Verwaltungsrecht: Zur Akteneinsicht im Kartellverwaltungsverfahren

bei uns veröffentlicht am17.12.2014

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Zusammenfassung des Autors
Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die Verfahrensakten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
Das OLG Frankfurt a.M. hat in seinem Beschluss vom 04.09.2014 (Az.: 11 W 3/14) folgendes entschieden:


Gründe

Der Antragsteller ist Eigentümer eines in O1 gelegenen Grundstücks, welches an das Trinkwassernetz der Betroffenen angeschlossen ist. Die Abrechnung des Wasserverbrauchs erfolgt über eine Vertriebstochter der Betroffenen, die X.

Der Antragsgegner leitete im Jahr 2009 gegen die Betroffene ein Kartellverfahren wegen des Verdachts des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung ein. Auf Basis eines Preisvergleichs äußerte er die Vermutung, dass die von der Betroffenen berechneten Trinkwasserpreise um 39% überhöht seien.

Die Betroffene bot unter dem 20.9.2013 eine Verpflichtungszusage u. a. mit dem Inhalt an, ab dem Jahr 2014 die Preise um 20% zu senken. Mit Pressemitteilung vom gleichen Tag teilte der Antragsgegner mit, dass das Kartellverfahren durch einen Vergleich beendet worden sei. Daraufhin beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 29.10.2013, ihm Einsicht in die Akten des Antragsgegners zu gewähren, um mögliche Schadensersatzansprüche gem. § 33 GWB abklären zu können. Hilfsweise begehrte er, ihn zum Kartellverfahren beizuladen. Mit Verfügung vom 08.01.2014 lehnte der Antragsgegner beide Anträge ab.

Bereits mit Verfügung vom 2.12.2013 hatte der Antragsgegner die Verpflichtungszusage der Betroffenen als bindend gemäß § 32 b GWB angenommen.

Mit der am 30.01.2014 bei Gericht eingegangenen Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die ihm verweigerte Akteneinsicht. Zur Begründung verweist er darauf, die Ablehnung seines Akteneinsichtsantrages verletze ihn in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 GWB, §§ 29, 13 VwVfG. Sollten die genannten Normen ihm keinen Anspruch auf Akteneinsicht zubilligen, würden diese Normen jedenfalls gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht verstoßen und damit unwirksam sein. Das deutschlandweite Gesamtsystem kommunaler Trinkwassermonopole verhindere einen zwischenstaatlichen Wasserhandel und löse die Anwendbarkeit von Art. 102 AEUV aus. Die Verweigerung der Akteneinsicht verstoße gegen den dort verankerten gemeinschaftsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz.

Selbst ohne zwischenstaatliche Bedeutung sei hier gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz ein Anspruch auf Akteneinsicht anzunehmen. Würde man einen Akteneinsichtsanspruch verneinen, wäre es einem einzelnen Geschädigten nicht möglich, einen Unterlassungs- und/oder Schadensersatzanspruch gem. § 33 GWB geltend zu machen. Aus § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB folge jedoch, dass der Gesetzgeber gerade die Interessen der geschädigten Verbraucher schützen wolle. Der formale Abschluss des Kartellverfahrens sei für das Akteneinsichtsgesuch unerheblich.

Die Verfügung sei ermessensfehlerhaft. Entgegenstehende Interessen der Betroffenen in Form von Geschäftsgeheimnissen würden in der Verfügung nicht erwähnt. Soweit die Verfügung auf die eigenen behördlichen Interessen Bezug nehme, komme es auf diese im Rahmen der hier erforderlichen Abwägung nicht an. Maßgeblich sei allein, ob es ihm, dem Antragsteller, als Geschädigtem erst durch eine Akteneinsicht möglich werde, effizient einen Schadensersatzanspruch gegen die Betroffene als Kartelltäterin durchzusetzen. Diese Ermessensentscheidung habe der Antragsgegner tatsächlich nicht getroffen, so dass ein Ermessensfehlgebrauch vorläge.

Er beantragt, unter Aufhebung der Verfügung vom 08.01.2014 den Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats Einsicht in die Akten der Landeskartellbehörde Hessen betreffend das Kartellverfahren gegen die Betroffene wegen des Verdachts missbräuchlich überhöhter Trinkwasserpreise - Geschäftszeichen III 78 k 20 - 01/563-09 - zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, der Antragsteller könne sich nicht auf einen Anspruch auf Akteneinsicht gem. § 29 Abs. 1 VwVfG berufen, da diese Vorschrift den Beteiligtenstatus i. S.v. § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB bzw. § 13 Abs. 1 VwVfG voraussetze. Diese Voraussetzung erfülle der Antragsteller nicht. Der Antragsteller habe auch nicht an dem Verfahren beteiligt werden müssen. Insbesondere habe er sich nicht auf ein erhebliches wirtschaftliches Interesse berufen können. Dieses richte sich vorliegend nicht an den wirtschaftlichen Interessen Einzelner, sondern der Gesamtheit aus. Über die unterlassene Beiladung sei demnach ermessensfehlerfrei entschieden worden. Der Antragsteller habe zur Sachverhaltsklärung nichts Wesentliches beitragen können.

Der Antragsteller könne sich auch nicht auf ein rechtliches Interesse nach § 29 Abs. 1 VwVfG berufen. Der Ausgang des Kartellverwaltungsverfahrens sei für die von ihm beabsichtigte Schadensersatzklage rechtlich irrelevant. Zudem könne der Antragsteller im Rahmen eines Zivilverfahrens die Beiziehung der Kartellakten gemäß § 273 ZPO beantragen.

Europäisches Unionsrecht finde ebenfalls keine Anwendung, da der zwischenstaatliche Handel nicht berührt sei. Schließlich habe sich der deutsche Gesetzgeber im Rahmen der achten GWB-Novelle ausdrücklich dafür ausgesprochen, die natürlichen Trinkwassermonopole nicht der Missbrauchsaufsicht zu unterwerfen.

Die Betroffene beantragt ebenfalls, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist ebenfalls der Ansicht, dass Europäisches Unionsrecht keine Anwendung finde. Der deutsche Gesetzgeber habe bewusst regionale Gebietsmonopole der Wasserversorger hingenommen. Tatsächlich existiere ein Wettbewerb um Konzessionsgebiete zwischen den Wasserversorgungsunternehmen in Deutschland in weit größerem Umfang als in den europäischen Nachbarstaaten.

Jedenfalls aber stünden die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Akteneinsicht der zugrunde liegenden Verfügung nicht entgegen. Abweichend von der Sachverhaltskonstellation, die der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Fall Donau-Chemie zugrunde gelegen habe, sei vorliegend die Akteneinsicht nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern von einer Ermessensentscheidung im Einzelfall abhängig. Entsprechend habe der Antragsgegner seine Ermessensentscheidung in einer nicht zu beanstandenden Weise zugunsten der Vielzahl der Verbraucher ausgeübt, die von der preissenkende Wirkung der Verpflichtungszusage profitierten. Dieses Interesse sei höher zu bewerten als das Individualinteresse des Antragstellers.

Der Antragsteller, der Antragsgegner und die Betroffene sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, sein Ermessen unter Berücksichtigung der Erwägungen des Senats hinsichtlich eines aus § 40 VwVfG folgenden Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch des Antragstellers auszuüben.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 63, 66 Abs. 1, 3 GWB form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Der Antragssteller ist beschwerdebefugt. Er kann sich zwar mangels eigener Beteiligung am Verfahren gem. § 54 Abs. 2 GWB nicht auf die formalisierte Beschwerdebefugnis als Verfahrensbeteiligter gemäß § 63 Abs. 2 GWB berufen. Über den Wortlaut des § 63 Abs. 2 GWB hinaus ist jedoch zur Gewährung eines lückenlosen Rechtsschutzes die Beschwerdebefugnis auch dann anzunehmen, wenn ein Beschwerdeführer geltend macht, durch eine Verfügung der Kartellbehörde in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn der Beschwerdeführer individuell und unmittelbar durch eine Verfügung der Kartellbehörde betroffen ist. Dies ist vorliegend der Fall. Durch die mit der Beschwerde angegriffene Verfügung werden unmittelbar gegenüber dem Antragsteller der begehrte Anspruch auf Akteneinsicht sowie der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Beiladung abgelehnt. Der Antragsteller ist nicht darauf zu verweisen, zunächst seinen Anspruch auf Beiladung nachträglich zu erzwingen, sondern kann unmittelbar das begehrte Recht auf Akteneinsicht mit der Beschwerde weiter verfolgen.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Verfügung ist wegen fehlsamen Gebrauchs eines dem Antragsgegner eingeräumten Ermessens gemäß § 71 Abs. 5 GWB aufzuheben.

Der Antragsteller hat zwar keinen unbedingten Anspruch auf Akteneinsicht ; er hat jedoch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Akteneinsichtsgesuch entsprechend § 40 VwVfG, welcher bislang vom Antragsgegner nicht erfüllt wurde.

Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf einen unbedingten Anspruch auf Akteneinsicht berufen.

Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Akteneinsicht gemäß §§ 13, 29 VwVfG zu. Gemäß § 29 Abs. 1VwVfG hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die Verfahrensakten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller in mehrfacher Hinsicht nicht:

Unstreitig ist er nicht Beteiligter im Sinne des § 13 VwVfG.

Die Akteneinsicht ist auch nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Sinne des § 29 VwVfG gerichtet. Der Begriff des rechtlichen Interesses ist enger zu verstehen als der des berechtigten Interesses. Ein rechtliches Interesse ist nur gegeben, wenn die Einsichtnahme bezweckt, eine tatsächliche Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis zu klären, ein rechtlich relevantes Verhalten nach dem Ergebnis der Einsichtnahme zu regeln oder eine gesicherte Grundlage für die Verfolgung eines Anspruchs zu bieten. Es bezieht sich stets auf einen Anspruch innerhalb des Verwaltungsverfahrens. Dies ergibt sich insbesondere aus der Formulierung in § 29 VwVfG, wonach die Akteneinsicht zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen erforderlich sein muss. Es muss demnach ein konkreter Zusammenhang zu einem Verwaltungsverfahren bestehen. Daran fehlt es hier. Der Antragsteller will nicht innerhalb des - zudem nunmehr abgeschlossenen - Verwaltungsverfahrens rechtliche Interessen verfolgen, sondern beabsichtigt mit der Akteneinsicht die Vorbereitung einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage.

Gegen einen Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 29 VwVfG spricht schließlich, dass das Verwaltungsverfahren mit der bindenden Annahme der Verpflichtungszusage seit Dezember 2013 abgeschlossen ist. Die Akteneinsicht nach § 29 VwVfG wird ihrem klarem Wortlaut nach jedoch nur innerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens gewährt.

§ 1 des Gesetzes über den Zugang zu Informationen des Bundes gewährt dem Antragsteller ebenfalls keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Gemäß § 1 Abs. 1 IFG richtet sich der Anspruch allein gegen Behörden des Bundes, nicht aber - wie hier - gegen Landesbehörden. Das Land Hessen hat bislang kein entsprechendes Landesgesetz erlassen.

Auch aus § 72 GWB folgt für den Antragsteller kein Anspruch auf Akteneinsicht. § 72 GWB bezieht sich nur auf die Einsicht in die Gerichtsakten im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens. Diese sind nicht Gegenstand der hier streitigen Verfügung. An einer speziellen Regelung der Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren vor der Kartellbehörde fehlt es im GWB, so dass insoweit nur auf die allgemeinen Vorschriften zurückgegriffen werden kann.

Wie oben dargestellt gewährt die allgemeine verwaltungsrechtliche Vorschrift des § 29 VwVfG dem Antragsteller vorliegend indes keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Selbst wenn der Antragsteller hätte beigeladen werden müssen, hätte er als förmlicher Beteiligter aus den oben ausgeführten Gründen - insbesondere mangels Verfolgung eines rechtlichen Interesses innerhalb des Verwaltungsverfahrens - keinen Anspruch auf Akteneinsicht gehabt.

Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht auf § 406 e Abs. 1 StPO mit Erfolg berufen. Vorliegend wurde kein Kartellordnungswidrigkeitenverfahren gem. § 81 ff GWB, auf welches die Vorschriften der StPO gem. § 46 OWiG ergänzend Anwendung finden würden, durchgeführt, sondern allein ein Kartellverwaltungsverfahren.

Der rechtliche Umfang der vom Antragsteller eingeleiteten Überprüfung der ablehnenden Verfügung vom 8.1.2014 erstreckt sich gem. § 71 Abs. 5 S. 1 GWB jedoch auch auf die Frage, ob der Antragsgegner von einem ihm eingeräumten Ermessen i. S. d. § 40 VwVfG fehlsamen Gebrauch gemacht hat. Gemäß § 40 VwVfG hat eine zur Ermessenshandlung ermächtigte Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Vorliegend ist von einem Ermessensfehlgebrauch in Form des Ermessensnichtgebrauchs auszugehen:

Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 29 VwVfG sowie der weiteren oben unter a. genannten Vorschriften wird Akteneinsicht - u. a. für Dritte - beim Vorliegen eines berechtigten Interessen nach pflichtgemäßen Ermessen gem. § 40 VwVfG gewährt. Erwägungen zu dieser Ermessenentscheidung lassen sich jedoch weder der Verfügung vom 8.1.2014 noch der Beschwerdeerwiderung entnehmen. Dieser Ermessensfehlgebrauch in Form des Nichtgebrauchs führt zur Aufhebung der Verfügung. Da keine Umstände vorliegen, die für eine Reduzierung des eingeräumten Ermessensspielraums auf Null sprechen, ist dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben, sein Ermessen gemäß § 40 VwVfG hinsichtlich des Akteneinsichtsantrags nunmehr auszuüben.

Der Vortrag des Antragstellers bot hinreichenden Grund, seitens des Antragsgegners das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Akteneinsicht zu prüfen.

Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn der Antragsteller ein eigenes und gewichtiges Interesse an der Akteneinsicht darlegt. Beteiligtenstatus ist nicht erforderlich, ebenfalls nicht das Bestehen eines rechtlichen Interesses. Ausreichend ist das Bestehen der Möglichkeit, dass die Akteneinsicht die Rechtsposition des Antragstellers beeinflusst.

Für ein berechtigtes Interesse genügt jedes nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse, dass auch wirtschaftlicher Art sein kann. Insoweit kann auch das Interesse an der Akteneinsicht zur Vorbereitung einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage geeignet sein, ein berechtigtes Interesse zu begründen. Dieses ist dabei jedenfalls anzunehmen, wenn ein gerichtliches Folgeverfahren durch die Kenntnisse des Akteninhaltes erst möglich gemacht wird. Aber auch wenn bereits substanziierter Vortrag für eine beabsichtigte Zivilklage ohne Akteneinsicht möglich ist, kann ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht bestehen, wenn offen ist, ob der Antragsteller aus anderen Quellen als der begehrten Akte ohne weiteres alle erforderlichen Informationen erhalten kann, um den Anspruch durch den Instanzenzug geltend zu machen. Ausreichend für ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht kann es insbesondere auch sein, sich über das Nichtvorliegen von Umständen vergewissern zu wollen, die einem scheinbar bereits schlüssigen Anspruch entgegenstehen könnten.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend von einer hinreichenden Darlegung eines berechtigten Interesses des Antragstellers an der Akteneinsicht auszugehen , so dass ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag entstanden ist.

Der Antragsteller möchte durch die begehrte Akteneinsicht Erkenntnisse erlangen, die es ihm ermöglichen, eine Schadensersatzklage gem. § 33 GWB gegen die Betroffene zu begründen. Auch unter Berücksichtigung der dem Antragsteller durch die Verfügung vom 2.12.2013 bereits bekannt gewordenen Umstände besteht vorliegend die konkrete Möglichkeit, dass die begehrte Akteneinsicht sich auf seine Entscheidung, ob eine Klage, wenn ja, in welchem Umfang erhoben wird, auswirkt:

Der Antragsteller ist darlegungs- und beweispflichtig für die einer Klage nach § 33 GWB zugrunde liegende Behauptung des Kartellverstoßes. Er kann sich dabei nicht auf die Bindungswirkung von Feststellungen der Kartellbehörde gem. § 33 Abs. 4 GWB berufen. Die Verfügung gem. § 32 b GWB vom 2.12.2013 entfaltet keine Bindungswirkung im Zivilprozess gem. § 33 Abs. 4 GWB. Zudem ist die Frage, ob vorliegend tatsächlich missbräuchlich überhöhte Wasserpreise verlangt wurden und damit ein Kartellverstoß feststeht, im Rahmen der Verfügung ausdrücklich offen gelassen worden. Selbst wenn die Verfügung für die Tatbestandsmerkmale der marktbeherrschenden Stellung der Betroffenen und der damit zusammenhängenden Marktabgrenzung im Indikativ stehende Feststellungen enthält, die in eine Klage übernommen werden könnten, steht konkret im Raum, dass die begehrte Akteneinsicht weitere Erkenntnisse über die herangezogenen Vergleichsunternehmen und die Frage, ob die Betroffene sich auf ihr nicht zurechenbare Umstände i. S. d. § 31 Abs. 4 Nr. 2 GWB berufen kann, vermittelt.

Ausgehend von einem berechtigten Interesse an der Akteneinsicht, besteht ein subjektives Recht des Antragstellers auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens über die beantragte Akteneinsicht. Der Antragsgegner hat u. a. zu werten, ob das berechtigte Interesse des Antragstellers bei Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Vertraulichkeit der Akten und eventuell betroffenen Drittinteressen überwiegt. An einer derartigen Ermessensausübung gemäß den Maßstäben des § 40 VwVfG fehlt es vorliegend.

Der Antragsgegner hat die Möglichkeit eines aus § 40 VwVfG folgenden Anspruchs auf Akteneinsicht zu keinem Zeitpunkt geprüft. Die Begründung des Antragsgegners im Rahmen der Verfügung vom 8.1.2014 beschäftigt sich allein mit einem Anspruch auf Akteneinsicht gem. §§ 13, 29 VwVfG - auch im Falle einer unterstellten Beiladung - sowie § 406 Abs. 1 e StPO und den Grundzügen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Akteneinsicht in Kartellakten. Weder die Verfügung noch die Beschwerdeerwiderung befassen sich dagegen mit der Frage, ob ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht seitens des Antragstellers als Dritter bestehen und ein Anspruch auf ermessensfreie Entscheidung gemäß § 40 VwVfG unabhängig von den Voraussetzungen des § 29 VwVfG entstanden sein könnte.

Es liegt mithin ein Ermessensfehlgebrauch in Form des Ermessensnichtgebrauchs vor. Da vorliegend nicht feststellbar ist, dass von einer Reduzierung des eingeräumten Ermessensspielraums auf Null auszugehen ist, ist dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben, sein Ermessen nunmehr auszuüben. Der Senat ist nicht berechtigt, seine eigenen Erwägungen an die Stelle des Antragsgegners zu setzen.

Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null liegen nicht vor. Es ist nicht nur eine ermessensfehlerfreie Entscheidung denkbar. Insbesondere lassen sich die vom Antragsgegner im Zusammenhang mit § 29 VwVfG angeführten Erwägungen bei einer Entscheidung über eine im pflichtgemäßen Ermessen gem. § 40 VwVfG zu gewährende Akteneinsicht nicht lediglich in einem Sinne werten:

Der Hinweis des Antragsgegners, die begehrte Akteneinsicht könne nicht für die Herbeiführung einer Bindungswirkung gemäß § 33 Abs. 4 GWB herangezogen werden , so dass keine Veranlassung für eine Akteneinsicht bestehe, kann auch für die Gewährung von Akteneinsicht angeführt werden: Gerade da der Verfügung nach § 32 b GWB keine Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB zukommt, erlangt das Interesse des Antragstellers an der Kenntnis des Akteninhalts zur Erhebung einer substanziierten Klage besondere Bedeutung.

Der vom Antragsgegner im Rahmen der Beschwerdeerwiderung genannte Gesichtspunkt, dass das Verfahren zum Zeitpunkt des Antrags auf Akteneinsicht bereits so weit ermittelt gewesen sei, dass das Verfahren kurz vor seinem Abschluss gestanden habe , so dass auch deshalb kein Anlass für eine Beiladung und damit verbundene Akteneinsicht bestanden habe, verfängt ebenfalls nicht. Gerade wenn das Verfahren kurz vor dem Abschluss gestanden haben sollte, müssten sich in der Akte bereits belastbare Feststellungen zu den einzelnen Merkmalen des Preishöhenmissbrauchs finden. Dies könnte wiederum gerade für ein gewichtiges Interesse des Antragstellers an der begehrten Einsicht sprechen.

Auch der weitere Hinweis des Antragsgegners, dass im Rahmen des Zivilverfahrens gemäß § 273 ZPO die Kartellakten beigezogen werden könnten, lässt die Erforderlichkeit der begehrten Einsicht nicht zwingend entfallen. Die derzeit beantragte Akteneinsicht soll der Vorbereitung der Klage und Abschätzung ihrer Erfolgsaussichten dienen. Eine Beiziehung der Kartellakten nach § 273 ZPO kommt dagegen erst nach Klageerhebung in Betracht. Sie setzt voraus, dass hinreichend substanziiert ein Kartellverstoß dargelegt wurde; die Aktenbeiziehung nach § 273 ZPO stellt allein ein mögliches Beweismittel dar.

Die vom Antragsgegner im Rahmen der Beschwerdeerwiderung erwähnte Überlegung, dass im Rahmen einer Interessenabwägung auch ihr Interesse an einer effektiven Durchführung eventuell beabsichtigter weiterer Kartellverwaltungsverfahren gegen Wasserversorger zu beachten ist und insoweit möglicherweise die Bekanntgabe des Akteninhaltes an private Verbraucher derartige Verfahren gefährden könnte, wird in die Ermessensentscheidung nach § 40 VwVfG einbezogen werden können. Derzeit ist allerdings nicht ersichtlich, dass dieser Gesichtspunkt zwingend einer Akteneinsicht entgegensteht, zumal die Einleitung eines Verfahrens Sache der Behörde ist. In welcher konkreten Form eine Gefahr weiterer Kartellverwaltungsverfahren durch die Gewährung von Akteneinsicht begründet werden könnte, erschließt sich nicht ohne weiteres. Offen ist auch, ob diesem Gesichtspunkt ggf. durch die Gewährung einer beschränkten Akteneinsicht Genüge getan werden könnte.

Schließlich wird die Ermessensentscheidung auch den vom Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung eingeführten Aspekt berücksichtigen können, wonach im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen die Gewichtigkeit des Interesses des Antragstellers Bedeutung erlangt. Der Umstand, dass der Antragsteller die Akteneinsicht für die Verfolgung eines mit 700 - 1.400 Euro bezifferten Schadensersatzanspruchs begehrt, führt allerdings allein nicht dazu, sein Interesse im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null als nicht hinreichend gewichtig einzustufen. Der Antragsgegner wird vielmehr den mit der Gewährung von Akteneinsicht verbundenen Aufwand - ggf. auch potentieller Dritter, die dem Antragsteller folgen - abzuwägen haben mit dem Umstand, dass im Fall eines Kartellverstoßes geschädigten Dritten zivilrechtliche Schadensersatzansprüche zustehen, deren effektive Durchsetzung von der Rechtsordnung zu gewährleisten ist. Im Rahmen dieser Abwägung dürften auch die Gründe mit zu berücksichtigen sein, die den Antragsgegner bewogen haben, im Rahmen des Verfahrens nach § 32 b GWB von einer Verpflichtung zur Rückerstattung i. S. d. §§ 32 Abs. 2 a, 32 b Abs. 1 GWB abzusehen.

Derzeit ist auch nicht ersichtlich, dass zwingend der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zur Verweigerung der begehrten Akteneinsicht führt. Akteneinsicht kann zwar verweigert werden, wenn und soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen. Den Erwägungen des Antragsgegners kann indes derzeit nicht entnommen werden, dass dies vorliegend der Fall ist.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen, die im Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen, nicht offenkundig sind, nach dem bekundeten Willen des Inhabers geheim gehalten werden sollen, für die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens von Bedeutung sind und an deren Geheimhaltung der Unternehmer ein berechtigtes Interesse hat. Dazu zählen insbesondere kaufmännisches Wissen, Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Kalkulationsgrundlagen und Ähnliches. Der Antragsgegner geht hierauf weder im Rahmen der streitgegenständlichen Verfügung noch im Rahmen der Beschwerdeerwiderung ein. Ob, wenn ja, in welchem Umfang derartige Unterlagen in der Kartellakte enthalten sind, wird vom Antragsgegner nicht näher erläutert. Keine Angaben finden sich auch dazu, inwieweit hier überhaupt schutzwürdige Betriebsgeheimnisse betroffen sein können, da die Betroffene zum einen als Monopolistin keinem Wettbewerb ausgesetzt ist und zum anderen Tatsachen über Kartellverstöße - im Hinblick auf die fehlende Gesetzestreue - nur in geringerem Umfang schutzbedürftig erscheinen. Auch der Gesichtspunkt, dass das Kartellverwaltungsverfahren zwischenzeitlich beendet wurde und damit die dem Verfahren zugrunde liegenden Daten nur noch von untergeordneter Bedeutung sein dürften, wäre im Rahmen der Ermessensentscheidung mit zu beachten. Schließlich wird im Rahmen der nachzuholenden Ermessensentscheidung auch die Möglichkeit einer beschränkten Akteneinsicht unter Ausklammerung geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen zu prüfen sein.

Steht dem Antragsteller gemäß den unter b. aufgeführten Erwägungen ein Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über sein Akteneinsichtsgesuch gemäß § 40 VwVfG zu, steht dies in Einklang mit den Vorgaben des EuGH. Auf die Frage, ob vorliegend überhaupt ein grenzüberschreitender Sachverhalt i. S. d. Art. 102 AEUV zu beurteilen ist, kommt es mithin nicht. Die Rechtslage in Deutschland erfüllt jedenfalls die vom Gerichtshofs der Europäischen Union gestellten Anforderungen:

Auch der EuGH geht nicht davon aus, dass ein durch ein wettbewerbswidriges Verhalten potentiell geschädigter Abnehmer einen unbedingten Anspruch auf Akteneinsicht hat. Die Grundsätze, nach denen über eine Akteneinsicht zu entscheiden ist, werden vielmehr ausdrücklich dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten. Auch nach Unionsgrundsätzen verbleibt es damit zulässig, über die Akteneinsicht im Rahmen einer im Einzelfall zu treffenden abwägenden Entscheidung zwischen den Interessen des Einsichtssuchenden einerseits und des Kartellanten andererseits zu entscheiden. Die Entscheidung Donau Chemie verdeutlicht insoweit allein, dass es dem Gesetzgeber der innerstaatlichen Rechtsordnung obliegt, die jeweiligen Modalitäten für eine Akteneinsicht im Eilverfahren zu regeln. Unzulässig ist lediglich eine Regelung, wonach in jedem Fall die Akteneinsicht an die Zustimmung der am Verfahren Beteiligten gebunden ist. Eine vergleichbare Situation liegt - wie oben geschildert - hier jedoch nicht vor.

Aus der weiteren Entscheidung Pfleiderer folgt ebenfalls allein, dass es Sache des nationalen Gesetzgebers ist, unter Abwägung der unionrechtlich geschützten Interessen zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Zugang zu Akten eines Kartellverfahrens gewährt wird. Unter diesen Voraussetzungen scheidet jedenfalls nicht grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in Unterlagen eines Kronzeugen aus. Maßgeblich ist mithin auch bei Anwendung europarechtlicher Grundsätze eine Ermessensentscheidung, deren Fehlerfreiheit hier zur Überprüfung ansteht.

Eine Kostenentscheidung ist derzeit nicht veranlasst.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird unter Berücksichtigung des zugrunde liegenden Interesses an einer Erleichterung des beabsichtigten Schadensersatzprozesses über Euro 700-1.400 Euro durch die begehrte Akteneinsicht auf Euro 500,00 festgesetzt.

Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung und in Ermangelung höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Frage der Akteneinsicht Dritter in Kartellakten wird die Rechtsbeschwerde gem. § 74 Abs. 2 GWB zugelassen.

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VG Düsseldorf: Rückforderung der Corona-Soforthilfen durch Land NRW war rechtswidrig

25.08.2022

Die Schlussbescheide des Landes NRW mit denen, die Bezirksregierung versucht hat geleistete Corona-Soforthilfen von Empfängern zurückzuerlangen, sind rechtswidrig. Das entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 16.08.2022 und gab den Klägern in drei Pilotverfahren Recht.  Dass dies kein Einzelfall ist zeigen auch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln sowie des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Das VG Köln hat noch am selben Tag, mit sechs Urteilen entschieden, dass die Rückforderung von im Frühjahr ausgezahlten Coronahilfen durch das Land Nordrhein-Westfalen nicht rechtmäßig war. Nur eine Woche später hat auch das VG Gelsenkirchen den Klägern - einen sososälbstständigen Veranstaltungstechniker sowie einer Rechtsanwaltsozietät - Recht gegeben. Auch sie konnten sich erfolgreich gegen die Rückforderungen erhaltener Coronahilfen wehren. Das können Sie auch! Kontaktieren Sie Streifler&Kollegen noch heute! Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin  

FIFA WM 2014 und das Public Viewing in Deutschland

15.04.2014

Mit Verabschiedung der FIFA Regularien das Public Viewing betreffend nimmt Rechtsunsicherheit auf Seiten der Veranstalter fortwährend zu. Wir beraten Sie im Vorfeld über eine sachgerechte Vorgehensweise.
Verwaltungsrecht

Bleiberechtsregelungen für langjährige geduldete Ausländer

20.10.2009

Rechtsberatung zum Asylrecht u. Bleiberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Verwaltungsrecht

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(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. Die Kartellbehörde kann auf entsprechendes Ersuchen zum Schutz eines Beschwerdeführers ein Verfahren von Amts wegen einleiten. Soweit sich nicht aus den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes Abweichungen ergeben, sind für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden.

(2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde ist oder sind beteiligt:

1.
wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat;
2.
Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3.
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat; Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden;
4.
in den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 auch der Veräußerer.

(3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden ist auch das Bundeskartellamt beteiligt.

(4) Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. Die Kartellbehörde kann auf entsprechendes Ersuchen zum Schutz eines Beschwerdeführers ein Verfahren von Amts wegen einleiten. Soweit sich nicht aus den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes Abweichungen ergeben, sind für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden.

(2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde ist oder sind beteiligt:

1.
wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat;
2.
Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3.
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat; Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden;
4.
in den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 auch der Veräußerer.

(3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden ist auch das Bundeskartellamt beteiligt.

(4) Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. Die Kartellbehörde kann auf entsprechendes Ersuchen zum Schutz eines Beschwerdeführers ein Verfahren von Amts wegen einleiten. Soweit sich nicht aus den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes Abweichungen ergeben, sind für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden.

(2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde ist oder sind beteiligt:

1.
wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat;
2.
Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3.
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat; Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden;
4.
in den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 auch der Veräußerer.

(3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden ist auch das Bundeskartellamt beteiligt.

(4) Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.

(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere

1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;
3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen;
5.
Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen.

(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.

(4) Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) An dem Rechtsbehelfsverfahren sind beteiligt:

1.
der Rechtsbehelfsführer,
2.
die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird,
3.
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.

(2) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen eine Verfügung einer obersten Landesbehörde oder einen Beschluss des Beschwerdegerichts, der eine solche Verfügung betrifft, ist auch das Bundeskartellamt an dem Verfahren beteiligt.

(3) Fähig, am Rechtsbehelfsverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.

(1) Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung

1.
eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1 oder § 34 Absatz 1 getroffen wird oder
2.
eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a widerrufen oder geändert wird,
oder soweit der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts eine solche Verfügung betrifft.

(2) Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Verfügung ganz oder teilweise ausgesetzt wird. Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.

(1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. Die Kartellbehörde kann auf entsprechendes Ersuchen zum Schutz eines Beschwerdeführers ein Verfahren von Amts wegen einleiten. Soweit sich nicht aus den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes Abweichungen ergeben, sind für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden.

(2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde ist oder sind beteiligt:

1.
wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat;
2.
Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3.
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat; Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden;
4.
in den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 auch der Veräußerer.

(3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden ist auch das Bundeskartellamt beteiligt.

(4) Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.

(1) An dem Rechtsbehelfsverfahren sind beteiligt:

1.
der Rechtsbehelfsführer,
2.
die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird,
3.
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.

(2) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen eine Verfügung einer obersten Landesbehörde oder einen Beschluss des Beschwerdegerichts, der eine solche Verfügung betrifft, ist auch das Bundeskartellamt an dem Verfahren beteiligt.

(3) Fähig, am Rechtsbehelfsverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.

Das Gericht kann anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten entsprechend

1.
die Vorschriften der §§ 169 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren;
2.
die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung eines Richters, über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über die Zustellung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen, über die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien, über die Verbindung mehrerer Prozesse, über die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises sowie über die sonstigen Arten des Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist sowie über den elektronischen Rechtsverkehr.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

Das Gericht kann anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nach § 1 gilt nicht für Verträge von Unternehmen der öffentlichen Versorgung mit Wasser (Wasserversorgungsunternehmen) mit

1.
anderen Wasserversorgungsunternehmen oder mit Gebietskörperschaften, soweit sich damit ein Vertragsbeteiligter verpflichtet, in einem bestimmten Gebiet eine öffentliche Wasserversorgung über feste Leitungswege zu unterlassen;
2.
Gebietskörperschaften, soweit sich damit eine Gebietskörperschaft verpflichtet, die Verlegung und den Betrieb von Leitungen auf oder unter öffentlichen Wegen für eine bestehende oder beabsichtigte unmittelbare öffentliche Wasserversorgung von Letztverbrauchern im Gebiet der Gebietskörperschaft ausschließlich einem Versorgungsunternehmen zu gestatten;
3.
Wasserversorgungsunternehmen der Verteilungsstufe, soweit sich damit ein Wasserversorgungsunternehmen der Verteilungsstufe verpflichtet, seine Abnehmer mit Wasser über feste Leitungswege nicht zu ungünstigeren Preisen oder Bedingungen zu versorgen, als sie das zuliefernde Wasserversorgungsunternehmen seinen vergleichbaren Abnehmern gewährt;
4.
anderen Wasserversorgungsunternehmen, soweit sie zu dem Zweck abgeschlossen sind, bestimmte Versorgungsleistungen über feste Leitungswege einem oder mehreren Versorgungsunternehmen ausschließlich zur Durchführung der öffentlichen Versorgung zur Verfügung zu stellen.

(2) Verträge nach Absatz 1 sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

(3) Durch Verträge nach Absatz 1 oder die Art ihrer Durchführung darf die durch die Freistellung von den Vorschriften dieses Gesetzes erlangte Stellung im Markt nicht missbraucht werden.

(4) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn

1.
das Marktverhalten eines Wasserversorgungsunternehmens den Grundsätzen zuwiderläuft, die für das Marktverhalten von Unternehmen bei wirksamem Wettbewerb bestimmend sind, oder
2.
ein Wasserversorgungsunternehmen von seinen Abnehmern ungünstigere Preise oder Geschäftsbedingungen fordert als gleichartige Wasserversorgungsunternehmen, es sei denn, das Wasserversorgungsunternehmen weist nach, dass der Unterschied auf abweichenden Umständen beruht, die ihm nicht zurechenbar sind, oder
3.
ein Wasserversorgungsunternehmen Entgelte fordert, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten; anzuerkennen sind die Kosten, die bei einer rationellen Betriebsführung anfallen.

(5) Ein Missbrauch liegt nicht vor, wenn ein Wasserversorgungsunternehmen sich insbesondere aus technischen oder hygienischen Gründen weigert, mit einem anderen Unternehmen Verträge über die Einspeisung von Wasser in sein Versorgungsnetz abzuschließen, und eine damit verbundene Entnahme (Durchleitung) verweigert.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.

(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere

1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;
3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen;
5.
Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen.

(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.

(4) Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. Wird in den Fällen des § 36 Absatz 1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so beginnt die Frist für die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartellamts mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(2) Ergeht entsprechend § 73 Absatz 3 Satz 2 auf einen Antrag keine Verfügung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu begründen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Wird diese Verfügung angefochten, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Untersagung unanfechtbar wird. Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.

(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
2.
die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.

(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Kartellbehörden.