Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 01. Juli 2015 - 10 A 10303/15

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2015:0701.10A10303.15.0A
01.07.2015

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. Januar 2015 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. Januar 2015 hat keinen Erfolg, da keiner der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (I.). Außerdem liegt kein Verfahrensmangel vor (II.).

2

I. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Klage, mit welcher der Kläger begehrt, die Wahl zum Rat der Stadt A*** vom 25. Mai 2014 für ungültig zu erklären, zu Recht abgewiesen. Das Zulassungsvorbringen stellt nicht mit schlüssigen Gegenargumenten die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Frage, dass bei der Stadtratswahl keine im Sinne des § 50 Abs. 3 Satz 1 Kommunalwahlgesetz - KWG - erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften vorgekommen sind, die geeignet sein können, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen.

3

1. Soweit der Kläger in seinem Zulassungsantrag geltend macht, der Bericht in der B***-Zeitung vom 15. April 2014 mit dem Titel „Stadtrat: Wer ging, wer kam, wer wechselte?" suggeriere die Rechtskraft des Ausschlusses des Klägers aus dem Rat der Stadt A*** und verstoße deshalb gegen die Neutralitätspflicht der Stadt, ist der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben worden. Im Übrigen wäre die Rüge auch unbegründet.

4

Gemäß § 48 Satz 1 KWG kann jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Bürgermeister gegen die Gültigkeit einer Wahl Einspruch erheben. Bei der gesetzlich angeordneten Zwei-Wochen-Frist handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, an der der Senat nach erneuter Prüfung auch mit Blick auf die vom Kläger zitierten ausdrücklichen Präklusionsregelungen in vergleichbaren Bestimmungen anderer Bundesländer festhält, um eine Ausschlussfrist. Dies folgt auch unter Berücksichtigung des § 49 Abs. 2 KWG aus dem Sinn und Zweck der nachträglichen Wahlprüfung. Danach besteht ein öffentliches Interesse, dass über die Frage der Gültigkeit der Wahl beschleunigt Klarheit geschaffen wird. Dem würde es widersprechen, wenn der Einspruchsführer auch nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist immer neue Tatsachen gegen die Gültigkeit der Wahl vorbringen könnte. Deshalb können nach Ablauf der gesetzlichen Einspruchsfrist weitere den Einspruch begründende Tatsachen weder im Einspruchsverfahren noch in einem anschließenden Verwaltungsgerichtsverfahren geltend gemacht werden, soweit es sich nicht nur um ein die bisherigen Einspruchsgründe lediglich ergänzendes und erläuterndes Vorbringen handelt. Hieraus folgt zugleich, dass die Einspruchsfrist nur durch die Angabe von Tatsachen gewahrt ist, die einen erheblichen Verstoß gegen die Wahlvorschriften schlüssig erkennen lassen (OVGRP, AS 2, 218 [221f.]; AS 23, 182 [184]). Eine wirksame Rüge setzt dabei insbesondere bei der Darlegung einer Vielzahl von Verstößen gegen Wahlvorschriften voraus, dass ihr hinreichend deutlich entnommen werden kann, auf welche Umstände eine eigenständige Rechtsverletzung gestützt wird.

5

Hiervon ausgehend konnte der Kläger mit der Rüge, der erwähnte Artikel in der B***-Zeitung vom 15. April 2014 verletze die der Stadt obliegende Neutralitätspflicht, nicht gehört werden, weil sie nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 48 Satz 1 KWG erhoben wurde. Zwar hat der Kläger in seinen fristgerechten Einspruchsschriften vom 10. und 23. Juni 2014 beanstandet, in der Rathauszeitung sei zwar über die Urteile des Verwaltungsgerichts Trier und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, mit denen die Klage gegen seinen Ausschluss aus dem Stadtrat abgewiesen wurde, nicht hingegen über die Zulassung der Revision berichtet worden. Diese Rüge beschränkte sich in allgemeiner Form auf die Berichterstattung der B***-Zeitung über den vom Kläger gegen seinen Stadtratsausschluss geführten Verwaltungsrechtsstreit. Damit befasste sich der o.g. Artikel in der B***-Zeitung vom 15. April 2014 noch nicht einmal ansatzweise. Er bezog sich vielmehr ausschließlich auf die Darstellung der personellen Veränderungen im Stadtrat seit der Wahl im Jahre 2009 und erwähnte dabei auch den Ausschluss des Klägers wegen der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung. Da dieser Bericht keinerlei Hinweis auf den vom Kläger geführten Verwaltungsprozess enthält, weist er keinen Zusammenhang zu der früheren Berichterstattung in der B***-Zeitung über das Klageverfahren gegen den Ausschluss des Klägers aus dem Stadtrat auf. Deshalb ist in der Beanstandung des Artikels vom 15. April 2014 auch kein erläuterndes oder ergänzendes Vorbringen der in den Schreiben vom 10. und 23. Juni 2014 enthaltenen Beanstandungen der fehlenden Berichterstattungen über die Revisionszulassung im Klageverfahren gegen den Stadtratsausschluss des Klägers zu sehen. Vielmehr handelt es sich um eine hiervon unabhängige Rüge, die nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 48 Satz 1 KWG ausgeschlossen ist.

6

Im Übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Trotz des vom Bundesverwaltungsgericht bejahten Rehabilitationsinteresses des Klägers war die Stadt nicht verpflichtet, im Artikel vom 15. April 2014 über die Zulassung der Revision und das damals noch anhängige Revisionsverfahren zu berichten. Wie bereits ausgeführt, beschränkt sich der vom Kläger beanstandete Bericht auf die Darstellung der Veränderungen im Stadtrat seit der Wahl von 2009, zu denen auch der Ausschluss des Klägers aus dem Stadtrat gehörte. Eine Verpflichtung der Stadt, dabei auf das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Klageverfahren hinzuweisen, bestand insbesondere auch deshalb nicht, weil im Bericht vom 15. April 2014 auch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts nicht erwähnt wurden. Somit geht auch der Einwand des Klägers fehl, die Ausführungen in dem besagten Artikel suggeriere die Rechtskraft des Stadtratsausschlusses.

7

Dass die in den Schriftsätzen vom 10. und 23. Juni 2014 gerügte frühere Berichterstattung über das Klageverfahren nicht zur Ungültigkeit der Stadtratswahl führt, hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den fehlenden zeitlichen Zusammenhang mit der Stadtratswahl am 25. Mai 2014 zutreffend festgestellt. Im Übrigen hat der Kläger dies zulassungsrechtlich nicht substantiiert in Frage gestellt.

8

2. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Oberbürgermeister der Stadt A*** nicht gegen die ihm obliegende Neutralitätspflicht und damit gegen Wahlvorschriften im Sinne des § 50 Abs. 3 Satz 1 KWG verstoßen hat, indem er laut C***-Zeitung vom 12. Februar 2014 geäußert hat, „bis auf wenige Verrückte gab und gibt es in der Stadt keine Debatte um die Aufnahme von Flüchtlingen und Asylbewerbern". Diese Äußerung ist zwar in amtlicher Funktion gefallen, da der Oberbürgermeister sie während der Einweihung der neuen Aufnahmestelle für Asylbegehrende in der D***-Kaserne gemacht hat, an der er als Repräsentant der Stadt teilnahm. Der Begriff „Verrückte" bezog sich - wie die weiteren Äußerungen des Oberbürgermeisters zeigen - entgegen der Auffassung des Klägers nicht namentlich auf die NPD, sondern richtete sich ausdrücklich gegen „latenten Alltagsrassismus". Diese Zielrichtung stellt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen sachlichen Grund für die Verwendung eines Begriffes dar, der „isoliert betrachtet durchaus als diffamierend empfunden werden und auf eine unsachliche Ausgrenzung der so Bezeichneten hindeuten kann" (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Juni 2014 - 2 BvE 4/13 -, juris, Rn. 33). Soweit die C***-Zeitung im oben genannten Bericht einen Bezug zur NPD hergestellt hat, muss sich der Oberbürgermeister dies nicht zurechnen lassen und er war auch nicht verpflichtet, eine Gegendarstellung zu veranlassen.

9

3. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass sich aus dem Bericht „Besuch bei Freunden" in der B***-Zeitung vom 20. Mai 2014 kein Verstoß des Oberbürgermeisters der Stadt A*** gegen die ihm obliegende Neutralitätspflicht ergibt. Es kann offenbleiben, ob der Oberbürgermeister zu einer Gegendemonstration gegen eine von der NPD im Umfeld der Aufnahmeeinrichtung von Asylbegehrende durchgeführte Demonstration aufgerufen hat. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, hätte er sich noch im Rahmen seiner Repräsentationsfunktion gehalten. Sie umfasst auch, Flüchtlinge und Asylbewerber willkommen zu heißen und ihnen mit Blick auf Menschen, die gegen ihre Aufnahme eingestellt sind, die Unterstützung der Stadt zuzusichern. Insofern war der Oberbürgermeister befugt, im Rahmen seiner Amtstätigkeit durch einen Demonstrationsaufruf für Solidarität mit den von Sozialeinrichtungen im Stadtgebiet betreuten Flüchtlingen einzutreten. Hierüber und auch über den Besuch der Aufnahmeeinrichtung durfte die B***-Zeitung auch fünf Tage vor der Stadtratswahl berichten, da das Verhalten des Oberbürgermeisters Teil seines rechtmäßigen Tagesgeschäftes war und er deshalb nicht gegen seine Neutralitätspflicht verstoßen hat. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang in Einklang mit dem Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen § 9 der Durchführungsverordnung und die Verwaltungsvorschrift zu § 27 GemO rügt, würde dieser für sich genommen nicht zu einem erheblichen Wahlrechtsverstoß führen. Deshalb kann der Senat die Frage offen lassen, ob es sich bei der B***-Zeitung vom 20. Mai 2014 - trotz entsprechender Bezeichnung - rechtlich um ein Amtsblatt oder nicht um eine Zeitung im presserechtlichen Sinn handelt (vgl. Tutschapsky in Gabler/Höhlein, Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, § 27 GemO, Erl. Nrn 4. und 5.) und ob hierauf die genannten Bestimmungen überhaupt Anwendung finden.

10

4. Schließlich kann der Kläger seinen Einspruch gegen die Gültigkeit der Stadtratswahl nicht erfolgreich damit begründen, dass die Fraktionen des Stadtrates in der B***-Zeitung vom 20. Mai 2014 unter der Rubrik „Meinung der Fraktionen" den Aufruf veröffentlicht hatten: „Wer nicht wählt, wählt rechts. Am 25. Mai demokratisch wählen!". Denn mit dieser Rüge ist der Kläger gemäß § 48 Satz 1 KWG ausgeschlossen. Wie bereits ausgeführt, müssen in einem fristgerecht erhobenen Einspruch gegen die Gültigkeit einer Wahl die Tatsachen angegeben werden, die einen Verstoß gegen Wahlvorschriften schlüssig erkennen lassen. Eine wirksame Rüge setzt - wie bereits ausgeführt - dabei insbesondere bei der Darlegung einer Vielzahl von Verstößen gegen Wahlvorschriften voraus, dass ihr hinreichend deutlich entnommen werden kann, auf welche Umstände eine eigenständige Rechtsverletzung gestützt wird.

11

Diesen Anforderungen werden die Darlegungen unter Gliederungspunkt I.3.c) der Schreiben vom 10. und 23. Juni 2014 nicht gerecht. Die darin enthaltene Rüge wendet sich gegen den Artikel in der B***-Zeitung vom 20. Mai 2014 unter der Überschrift „Bei Freunden". Mit ihr wird eine Verletzung der Neutralitätspflicht durch einen Demonstrationsaufruf des Oberbürgermeisters und durch die Veröffentlichung des Berichts über dessen Besuch der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende fünf Tage vor der Stadtratswahl, geltend gemacht. In einem Halbsatz wird der Aufruf der Fraktionen lediglich erwähnt. Hieraus folgt angesichts der Vielzahl von vorgetragenen Beanstandungen nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Kläger auch den Fraktionsaufruf und seine Veröffentlichung in der B***- Zeitung einer Wahlprüfung unterziehen will. Somit handelt es sich insoweit nicht um eine eigenständige Rüge, sodass sie nach Ablauf der in § 48 Satz 1 KWG genannten Frist im weiteren Einspruchsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr ergänzt oder erläutert werden konnte. Demnach war das diesbezügliche Vorbringen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen.

12

Hiervon ausgehend kann der Senat die Frage offen lassen, ob die Veröffentlichung des in Rede stehenden Wahlaufrufs der Fraktionen in der von der Beklagten herausgegebenen B***-Zeitung, welche kostenlos an die städtischen Haushalte verteilt wird, die Neutralitätspflicht der Stadt verletzt, obwohl der Aufruf in der deutlich gekennzeichneten Rubrik „Meinung der Fraktionen" mit dem Hinweis darauf enthalten ist, dass die darin enthaltenen Texte und Beiträge von den Fraktionen und damit unabhängig von der Meinung der Herausgeber veröffentlicht werden.

13

II. Das Urteil leidet auch nicht an einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

14

1. Soweit sich das Verwaltungsgericht inhaltlich nicht mit der Rüge befasst hat, der Bericht über die Veränderungen des Stadtrats seit der Kommunalwahl des Jahres 2009 in der B***-Zeitung vom 15. April 2014 verstoße gegen die Neutralitätspflicht der Stadt, weil er die Rechtskraft des Ausschlusses des Klägers aus dem Stadtrat suggeriere, hat das Verwaltungsgericht nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz verletzt. Zum einen trifft es zu, dass diese Beanstandung nicht innerhalb der Frist des § 48 Satz 1 KWG gerügt wurde und deshalb ausgeschlossen ist. Zum anderen würde das Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler nicht beruhen, weil der in Rede stehende Artikel - wie bereits ausgeführt - nicht gegen Wahlvorschriften verstößt.

15

2. Die Berufung war auch nicht zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht die Frage, ob der Oberbürgermeister in amtlicher oder privater Funktion die in der C***- Zeitung von 12. Februar 2014 erwähnte Äußerung getätigt hat, nicht näher aufgeklärt hat. Denn insoweit geht der Senat - wie bereits ausgeführt - davon aus, dass diese Äußerung nicht zu beanstanden ist, obwohl sie amtlichen Charakter hatte.

16

3. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, indem es keine Zeugen zur Frage vernommen hat, ob der Oberbürgermeister zu einer gegen die NPD gerichteten Demonstration eingeladen hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hätte der Oberbürgermeister - wie bereits ausgeführt - nicht gegen seine Neutralitätspflicht verstoßen. Deshalb waren weitere Aufklärungsmaßnahmen nicht mehr erforderlich.

17

4. Schließlich stellt es keine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar, dass das Verwaltungsgericht die Rüge eines Verstoßes gegen Wahlvorschriften durch die Veröffentlichung des Wahlaufrufs der Stadtratsfraktionen in der B***-Zeitung vom 20. Mai 2014 als verspätet angesehen hat. Vielmehr steht dies - wie bereits ausgeführt - mit § 48 Satz 1 KWG in Einklang.

18

Nach alledem war der Zulassungsantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

19

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nr. 22.1.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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Kreditwesengesetz - KWG

Kreditwesengesetz - KredWG | § 49 Sofortige Vollziehbarkeit


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage des § 2c Absatz 1b Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4, des § 3 Absatz 4, des § 6 Absatz 1b

Kreditwesengesetz - KredWG | § 48 Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402


(1) Verstößt ein Originator, Sponsor, ursprünglicher Kreditgeber oder eine Verbriefungszweckgesellschaft gegen die Anforderungen der Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26, 26b bis 26e oder 27 Absatz 1 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, kann die Aufsic

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Verstößt ein Originator, Sponsor, ursprünglicher Kreditgeber oder eine Verbriefungszweckgesellschaft gegen die Anforderungen der Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26, 26b bis 26e oder 27 Absatz 1 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die den Verstoß begründenden Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft eingestellt werden, sowie verlangen, dass deren Wiederholung verhindert wird.

(2) Wird eine Verbriefung als STS-Verbriefung im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 bezeichnet und hat ein Originator, ein Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft gegen eine der Anforderungen der Artikel 19 bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e dieser Verordnung verstoßen oder macht ein Originator oder Sponsor eine irreführende Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung, kann die Aufsichtsbehörde vorübergehend verbieten, dass Originator und Sponsor gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung melden, dass ihre Verbriefungen die Anforderungen der Artikel 19 bis 22, der Artikel 23 bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e dieser Verordnung erfüllen.

(3) Verletzt ein gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassener Dritter seine Pflicht gemäß Artikel 28 Absatz 2 dieser Verordnung, kann die Bundesanstalt ihm vorübergehend untersagen, gemäß Artikel 28 Absatz 1 dieser Verordnung zu bewerten, ob Verbriefungen die in den Artikeln 19 bis 26 oder den Artikeln 26b bis 26e dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage des § 2c Absatz 1b Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4, des § 3 Absatz 4, des § 6 Absatz 1b, der §§ 6a, 6c und 8a Absatz 3 bis 5, des § 10 Absatz 3, 3a und 4, des § 12a Absatz 2, des § 13c Absatz 3 Satz 4, des § 25b Absatz 4a des § 25c Absatz 4c, des § 28 Absatz 1, des § 35 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2a Satz 1, der §§ 36, 37 und 44 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 44b, Absatz 2 und 3a Satz 1, des § 44a Absatz 2 Satz 1, der §§ 44c, 45 und 45a Absatz 1, des § 45b Absatz 1, der §§ 45c, 46, 46a, 46b, 48u Absatz 1 und 7, des § 53b Absatz 12, der §§ 53l, 53n Absatz 1 sowie der §§ 53p und 53q Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Bundesanstalt auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 4, des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 63 der Verordnung (EU) 2019/1238 sowie gegen die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln gegen diese Maßnahmen und Entscheidungen haben keine aufschiebende Wirkung.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

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3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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(3) Verletzt ein gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassener Dritter seine Pflicht gemäß Artikel 28 Absatz 2 dieser Verordnung, kann die Bundesanstalt ihm vorübergehend untersagen, gemäß Artikel 28 Absatz 1 dieser Verordnung zu bewerten, ob Verbriefungen die in den Artikeln 19 bis 26 oder den Artikeln 26b bis 26e dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Verstößt ein Originator, Sponsor, ursprünglicher Kreditgeber oder eine Verbriefungszweckgesellschaft gegen die Anforderungen der Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26, 26b bis 26e oder 27 Absatz 1 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die den Verstoß begründenden Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft eingestellt werden, sowie verlangen, dass deren Wiederholung verhindert wird.

(2) Wird eine Verbriefung als STS-Verbriefung im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 bezeichnet und hat ein Originator, ein Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft gegen eine der Anforderungen der Artikel 19 bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e dieser Verordnung verstoßen oder macht ein Originator oder Sponsor eine irreführende Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung, kann die Aufsichtsbehörde vorübergehend verbieten, dass Originator und Sponsor gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung melden, dass ihre Verbriefungen die Anforderungen der Artikel 19 bis 22, der Artikel 23 bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e dieser Verordnung erfüllen.

(3) Verletzt ein gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassener Dritter seine Pflicht gemäß Artikel 28 Absatz 2 dieser Verordnung, kann die Bundesanstalt ihm vorübergehend untersagen, gemäß Artikel 28 Absatz 1 dieser Verordnung zu bewerten, ob Verbriefungen die in den Artikeln 19 bis 26 oder den Artikeln 26b bis 26e dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.