Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 27 Voraussetzungen
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Jugendgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis
Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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01/12/2011 12:20
Ein brutaler Raubüberfall auf offener Strasse begründet ohne jeden Zweifel die Schwere der Schuld, die im Übrigen au
SubjectsAllgemeines Strafrecht
05/02/2008 12:59
Strafverteidigung - Rechtsberatung zum Strafrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler- BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsStrafrecht
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(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen 1. zwei Jahre und sechs Monate bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, a) die in der Rechtsverordnung na
(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht: 1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monat
(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 ode
(1) Einzutragen sind1.die Personendaten der betroffenen Person; dazu gehören der Geburtsname, ein hiervon abweichender Familienname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift sowie abwei
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(1) Entscheidungen nach den §§ 27 und 30 ergehen auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil. Für die Entscheidung über die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe gilt § 267 Abs. 3 Satz 4 der Strafprozeßordnung sinngemäß.
(2) Mit Zustimmung
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published on 15/09/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 280/11 vom 15. September 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat a
published on 26/07/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 189/18 vom 26. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2018:260718U3STR189.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Jul
published on 01/06/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 208/10 vom 1. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des.
published on 21/12/2015 00:00
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 10 B 14.2111
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 21. Dezember 2015
(VG München, Entscheidung vom 20. Mai 2014, Az.: M 4 K 12.3593)
10. Senat
Sachgebietss
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