Landgericht Bielefeld Urteil, 13. März 2015 - 17 O 100/14
Gericht
Tenor
1.
Es wird festgestellt, dass das Dienstverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 28.08.2014, dem Kläger zugegangen am 29.08.2014, nicht mit sofortiger Wirkung beendet worden ist.
2.
Es wird festgestellt, dass der Dienstvertrag der Parteien durch die Anfechtung der Beklagten vom 28.08.2014, dem Kläger zugegangen am 29.08.2014, nicht nichtig ist.
3.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 1/3, der Beklagten 2/3 auferlegt.
4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand: |
Der Kläger schloss mit der Beklagten, nachdem deren Verwaltungsrat am 24.03.2014 einen entsprechenden Beschluss gefasst hatte, am 25.03.2014 einen Dienstvertrag, nach dessen § 1 Abs. 1 er für die Zeit vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2019 als Vorstandsmitglied angestellt wurde. Gem. § 6 vereinbarten die Parteien eine Bruttojahresfestvergütung von 235.000,00 Euro ohne Sachbezüge und Beiträge zur Altersvorsorge, jedoch zzgl. einer allgemeinen Zulage in Höhe von 15 % der Bruttojahresfestvergütung und einer individuellen Leistungszulage in Höhe von 15 % der Bruttojahresfestvergütung. Nach § 10 Abs. 3 des Vertrages ist die Beklagte – von zwei Ausnahmefällen abgesehen – zur Kündigung des Dienstverhältnisses nur aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) berechtigt. Wichtige Gründe sind insbesondere eine grobe Verletzung der Vorstandspflichten oder das berechtigte Verlangen auf Abberufung als Geschäftsleiter nach den jeweils geltenden Vorschriften des Kreditwesengesetzes.
3Mit Kündigungsschreiben vom 28.08.2014, das dem Kläger am 29.08.2014 zuging, erklärte die Beklagte unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Verwaltungsrates vom selben Tage die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages und zugleich hilfsweise die Anfechtung der Erklärung auf Abschluss des Vertrages. Wegen der Einzelheiten wird auf den Wortlaut des Schreibens (Anlage K 2) Bezug genommen.
4Der Kläger klagt auf Feststellung, dass der Anstellungsvertrag durch die Kündigung nicht mit sofortiger Wirkung beendet worden ist und dass er nicht durch die Anfechtung nichtig ist.
5Der Anstellung des Klägers sowie der Kündigung und Anfechtung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
6Die Beklagte hat nach § 5 Abs. 2 ihrer Satzung einen Vorstand, der aus zwei Mitgliedern besteht, die gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Bis April 2014 waren das der – auch jetzt noch amtierende – Vorstandsvorsitzende K. I. und das weitere Vorstandsmitglied S. M.. Dieser schied zum 30.04.2014 bei der Beklagten aus, da er sich beruflich verändern wollte; das war der Beklagten schon im Jahre 2013 bekannt. Die Beklagte schrieb im Dezember 2013 in mehreren Medien die Position „Vorstandsmitglied Firmenkundengeschäft (m/w)“ aus, so in der Sparkassenzeitung und in der FAZ; auf letztere Anzeige hin bewarb sich der Kläger mit Schreiben vom 30.12.2013. Zu dem geforderten persönlichen Profil heißt es in den Anzeigen:
7-Erfolgreicher Abschluss einer adäquaten Ausbildung (z.B. Dipl.-Sparkassenbetriebswirt/in, Dipl.-Kaufmann/Frau etc.).
8-Insbesondere langjährige Erfahrung als Vorstand oder als Führungskraft in der zweiten Führungsebene des Firmenkundengeschäfts im Sparkassen- oder Bankenumfeld wünschenswert.
9-Vorliegen aller notwendigen KWG/BaFin-Genehmigungen.
10-Positiver persönlicher Gesamtauftritt kombiniert mit Verhandlungsgeschick, Überzeugungskraft und Eigeninitiative.
11Der am 21.01.1965 geborene Kläger war damals Bereichsleiter des Geschäftsbereichs Vertriebsmanagement Firmenkunden der Sparkasse E.. Er war an der ausgeschriebenen Position interessiert und bewarb sich mit einen an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Beklagten gerichteten Schreiben vom 30.12.2013 (Anlage B 4), dem er einen Lebenslauf (Anlage B 5) und eine „Anlage zur Vitae von D. C.“ mit einer „Darstellung der relevanten Erfahrungen und Kompetenzen zur Beurteilung der Eignung gem. § 33 KWG“ beifügte (Anlage B 6).
12Die Beklagte führte unter den mehreren Bewerbern ein Auswahlverfahren durch, das mit dem Beschluss des Verwaltungsrates vom 24.03.2014 endete (Anlage B 7), den Kläger vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2019 zum Vorstandsmitglied zu bestellen und anzustellen. Dieser Beschluss des Verwaltungsrates wurde mit Beschluss der Zweckverbandsversammlung vom 25.03.2014 genehmigt. Der Anstellungsvertrag sieht den Beginn der Anstellung für den 01.10.2014 vor, weil der Kläger seinerseits für sein mit der Stadtsparkasse E. bestehendes Dienstverhältnis eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende einzuhalten hatte.
13Nach Unterzeichnung des Dienstvertrages mit der Beklagten kündigte der Kläger sein bisheriges Arbeitsverhältnis mit der Sparkasse E. zum 30.09.2014.
14Die Beklagte, die nach § 24 KWG verpflichtet ist, die Bestellung eines „Geschäftsleiters“ unverzüglich der BaFin anzuzeigen, zeigte die Bestellung des Klägers mit Schreiben vom 31.03.2014 (Anlage B 9) sowohl der BaFin als auch dem Vorstand der Deutschen Bundesbank an. Schon vor der Bestellung des Klägers hatte die Beklagte Kontakt zur BaFin aufgenommen, um im Vorfeld zu klären, ob eine Bestellung des Klägers zum Geschäftsleiter nach Ansicht der BaFin in Betracht komme. Es kam ferner am 11.03.2014 zu einem Telefongespräch des Klägers mit der zuständigen Regierungsdirektorin N., dessen Inhalt zwischen den Parteien in Einzelheiten streitig ist. Etwa gleichzeitig mit der Anzeige der Beklagten vom 31.03.2014 übersandte der Kläger am 01.04.2014 der BaFin über die Beklagte einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister, das Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit“, eine Antragskopie betreffend das benötigte besondere Führungszeugnis; er fügte ein Kreditkompetenzschreiben der D.-Bank AG sowie der Stadtsparkasse E. und ein Organigramm der Stadtsparkasse E. bei. Letzteres übersandte er im Hinblick auf das mit Frau N. am 11.03.2014 geführte Gespräch und schrieb in seiner Email vom 01.04.2014 an die Beklagte (Anlage K 7), dass er in der „Anlage zur Vitae“, die seinen Bewerbungsunterlagen beigefügt gewesen sei, erläutert habe, welche Art Kreditgeschäfte er in der Praxis gemäß Kompetenzstufe er zu votieren/entscheiden gehabt habe.
15In der Folgezeit kam es zu Nachfragen seitens der BaFin. Am 29.04./30.04.2014 setzte der Vorstandsvorsitzende der Beklagten I. den Kläger in Kenntnis, dass die BaFin weitere Unterlagen und Nachweise hinsichtlich seiner fachlichen Eignung wünsche und dass der Kläger deshalb die BaFin unmittelbar kontaktieren möge. Der Kläger wandte sich entspechend Herrn I.s Hinweis an eine Mitarbeiterin der BaFin, Frau T., und überarbeitete unter dem 05.05.2014 seinen Lebenslauf (Anlage B 10), indem er die Inhalte seiner „Anlage zur Vitae“ (Anlage B 6) in den Lebenslauf übertrug. Weitere Anforderungen stellte Frau T. nicht. In einem Telefongespräch mit dem Kläger am 03.06.2014 bestätigte sie, dass alle erforderlichen Unterlagen vorlägen; sie sehe keine Einwände der BaFin gegen die Bestellung des Klägers zum Geschäftsleiter.
16Am 30.06.2014 forderte jedoch der Verwaltungsratsvorsitzende der Beklagten den Kläger auf, Kontakt mit der BaFin aufzunehmen und weitere Belege beizubringen. In einem Telefonat des Klägers am 01.07.2014 mit der Regierungsdirektorin N. erfuhr er, dass die ausgeübten Kompetenzen im Kreditgeschäft bei der Stadtsparkasse E. problematisch seien. Mit einem Schreiben vom 03.07.2014 an die Beklagte (Anlage B 13) beanstandete die BaFin, dass die bisherigen Angaben nicht ausreichten, um abschließend entscheiden zu können, ob der Kläger über die nach § 25 c Abs. 1 KWG erforderliche fachliche Eignung verfüge; dazu heißt es insbesondere:
17Um die praktischen Erfahrungen im Kreditgeschäft einordnen und abschließend beurteilen zu können, benötige ich nach wie vor Informationen darüber, ob bzw. dass die im risikorelevanten Kreditgeschäft gesammelte Erfahrung unmittelbar unterhalb der Vorstandsebene angesiedelt war und Herr C. von den ihm eingeräumten Kompetenzen regelmäßig Gebrauch gemacht hat.
18Die Beklagte informierte den Kläger über das Schreiben der BaFin und forderte ihn am 08.07.2014 auf (Anlage B 14), bis zum 15.07.2014 dezidierte Nachweise zu praktischen Kenntnissen im risikorelevanten Kreditgeschäft beizubringen. Der Kläger ergänzte nochmals seinen Lebenslauf (unter dem 12.07.2014, Anlage B 15) und übermittelte der Beklagten am 14.07.2014 ein Schreiben der Stadtsparkasse E. vom selben Tage, in dem sich Frau L. H., Vorstandsmitglied der Stadtsparkasse E., zu den „Kompetenzen und Verantwortungen“ des Klägers äußerte (Anlagen B 16 und B 17). Mit Schreiben vom 18.07.2014 (Anlage B 18) äußerte der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Beklagten gegenüber dem Kläger Zweifel daran, ob die weiteren Unterlagen geeignet seien, „bei der BaFin bestehende letzte Zweifel auszuräumen“, und setzte eine letzte Frist auf den 01.08.2014.
19Auf Wunsch der Beklagten führte der Kläger mit Regierungsdirektorin N. von der BaFin ein Telefongespräch, in dem Frau N. andeutete, dass sie weiterhin die fachliche Eignung des Klägers anzweifelte. Diese Auffassung vertiefte Frau N. gegenüber der Beklagten mit einem Schreiben vom 31.07.2014. Darin legte sie dar, dass auch die weiteren Unterlagen aus ihrer Sicht nicht hinreichten, die nach regelmäßiger Verwaltungspraxis der BaFin geforderten praktischen Kenntnisse im risikorelevanten Kreditgeschäft zu belegen; eine Tätigkeit als Geschäftsleiter komme frühestens nach einer mindestens einjährigen Qualifizierungszeit des Klägers in Betracht. Weiter heißt es in dem Schreiben vom 31.07.2014:
20Sollte Herr C. ungeachtet der Hinweise in diesem Schreiben vom Verwaltungsrat Ihres Hauses ab 01.10.2014 als Geschäftsleiter eingesetzt werden, würde ich mich auf Basis der vorliegenden Unterlagen veranlasst sehen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit nicht ein Bewerber, der nach meiner Auffassung nicht über die erforderlichen praktischen Kenntnisse verfügt, und damit die Anforderungen des § 25 c KWG nicht erfüllt, als Geschäftsleiter in Ihrem Hause tätig wird. Als geeignete Maßnahme käme hierbei insbesondere ein Abberufungsverlangen gem. § 36 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 35 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 KWG in Betracht, das sich an den Verwaltungsrat Ihres Hauses zu richten hätte.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens der BaFin wird auf die Anlage B 19 Bezug genommen.
22Die Beklagte leitete dem Kläger das Schreiben der BaFin vom 31.07.2014 zu und gab ihm Gelegenheit, bis zum 15.08.2014 seine Sicht der Dinge darzulegen. Daraufhin übersandte der Kläger mit Schreiben vom 13.08.2014 weitere Unterlagen zu seiner früheren Tätigkeit bei der D.-Bank AG (Anlage K 14). Zugleich erklärte der Kläger seine Bereitschaft zu einer „Qualifizierungsphase“.
23In einer auf den 19.08.2014 anberaumten Sitzung beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten, mit dem Kläger, sofern möglich, einen Aufhebungsvertrag zu verhandeln (Anlage B 23). Mit Schreiben vom 20.08.2014 (Anlage B 24) lud der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Beklagten für den 28.08.2014 zu einer weiteren Sondersitzung des Verwaltungsrates ein.
24Eine Verständigung zwischen den Parteien über eine Vertragsaufhebung kam nicht zustande. Gemäß Protokoll der Versammlung vom 28.08.2014 (Anlage K 3) beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten daraufhin einstimmig, den Kläger als Vorstand abzuberufen sowie den Dienstvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen und ihn auch anzufechten. Den zugleich erteilten Auftrag an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und die stellvertretende Verwaltungsratsvorsitzende zur Vornahme von Kündigung und Anfechtung führten diese mit einem dem Kläger am 29.08.2014 zugegangenen Schreiben vom 28.08.2014 aus.
25Der Kläger hat aufgrund der von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen seine Tätigkeit bei der Beklagten zum 01.10.2014 nicht aufnehmen können. Die Beklagte hat inzwischen Herrn L. O. zum weiteren Vorstandsmitglied bestellt.
26Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe keinen Grund zur fristlosen Kündigung oder zur Anfechtung des Dienstvertrages. Er habe entsprechend den Anforderungen der Beklagten und der BaFin alle erforderlichen Unterlagen eingereicht, die seine fachliche Eignung bewiesen. Er habe insoweit nichts versäumt, allenfalls habe umgekehrt die Beklagte im Rahmen des Auswahlverfahrens die Voraussetzungen des § 25 c KWG nicht näher geprüft. Auch habe die Regierungsdirektorin N. in dem am 11.03.2014 geführten Telefongespräch vom Kläger keine „Vorgaben abgefordert“. Das Gespräch habe im wesentlichen die bisherigen Tätigkeitsbereiche des Klägers zum Gegenstand gehabt. So sei er gefragt worden, ob er in seiner Position bei der Stadtsparkasse E. direkt an das Vorstandsmitglied Frau H. berichtet habe; das habe er bejaht. Am Schluss des Gesprächs habe Frau N. lediglich erklärt, die BaFin behalte sich stets vor, zu jedem Zeitpunkt erforderlichenfalls Unterlagen nachzufordern. Sie habe ferner angegeben, nach gegenwärtigem Stand sehe es im Hinblick auf die Erfordernisse der Eignung des Klägers gut aus.
27Tatsächlich habe er auch die gesetzlich geforderte Eignung, macht der Kläger geltend. Die BaFin habe seine Eignung rechtsfehlerhaft verneint. Er habe praktische Kenntnisse im risikorelevanten Kreditgeschäft sowohl bei der D.-Bank AG als auch bei der Sparkasse E. erworben. Bei der D.-Bank habe er jahrelang eine der 18 größten Regionalfilialen geleitet und schwerpunktmäßig Kreditanträge von Unternehmen in Umsatzgrößenklassen von 5 Millionen bis 70 Millionen Euro/p.a., schwerpunktmäßig mit Kreditgrößen von 50.000,00 Euro bis zu 1 Million Euro votiert, teilweise mit deutlich größeren Kreditvolumen. Auch bei der Sparkasse E. sei er, wie das Schreiben des Vorstandsmitgliedes H. ausweise, in die Erstellung oder die Prüfung und Mitunterzeichnung von Kreditvoten gewisser Größenordnungen einzubeziehen gewesen und er habe diese Kompetenz auch ausgeübt, was mit Beispielen belegt worden sei. Zwar habe das risikorelevante Kreditgeschäft vielleicht keinen besonderen Aufgabenschwerpunkt des Klägers bei der Stadtsparkasse E. gebildet, doch sei es mit gewisser Regelmäßigkeit vorgekommen. Weder aus § 25 c Abs. 1 KWG noch aus der ständigen Verwaltungspraxis der BaFin sei zu entnehmen, dass die Erfahrungen im risikorelevanten Kreditbereich einen Aufgabenschwerpunkt des Geschäftsleiters bilden müssten. Auch sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass Leitungserfahrungen unmittelbar unterhalb der Vorstandsebene gesammelt worden sein müssten.
28Der Kläger verweist ferner darauf, dass die BaFin es offen gelassen habe, dass der Kläger zunächst eine Qualifizierungsphase von mindestens einem Jahr durchlaufe, um dann als Geschäftsleiter tätig werden zu können. Dazu sei er bereit, obschon er die Voraussetzungen des § 25 c KWG bereits jetzt für erfüllt halte. Die fristlose Kündigung, die nur eine Ultima Ratio sein könne, sei danach nicht gerechtfertigt. Bei der gebotenen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihm einen unbedingten Dienstvertrag angeboten habe, obschon eine abschließende Klärung durch die BaFin nicht vorlag. Nur aus diesem Grund habe er sofort sein Dienstverhältnis bei der Sparkasse E. gekündigt und sei in den Raum Bielefeld umgezogen.
29Es könne im übrigen nicht sein, dass das Vertrauen der Beklagten zum Kläger zerstört sei. Denn er habe seinen Werdegang wahrheitsgemäß dargelegt und alle erforderlichen und vorhandenen Unterlagen beigebracht.
30Schließlich zieht der Kläger in Zweifel, dass die Beklagte die 2-Wochen-Frist für die fristlose Kündigung eingehalten habe. Zwar komme es auf die Kenntnis des Kollegialorgans des Verwaltungsrates an. Jedoch habe die Beklagte sicherzustellen, dass es zu einer zügigen Entscheidung komme. Deshalb hätte nach Eingang des Schreibens der BaFin anstelle des urlaubenden Verwaltungsratsvorsitzenden dessen Stellvertreter ohne Zögern eine Verwaltungsratssitzung einberufen müssen.
31Der Kläger hat ursprünglich folgende Anträge angekündigt:
321.
33Es wird festgestellt, dass das Dienstverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 28.08.2014, dem Kläger zugegangen am 29.08.2014, nicht mit sofortiger Wirkung beendet worden ist, sondern über den 29.08.2014 hinaus jedenfalls bis zum 30.09.2019 fortbesteht.
342.
35Es wird festgestellt, dass der Dienstvertrag der Parteien durch die Anfechtung der Beklagten vom 28.08.2014, dem Kläger zugegangen am 29.08.2014, nicht nichtig ist, sondern weiterhin jedenfalls bis zum 30.09.2019 fortbesteht.
363.
37Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht durch den Beschluss des Verwaltungsrates vom 28.08.2014 als Vorstandsmitglied abberufen wurde, sondern über den 28.08.2014 hinaus als Vorstandsmitglied der Beklagten bestellt ist.
38Er hat in der mündlichen Verhandlung den Klageantrag zu 3) zurückgenommen und die Anträge zu 1) und 2) im Hinblick auf den Zeitraum beschränkt. Dementsprechend beantragt er nun
39wie erkannt.
40Die Beklagte beantragt,
41die Klage abzuweisen.
42Sie steht auf dem Standpunkt, den Dienstvertrag wirksam beendet zu haben.
43Der Kläger, der noch im November 2013 ein Fortbildungsseminar zu § 25 c KWG besucht habe, habe bei seiner Bewerbung genau gewusst, worauf es bei seiner persönlichen Eignung angekommen sei. Schon in ihrer Stellenausschreibung habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass in der Person des Bewerbers „alle notwendigen KWG/BaFin-Genehmigungen“ vorzuliegen hätten. Der Kläger habe auch seiner Bewerbung eine „Anlage zur Vitae“ beigefügt, die er nach den Vorgaben des § 25 c KWG und den Anforderungen der BaFin ausgestaltet habe. Auch habe die Beklagte im Auswahlverfahren dem Kläger verdeutlicht, dass es hier auf Erfahrungen im Firmenkundengeschäft, insbesondere Firmenkundenkreditgeschäft ankomme. Der Kläger habe bestätigt, dass er bei der Stadtsparkasse E. direkt unter der Vorstandsebene für das risikorelevante Kreditgeschäft zuständig sei. Die Beklagte habe den Angaben des Klägers vertraut. Überdies habe die zuständige Regierungsdirektorin N. im Rahmen des von der Beklagten aufgenommenen Kontaktes bestätigt, dass von einer Eignung des Klägers ausgegangen werden könne, wenn die vom Kläger getätigten Angaben zutreffend seien und belegt werden könnten. Deshalb habe sie den Kläger zum Vorstand bestellt und den Anstellungsvertrag geschlossen.
44Tatsächlich habe der Kläger dann in der Folgezeit nicht die notwendigen Belege beigebracht, obwohl Frau N. schon in dem Telefongespräch mit dem Kläger darauf hingewiesen habe, dass er nachweisen müsse, Erfahrungen im risikorelevanten Kreditgeschäft gesammelt zu haben, und zwar unmittelbar unter der Vorstandsebene, und von eingeräumten Kreditkompetenzen regelmäßig Gebrauch gemacht zu haben. Die Beklagte habe den Kläger mehrfach angehalten, die Nachweise seiner praktischen Kenntnisse vorzulegen, der Kläger sei dem aber nicht oder nur ungenügend nachgekommen. Insbesondere sei auch das Schreiben der Frau H. vom 14.07.2014 nicht ausreichend, weil dort nur pflaumenweich von einer vorzunehmenden Einbeziehung des Klägers die Rede sei, die keinen besonderen Aufgabenschwerpunkt dargestellt habe. Eine intensive, kontinuierliche Befassung mit dem risikorelevanten Kreditgeschäft ergebe sich daraus nicht; eher lasse sich auf das Gegenteil schließen. Der Kläger habe auch keine „Kreditbeschlussbücher“ geführt, die für Bewerber um eine Position als Geschäftsleiter absolut üblich seien.
45Der Kläger habe also tatsächlich nicht die für die Stellung als Geschäftsleiter erforderliche Eignung, die er für sich in Anspruch genommen habe. Deshalb habe die BaFin zu Recht seine Eignung verneint. Das Schreiben der BaFin sei zwar noch kein Abberufungsverlangen nach § 36 KWG, habe ein solches aber unmissverständlich angedroht. Ein Vorgehen der Beklagten gegen diese Maßnahme sei aussichtslos, weil die BaFin mit ihrer Bewertung Recht habe. Hingegen sei unverständlich, dass nicht der Kläger dagegen vorgehe, da ihn diese Einschränkung in seinem Fortkommen behindere.
46Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Abberufungsverlangen der BaFin grundsätzlich einen Grund zur fristlosen Kündigung eines Anstellungsvertrages darstelle. So müsse man das auch bei dem hier vorliegenden „faktischen Abberufungsverlangen“ sehen. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen praktischer Erfahrungen im risikorelevanten Kreditgeschäft. Zwar habe er nachgewiesen, dass er bei der D.-Bank AG seine Kreditkompetenzen tatsächlich ausgeübt habe; es müsse aber in Zweifel gezogen werden, dass das unmittelbar unter der Vorstandsebene geschehen sei. Bei der Stadtsparkasse E. sei er zwar auf der zweiten Führungsebene tätig gewesen, habe aber seine Kompetenz nicht durch Votierung und Entscheidung ausgeübt, worauf es aber der Beklagten entscheidend angekommen sei.
47Es komme hinzu, dass der Kläger dadurch, dass er Erfahrungen im risikorelevanten Kreditgeschäft für sich in Anspruch genommen, dann aber auf konkrete Aufforderung hin keine Belege beigebracht habe, das Vertrauen der Beklagten verspielt habe.
48Der Beklagten sei auch nicht zuzumuten gewesen, den Kläger eine Qualifikationsphase durchlaufen zu lassen und in dieser Zeit einen anderen Geschäftsleiter einzusetzen. Die Beklagte habe wegen des Ausscheidens ihres zweiten Vorstandsmitgliedes ein weiteres Vorstandsmitglied benötigt. Ihr Vorstand sei seit dem 01.07.2014 unzureichend besetzt gewesen. Eine „Aushilfe“ für eine Übergangszeit zu finden, sei zudem kaum möglich. Ferner habe die Beklagte natürlich keine Interimslösung gesucht, sondern eine langfristige Konzeption verfolgt, wie schon die vorgesehene Dauer des Anstellungsvertrages zeige. Eine Anlernzeit für den Kläger hätte im übrigen sowohl dessen Reputation als auch die der Beklagten beschädigt.
49Auch sei es nicht möglich gewesen, den Anstellungsvertrag aufschiebend bedingt abzuschließen; denn auch dann hätte der Kläger seinen Dienstvertrag bei der Sparkasse E. kündigen müssen, um seine Verpflichtungen bei der Beklagten zu erfüllen.
50Die fristlose Kündigung sei auch in der gesetzlichen Zweiwochenfrist ausgesprochen worden; für eine Verzögerung sei nichts vorgetragen. Ferner stelle die fehlende Eignung des Klägers einen Dauertatbestand dar, der ständig einen Kündigungsgrund neu verwirkliche, so dass die Zweiwochenfrist gar nicht verfehlt werden könne.
51Schließlich liege auch ein Anfechtungsgrund vor. Die gesetzliche Eignung des Klägers nach § 25 c KWG gehöre zu den verkehrswesentlichen Eigenschaften des Vertragspartners bei der Anstellung als Geschäftsleiter. Die Beklagte habe die Vorstellung gehabt, dass der Kläger über langjährige Erfahrungen im risikorelevanten Kreditgeschäft auf der zweiten Führungsebene verfüge; das sei maßgebend für ihre Entscheidung gewesen.
52Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
53Entscheidungsgründe:
54Die Klage ist begründet.
55I.
56Nach Auffassung der Kammer liegt kein wichtiger Grund für die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung vor.
571.
58Zwar mag die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB für die Erklärung der Kündigung noch eingehalten sein, da das Schreiben der BaFin vom 31.07.2014, das die Entscheidung der Beklagten auslöste, an den Vorstand gerichtet war und von diesem an den Verwaltungsratsvorsitzenden weitergegeben wurde. Der genaue Eingang des Schreibens ist nicht vorgetragen, ein Eingangsstempel anscheinend nicht vorhanden. Der Verwaltungsratsvorsitzende hat nach Rückkehr aus seinem Urlaub am 11.08.2014 das in der Vorwoche eingegangene Schreiben zur Kenntnis genommen und den Verwaltungsrat auf den 19.08.2014 einberufen. Dieser hat den Fall erörtert, einen Aufhebungsvertrag vorgeschlagen und für den Fall, dass ein Aufhebungsvertrag scheitere, eine weitere Sitzung am 28.08.2014 vereinbart. Bei dieser Sachlage ist die Inkenntnissetzung des Verwaltungsrates nicht wesentlich verzögert worden; die am 19.08.2014 somit beginnende Zweiwochenfrist ist eingehalten.
592.
60Jedoch können die von der Beklagten vorgebrachten Gründe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung anerkannt werden.
61Ein wichtiger Grund setzt Tatsachen voraus, aufgrund deren dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
62a)
63Als derartige Tatsache kommt das Schreiben der BaFin vom 31.07.2014 in Betracht (Anlage B 20), mit dem die Eignung des Klägers auf Basis der vorliegenden Unterlagen verneint und für den Fall seines Einsatzes als Geschäftsleiter ab dem 01.10.2014 ein förmliches Abberufungsverlangen nach § 36 KWG angedroht wird.
64Angesichts dieses Schreibens der BaFin war der Beklagten nicht zuzumuten, den Kläger noch als Vorstand einzusetzen und sich sodann ein Abberufungsverlangen der BaFin einzuhandeln, das gem. § 49 KWG sofort vollziehbar gewesen wäre, so dass dem Verlangen trotz Einlegung eines Rechtsbehelfes hätte nachgekommen werden müssen. Die Beklagte konnte den Kläger deshalb vor Durchlaufen einer Qualifizierungsphase nicht als Vorstandsmitglied einsetzen.
65Das reicht aber nicht aus, um einen Grund für eine fristlose Kündigung zu schaffen.
66Zwar mag in der Literatur anerkannt sein, dass regelmäßig ein Abberufungsverlangen einen zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund darstellt. Auch ist in § 10 Abs. 3 des Dienstvertrages der Parteien neben einer groben Verletzung der Vorstandspflichten das berechtigte Verlangen auf Abberufung als Geschäftsleiter nach den Vorschriften des KWG aufgeführt. Damit sind jedoch nach Überzeugung der Kammer im Wesentlichen Fälle gemeint, in denen ein schon im Amt befindlicher Geschäftsleiter, der also zum Zeitpunkt seines Amtsantrittes die erforderliche Eignung gehabt hat, verschuldet oder unverschuldet eine Ursache dafür setzt, dass ein Abberufungsgrund entsteht; so stellt denn auch die Beklagte in § 10 Abs. 3 des Dienstvertrages ein berechtigtes Abberufungsverlangen auf eine Stufe mit einer groben Pflichtverletzung des Geschäftsleiters.
67Im vorliegenden Fall geht es hingegen darum, dass die Parteien in der Erwartung, dass die BaFin keine Einwände gegen die Bestellung des Klägers erheben werde, einen Vertrag geschlossen haben, der noch gar nicht umgesetzt ist und vom Kläger weder verschuldet noch unverschuldet verletzt worden sein kann. Im Hinblick darauf, dass die Parteien – wie weiter unten ausgeführt wird – ohne weiteres das Dienstverhältnis von der aufschiebenden Bedingung hätten abhängig machen können, dass die BaFin auf die Bestellungsanzeige der Beklagten binnen einer gewissen Frist keine Einwände erheben würde, kann allein das Abberufungsverlangen – selbst wenn es berechtigt sein sollte – bzw. dessen Androhung als Grund für eine fristlose Kündigung nicht ausreichen.
68b)
69Dass die Beklagte den Kläger nicht als Vorstand beschäftigen kann, jedenfalls nicht sofort, stellt auch keinen Fall der Unmöglichkeit der Erfüllung des Vertrages seitens des Klägers dar. Zwar betrifft der Vertrag ausdrücklich eine Anstellung des Klägers als Vorstandsmitglied. Eine Tätigkeit als Vorstandsmitglied wird jedenfalls vorerst durch die BaFin unterbunden. Ein Fall der Unmöglichkeit liegt gleichwohl nicht vor, weil der Kläger eine Qualifizierungsphase durchlaufen und bei Erfolg anschließend als Vorstand tätig sein könnte, womit jedenfalls der überwiegende Teil der vorgesehenen fünf Jahre Tätigkeit ausgeführt werden könnte.
70c)
71Vielmehr ist die Zumutbarkeit der Vertragserfüllung unter Abwägung der Interessen der Parteien und aller Umstände zu prüfen.
72Insoweit ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Beklagte dem Kläger nach dem Vertrag fünf Jahre lang das vereinbarte Gehalt zu zahlen hat, dass der Kläger aber eine Vorstandstätigkeit wegen des Widerspruchs der BaFin jedenfalls nicht sofort leisten kann, sondern allenfalls nach einer Qualifizierungsphase; die Beklagte könnte den Kläger also bei vollem Gehalt während der Qualifizierungsphase nur unterwertig beschäftigen; falls ein Interimsvorstand nicht zu finden wäre und sogleich ein anderer Vorstand auf volle fünf Jahre bestellt werden müsste, könnte sie ihn volle fünf Jahre nicht vollwertig beschäftigen. Dieser Umstand ist unabhängig davon, ob der Kläger die Eignung nach § 25 c KWG besitzt oder nicht, worüber die Parteien streiten; denn auch wenn der Kläger geeignet ist, kann die Beklagte zumindest bis zu einem erfolgreichen Abschluss eines Verwaltungsprozesses gegen die BaFin den Kläger nicht entsprechend einsetzen.
73Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Vertrauen auf den mit der Beklagten geschlossenen Vertrag seinen Arbeitsvertrag mit der Stadtsparkasse E. gekündigt hat und in die hiesige Gegend umgezogen ist. Die Kündigung des Arbeitsvertrages führt dazu, dass der Kläger ohne adäquate Beschäftigung und Einkommen ist; der Vorgang der Bestellung und Wiederabberufung vom Amt des Vorstandes hat den Kläger beruflich ruiniert.
74Bei dieser Situation hält es die Kammer für richtig, die zu treffende Entscheidung danach auszurichten, welche Partei die missliche Situation, in der beide Parteien stecken, überwiegend verursacht hat. Das ist nach Überzeugung der Kammer die Beklagte.
75aa)Eine Ursache liegt darin, dass die Beklagte, die den Inhalt des Vertrages zu verantworten hat, der den Empfehlungen der Rheinisch-Westfälischen Sparkassen und Giroverbände entspricht, den Vertrag ohne Einfügung einer aufschiebenden Bedingung im Hinblick auf die noch fehlende Entscheidung der BaFin sofort wirksam abgeschlossen hat. Offenkundig hat sie das getan, um mit dem Kläger einen Eintrittstermin zum 01.10.2014 vereinbaren zu können und den Kläger – der eine sechsmonatige Kündigungsfrist für seinen Arbeitsvertrag bei der Stadtsparkasse E. einzuhalten hatte – zu einer sofortigen Kündigung zu veranlassen. Entgegen der Darstellung der Beklagten wäre es selbstverständlich möglich gewesen, den Vertrag so zu gestalten, dass zunächst die Anzeige bei der BaFin gemacht und eine Frist für deren voraussichtliche Entscheidung einkalkuliert und dementsprechend ein Eintrittstermin des Klägers zum 01.01.2015 unter der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der positiven Äußerung der BaFin vereinbart worden wäre. Dann hätte der Kläger deren Entscheidung abwarten können, ehe er die Kündigung seines eigenen Arbeitsverhältnisses bei der Stadtsparkasse E. ausgesprochen hätte.Dass die Beklagte diese naheliegende Lösung nicht gewählt hat, lässt sich nur damit erklären, dass sie einen möglichst zeitnahen Amtsantritt des Klägers herbeiführen wollte. Es geht aber nicht an, das mit dem Fehlen einer Entscheidung der BaFin verbundene Risiko dem Kläger dadurch anzulasten, dass die Beklagte sich im Falle einer negativen Entscheidung die fristlose Kündigung vorbehält. Es war Sache der Beklagten, auf die Vereinbarung einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung zu dringen, um eine fristlose Kündigung von vorneherein überflüssig zu machen.bb)Es ist auch die Beklagte und nicht der Kläger, die besser einschätzen konnte, welche Voraussetzungen im einzelnen die BaFin für das Geschäftsleiteramt fordern würde und die – da sie diejenige ist, die die Anzeige zu erstellen hat und einen positiven Bescheid erzielen will – auch das Vorliegen der Voraussetzungen vor Abschluss eines Anstellungsvertrages zu prüfen hat.Der Kläger hat der Beklagten keinerlei falsche Angaben gemacht. Dass der mit seiner Bewertung eingereichte Lebenslauf und die Anlage zur Vitae falsche Angaben aufwiese, ist nicht dargetan. Wenn die Angaben des Klägers nicht ausreichend waren, war es Sache der Beklagten, weitere Angaben und Unterlagen vor Abschluss eines Vertrages einzuholen. Soweit die Beklagte vortragen will, der Kläger habe nachträglich in seinem Lebenslauf vom 05.05.2014 (Anlage B 10) plötzlich hinsichtlich des Kreditgeschäftes eine Einschränkung gemacht, indem er den Satz hinzugefügt habe „in Vorgänge entsprechender Größenordnung wurde ich zur Ausübung der Kompetenz häufig einbezogen“, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger hatte zuvor in der Anlage zu seiner Vitae im Geschäftsbereich Vertriebsmanagement nur die Tätigkeit der Fachbetreuer des Geschäftsbereiches VM angesprochen und fügte nun erstmals hinzu, in welcher Weise er selbst in die Tätigkeit einbezogen wurde. Eine Einschränkung gegenüber der vorherigen Darstellung ist insoweit nicht ersichtlich, lediglich eine Ergänzung.Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Telefonat mit der Regierungsdirektorin N. am 11.03.2014 falsche Angaben gemacht hätte. Zwar stellen die Parteien das Gespräch unterschiedlich dar. Auf den genauen Inhalt des Gespräches kommt es aber letztlich nicht an. Denn gerade wenn Frau N. in diesem Gespräch weitere Belege für die Tätigkeit des Klägers im risikorelevanten Kreditgeschäft verlangt haben sollte, wie die Beklagte vorträgt, wäre es doch Sache der Beklagten gewesen, nachdem Frau N. der Beklagten über dieses Gespräch berichtet hatte, diese Belege vom Kläger anzufordern, um sie für die Auswahlentscheidung der Beklagten berücksichtigen zu können.Die Beklagte hätte im übrigen schon, wenn ihr denn an besonderen Erfahrungen des Bewerbers im risikorelevanten Kreditgeschäft gelegen war, in ihrer Stellenanzeige darauf hinweisen können und müssen. Demgegenüber hat sie bei dem angeforderten Profil in der Anzeige nur allgemein vom Firmenkundengeschäft und nicht Firmenkundenkreditgeschäft gesprochen und auch eine langjährige Erfahrung als Vorstand oder als Führungskraft in zweiter Führungsebene nur für „wünschenswert“ erklärt. Soweit sie das Vorliegen aller notwendigen KWG/BaFin-Genehmigungen in der Anzeige fordert, ist unstreitig, dass der Kläger solche Genehmigungen nicht vorlegen kann, weil die BaFin keine Anfragen von Bewerbern beantwortet, sondern lediglich mit dem Kreditinstitut kommuniziert. Auch insoweit war es deshalb Sache der Beklagten, die für nötig gehaltenen Auskünfte und Unterlagen vom Bewerber einzuholen, um sie dann mit dem Ziel der Genehmigung der BaFin vorzulegen.Die Unzulänglichkeit der von der Beklagten am 31.03.2014 gemachten Anzeige bei der BaFin ist daher vorwiegend von der fahrlässig handelnden Beklagten, die die einzelnen Voraussetzungen unzureichend geprüft hat, zu vertreten.Der Kläger hat auch nicht im Nachhinein, nachdem der Anstellungsvertrag mit der Beklagten schon geschlossen und der Vertrag mit der Stadtsparkasse E. gekündigt war, unzureichende Versuche unternommen, um noch Unterlagen beizubringen und die Genehmigungsfähigkeit der Bestellung herbeizuführen. Er hat vielmehr auf alle Aufforderungen der BaFin und der Beklagten reagiert und nach seinem Vermögen Unterlagen beigebracht, die jedoch der BaFin nicht ausgereicht haben. Ein Vorwurf unzureichender Mitarbeit, der das Vertrauen der Beklagten zerstört haben könnte, ist dem Kläger nicht zu machen. Vielmehr konnte die Zustimmung der BaFin gar nicht erreicht werden, weil der Kläger exakt die Erfahrungen, die die BaFin – ob zu Recht oder Unrecht – für unabdingbar hielt, nach der Bewertung der BaFin nicht aufzuweisen hatte.Nach alledem ist das Scheitern der Anstellung des Klägers im wesentlichen von der Beklagten zu vertreten. Bei dieser Sachlage ist die fristlose Kündigung, die dazu führt, dass der Kläger keine Arbeit und keine Einkommen mehr hätte, obwohl das zu vermeiden gewesen wäre, nicht gerechtfertigt.
76II.Der Dienstvertrag ist auch nicht durch die von der Beklagten erklärte Anfechtung vernichtet worden.
77Nach Auffassung der Kammer ist die „Eignung des Klägers i.S.d. § 25c KWG“ als solche keine verkehrswesentliche Eigenschaft des Bewerbers i.S.d. § 119 Abs. 2 BGB.
78Der Begriff der Eignung setzt nämlich außer bestimmten konkreten Eigenschaften eine zusammenfassende Bewertung dieser Eigenschaften zur Eignung voraus, wobei die Bewertung im vorliegenden Fall letztlich die BaFin zu übernehmen hatte. Ein Irrtum der Beklagten darüber, wie die BaFin die Eignung des Klägers einschätzen würde, mag zwar bei der Beklagten vorgelegen haben. Diese Einschätzung durch die BaFin ist aber keine Eigenschaft, die die Person, den Kläger, unmittelbar kennzeichnet.
79Die Eigenschaften, die der Kläger in Gestalt seiner Berufserfahrung hat, hat er der Beklagten wahrheitsgemäß mitgeteilt; insoweit ist ein Irrtum der Beklagten nicht ersichtlich. Dass die Beklagte andere Eigenschaften des Klägers als die von ihm mitgeteilten angenommen hätte, ist nicht substantiiert dargetan.
80Letztlich hat sich die Beklagte nur darüber geirrt, wie die BaFin die Geschäftsleitervoraussetzungen des Klägers bewerten würde.
81III.Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 269, 709 ZPO.
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(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Ein Institut hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen
- 1.
die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters und die Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich, jeweils unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben wesentlich sind, und des Ergebnisses der Beurteilung dieser Kriterien durch das anzeigende Institut, sowie den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht; neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswirken, sind ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen; - 2.
das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich; - 3.
die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 erforderlich ist, und die Änderung der Firma; - 4.
einen Verlust in Höhe von 5 Prozent des harten Kernkapitals gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; - 5.
die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes; - 6.
die Errichtung, die Verlegung und die Schließung einer Zweigstelle in einem Drittstaat sowie die Aufnahme und die Beendigung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen ohne Errichtung einer Zweigstelle; - 7.
die Einstellung des Geschäftsbetriebs; - 8.
die Absicht seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen Organe, eine Entscheidung über seine Auflösung herbeizuführen; - 9.
das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie den Wegfall einer geeigneten Versicherung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und 3; - 10.
den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem eigenen Institut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 vom Hundert, 30 vom Hundert und 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, daß das Institut Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald das Institut von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt; - 11.
(weggefallen) - 12.
das Entstehen, die Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung zu einer anderen natürlichen Person oder einem anderen Unternehmen; - 13.
das Entstehen, die Veränderungen in der Höhe oder die Beendigung einer bedeutenden Beteiligung an anderen Unternehmen; - 14.
unter Vorlage desselben den Vorschlag zur Beschlussfassung gemäß § 25a Absatz 5 Satz 6; - 14a.
unter Vorlage eines Auszugs aus der Versammlungsniederschrift den Beschluss über die Billigung einer höheren variablen Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 einschließlich der Angabe aller gebilligten, über das Verhältnis gemäß § 25a Absatz 5 Satz 2 hinausgehenden Höchstwerte; - 14b.
unter Vorlage eines Auszugs aus der Versammlungsniederschrift den Beschluss über die Änderung eines Beschlusses über die Billigung einer höheren variablen Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 einschließlich der Angabe aller gebilligten, über das Verhältnis gemäß § 25a Absatz 5 Satz 2 hinausgehenden Höchstwerte; - 15.
die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind; neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswirken, sind ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen; - 15a.
das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans; - 16.
(weggefallen) - 17.
Kredite - a)
an Kommanditisten, Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktionäre, Kommanditaktionäre oder Anteilseigner an einem Institut des öffentlichen Rechts, wenn diesen jeweils mehr als 25 Prozent des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Instituts gehören oder ihnen jeweils mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an dem Institut zustehen und der Kredit zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt oder nicht banküblich besichert worden ist, und - b)
an Personen, die Kapital, soweit es sich nicht um Kapital nach Buchstabe a handelt, nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 51 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung gewährt haben, das mehr als 25 Prozent des Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung ohne Berücksichtigung des Kapitals nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 51 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung beträgt, wenn der Kredit zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt oder nicht banküblich besichert worden ist;
- 18.
soweit es sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt, auf Verlangen die gemäß Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offenzulegenden Informationen; - 19.
die Absicht einer wesentlichen Auslagerung und deren Vollzug sowie wesentliche Änderungen und schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können.
(1a) Ein Institut hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank jährlich anzuzeigen:
- 1.
seine engen Verbindungen zu anderen natürlichen Personen oder Unternehmen, - 2.
seine bedeutenden Beteiligungen an anderen Unternehmen, - 3.
den Namen und die Anschrift des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an dem anzeigenden Institut und an den ihm nach § 10a nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie die Höhe dieser Beteiligungen, - 4.
die Anzahl seiner inländischen Zweigstellen, - 5.
soweit es sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt, das ein bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3c ist oder das von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurde, die Informationen, die für einen Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich sind; der Vergleich umfasst auch die Vergütungstrends und -praktiken in Bezug auf die Mitglieder des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans sowie die von den Instituten übermittelten Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle; - 6.
soweit es sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt, die Informationen über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro im Sinne des Artikels 75 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU, die für eine aggregierte Veröffentlichung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind.
(1b) Bei der Anzeige eines Kredits nach Absatz 1 Nummer 17 hat das Institut die gestellten Sicherheiten und die Kreditbedingungen anzugeben. Es hat einen Kredit, den es nach Absatz 1 Nummer 17 angezeigt hat, unverzüglich erneut der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn die gestellten Sicherheiten oder die Kreditbedingungen rechtsgeschäftlich geändert werden, und die entsprechenden Änderungen anzugeben. Die Aufsichtsbehörde kann von den Instituten fordern, ihr und der Deutschen Bundesbank alle fünf Jahre eine Sammelanzeige der nach Absatz 1 Nummer 17 anzuzeigenden Kredite einzureichen.
(1c) Die nach Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 30), in der jeweils geltenden Fassung, zu erstattenden Anzeigen sind unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, bei der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
(2) Hat ein Institut die Absicht, sich mit einem anderen Institut im Sinne dieses Gesetzes, E-Geld-Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu vereinigen, hat es dies der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
(2a) Ein Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Kreditinstituts, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens unverzüglich anzuzeigen.
(3) Ein Geschäftsleiter eines Instituts und die Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, haben der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen
- 1.
die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und - 2.
die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung.
(3a) Eine Finanzholding-Gesellschaft hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:
- 1.
die Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll, unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für das Wahrnehmen seiner Aufgaben wesentlich sind, und des Ergebnisses der Beurteilung dieser Kriterien durch die anzeigende Finanzholding-Gesellschaft, sowie den Vollzug einer solchen Absicht; neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswirken, sind ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen; - 2.
das Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich geführt hat; - 3.
Änderungen der Struktur der Finanzholding-Gruppe in der Weise, dass die Gruppe künftig branchenübergreifend tätig wird; - 4.
die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind; neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswirken, sind ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen; - 5.
das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans.
(3b) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Instituten oder Arten oder Gruppen von Instituten zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten auferlegen, insbesondere um vertieften Einblick in die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Institute, deren Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und in die Fähigkeiten der Mitglieder der Organe des Instituts zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank erforderlich ist. Zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten nach Satz 1 dürfen nur auferlegt werden, wenn die Anordnung für den Zweck, für den die Angaben erforderlich sind, verhältnismäßig ist und die verlangten Angaben nicht schon vorhanden sind.
(3c) Soweit die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, sind die Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3a auch gegenüber der Bundesanstalt abzugeben. Die Anzeigen gemäß Absatz 1 Nummer 1, 2, 15 und 15a sind nur gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank abzugeben. Soweit es sich bei Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 6 um eine Zweigniederlassung oder grenzüberschreitende Dienstleistung in einem nicht am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaat handelt, sind die Anzeigen ebenfalls nur gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank abzugeben.
(3d) Ein Datenbereitstellungsdienst hat der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen:
- 1.
die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben wesentlich sind, sowie den Vollzug einer solchen Absicht; - 2.
das Ausscheiden eines Geschäftsleiters; - 3.
die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind; - 4.
das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans.
(3e) Bei Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 1 und 15 sowie Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 und 4 kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit auch Interviews mit den angezeigten Personen führen.
(3f) Ein CRR-Kreditinstitut oder das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, hat der Bundesanstalt unverzüglich das Erreichen und das erneute Unterschreiten eines Schwellenwertes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 anzuzeigen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen, über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate und über zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu deren Aktualität oder Validität, erlassen und die bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten durchgeführten Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen zu erhalten. In der Rechtsverordnung können ebenfalls nähere Bestimmungen für die Führung eines öffentlichen Registers durch die Bundesanstalt sowie über die Zugriffsmöglichkeiten auf Seiten dieses Registers und die Zuweisung von Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der Seiten erlassen werden. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen. Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.
(1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird. Die Erlaubnis erlischt auch, wenn das CRR-Kreditinstitut nach § 41 des Einlagensicherungsgesetzes von der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung oder nach § 11 des Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen worden ist oder die Bundesanstalt nach § 47 Absatz 3 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes festgestellt hat, dass die Zugehörigkeit des Instituts zu einem Einlagensicherungssystem nicht gegeben ist. Satz 2 gilt nicht, soweit die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist. In diesem Fall legt die Bundesanstalt der Europäischen Zentralbank einen Beschlussentwurf nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vor. Die Erlaubnis erlischt auch dann, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes ein als juristische Person verfasstes Institut seinen juristischen Sitz ins Ausland verlegt. Die Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 erlischt auch dann, wenn die Zulassung der zentralen Gegenpartei nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zur Erbringung von Clearingdienstleistungen durch die Bundesanstalt abgelehnt wurde und die Ablehnung bestandskräftig ist. Die Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 sowie zum Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erlischt mit Aufhebung oder Erlöschen der Erlaubnis des Instituts zum Betreiben sonstiger Bankgeschäfte.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
- 1.
der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausgeübt worden ist; - 2.
ein Kreditinstitut in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird; - 3.
ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8, Absatz 1a oder Absatz 2 Nummer 1 bis 3 rechtfertigen würden; - 4.
Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte, besteht und die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen nach diesem Gesetz abgewendet werden kann; eine Gefahr für die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte besteht auch - a)
bei einem Verlust in Höhe der Hälfte der nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung maßgebenden Eigenmittel oder - b)
bei einem Verlust in Höhe von jeweils mehr als 10 vom Hundert der nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung maßgebenden Eigenmittel in mindestens drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren;
- 5.
(weggefallen) - 6.
das Institut nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des Geldwäschegesetzes, des Wertpapierhandelsgesetzes, der Verordnung (EU) 2015/847 oder die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat; - 7.
das Institut nachhaltig gegen die Artikel 14, 15, 16 Absatz 1 oder Absatz 2, Artikel 17 Absatz 1, 2, 4, 5 oder 8, Artikel 18 Absatz 1 bis 6, Artikel 19 Absatz 1 bis 3, 5 bis 7 oder 11 oder Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder sich auf diese Bestimmungen beziehende Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat; - 8.
die in den Artikeln 92, 93 bis 403 sowie 411 bis 428 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 niedergelegten aufsichtlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt sind; - 9.
das Institut als Gegenpartei von Wertpapierfinanzierungsgeschäften nachhaltig gegen die Pflichten und Anforderungen von Artikel 4 oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 oder sich auf diese Bestimmungen beziehende Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat; - 10.
das Institut nachhaltig gegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder sich auf diese Bestimmungen beziehende Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat oder - 11.
das Institut seine Zulassung ausschließlich zur Ausübung des Emissionsgeschäfts oder des Eigenhandels nutzt und seine durchschnittlichen gesamten Vermögenswerte während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren unterhalb der in § 32 genannten Schwellenwerte lagen.
(2a) Die Erlaubnis soll durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben werden, wenn über das Institut ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Auflösung des Instituts beschlossen worden ist. Der Wegfall der Erlaubnis hindert die für die Liquidation zuständigen Personen nicht daran, bestimmte Tätigkeiten des Instituts weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke des Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens erforderlich oder angezeigt ist.
(2b) Ist die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde, kann die Bundesanstalt ihr nach Maßgabe der Absätze 2 und 2a Beschlussentwürfe nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorlegen.
(3) § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind nicht anzuwenden.
(4) Wird die Erlaubnis eines Instituts zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen aufgehoben, unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist.
(1) In den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Instituten oder Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen. Für die Zwecke des Satzes 1 ist § 35 Abs. 2 Nr. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Berechnung der Höhe des Verlustes Bilanzierungshilfen, mittels derer ein Verlustausweis vermindert oder vermieden wird, nicht berücksichtigt werden. Im Falle eines Verstoßes gegen die §§ 25i, 25k oder 25m oder gegen die Verordnung (EU) 2015/847 kann die Bundesanstalt den dafür verantwortlichen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes untersagen.
(1a) In den Fällen des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen. Die Bundesanstalt kann eine Abberufung auch verlangen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht gegeben sind oder die Voraussetzungen des Artikels 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorliegen.
(1b) In den Fällen des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b bis d oder des Artikels 57 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 kann die Bundesanstalt, statt die Zulassung nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder die Genehmigung nach Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu entziehen, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen. Die Bundesanstalt kann eine Abberufung auch dann verlangen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 27 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht gegeben sind.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann einen Geschäftsleiter verwarnen, wenn dieser gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der Verordnung (EU) 2015/2365, der Verordnung (EU) 2016/1011, des Gesetzes über Bausparkassen, des Depotgesetzes, des Geldwäschegesetzes, des Kapitalanlagegesetzbuchs, des Pfandbriefgesetzes, des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder des Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26, 26b bis 26e oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, gegen die Vorschriften, auf die in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes Bezug genommen wird, gegen die zur Durchführung der genannten Gesetze erlassenen Verordnungen, die zur Durchführung der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsakte, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der Verordnung (EU) 2015/2365, der Verordnung (EU) 2016/1011, der Verordnung (EU) 2017/2402 oder der in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Vorschriften erlassenen Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat. Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes und des hierdurch begründeten Verstoßes. Die Aufsichtsbehörde kann auch die Abberufung eines Geschäftsleiters verlangen und diesem Geschäftsleiter die Ausübung seiner Tätigkeit bei Instituten oder Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen, wenn dieser gegen die in Satz 1 genannten Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat und trotz Verwarnung nach Satz 1 dieses Verhalten vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt.
(3) Die Bundesanstalt kann von den in § 25d Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 25d Absatz 3a Satz 1 genannten Unternehmen die Abberufung einer der in § 25d Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 25d Absatz 3a Satz 1 bezeichneten Person verlangen und einer solchen Person die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn
- 1.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht zuverlässig ist, - 2.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht die erforderliche Sachkunde besitzt, - 3.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ausreichend Zeit widmet, - 4.
der Person wesentliche Verstöße des Unternehmens gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung ihrer Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind und sie dieses sorgfaltswidrige Verhalten trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt fortsetzt, - 5.
die Person nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat und dies trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt auch weiterhin unterlässt, - 6.
die Person bereits Geschäftsleiter desselben Unternehmens ist, - 7.
die Person Geschäftsleiter desselben Unternehmens war und bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind, - 8.
die nach § 25d Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 bezeichnete Person mehr als vier Kontrollmandate ausübt und die Bundesanstalt ihr nicht die Ausübung weiterer Mandate gestattet hat, - 9.
die nach § 25d Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 bezeichnete Person mehr als eine Geschäftsleiter- und zwei Aufsichtsfunktionen ausübt und die Bundesanstalt ihr nicht die Ausübung weiterer Mandate gestattet hat oder - 10.
die nach § 25d Absatz 3a Satz 1 bezeichnete Person mehr als fünf Kontrollmandate bei unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehenden Unternehmen ausübt.
(4) Die Bundesanstalt kann von den in § 25d Absatz 13 genannten Unternehmen die Abberufung eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans verlangen und einer solchen Person die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn
- 1.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht zuverlässig ist, - 2.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht die erforderliche Sachkunde besitzt, - 3.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ausreichend Zeit widmet, - 4.
der Person wesentliche Verstöße des Unternehmens gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung ihrer Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind und sie dieses sorgfaltswidrige Verhalten trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt fortsetzt oder - 5.
die Person nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat und dies trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt auch weiterhin unterlässt.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) In den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Instituten oder Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen. Für die Zwecke des Satzes 1 ist § 35 Abs. 2 Nr. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Berechnung der Höhe des Verlustes Bilanzierungshilfen, mittels derer ein Verlustausweis vermindert oder vermieden wird, nicht berücksichtigt werden. Im Falle eines Verstoßes gegen die §§ 25i, 25k oder 25m oder gegen die Verordnung (EU) 2015/847 kann die Bundesanstalt den dafür verantwortlichen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes untersagen.
(1a) In den Fällen des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen. Die Bundesanstalt kann eine Abberufung auch verlangen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht gegeben sind oder die Voraussetzungen des Artikels 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorliegen.
(1b) In den Fällen des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b bis d oder des Artikels 57 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 kann die Bundesanstalt, statt die Zulassung nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder die Genehmigung nach Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu entziehen, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen. Die Bundesanstalt kann eine Abberufung auch dann verlangen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 27 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht gegeben sind.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann einen Geschäftsleiter verwarnen, wenn dieser gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der Verordnung (EU) 2015/2365, der Verordnung (EU) 2016/1011, des Gesetzes über Bausparkassen, des Depotgesetzes, des Geldwäschegesetzes, des Kapitalanlagegesetzbuchs, des Pfandbriefgesetzes, des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder des Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26, 26b bis 26e oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, gegen die Vorschriften, auf die in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes Bezug genommen wird, gegen die zur Durchführung der genannten Gesetze erlassenen Verordnungen, die zur Durchführung der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsakte, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der Verordnung (EU) 2015/2365, der Verordnung (EU) 2016/1011, der Verordnung (EU) 2017/2402 oder der in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Vorschriften erlassenen Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat. Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes und des hierdurch begründeten Verstoßes. Die Aufsichtsbehörde kann auch die Abberufung eines Geschäftsleiters verlangen und diesem Geschäftsleiter die Ausübung seiner Tätigkeit bei Instituten oder Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen, wenn dieser gegen die in Satz 1 genannten Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat und trotz Verwarnung nach Satz 1 dieses Verhalten vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt.
(3) Die Bundesanstalt kann von den in § 25d Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 25d Absatz 3a Satz 1 genannten Unternehmen die Abberufung einer der in § 25d Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 25d Absatz 3a Satz 1 bezeichneten Person verlangen und einer solchen Person die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn
- 1.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht zuverlässig ist, - 2.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht die erforderliche Sachkunde besitzt, - 3.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ausreichend Zeit widmet, - 4.
der Person wesentliche Verstöße des Unternehmens gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung ihrer Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind und sie dieses sorgfaltswidrige Verhalten trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt fortsetzt, - 5.
die Person nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat und dies trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt auch weiterhin unterlässt, - 6.
die Person bereits Geschäftsleiter desselben Unternehmens ist, - 7.
die Person Geschäftsleiter desselben Unternehmens war und bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind, - 8.
die nach § 25d Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 bezeichnete Person mehr als vier Kontrollmandate ausübt und die Bundesanstalt ihr nicht die Ausübung weiterer Mandate gestattet hat, - 9.
die nach § 25d Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 bezeichnete Person mehr als eine Geschäftsleiter- und zwei Aufsichtsfunktionen ausübt und die Bundesanstalt ihr nicht die Ausübung weiterer Mandate gestattet hat oder - 10.
die nach § 25d Absatz 3a Satz 1 bezeichnete Person mehr als fünf Kontrollmandate bei unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehenden Unternehmen ausübt.
(4) Die Bundesanstalt kann von den in § 25d Absatz 13 genannten Unternehmen die Abberufung eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans verlangen und einer solchen Person die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn
- 1.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht zuverlässig ist, - 2.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht die erforderliche Sachkunde besitzt, - 3.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ausreichend Zeit widmet, - 4.
der Person wesentliche Verstöße des Unternehmens gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung ihrer Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind und sie dieses sorgfaltswidrige Verhalten trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt fortsetzt oder - 5.
die Person nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat und dies trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt auch weiterhin unterlässt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage des § 2c Absatz 1b Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4, des § 3 Absatz 4, des § 6 Absatz 1b, der §§ 6a, 6c und 8a Absatz 3 bis 5, des § 10 Absatz 3, 3a und 4, des § 12a Absatz 2, des § 13c Absatz 3 Satz 4, des § 25b Absatz 4a des § 25c Absatz 4c, des § 28 Absatz 1, des § 35 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2a Satz 1, der §§ 36, 37 und 44 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 44b, Absatz 2 und 3a Satz 1, des § 44a Absatz 2 Satz 1, der §§ 44c, 45 und 45a Absatz 1, des § 45b Absatz 1, der §§ 45c, 46, 46a, 46b, 48u Absatz 1 und 7, des § 53b Absatz 12, der §§ 53l, 53n Absatz 1 sowie der §§ 53p und 53q Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Bundesanstalt auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 4, des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 63 der Verordnung (EU) 2019/1238 sowie gegen die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln gegen diese Maßnahmen und Entscheidungen haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.