Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 4

(1) Sind durch die Verwendung des beschafften Grundstücks zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile für die Nachbargrundstücke Vorkehrungen auf dem beschafften Grundstück erforderlich, so hat sie derjenige durchzuführen, der das Grundstück erwirbt (Erwerber). Sind Vorkehrungen der in Satz 1 bezeichneten Art außerhalb des beschafften Grundstücks erforderlich, so hat sie der durch die Vorkehrung Begünstigte durchzuführen, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist. Die Kosten, die aufgewandt werden müssen, um die für die Vorkehrungen notwendigen Einrichtungen durchzuführen und zu unterhalten, trägt der Erwerber unter Berücksichtigung der Vorteile, die dem Begünstigten infolge der Vorkehrung erwachsen, die Kosten der Unterhaltung jedoch nur, soweit sie über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung der bisherigen Anlage hinausgehen.

(2) Vorkehrungen im Sinne des Absatzes 1 sind die Anlage, Veränderung oder Verlegung von Wirtschaftswegen, Gräben, Vorflutanlagen, Einfriedigungen und ähnlichen Anlagen sowie die Errichtung von Sicherheitsvorrichtungen.

(3) Die zuständige Behörde (§ 8) bestimmt von Amts wegen oder auf Antrag des Erwerbers, des durch die Vorkehrung Begünstigten, einer Gemeinde oder eines Landkreises, welche Vorkehrungen zu treffen sind, und regelt die Unterhaltung der notwendigen Einrichtungen. Sie bestimmt weiter, in welchem Umfang der Erwerber die Kosten der Vorkehrung außerhalb des beschafften Grundstücks und der Unterhaltung der Einrichtungen zu tragen hat. Die zuständige Behörde überwacht, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, die Durchführung der Vorkehrungen und die Unterhaltung der Einrichtungen.

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 31


(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden. (2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer g

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 32


(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgese

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 6


(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Änderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich, so trägt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-rechtlich

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 8


Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 8


Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.

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17 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 07. Sept. 2018 - 1 M 104/18

bei uns veröffentlicht am 07.09.2018

Gründe 1 1. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 1. August 2018 ist begründet. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 A

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Sept. 2016 - PL 15 S 251/16

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Januar 2016 - PL 12 K 1810/15 - (= PL 15 K 1810/15) wird zurückgewiesen. Gründe   I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Feststellung i

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 30. Juni 2016 - 2 K 2366/15

bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

Tenor 1. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen K

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 02. Dez. 2015 - 1 L 5/14

bei uns veröffentlicht am 02.12.2015

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Unterhaltsbeihilfen für die Monate September 2007 bis einschließlich Mai 2008. 2 Mit Bescheid vom 23. Juli 2007 ließ der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg den Kläger

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. Juli 2015 - 6 E 602/15

bei uns veröffentlicht am 02.07.2015

Tenor Die Streitwertfestsetzung wird für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 27. März 2015 - 1 L 208/15

bei uns veröffentlicht am 27.03.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.     Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt. 1Gründe: 2I. 3Die Beteiligten streiten um die Übernahme des Antragstellers in ein Beamtenverhältnis a

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Nov. 2014 - 2 C 24/13

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

Tatbestand 1 Zum 1. Januar 2007 übertrug der Beklagte aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung durch Vertrag die Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe auf die Beige

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 14. Juli 2014 - 1 M 69/14

bei uns veröffentlicht am 14.07.2014

Gründe 1 1. Der Antragstellerin war zunächst auf ihren Antrag für das Beschwerdeverfahren gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu bewilligen. 2 2. Die zulässige Be

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Apr. 2014 - 2 B 80/13

bei uns veröffentlicht am 10.04.2014

Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberv

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 05. Dez. 2013 - 12 L 1212/13

bei uns veröffentlicht am 05.12.2013

Tenor 1 Der Antrag wird abgelehnt.              Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen        Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.2 Der Streitwert wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt 1

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Apr. 2012 - 4 S 93/12

bei uns veröffentlicht am 10.04.2012

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2011 - 6 K 2134/11 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 29. Sept. 2010 - 1 K 1676/10

bei uns veröffentlicht am 29.09.2010

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf ... EUR festgesetzt.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Mai 2010 - 4 S 922/09

bei uns veröffentlicht am 18.05.2010

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. März 2009 - 4 K 4235/08 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außer

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 16. Apr. 2008 - 3 K 2222/07

bei uns veröffentlicht am 16.04.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt die Verpflichtung des beklagten Landes, ihn als Profess

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 27. März 2007 - 18 K 2223/07

bei uns veröffentlicht am 27.03.2007

Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, vor einer erneuten Entscheidung über die Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Lebenszeit die bisher dem Antragsteller zugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe C 3

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Juli 2004 - 4 S 965/03

bei uns veröffentlicht am 15.07.2004

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.09.2002 - 15 K 1245/99 - teilweise geändert. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 29.10.19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Mai 2004 - 4 S 760/04

bei uns veröffentlicht am 18.05.2004

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. März 2004 - 1 K 178/04 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen

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Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.