Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 66 Aufschiebende Wirkung

(1) Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung

1.
eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1 oder § 34 Absatz 1 getroffen wird oder
2.
eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a widerrufen oder geändert wird,
oder soweit der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts eine solche Verfügung betrifft.

(2) Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Verfügung ganz oder teilweise ausgesetzt wird. Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.

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Verwaltungsrecht: Zur Akteneinsicht im Kartellverwaltungsverfahren

17.12.2014

Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die Verfahrensakten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
Verwaltungsrecht

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zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 67 Anordnung der sofortigen Vollziehung


(1) Die Kartellbehörde kann in den Fällen des § 66 Absatz 1 die sofortige Vollziehung der Verfügung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist. (2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann
zitiert 8 andere §§ aus dem .

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 40 Verfahren der Zusammenschlusskontrolle


(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung de

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 32 Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen


(1) Die Kartellbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abzustellen.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 34 Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde


(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieses Teils, gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstoßen und dadurch einen wirtschaf

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 26 Anerkennung


(1) Die Anerkennung erfolgt durch Verfügung der Kartellbehörde. Sie hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde von den ihr nach Kapitel 6 zustehenden Befugnissen keinen Gebrauch machen wird. (2) Soweit eine Wettbewerbsregel gegen das Verbot des § 1

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 30 Presse


(1) § 1 gilt nicht für vertikale Preisbindungen, durch die ein Unternehmen, das Zeitungen oder Zeitschriften herstellt, die Abnehmer dieser Erzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren od

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 42 Ministererlaubnis


(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie erteilt auf Antrag die Erlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteile

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 31b Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen


(1) Die Kartellbehörde erteilt zu den nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 freigestellten Verträgen auf Anfrage Auskunft über 1. Angaben nach § 31a und2. den wesentlichen Inhalt der Verträge und Beschlüsse, insbesondere Angaben über den Zweck, über d

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 60 Einstweilige Anordnungen


Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über1.eine Verfügung nach § 31b Absatz 3, § 40 Absatz 2, § 41 Absatz 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Absatz 3a,2.eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 1, ihren Wider

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2012 - EnVR 101/10

bei uns veröffentlicht am 06.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 101/10 Verkündet am: 6. November 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 05. Sept. 2016 - VII-Verg 19/16

bei uns veröffentlicht am 05.09.2016

Tenor Die Untätigkeitsbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin werden je zur Hälfte dem Antragsgegner und der Beigeladenen auferlegt. Stre

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 30. Sept. 2015 - VI-Kart 3/15 (V)

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor I. Der Antrag der Betroffenen, ihr wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 26. Februar 2015 - B 1 - 62/13 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 03. Mai 2007 - 202 EnWG 4/06

bei uns veröffentlicht am 03.05.2007

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 17.08.2006 wird der Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.07.2006 aufgehoben. 2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antrag der Antragstellerin vom 28.10.2005 auf Genehmigung der b

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(1) § 1 gilt nicht für vertikale Preisbindungen, durch die ein Unternehmen, das Zeitungen oder Zeitschriften herstellt, die Abnehmer dieser Erzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren...
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(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieses Teils, gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen...
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie erteilt auf Antrag die Erlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des...
(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung des...
Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über1.eine Verfügung nach § 31b Absatz 3, § 40 Absatz 2, § 41 Absatz 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Absatz 3a,2.eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 1, ihren Widerruf oder ihre...