen der Entschädigung ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben. Die Klage ist binnen zweier Monate seit Zustellung der Entscheidung der Enteignungsbehörde an den Kläger zu erheben. § 48 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 3, § 60, § 61 Abs. 3, §§ 62 und 63 Satz 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.

(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.

(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.

(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.

(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.