Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 30. Sept. 2015 - VI-Kart 3/15 (V)
Gericht
Tenor
- I. Der Antrag der Betroffenen, ihr wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 26. Februar 2015 - B 1 - 62/13 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.
- II. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 26. Februar 2015 - B 1 - 62/13 - wird als unzulässig verworfen.
- III. Die Betroffene trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Ihr fallen darüber hinaus die dem Bundeskartellamt zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit entstandenen Auslagen zur Last. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
- IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
- V. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1,5 Mio. €.
1
Gründe
2I.
3Die Betroffene ist Betreiberin des Factory Outlet Centers (FOC) X.. Sie vermietet in dem Gebäudekomplex des FOC befindliche Räumlichkeiten an Markenhersteller, die dort für den Vertrieb ihrer Outletware Verkaufsflächen nachfragen. Fast alle bestehenden Mietverträge sehen sogenannte Radiusklauseln vor, wonach es den einzelnen Markenherstellern (Mietern) nach näherer Maßgabe einer Mustervertragsbestimmung untersagt ist, innerhalb eines bestimmten Umkreises um das FOC X. ein Geschäft in einem anderen Factory Outlet Center zu eröffnen.
4Mit Beschluss vom 26. Februar 2015 hat das Bundeskartellamt gemäß § 32 GWB festgestellt, dass Wettbewerbsverbote in Gestalt von Radiusklauseln im Sinne der von der Betroffenen verwendeten Musterverträge gegen § 1 GWB verstießen, soweit sie über einen Luftradius von 50 km um das FOCX. hinausgehen und auch insoweit, als die Laufzeit des Wettbewerbsverbots über fünf Jahre nach erstmaligem Abschluss des Mietvertrags hinausgeht; ferner hat das Amt nach näherer Maßgabe seines Beschlusses der Betroffenen untersagt, solche Radiusklauseln in bestehenden bzw. zukünftig abgeschlossenen Mietverträgen (weiter) zu praktizieren oder durch diesen Wettbewerbsverboten entsprechende Vereinbarungen oder Maßnahmen zu ersetzen.
5Der Amtsbeschluss ist der Betroffenen am 3. März 2015 zugestellt worden; am selben Tag hat die Betroffene gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Am 4. Mai 2015 (Montag) ist ein das Rechtsmittel begründender Schriftsatz per Fax bei dem erkennenden Senat - Beschwerdegericht - eingegangen; die Übermittlung des (ohne Inhaltsverzeichnis) 116 Seiten umfassenden Schriftsatzes an das Gericht fand ausweislich des Faxsendeberichts am vorbezeichneten Tag von 21.11 Uhr bis 21.31 Uhr statt (vgl. zum Ganzen GA 432 ff.). Im Rubrum dieses Schriftsatzes werden als Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen „Dr. S. Q. und Dr. U. L., Rechtsanwälte D. … LLP, …“ aufgeführt. Am Ende desselben Schriftsatzes auf Seite 116 (GA 548) finden sich maschinenschriftlich die folgenden letzten zwei Zeilen:
6„Mit freundlichen Grüßen
7Dr. S. Q./Dr. U. L.”.
8Zwischen diesen beiden Zeilen findet sich eine handschriftlich geleistete Unterschrift, der ein ebenfalls handschriftlich aufgebrachter Hinweis „i. A.“ vorangestellt ist. Die Unterschrift ist, wie mit Rücksicht auf den Schriftzug bereits auf erste Sicht zu erkennen ist, von keinem der im Rubrum bzw. auch am Ende des Schriftsatzes (letzte Zeile) genannten Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen geleistet worden. Sie besteht - augenscheinlich - aus zunächst der Initialen „N.“ und sodann einem ebenfalls mit dem Buchstaben N beginnenden und im ersten Teil womöglich auf „N..(…)“,„N..(…)“ oder „N..(…)“ lautenden Nachnamen; hinsichtlich des Nachnamens im Übrigen ist der Schriftzug unleserlich. Einen Hinweis darauf, dass es sich bei der oder dem Unterzeichnenden um eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt handelt, enthalten die Unterschriftszeile und deren textliches Umfeld nicht.
9Auf telefonische Nachfrage teilte Rechtsanwalt Dr. U.L. dem Senatsvorsitzenden am 12. August 2015 mit, dass die Beschwerdebegründungsschrift vom 4. Mai 2015 mit dem Zusatz „i. A.“ durch den Rechtsanwalt N. N. unterschrieben worden und dieser als zugelassener Rechtsanwalt und „Associate“ in der Sozietät D. … LLP tätig sei, indes nicht im Sozietätsbriefkopf, wohl aber auf der Praxis-Homepage als Rechtsanwalt aufgeführt werde (vgl. Ziff. 1. der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 12.8.2015 = GA 993).
10Mit vorliegend in Bezug genommener Verfügung ebenfalls vom 12. August 2015 (vgl. dort Ziff. 3. = GA 993) wies der Senatsvorsitzende die Verfahrensbeteiligten darauf hin, dass im Hinblick auf § 66 Abs. 5 GWB durchgreifende Bedenken an einer wirksamen Begründung des Rechtsmittels der Betroffenen bestünden und der Senat sich vorbehalte, nach Ablauf einer den Beteiligten des Verfahrens eingeräumten Stellungnahmefrist die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen.
11Mit am 25. August 2015 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage (GA 1026 ff.) hat die Betroffene ihre Auffassung, das Rechtsmittel frist- und formgerecht begründet zu haben, dargelegt und hilfsweise beantragt, ihr wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dabei hat sie u.a. behauptet, Rechtsanwalt N. N. sei (jeweils formlos) von ihr selbst „seit Dezember 2014“ zu ihrer Vertretung im vorliegenden (behördlichen und sodann gerichtlichen) Verfahren bevollmächtigt und zudem von den verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwälten Dr. S.Q. und Dr.U. L. auch mit Untervollmacht ausgestattet worden.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
13II.
14Die Beschwerde der Betroffenen ist analog §§ 522 Abs. 1 ZPO, 125 Abs. 2 i.V.m. 101 Abs. 3 VwGO, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf, als unzulässig zu verwerfen (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 29.4.1971 - KVR 1/71, WuW/E BGH 1173 - Bayerischer Bankenverband; K. Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, GWB, 5. Aufl. [2014], § 66 Rzn. 18 f.). Unzulässig ist die Beschwerde, weil die Betroffene innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 66 Abs. 3 S. 1 GWB ihr Rechtsmittel nicht mit einem das in § 66 Abs. 5 Halbs. 1 GWB angeordnete Formerfordernis einhaltenden Schriftsatz begründet hat; da die Betroffene bzw. ihre Verfahrensbevollmächtigten diesbezüglich ein Verschulden (§§ 73 Nr. 2 GWB i.V.m. 85 Abs. 2 ZPO) trifft, ist auch nicht ihrem Antrag zu entsprechen gewesen, ihr wegen der Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
15A. Der am 4. Mai 2015, dem letzten Tag der Beschwerdebegründungsfrist (§ 66 Abs. 3 S. 1 GWB), eingegangene das Rechtsmittel der Betroffenen begründende Schriftsatz leidet an dem formalen Mangel, nicht im Sinne von § 66 Abs. 5 Halbs. 1 GWB ordnungsgemäß unterzeichnet worden zu sein.
161. Im rechtlichen Ausgangspunkt sind im Hinblick auf das Unterschriftserfordernis zum einen die Vorschrift des § 66 Abs. 5 Halbs. 1 GWB und zum anderen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Unterschrift bestimmender Schriftsätze im Anwaltsprozess entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen.
17a. Gemäß § 66 Abs. 5 Halbs. 1 GWB müssen die Einlegung sowie die Begründung der von anderen Beteiligten als Kartellbehörden durchgeführten Beschwerde gegen eine kartellbehördliche Verfügung von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
18Über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus muss die Unterschrift von einem bei dem Beschwerdegericht postulationsfähigen und von dem Beschwerdeführer mit Vollmacht ausgestatteten Rechtsanwalt geleistet werden. Dies folgt zwingend schon daraus, dass gemäß § 68 S. 1 GWB die Beschwerdebeteiligten, soweit sie nicht selbst als Kartellbehörde teilnehmen (§ 68 S. 2 GWB), sich vor dem Beschwerdegericht durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen müssen (Anwaltsprozess), so dass grundsätzlich auch nur ein solchermaßen befugter Anwalt die Beschwerde im Sinne von § 66 Abs. 5 GWB einlegen und begründen kann (vgl. Immenga/Mestmäcker/K. Schmidt, § 68 Rz. 2; Bechtold, GWB, 7. Aufl. [2013], § 68 Rz. 2).
19b. Welche Anforderungen im Einzelnen § 66 Abs. 5 Halbs. 1 GWB an die anwaltliche Unterschrift stellt, ist des Weiteren unter Berücksichtigung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Unterzeichnung von bestimmenden Schriftsätzen im Anwaltsprozess zu beantworten; maßgeblich in den Blick zu nehmen ist insbesondere die vom Bundesgerichtshof zu § 130 Nr. 6 ZPO ergangene Rechtsprechung.
20aa. Nach den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschrift als bestimmender Schriftsatz im Anwaltszivilprozess grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (§ 130 Nr. 6 ZPO i.V.m. §§ 519 Abs. 4 bzw. 520 Abs. 5 ZPO bzw. i.V.m. §§ 549 Abs. 2 bzw. 551 Abs. 4, 549 Abs. 2 ZPO). Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Insbesondere soll die Unterschrift die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Schriftsatz zu übernehmen. Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels (über die Ausgestaltung des § 130 Nr. 6 ZPO als eine „Soll-Vorschrift“ hinaus) von einem dazu bevollmächtigten Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben seinmuss (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse v. 25.9.2012 - VIII ZB 22/12, NJW 2013, 237, Rz. 9; v. 26.7.2012 - III ZB 70/11, NJW-RR 2012, 1142, Rz. 6; v. 26.10.2011 - IV ZB 9/11, Rz. 6 und v. 22.11.2005 - VI ZB 73/04, VersR 2006, 387, Rz. 5 bei juris, sowie Urteil v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086 [2087] [unter 1.a)]; alle m.w.N.).
21Auch die weiteren obersten Gerichtshöfe des Bundes stellen für bestimmende (fristwahrende) Schriftsätze in Verfahren mit Vertretungszwang aus denselben Gründen wie vorstehend aufgezeigt das grundsätzliche Erfordernis einer handschriftlichen Unterschriftsleistung des Berechtigten auf (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschlüsse v. 5.4.2000 - GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160, Rzn. 10 f. bei juris, und v. 30.4.1979 - GmS-OGB 1/78, NJW 1980, 172 [174] unter V.2.; vgl. auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren BAG, Beschluss v. 22.7.1987 - 2 AZB 12/87, Rz. 7 bei juris; für das finanzgerichtliche Verfahren BFH, Urteil v. 8.10.2014 - VI R 82/13, NJW 2015, 575 [576], Rz. 17; für das sozialgerichtliche Verfahren BSG, Urteil v. 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R, NJW 2001, 2492 u. Beschluss v. 15.10.1996 - 14 BEg 9/96, NJW 1997, 1254, und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren BVerwG, Urteile v. 18.5.2010 - 3 C 21/09, BVerwGE 137, 58, Rz. 15, und [für die schriftlich erhobene Klage] v. 6.12.1988 - 9 C 40/87, NJW 1989, 1175).
22bb. Das Fehlen der nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen grundsätzlich gebotenen Unterschrift des bevollmächtigten Anwalts ist nur in Ausnahmefällen unschädlich, namentlich dann, wenn sich aus den sonstigen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt eines mit seinem Willen in den Rechtsverkehr gebrachten Schriftsatzes übernommen hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 26.10.2011 - IV ZB 9/11, Rz. 11 und Urteil v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086 [2088] [unter d)aa)]; vgl. auch BVerwG, Beschluss v. 27.1.2003 - 1 B 92/02, NJW 2003, 1544, und BSG, Urteil v. 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R, NJW 2001, 2492 [2493]).
23cc. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Unterschriftsleistung durch einen Vertreter zulässig (vgl. BGH, Urteil v. 11.10.2005 - XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773 [3774] unter b.). Dieser muss jedoch die volle Verantwortung für den Inhalt des bestimmenden Schriftsatzes übernehmen, was er etwa mit einer Unterzeichnung „i. V.“ oder „für Rechtsanwalt …“ zum Ausdruck bringen kann. Die Verwendung des Zusatzes „i. A.“ („im Auftrag“) reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem Sinne grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende - jedenfalls im Anwaltsprozess - damit zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse v. 20.6.2012 - IV ZB 18/11, NJW-RR 2012, 1269, Rz. 8; v. 27.5.1993 - III ZB 9/93, NJW 1993, 2056, Rz. 8 bei juris und v. 5.11.1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210, Rz. 3 bei juris; alle m.w.N.; vgl. auch BAG, Urteil v. 26.7.1967 - 4 AZR 172/66, DB 1967, 1904, Rz. 7 bei juris, und Beschluss v. 22.7.1987 - 2 AZB 12/87, Rz. 8 bei juris; BVerfG, Beschluss v. 28.12.2012 - 1 BvR 2620/11, NVwZ-RR 2013, 249 [249 f.]; vgl. ferner auch - zur Einlegung der Revision im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - Pietzner/Buchheister in Schoch/Schneider/ Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 28. EL 2015, § 139 Rz. 18). Die Unterzeichnung einer Rechtsmittel- bzw. Rechtsmittelbegründungsschrift mit dem Zusatz „i. A.“ ist nur dann unschädlich, wenn der unterzeichnende Rechtsanwalt (bei dem Rechtsmittelgericht postulationsfähig und) Mitglied einer Sozietät ist, der in ihrer Gesamtheit die Vertretung des Rechtsmittelführers übertragen ist und der Unterzeichnende deshalb als Sozietätsmitglied zum Kreis der Prozessbevollmächtigten des Mandanten zählt. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Unterzeichnende zumindest auch unmittelbar in Ausführung des ihm selbst erteilten Mandats und nicht lediglich in Wahrnehmung des sozietätsinternen Innenverhältnisses zu dem eigentlichen Sachbearbeiter tätig geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse v. 25.9.2012 - VIII ZB 22/12, NJW 2013, 237, Rz. 12 und v. 27.5.1993 - III ZB 9/93, NJW 1993, 2056, Rz. 9 bei juris; jew. m.w.N.).
24dd. Ob den vorbezeichneten Zwecken des Unterschriftserfordernisses im Anwaltsprozess im einzelnen Fall genügt ist, ist anhand des bestimmenden Schriftsatzes selbst sowie mit Rücksicht auf die Umstände im Zusammenhang mit der Übermittlung dieses Schriftsatzes (vgl. BGH, Urteil v. 11.10.2005 - XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773 [3774] unter c.), namentlich dem Schriftsatz (gegebenenfalls) beigefügte Unterlagen (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.5.2010 - 3 C 21/09, BVerwGE 137, 58, Rz. 15; BSG, Urteile v. 6.5.1998 - B 13 RJ 85/97, NZS 1999, 104 und v. 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R, NJW 2001, 2492 [2493]; BAG, Urteil v. 26.7.1967 - 4 AZR 172/66, DB 1967, 1904, Rz. 7 bei juris) zu beurteilen.
25Bei der insoweit gebotenen Prüfung lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit nur die Berücksichtigung solcher Umstände zu, die dem Gericht bei Eingang des Schriftsatzes hinreichend erkennbar gewesen oder bis spätestens zum Ablauf der im Verfahren zu wahrenden Frist bekannt geworden sind (vgl. BGH, Beschlüsse v. 25.9.2012 - VIII ZB 22/12, NJW 2013, 237, Rz. 14 und v. 26.10.2011 - IV ZB 9/11, Rz. 6, sowie Urteil v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086 [2088]; BVerwG, Beschluss v. 27.1.2003 - 1 B 92/02, NJW 2003, 1544 sowie Urteil v. 18.5.2010 - 3 C 21/09, BVerwGE 137, 58, Rz. 15; BSG, Urteile v. 6.5.1998 - B 13 RJ 85/97, NZS 1999, 104 und v. 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R, NJW 2001, 2492 [2493]).
262. An den vorstehenden Rechtsgrundsätzen gemessen genügt der am letzten Tag der Frist des § 66 Abs. 3 S. 1 GWB eingegangene die Beschwerde begründende Schriftsatz vom 4. Mai 2015 dem Unterschriftserfordernis im Sinne von § 66 Abs. 5 Halbs. 1 GWB nicht.
27a. Soweit der Schriftsatz vom 4. Mai 2015 die handschriftlich geleistete und mit dem Zusatz „i. A.“ versehene Unterschrift des Rechtsanwalts N. trägt, besteht keine hinreichende Gewähr dafür, dass ein Berechtigter wirksam die Verantwortung für den Inhalt dieses Schriftsatzes übernommen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob Rechtsanwalt N. von der Betroffenen - wie diese mit ihrem Schriftsatz vom 25. August 2015 behauptet hat - zur Rechtsvertretung bevollmächtigt gewesen ist, als er den das Rechtsmittel begründenden Schriftsatz unterzeichnete. Selbst wenn Rechtsanwalt N. zur Begründung der Beschwerde von der Betroffenen bevollmächtigt und/oder von den verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwälten Dr. S.Q. bzw. Dr. U.L. unterbevollmächtigt gewesen sein sollte, ist die von ihm mit dem Zusatz „i. A.“ geleistete Unterschrift ausschließlich dahin zu verstehen, dass er den Inhalt des Schriftsatzes vom 4. Mai 2015 nicht selbst verantwortet und insoweit dem Gericht gegenüber lediglich als Erklärungsbote auftritt.
28aa. Dies folgt allein schon daraus, dass weder dem das Rechtsmittel begründenden Schriftsatz selbst noch den Umständen im Zusammenhang mit der Übermittlung des Schriftsatzes irgendein Anhalt dafür zu entnehmen ist, dass es sich bei der unterzeichnenden Person überhaupt um eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt handelt.
29(1) Die (nur teilleserliche) Unterschrift lässt sich ganz offensichtlich keinem der im Briefkopf des Schriftsatzes aufgeführten Rechtsanwälte zuordnen (vgl. hinsichtlich eines insoweit anders gelagerten Sachverhalts: BGH, Beschluss v. 25.9.2012 - VIII ZB 22/12, NJW 2013, 237, Rzn. 16/17). Auch im Übrigen enthalten die Ausführungen in dem Schriftsatz keinen insoweit ergiebigen Hinweis; dies schließt den handschriftlichen Schriftzug in der Unterschriftszeile ein, mit dem die den Schriftsatz unterzeichnende Person ebenfalls nicht erklärt hat, Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zu sein. Dass die Unterschrift von einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt geleistet worden ist, wird ferner auch nicht durch den begleitenden Zusatz „i. A.“ wenigstens angedeutet, weil - wie oben dargelegt - unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung dieser Hinweis im Anwaltsprozess gerade für eine Distanzierung der unterzeichnenden Person von dem Inhalt des Schriftsatzes spricht. Grundlegend anders verhält es sich dagegen bei einer - hier aber nicht vorliegenden - Unterzeichnung mit dem Zusatz „i. V.“. Mit diesem Zusatz gibt der Unterzeichnende regelmäßig zu erkennen, dass er als Unterbevollmächtigter des Prozessvertreters der Partei die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt. Da dies voraussetzt, dass es sich bei dem Unterzeichnenden um einen postulationsfähigen Rechtsanwalt handelt, kann der unterschriftsbegleitende Zusatz „i. V.“ für die Annahme ausreichen, dass der (bestimmende) Schriftsatz von einem Rechtsanwalt unterzeichnet und insoweit den formalen Anforderungen entsprochen worden ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 26.4.2012 - VII ZB 83/10, NJW-RR 2012, 1139, Rz. 12).
30(2) Dass es sich bei der den die Beschwerde begründenden Schriftsatz vom 4. Mai 2015 unterzeichnenden Person um eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt handelt, ist zum einen dem Gericht bis zum Ende der Beschwerdebegründungsfrist (Ablauf des 4. Mai 2015) nicht bekannt geworden und zum anderen bei Eingang dieses Schriftsatzes auch nicht aus sonstigen Umständen im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend erkennbar gewesen. Dem Schriftsatz waren weder eine Prozessvollmacht oder Untervollmacht (vgl. hierzu BAG, Urteil v. 26.7.1967 - 4 AZR 172/66, DB 1967, 1904, Rz. 7 bei juris) noch anderweitige Unterlagen beigefügt, die auf den Unterzeichner und seine Eigenschaft als Rechtsanwalt hindeuten. Ferner sagt auch der Zeitpunkt der Übermittlung des Schriftsatzes - vorliegend am letzten Tag der Beschwerdebegründungsfrist in der Zeit von 21.11 Uhr bis 21.31 Uhr - für sich genommen nichts darüber aus, ob der Schriftsatz von einem (postulationsfähigen) Rechtsanwalt verantwortet wird, weil gerade der drohende Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist einem nicht postulationsfähigen Verfasser Veranlassung geben kann, zur Fristwahrung einen Schriftsatz zu übermitteln, der nicht von einem zeichnungsberechtigten Rechtsanwalt eigenverantwortlich geprüft worden ist (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086 [2089]).
31Soweit die Betroffene reklamiert (vgl. ihren Schriftsatz v. 25.8.2015, S. 17, Rz. 60 = GA 1042), die Identität sowie Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts N. sei bei Eingang des Schriftsatzes vom 4. Mai 2015 hinreichend erkennbar gewesen, weil man mit einem Telefonanruf bei der Kanzlei ihrer Verfahrensbevollmächtigten oder auch bei Eingabe der Nachnamensanfangsbuchstaben „N…“ in die (Anwalts-) Suchmaske der Internetseite der Kanzlei Rechtsanwalt N. - wie sie angibt - ohne Weiteres hätte identifizieren können, kann dies aus Rechtsgründen von vornherein nicht verfangen.
32Wie (unter II.A.1.b.dd.) bereits ausgeführt, kommt es bei der Beurteilung, ob die formale Anforderung einer wirksamen Unterzeichnung des bestimmenden Schriftsatzes erfüllt ist, nach der hierzu aufgezeigten Rechtsprechung oberster Gerichtshöfe des Bundes ausschließlich auf solche Umstände an, die im Zusammenhang mit der Übermittlung des Schriftsatzes stehen. In den Blick zu nehmen sind nach dieser Rechtsprechung vor allem womöglich existierende schriftliche Dokumente, die mit dem Schriftsatz körperlich verbunden oder ihm mit seiner Übermittlung begleitend beigefügt worden sind. Ob im Anwaltsprozess die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes mit hinreichender Erkennbarkeit von einem (berechtigten) Rechtsanwalt stammt, richtet sich infolgedessen schon nicht nach Schlüssen, wie sie je nach Sachlage womöglich aus einem Vergleich des zur Überprüfung stehenden Schriftsatzes mit früheren Schriftsätzen bzw. sonstigen Aktenbestandteilen (desselben oder eines fremden) Verfahrens gewonnen werden könnten; solche Vergleiche anzustellen, ist von vornherein nicht Aufgabe des Gerichts bei der Prüfung der Formerfordernisse (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 26.10.2011 - IV ZB 9/11, Rz. 9). Erst recht haben bei der Frage der hinreichenden Erkennbarkeit im vorgenannten Sinne solche Umstände außer Betracht zu bleiben, die erst durch die Inanspruchnahme externer, das heißt außerhalb der Verfahrensakte liegender, Erkenntnisquellen - wie etwa hier Telefon oder Internet - in Erfahrung zu bringen sein sollen. Die Wahrung des Schriftformerfordernisses kann vielmehr nur dann als hinreichend sicher bzw. hinreichend erkennbar angenommen werden, wenn keine Notwendigkeit einer Klärung durch Rückfrage oder (im Falle eines Streits hinsichtlich der insoweit relevanten Tatsachen) durch Beweiserhebung besteht (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.5.2010 - 3 C 21/09, BVerwGE 137, 58, Rz. 15 m.w.N.; BSG, Urteil v. 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R, NJW 2001, 2492 [2493]).
33Aus denselben Gründen geht auch der Hinweis der Betroffenen fehl, Rechtsanwalt N. sei bereits gegenüber dem Bundeskartellamt und zudem auch gegenüber dem Senat in dem Parallelverfahren VI-Kart 4/15 „in Erscheinung getreten“ (vgl. ihren Schriftsatz v. 25.8.2015, S. 17 f., Rz. 62 = GA 1042 f.). Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass die insoweit von der Betroffenen zu Beweis- bzw. Glaubhaftmachungszwecken in Bezug genommenen Anlagen 9-12 zu ihrem Schriftsatz vom 25.8.2015 - für sich genommen auch tatsächlich nicht hinreichend erkennen lassen, dass es sich bei Herrn N., soweit dieser dort als (wiederum mit dem Zusatz „i. A.“) einen Schriftsatz an das Gericht unterzeichnende Person sowie als Versender bzw. (Mit-) Empfänger von E-Mails in einer mit dem Amt geführten Korrespondenz erscheint, um einen Rechtsanwalt handelt.
34(3) Nach alledem hat bei Eingang des Schriftsatzes vom 4. Mai 2015 gerade nicht ausgeschlossen werden können, dass die Unterzeichnung durch eine sonstige Person statt durch einen (zumindest potentiell unterschriftsberechtigten) Rechtsanwalt erfolgt ist. Schon deswegen war bei Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist des § 66 Abs. 3 S. 1 GWB die Einhaltung des Unterschriftserfordernisses des § 66 Abs. 5 Halbs. 1 GWB nicht hinreichend erkennbar und ist die Beschwerde der Betroffenen unzulässig.
35(4) Die in Zusammenhang mit der vorstehenden Beurteilung stehenden Einwendungen der Betroffenen greifen nicht durch.
36(4.1) Unzutreffend ist die mit den dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung unvereinbare Auffassung der Betroffenen, bei der Beurteilung, ob das Unterschriftserfordernis gewahrt ist, sei maßgeblich auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels abzustellen (vgl. Schriftsatz der Betroffenen v. 25.8.2015, S. 14 f. [Rz. 52], S. 16 [Rz. 56] = GA 1039 f./1041). Anders als die Betroffene meint, lässt sich ihre Ansicht nicht auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs stützen, in denen ausgeführt worden ist, dass die Identität eines einen bestimmenden Schriftsatz unterzeichnenden Rechtsanwalts im Zeitpunkt des Ablaufs der für die Prozesshandlung vorgesehenen Frist nicht bereits in solcher Weise eindeutig geklärt sein müsse, dass schon endgültige Feststellungen zur Identität und zur Postulationsfähigkeit des Unterzeichners getroffen werden können (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse v. 25.9.2012 - VIII ZB 22/12, NJW 2013, 237, Rz. 17; v. 26.4.2012 - VII ZB 83/10, NJW-RR 2012, 1139, Rz. 11 und v. 26.7.2012 - III ZB 70/11, NJW-RR 2012, 1142, Rz. 10). Diesen Entscheidungen lagen jeweils Sachverhalte zu Grunde, bei denen zum Ablauf der Rechtsmittel- bzw. Rechtsmittelbegründungsfrist unbeschadet des Fehlens endgültiger Klarheit zu Identität und Postulationsfähigkeit des Schriftsatzunterzeichners immerhin zumindest hinreichend erkennbar war, dass es sich bei der unterzeichnenden Person um eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt handelte, namentlich weil sich der Namenszug einer auf dem Briefkopf aufgeführten Rechtsanwältin zuordnen ließ (vgl. den o.g. Beschluss v. 25.9.2012, Rz. 17), unter dem handschriftlichen Schriftzug die Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“ gedruckt war (vgl. den o.g. Beschluss v. 26.7.2012, Rz. 11) bzw. weil der Unterschrift der Zusatz „i. V.“ beigefügt war und diesem Zusatz für sich genommen, das heißt unbeschadet des Fehlens einer berufsbezeichnenden Angabe, mit hinreichender Sicherheit entnommen werden konnte, dass die Unterschrift von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt geleistet worden war (vgl. den o.g. Beschluss v. 26.4.2012, Rz. 12). Von allen diesen Fallgestaltungen unterscheidet der sich im Streitfall zur Beurteilung stehende Sachverhalt indes grundlegend. Wie oben ausgeführt, fehlt es hier an bis spätestens zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist hinreichend erkennbaren Anhaltspunkten dafür, dass der am 4. Mai 2015 eingegangene Schriftsatz von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist. Deshalb hat vorliegend, im Gegensatz zu den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, bei Eingang des Schriftsatzes gerade nicht ausgeschlossen werden können, dass die Unterschrift von einer nichtanwaltlichen Person stammt, mithin von einer Person, die von vornherein nicht einmal potentiell zum Kreis der gemäß §§ 66 Abs. 5 Halbs. 1, 68 S. 1 GWB zur Unterschrift Berechtigten zu rechnen ist. Den drei von der Betroffenen bemühten Beschlüssen des Bundesgerichtshofs ist indes nicht die Aussage zu entnehmen, dass auch eine Unklarheit darüber, ob der den bestimmenden Schriftsatz Unterzeichnende überhaupt ein Rechtsanwalt ist, auch nach Ablauf der für die Prozesshandlung vorgesehenen Frist rechtswirksam beseitigt werden kann (so auch ausdrücklich der o.g. Beschluss des Bundesgerichtshofs v. 26.4.2012, Rz. 12).
37Insoweit verbleibt es daher auch in zeitlicher Hinsicht bei den oben - unter II.A.1.b.dd. - dargelegten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, von denen abzuweichen der vorliegende Fall keine Veranlassung gibt. Von vornherein unbeachtlich sind deshalb alle ausweislich der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 12. August 2015 (GA 993) an diesem Tage telefonisch und nach diesem Datum schriftsätzlich ausgebrachten Erklärungen, anwaltlichen bzw. eidesstattlichen Versicherungen sowie vorgelegten Unterlagen (wie etwa die Zulassungsurkunde der Rechtsanwaltskammer .., Anl. 1 zum Schriftsatz v. 25.8.2015), mit denen die Betroffene darzutun unternimmt, dass der am 4. Mai 2015 eingegangene Schriftsatz von einem Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist. Denn hierbei handelt es sich um Umstände, die dem erkennenden Senat erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde zur Kenntnis gebracht worden sind und deshalb den Formmangel im Sinne von § 66 Abs. 5 Halbs. 1 GWB nicht mehr beseitigen können (vgl. hierzu nochmals etwa BGH, Beschluss v. 26.10.2011 - IV ZB 9/11, Rz. 10).
38(4.2) Entgegen der Auffassung der Betroffenen ist eine ihr günstigere Entscheidung aber auch nicht damit zu rechtfertigen, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren um einen Kartellverwaltungsprozess handelt. Nicht zu halten ist insbesondere die Ansicht der Betroffenen, im Kartellverwaltungsprozess seien die Vorschrift des § 130 Nr. 6 ZPO und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Unterschriftserfordernissen bei bestimmenden Schriftsätzen im Anwaltsprozess nicht zu beachten, vielmehr sei insoweit auf die Regelungen der VwGO und die (vermeintlich „mildere“) Rechtsprechung anderer Gerichtszweige, insbesondere der Verwaltungsgerichtsbarkeit, zurückzugreifen. Dass die vorstehend aufgezeigten Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofs - wie im Übrigen auch der weiteren obersten Gerichtshöfe des Bundes - zum Unterschriftserfordernis auch im Kartellverwaltungsstreitverfahren im Sinne der §§ 63 ff. GWB zu beachten sind (so zutreffend etwa Bracher in Jaeger/Pohlmann/Schroeder, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht [FK], 1. Aufl. [2006] - 83. Lieferung 03.2015, § 66 GWB Rz. 11; vgl. auch Immenga/Mestmäcker/K. Schmidt, § 66 Rzn. 1, 3, 11), unterliegt vielmehr keinem Zweifel.
39(4.2.1) Mit ihrer Auffassung lässt die Betroffene schon im Ausgangspunkt außer Acht, dass der Regelungsgegenstand des Schriftformerfordernisses für bestimmende Schriftsätze in Prozessen mit Vertretungszwang im Interesse der Rechtssicherheit in allen Gerichtszweigen einer einheitlichen Auslegung bedarf (vgl. hierzu Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss v. 5.4.2000 - GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160, Rz. 8 bei juris).
40(4.2.2) Dass der - für alle Prozessordnungen gleichsam regelungszuständige - Bundesgesetzgeber bei Verabschiedung des in § 66 Abs. 5 Halbs. 1 GWB (heutige Fassung) angeordneten Unterschriftsgebots entgegen dem vorstehend festgestellten Bedürfnis die Anforderungen an die Unterzeichnung der bestimmenden Schriftsätze der Rechtsmitteleinlegung bzw. -begründung für das Kartellverwaltungsverfahren abweichend von bei anderen Rechtsgebieten insoweit geltenden Bestimmungen hat regeln wollen, liegt mangels jedweden Anhaltspunkts bereits auf erste Sicht fern und wird darüber hinaus durch die Entstehungsgeschichte des kartellgesetzlichen Unterschriftsgebots auch widerlegt.
41Das in § 66 Abs. 5 Halbs. 1 GWB angeordnete Unterschriftsgebot beruht auf dem Regierungsentwurf zum am 1. Januar 1958 in Kraft getretenen Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 27. Juli 1957 (zur Entstehungsgeschichte vgl. FK-Bracher, § 66 GWB Rz. 4), das in § 65 Abs. 5 Halbs. 1 ebenfalls die Unterzeichnung der Beschwerdeschrift bzw. der Beschwerdebegründung durch einen (bei einem deutschen Gericht zugelassenen) Rechtsanwalt vorschrieb (vgl. BGBl. [1957] I, 1081 [1094]). Zur Begründung dieses Formerfordernisses hatte die Bundesregierung in ihrem Entwurf vom 22. Januar 1955 ausgeführt, die Vorschrift des § 52 Abs. 4 GWB (Entwurfsfassung) entspreche § 29 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG), diene dem Ausschluss formell unzulässiger oder inhaltlich unzureichend begründeter Beschwerden und solle die Verantwortung des Rechtsanwalts für die Einlegung des Rechtsmittels und seine Begründung sicherstellen (vgl. RegEntw., BT-Drucks. 2/1158, S. 52 [Ziff. 2. zu § 52]).
42Damit hat der Gesetzgeber den Sinn und Zweck des Unterschriftserfordernisses in Kartellverwaltungssachen in gleicher Weise verstanden, wie ihn bei bestimmenden Schriftsätzen in Prozessen mit Vertretungszwang auch der Bundesgerichtshof (zu § 130 Nr. 6 ZPO und den hierauf verweisenden Rechtsmittelvorschriften) und im Übrigen auch die weiteren obersten Gerichtshöfe des Bundes in ständiger Rechtsprechung erkennen. Unterstrichen wird diese rechtsgebietsübergreifende Sicht dadurch, dass der Gesetzgeber das Unterschriftserfordernis im Kartellverwaltungsprozess ausdrücklich entsprechend einer FGG-Vorschrift hat verstanden wissen wollen, deren Anwendung und Auslegung den im Sinne von §§ 12, 13 GVG für Zivilsachen zuständigen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit übertragen gewesen ist.
43(4.2.3) Des Weiteren existieren in der Rechtsordnung auch keine Vorschriften, die in Bezug auf bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozess das Unterschriftsgebot bzw. die Anforderungen an eine prozesswirksame Unterschrift abweichend von § 130 Nr. 6 ZPO oder in Widerspruch zu der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regeln. Dies gilt namentlich auch - was die Betroffene freilich übergeht - für die VwGO. Die im Verwaltungsprozessrecht für die Begründung der Berufung und der Revision maßgeblichen Vorschriften (§§ 124 a Abs. 3 bzw. 139 Abs. 3 VwGO) sehen nicht ausdrücklich ein Schriftformerfordernis vor. Von einem solchen wird in der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur jedoch ausgegangen, weil insoweit über § 173 S. 1 VwGO auf die für Rechtsmittel im Zivilprozess maßgeblichen Normen der §§ 520 Abs. 3 S. 1 bzw. 551 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgegriffen werden könne (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.5.2010 - 3 C 21/09, BVerwGE 137, 58, Rz. 14 bei juris; Meissner/Steinbeiss-Winkelmann in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 28. EL 2015, § 173 Rz. 263). Zur Ausfüllung des Schriftformgebots bei der Begründung von Rechtsmitteln im Verwaltungsprozess sind gemäß § 173 S. 1 VwGO freilich auch die §§ 520 Abs. 5 bzw. 551 Abs. 4 i.V.m. 549 Abs. 2 ZPO zu beachten, die ihrerseits die Anwendung (u.a.) von § 130 Nr. 6 ZPO (Unterschriftserfordernis) vorschreiben (vgl. Schoch/Schneider/Bier/ Meissner/Steinbeiss-Winkelmann, a.a.O.). Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen oder auch nur nahelegen, sind nicht ersichtlich und überdies vor dem Hintergrund des bei bestimmenden Schriftsätzen im Anwaltsprozess bestehenden Gebots einer in allen Gerichtszweigen einheitlichen Auslegung des Schriftformerfordernisses auch völlig fernliegend.
44(4.2.4) Abschließend bleibt festzuhalten, dass - wie vorstehend dargelegt - bei der zu den hier interessierenden Schriftformerfordernissen ergangenen Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes tatsächlich keine Divergenzlage festzustellen ist. Die Betroffene hat auch nichts vorgetragen, was dieser Feststellung entgegensteht.
45bb. Ohne dass es im Hinblick auf die vorstehend unter aa. erfolgten Ausführungen für die hiesige Entscheidung noch darauf ankommt, kann mit Rücksicht auf den die Beschwerde begründenden Schriftsatz und die im Zusammenhang mit seiner Übermittlung stehenden Umstände auch deshalb nicht von einer Übernahme der Verantwortung des Schriftsatzes durch seinen Unterzeichner ausgegangen werden, weil nach den Umständen nichts für eine Bevollmächtigung des Unterzeichners zur Begründung des Rechtsmittels gesprochen hat und eine solche mithin bei Eingang des Schriftsatzes auch nicht erkennbar gewesen ist.
46(1) Das Erfordernis einer (hinreichenden) Erkennbarkeit der Bevollmächtigung des Unterzeichners steht angesichts der besonderen Umstände des Streitfalls nicht in Widerspruch zu der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach es nicht nötig sei, dass schon bis zum Ablauf der für die Prozesshandlung vorgesehenen Frist endgültige Feststellungen zur Identität und Postulationsfähigkeit des Unterzeichners getroffen werden können. Anders als im Streitfall konnte in den dort zu Grunde liegenden Fällen jeweils mit hinreichender Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Schriftsatz von einem Rechtsanwalt, mithin von einer immerhin zum potentiellen Kreis der Zeichnungsberechtigten zu rechnenden Person, unterzeichnet worden war. Vor diesem Hintergrund wiederum war in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2012 - VIII ZB 22/12 - zu Grunde liegenden Fall auch - ausnahmsweise - unschädlich, dass der Unterschrift der Zusatz „i. A.“ beigefügt war.
47So verhält es sich hier indes gerade nicht. Da im vorliegenden Anwaltsprozess - wie bereits ausgeführt - die Unterschrift bis zum Ablauf der Frist des § 66 Abs. 3 S. 1 GWB keinem Rechtsanwalt hinreichend sicher hat zugeordnet werden können, ist bis zu jenem Zeitpunkt eine Sachlage gegeben gewesen, bei der nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Unterzeichner auf Grund des von ihm beigefügten Zusatzes „i. A.“ nicht die Verantwortung für den Inhalt des bestimmenden Schriftsatzes übernommen hat. Angesichts dessen wäre im Streitfall für die Annahme einer formwirksamen Unterzeichnung des das Rechtsmittel begründenden Schriftsatzes zu verlangen gewesen, dass sich aus dem Schriftsatz selbst oder den Begleitumständen hinreichender Anhalt für eine Bevollmächtigung des Unterzeichners ergibt. Erst dann nämlich wäre überhaupt in Betracht gekommen, ausnahmsweise trotz des der Unterschrift beigefügten Zusatzes„i. A.“ davon auszugehen, dass der Unterzeichner den Schriftsatz verantwortet.
48Anhalt für eine Bevollmächtigung des Unterzeichners zur Begründung des Rechtsmittels hat bei Eingang des Schriftsatzes vom 4. Mai 2015 freilich nicht einmal andeutungsweise bestanden. Abgesehen davon, dass die Unterschrift nach der Gestaltung des Schriftsatzes wie auch den Umständen im Zusammenhang mit seiner Übermittlung schon nicht einem Rechtsanwalt zugeordnet werden kann, spricht auch ein Vergleich des in der Unterschrift angedeuteten Nachnamens mit dem Rubrum des Schriftsatzes ganz erheblich gegen die Annahme einer in Vollmacht geleisteten Unterzeichnung. Im Rubrum des am 4. Mai 2015 übermittelten Schriftsatzes sind als Verfahrensbevollmächtigte ausdrücklich und ausschließlich die Rechtsanwälte Dr. S.Q. und Dr. U.L. aufgeführt. Dagegen ist die Unterschrift unbeschadet ihrer teilweisen Unleserlichkeit - ganz offensichtlich -nicht von einem der genannten Anwälte, sondern von einer dritten Person geleistet worden.
49Schließlich ist auch bis zum nur wenige Stunden nach Eingang des das Rechtsmittel begründenden Schriftsatzes eingetretenen Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist die - von der Betroffenen behauptete - Bevollmächtigung des Rechtsanwalts N. - ebenso wie dessen Identität überhaupt - dem Senat nicht bekannt geworden.
50(2) Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass sich die von der Betroffenen reklamierte Unschädlichkeit einer mit dem Zusatz „i. A.“ versehenen Unterschrift - entgegen der von ihr vorgebrachten Auffassung - nicht auf die von ihr bemühten und nur teilweise wörtlich zitierten Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2011 - 12 Ta 17/11 - bzw. Nürnberg vom 8. Juni 2000 - 2 Ta 65/00 - (NZA-RR 2000, 547) stützen lässt. Diese Entscheidungen sind jeweils nicht in Anwaltsprozessen, sondern in Verfahren ohne Vertretungszwang (Parteiprozess) ergangen. Wie aber schon in diesen Entscheidungen - zutreffend - ausgeführt ist (vgl. LAG Baden-Württemberg, a.a.O., Rzn. 18/19 bei juris; LAG Nürnberg, a.a.O., Rzn. 23 u. 26 bei juris), dient die Unterschrift im Parteiprozess anders als im Anwaltsprozess nicht auch dem Zweck, sicherzustellen, dass der gesetzlich angeordnete Vertretungszwang nicht umgangen wird. Den Entscheidungen kann von vornherein nichts Tragfähiges für die von der Betroffenen reklamierte Annahme entnommen werden, dass immer dann, wenn ein Rechtsanwalt - was freilich vorliegend schon nicht hinreichend erkennbar gewesen ist - einen (bestimmenden) Schriftsatz mit dem Zusatz „i. A.“ unterzeichnet, der Rechtsanwalt - auch in Verfahren mit Vertretungszwang - damit rechtswirksam anzeigt, auf Grund eines Auftrags des Prozessbevollmächtigten tätig zu werden und die Verantwortung für den Schriftsatz zu übernehmen. Ein dahingehendes - auch von den Landesarbeitsgerichten Baden-Württemberg bzw. Nürnberg ganz offensichtlich nicht befürwortetes - Verständnis stünde nicht nur in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nochmals BAG, Urteil v. 26.7.1967 - 4 AZR 172/66, DB 1967, 1904, Rz. 7 bei juris und Beschluss v. 22.7.1987 - 2 AZR 12/87, Rz. 8 bei juris), sondern wäre auch mit der Rechtsprechungslinie der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht zu vereinbaren.
51b. Schlechthin unvertretbar ist auch die Auffassung der Betroffenen, der am 4. Mai 2015 eingegangene Schriftsatz zur Begründung der Beschwerde sei (auch) von den Rechtsanwälten Dr. S.Q. und Dr. U.L. unterzeichnet bzw. verantwortet worden.
52aa. Anders als die Betroffene reklamiert, ist der Schriftsatz nicht von den Rechtsanwälten Dr. S.Q. und Dr. U.L. formwirksam maschinenschriftlich unterzeichnet worden.
53(1) An einer diesen Rechtsanwälten überhaupt zurechenbaren Unterzeichnung fehlt es zwingend allein schon deshalb, weil der Schriftsatz vom 4. Mai 2015 handschriftlich von einer dritten Person statt von ihnen unterschrieben worden ist, zumal durch den handschriftlichen Zusatz „i. A.“ klargestellt ist, dass die handschriftliche Unterschrift nicht von den Rechtsanwälten stammt, auf die sich die maschinenschriftliche Ergänzung unterhalb der Unterschrift bezieht (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse v. 25.9.2012 - VIII ZB 22/12, NJW 2013, 237, Rz. 15; v. 26.10.2011 - IV ZB 9/11, Rz. 8 und v. 26.4.2012 - VII ZB 83/10, NJW-RR 2012, 1139, Rz. 9).
54(2) Darüber hinaus lässt § 66 Abs. 5 Halbs. 1 GWB eine bloß maschinenschriftliche Unterzeichnung der Rechtsmitteleinlegung bzw. -begründung auch nicht ausreichen, um dem mit dieser Vorschrift geregelten Unterschriftserfordernis zu genügen. Die anders lautende Rechtsansicht der Betroffenen ist mit Rücksicht auf die dargelegte höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vertretbar.
55Eine maschinenschriftliche Wiedergabe des Verfassers hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes mit seinem Beschluss vom 30. April 1979 - GmS-OGB 1/78 - (NJW 1980, 172) als schriftformwahrend - ausschließlich - zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie von Behörden und zudem - nur - für den Fall anerkannt, dass (1.) zum einen im betreffenden Verfahren entweder überhaupt kein Vertretungszwang besteht oder aber der beteiligte Verwaltungsträger bzw. die beteiligte Behörde vom allgemeinen Vertretungszwang ausgenommen ist (vgl. hierzu Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss v. 30.4.1979 - GmS-OGB 1/78, NJW 1980, 172 [173] unter IV./IV.1.) und (2.) zum anderen die maschinenschriftlichen Namenswiedergabe des Schriftsatzverfassers mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist. Der genannten Entscheidung liegt die Auffassung zu Grunde, dass durch einen Beglaubigungsvermerk ausreichend sichergestellt sei, dass das Schriftstück dem Willen des Verantwortlichen entspricht und dass es mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist. Zur Begründung hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes insbesondere Folgendes ausgeführt: Es sei davon auszugehen, dass mit der Beglaubigung ausgehender Schriftstücke, wie sie einer auf entsprechenden Rechtsvorschriften oder Verwaltungsanweisungen beruhenden, zunehmenden und bewährten Übung entspreche, nur solche Bedienstete beauftragt würden, die mit dem Geschäftsgang der Körperschaft, Anstalt oder Behörde vertraut seien und die Gewähr dafür böten, dass sie die für die Abwicklung des Geschäftsgangs bestehenden Vorschriften beachten. Vor dem Hintergrund eines bei den genannten Verwaltungsträgern bzw. Behörden oftmals großen Personalbestandes und damit eines auch entsprechend großen Kreises der zeichnungsberechtigten Personen biete die Beglaubigung des Schriftverkehrs in einer zentralen Beglaubigungsstelle mit entsprechend geschultem Personal sogar eine bessere Gewähr, als es die eigenhändige Unterschrift des Verantwortlichen könne, dafür, dass nur solche Schriftstücke das Haus verlassen, die mit den bestehenden Anweisungen übereinstimmen (vgl. zum Ganzen Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, a.a.O. [174] unter V.2. und 3.).
56Auf die gemäß § 66 Abs. 5 Halbs. 1 GWB verlangte Unterschrift sind die vorstehend dargelegten Rechtsprechungsgrundsätze - ganz offensichtlich - weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Die Umstände, die hiernach unter den genannten Voraussetzungen ausnahmsweise die eigenhändige Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes durch den Verantwortlichen entbehrlich machen, liegen in dem Fall einer von einem Rechtsanwalt zu leistenden Unterschrift - wie sich von selbst versteht und daher hier keiner weiteren Erörterung bedarf - nicht vor. Auch die Betroffene hat nicht im Ansatz Sachvortrag gehalten, der insoweit eine andere rechtliche Beurteilung auch nur nahelegt. Soweit sie gleichwohl für die Begründung der Beschwerde im Kartellverwaltungsprozess eine Übertragung der oben dargelegten Anforderungen an eine von Seiten der Verwaltung zu leistende Unterschrift auf die anwaltliche Unterzeichnung im Sinne von § 66 Abs. 5 Halbs. 1 GWB reklamiert, ist dies haltlos und zudem mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen sachlich nicht zu rechtfertigen. Der Hinweis der Betroffenen, die für Kartellbehörden geltende Vorschrift des § 66 Abs. 5 Halbs. 2 GWB „regel[e] nicht, dass das Erfordernis des „Unterzeichnens“ bei von Behörden eingereichten Schriftsätzen anders auszulegen wäre als bei anderen Parteien“ (vgl. Schriftsatz der Betroffenen v. 25.8.2015, S. 3 f., Rz. 5 = GA 1057 f.), liegt schlechterdings neben der Sache. § 66 Abs. 5 Halbs. 2 GWB befasst sich - wie die Betroffene verkennt - überhaupt nicht mit den Anforderungen an eine von der Kartellbehörde zu leistende Unterzeichnung, sondern beschränkt sich darauf, Kartellbehörden von vornherein von dem Erfordernis auszunehmen, die Einlegung bzw. Begründung von ihnen selbst durchgeführter Beschwerden (vgl. hierzu etwa §§ 63 Abs. 2, 54 Abs. 3 GWB) von einem Rechtsanwalt unterzeichnen zu lassen. Die Befreiung der Kartellbehörden von diesem Erfordernis fügt sich ein in ihre in § 68 S. 2 GWB angeordnete Ausnahme von dem Zwang, sich vor dem Beschwerdegericht von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen und ist vor diesem Hintergrund zu verstehen. Gerade anders als bei der von nichtkartellbehördlichen Beteiligten durchgeführten Beschwerde dient die Unterzeichnung von Rechtsmittel- bzw. Rechtsmittelbegründungsschrift durch die Kartellbehörde selbst (§ 66 Abs. 5 Halbs. 2 GWB) daher auch nicht (u.a.) dem Zweck, eine Umgehung des Anwaltszwangs zu vermeiden. Auch dieser Vergleich liefert mithin lediglich einen weiteren Beleg für den oben bereits begründeten Befund, dass die Rechtsprechungsgrundsätze zur Unterzeichnung von verwaltungsseitigen bestimmenden Schriftsätzen in Verfahren ohne Vertretungszwang nicht auf die durch § 66 Abs. 5 Halbs. 1 GWB geforderte anwaltliche Unterschrift zu übertragen sind und dass die vom Rechtsanwalt nach der letztgenannten Vorschrift zu leistende Unterzeichnung der Beschwerde- bzw. Beschwerdebegründungsschrift durch einen eigenhändigen Schriftzug vorzunehmen ist.
57Unbeschadet des Vorstehenden bleibt lediglich ergänzend festzustellen, dass der am 4. Mai 2015 eingegangene Schriftsatz auch nicht mit einem Beglaubigungsvermerk im Sinne der Grundsätze der vorbezeichneten Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 versehen ist und allein schon deshalb die Betroffene mit ihrer Ansicht, der Schriftsatz sei im Sinne von § 66 Abs. 5 Halbs. 1 GWB von den Rechtsanwälten Dr. S.Q. und Dr. U.L. wirksam unterzeichnet worden, nicht durchdringen kann.
58bb. Aber auch im Übrigen ist eine wirksame Verantwortung des am 4. Mai 2015 eingegangenen Schriftsatzes (auch) durch die Rechtsanwälte Dr. S.Q. und Dr. U.L. nicht festzustellen.
59Entgegen der Auffassung der Betroffenen ist ihr Vortrag unerheblich, dass im Streitfall (wie auch im „Parallelverfahren“ VI-Kart 4/15 [V]) bislang alle bestimmenden Schriftsätze und auch der die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragende Schriftsatz vom 12. März 2015 von den Rechtsanwälten Dr. S.Q. und Dr. U.L. unterzeichnet und wie der das Rechtsmittel begründende Schriftsatz vom 4. Mai 2015 auch von derselben Faxnummer des … Büros der Sozietät D. … LLP aus an das Gericht gesandt worden seien.
60Wie bereits ausgeführt, sind bei der Prüfung der Einhaltung der Unterschriftserfordernisse nur solche Umstände zu berücksichtigen, die sich aus dem Schriftsatz selbst ergeben oder in Zusammenhang mit der Übermittlung des Schriftsatzes stehen. Die Tatsache, dass die verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwälte Dr. S.Q. und Dr. U.L. bereits rechtzeitig Beschwerde gegen den streitbefangenen Beschluss des Bundeskartellamts eingelegt haben, reicht daher zur Wahrung der Formanforderungen ebenso wenig aus wie der gedruckte Briefkopf auf dem am 4. Mai 2015 eingegangenen Schriftsatz oder die insoweit mit anderen Schriftsätzen übereinstimmende Faxnummer der versendenden Stelle; all diese Umstände bieten keine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür, dass das zur Überprüfung stehende Schriftstück von einer zeichnungsberechtigten Person stammt und mit deren Willen in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086 [2088] unter cc.; BVerwG, Beschluss v. 27.1.2003 - 1 B 92/02, NJW 2003, 1544).
61Unter Berücksichtigung der Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch im Hinblick auf die Unterzeichnung des einstweiligen Rechtsschutz beantragenden Schriftsatzes vom 12. März 2015 durch die Rechtsanwälte Dr. Q. und Dr. L. keine der Betroffenen günstigere Beurteilung gerechtfertigt. Dies gilt nur umso mehr, als das Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz nicht einmal notwendiger Bestandteil des Beschwerdeverfahrens, sondern vielmehr insoweit ein selbständiges Verfahren ist, als der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 65 Abs. 4 S. 1 GWB schon vor Einreichung der Beschwerde gestellt und darüber hinaus ebenfalls bereits vor Beschwerdeeinlegung beschieden werden kann (vgl. Senat, Beschluss v. 11.7.2002 - VI-Kart 25/02 [V], WuW/E DE-R 885, Tenorziff. I.1. und Rz. 2 bei juris; vgl. hierzu auch FK-Birmanns, § 65 GWB Rz. 57; Bechtold, § 65 Rz. 10; Immenga/Mestmäcker/K. Schmidt, § 65 Rz. 16 [mit Nachw. auch zur Gegenmeinung]). Angesichts der aufgezeigten Beurteilungsmaßstäbe in Bezug auf das Unterschriftsgebot kommt es - anders als die Betroffene meint (vgl. ihren Schriftsatz v. 25.8.2015, S. 7, Rz. 25 = GA 1061) - von vornherein auch nicht darauf an, ob und inwieweit der einstweiligen Rechtsschutz beantragende Schriftsatz vom 12. März 2015 „nahezu inhaltsidentisch und weitgehend wortgleich“ mit dem am 4. Mai 2015 eingegangenen Schriftsatz ist; freilich ist dies für sich genommen allein schon deshalb zweifelhaft, weil der 116 Seiten umfassende Schriftsatz vom 4. Mai 2015 einen signifikant größeren Umfang als der „nur“ 93 Seiten umfassende Schriftsatz vom 12. März 2015 aufweist. Insoweit sind nämlich nicht Umstände im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung betroffen, die sich entweder allein schon aus dem zur Beurteilung stehenden Schriftsatz ergeben oder aber in Zusammenhang mit dessen Übermittlung stehen. An diesen Rechtsprechungsgrundsätzen ändert schließlich auch der von der Betroffenen bemühte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. September 2012 - XII ZB 642/11 - (NJW 2012, 3378) nichts. Dieser Entscheidung lag zwar - worauf die Betroffene für sich genommen zutreffend hingewiesen hat - ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem der von der Vorinstanz für formnichtig gehaltene das Rechtsmittel einlegende und sogleich begründende Schriftsatz weitgehend mit der Begründung eines vorangegangenen Verfahrenskostenhilfeantrags übereinstimmte. Grundlegend anders als im hiesigen Streitfall hatte jedoch dort der das Rechtsmittel begründende Schriftsatz äußerlich der (von § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 130 Nr. 6 ZPO vorgeschriebenen) Form entsprochen, weil er mit einer (Blanko-) Unterschrift des von der Partei bevollmächtigten Rechtsanwalts versehen war. Vor diesem besonderen Hintergrund hatte der Bundesgerichtshof in dem von der Betroffenen bemühten Fall dafürgehalten, dass für die Vorinstanz ohne weitere Nachfrage kein hinreichender Anlass für die Annahme bestanden habe, dass der Inhalt des rechtsmittelbegründenden Schriftsatzes nicht von der Unterschrift des Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsmittelführers gedeckt war (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 20). Diese Bewertung ist indes ganz offensichtlich mit keiner Aussage verbunden, die den hier dargelegten Grundsätzen der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und deren Maßgeblichkeit für die Beurteilung der im hiesigen Verfahren vorliegenden Fallgestaltung entgegensteht.
623. Das Formerfordernis des § 66 Abs. 5 Halbs. 1 GWB ist schließlich auch nicht dadurch eingehalten worden, dass die Betroffene ihrem Schriftsatz vom 25. August 2015 in Anlage (13) einen auf den 4. Mai 2015 datierten die Beschwerde begründenden Schriftsatz beigefügt hat, der von den Rechtsanwälten Dr. S.Q., Dr. U.L. und N. eigenhändig unterzeichnet worden ist. Eine Heilung des Formmangels ist nach dem Ablauf der für die Prozesshandlung vorgesehenen Frist nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschlüsse v. 5.11.1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210, Rz. 3 bei juris und v. 20.6.2012 - IV ZB 18/11, NJW-RR 2012, 1269 Rz. 11 sowie Urteil v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086 [2088] unter cc.; BVerwG, Beschluss v. 27.1.2003 - 1 B 92/02, NJW 2003, 1544; BSG, Urteil v. 6.5.1998 - B 13 RJ 85/97, NZS 1999, 104).
63B. Der Betroffenen ist auch nicht auf ihren hilfsweise gestellten Antrag wegen Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 73 Nr. 2 GWB i.V.m. 233 ZPO) zu gewähren.
641. Allerdings bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs keine durchgreifenden Bedenken und liegen die Voraussetzungen für dessen Bescheidung vor, weil - wie vorstehend unter II.A. ausgeführt - feststeht, dass die Betroffene mangels rechtzeitiger Einreichung eines das Unterschriftsgebot des § 66 Abs. 5 Halbs. 1 GWB einhaltenden Schriftsatzes die in § 66 Abs. 3 S. 1 GWB angeordnete Frist zur Begründung ihrer Beschwerde gegen den streitbefangenen Amtsbeschluss versäumt hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 16.1.2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457 [1458] Rz. 12).
652. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist jedoch unbegründet, weil die Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen an der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist ein Verschulden trifft und die Betroffene sich dieses Verschulden zurechnen lassen muss (§§ 73 Nr. 2 GWB i.V.m. 233, 85 Abs. 2 ZPO).
66a. Im Ausgangspunkt ist zu berücksichtigen, dass - wie die Betroffene für sich genommen zutreffend reklamiert - einem Prozessbeteiligten vor dem Hintergrund seines aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruchs auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes sowie seiner aus Artt. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG folgenden Rechte der Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf. An die Beachtung formeller Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens dürfen aus diesem Grund keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. zum Ganzen etwa BGH, Urteil v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086 [2088] unter bb. mit Nachw. zur verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung).
67Der Verwirklichung der Rechtsschutzgarantie und des rechtlichen Gehörs dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unmittelbar, so dass auch bei der Auslegung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen. Indes sind diese Grundsätze nicht verletzt, wenn eine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels deshalb versagt wird, weil die Verwendung einer gesetzlichen Vorschriften nicht genügenden „Unterschrift“ als schuldhaft angesehen wird (vgl. BVerfG, Beschluss v. 18.9.1989 - 2 BvR 270/89, zitiert nach juris; BGH, Urteil v. 20.11.1986 - III ZR 18/86, NJW 1987, 957; BFH, Beschluss v. 12.9.1991 - X R 38/91, BFH/NV 1992, 50, Rz. 10 bei juris).
68b. Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Grundsätze ist im Streitfall ein für die Fristversäumung ursächliches Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen ohne jedweden Zweifel festzustellen, und zwar unabhängig davon, ob Rechtsanwalt N. bei Einreichung des am 4. Mai 2015 eingegangenen Schriftsatzes dazu bevollmächtigt gewesen ist, die Beschwerde der Betroffenen zu begründen.
69aa. Sofern - wie die Betroffene behauptet - Rechtsanwalt N. zur Begründung der Beschwerde bevollmächtigt gewesen sein sollte, trifft (zumindest) ihn das Verschulden, keine Sorge dafür getragen zu haben, den das Rechtsmittel begründenden Schriftsatz mit einer den Formerfordernissen des § 66 Abs. 5 Halbs. 1 GWB genügenden Unterschrift zu versehen und statt dessen den dem Senat am 4. Mai 2015 übermittelten Schriftsatz ohne jeglichen Hinweis auf seine Funktion als Rechtsanwalt und seine Bevollmächtigung mit dem Zusatz „i. A.“ unterzeichnet zu haben.
70(1) Unbehelflich ist das Vorbringen der Betroffenen, Rechtsanwalt N. habe mit dem seiner Unterschrift beigefügten Zusatz „i. A.“ nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass er nicht in Ausübung seiner - behaupteten - anwaltlichen Vollmacht, sondern lediglich als Erklärungsbote handele; dasselbe gilt hinsichtlich des, jedenfalls für sich genommen freilich auch unglaubhaften, Vortrags, Rechtsanwalt N. habe mit dem Unterschriftszusatz „i. A.“ eine Identifizierung auch seiner Kollegen (Rechtsanwälte Dr. S.Q. und Dr. U.L.) mit dem Inhalt des am 4. Mai 2015 übermittelten Schriftsatzes zu erkennen geben wollen, die Unterzeichnung „i. A.“ sei „eher“ - was auch immer das heißen mag - im Sinne von „in Abwesenheit“ als „im Auftrag“ gemeint gewesen (vgl. Schriftsatz der Betroffenen v. 25.8.2015, S. 19 f., Rzn. 66 f.).
71Entscheidend ist, dass die mit dem Zusatz „i. A.“ geleistete Unterschrift nach dem objektiven Empfängerhorizont des Gerichts als Adressat des Schriftsatzes - allein - dahin zu verstehen gewesen ist, dass es sich um eine Übermittlung des Schriftsatzes als Erklärungsbote („im Auftrag“) handelt, zumal weder dem Schriftstück selbst noch den Umständen im Zusammenhang mit seiner Übermittlung ein Hinweis darauf zu entnehmen gewesen ist, dass es sich bei dem Unterzeichner überhaupt um einen Rechtsanwalt bzw. um einen zeichnungsberechtigten Bevollmächtigten im Sinne von § 68 S. 1 GWB handelt. Mit diesem Verständnis musste Rechtsanwalt N. auch - dringend - rechnen, denn es entspricht voll und ganz den - vorstehend unter A. eingehend dargelegten - Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze im Anwaltsprozess.
72Soweit Rechtsanwalt N. diese Rechtsprechungsgrundsätze und ihre Relevanz auch im Kartellverwaltungsprozess „lediglich nicht in den Sinn“ gekommen sein wollen (vgl. hierzu Schriftsatz der Betroffenen v. 25.8.2015, S. 19 f., Rz. 66), beruft sich die Betroffene der Sache nach darauf, dass die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist auf einem Rechtsirrtum beruhe. Dieser Irrtum kann vorliegend indes eine Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen, da er nicht unverschuldet ist; der Rechtsirrtum ist regelmäßig verschuldet, wenn der Verfahrensbeteiligte - wie hier nach ihrer eigenen Behauptung die Betroffene (auch) durch den Rechtsanwalt N. - anwaltlich vertreten ist (vgl. BGH, Beschlüsse v. 23.6.2010 - XII ZB 82/10, MDR 2010, 1073, Rzn. 10 f.; v. 23.11.2011 - IV ZB 15/11, NJW 2012, 453, Rz. 10 und v. 27.2.2013 - XII ZB 6/13, NJW 2013, 1308, Rz. 7; jew. m.w.N.; vgl. auch Gehrlein in Münchener Kommentar zur ZPO [MK-ZPO], 4. Aufl. [2013], § 233 Rz. 56; Grandel in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. [2015], § 233 Rz. 44). Dafür, dass vorliegend - ausnahmsweise - nicht von einem durch den Rechtsanwalt N. verschuldeten Rechtsirrtum auszugehen ist, spricht nichts. Insbesondere ist nicht im Ansatz ein rechtfertigender Grund für die Annahme ersichtlich, die zur Unterschrift bestimmender Schriftsätze im Anwaltsprozess rechtsgebietsübergreifend in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vertretenen Grundsätze fänden im Kartellverwaltungsprozess keine Anwendung. Auch die Betroffene selbst hat nicht andeutungsweise Umstände aufgezeigt, auf Grund deren sie bzw. ihre Verfahrensbevollmächtigten sich darauf hätte verlassen dürfen, dass der Senat eine solche Annahme (mit Recht) teilen würde. Allein schon um den „sichersten Weg“ zu beschreiten, hätte Rechtsanwalt N. mithin im Zusammenhang mit der Übermittlung des am 4. Mai 2015 eingegangenen Schriftsatzes unmissverständlich und unter Beachtung der vorliegend erörterten Rechtsprechungsgrundsätze darauf hinweisen müssen, dass er den Schriftsatz in seiner Eigenschaft als bevollmächtigter Rechtsanwalt unterzeichnet und für dessen Inhalt die Verantwortung übernimmt. Dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre, ist nicht dargetan und im Hinblick auf die nur geringen und ohne Schwierigkeiten zu erfüllenden formalen Anforderungen (so zutreffend auch BVerwG, Urteil v. 6.12.1988 - 9 C 40/87, NJW 1989, 1175 [1176]) schlechterdings auch nicht ersichtlich.
73(2) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Betroffenen auch nicht deshalb zu gewähren, weil sich das vorstehend festgestellte Verschulden des Rechtsanwalts N. - ausnahmsweise - nicht auf die Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung ausgewirkt hätte (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 14.10.2008 - VI ZB 37/08, NJW-RR 2009, 564 [565] Rz. 8). Insbesondere beruht die nicht fristgemäße Einreichung einer formwirksamen Beschwerdebegründung nicht auf einer Verletzung gerichtlicher Fürsorgepflichten, denn eine solche liegt im Streitfall schon nicht vor.
74(2.1) Allerdings kann die gerichtliche Fürsorgepflicht, wenn auch im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz nur unter besonderen Umständen, gebieten, einer drohenden Fristversäumnis seitens einer Partei entgegenzuwirken, etwa die Partei auf einen leicht erkennbaren Formmangel wie das vollständige Fehlen einer zur Fristwahrung erforderlichen Unterschrift hinzuweisen und ihr gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 20.6.2012 - IV ZB 18/11, NJW-RR 2012, 1269 Rzn. 13 f.). Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihre Schriftsätze alsbald nach ihrem Eingang bei Gericht im ordentlichen Geschäftsgang zur Kenntnis genommen werden und offensichtliche äußere formale Mängel dabei nicht unentdeckt bleiben (vgl. BGH, Beschluss v. 14.10.2008 - VI ZB 37/08, NJW-RR 2009, 564 [565] Rzn. 10 f.).
75(2.2) Vorliegend ist der Senat jedoch unter keinem Gesichtspunkt zur Fürsorge gehalten gewesen. Dies liegt zum einen darin begründet, dass es sich bei der Unterzeichnung eines Schriftsatzes mit dem Zusatz „i. A.“ schon nicht um einen dermaßen offensichtlichen formalen Mangel handelt, der sogleich auffallen muss (vgl. BGH, Beschluss v. 20.6.2012 - IV ZB 18/11, NJW-RR 2012, 1269 Rzn. 14). Zum anderen und vor allem durfte die Betroffene ganz offensichtlich nicht darauf vertrauen, dass der Senat von dem am letzten Tag der Beschwerdebegründungsfrist (4. Mai 2015) in der Zeit von 21.11 Uhr bis 21.31 Uhr per Fax übermittelten das Rechtsmittel begründenden Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang noch vor Ablauf der Frist des § 66 Abs. 3 S. 1 GWB (4. Mai 2015, 24.00 Uhr) Kenntnis nehmen würde. Der Schriftsatz ist, wie selbstverständlich auch den Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen bekannt gewesen ist, zu einer Zeit - weit - nach dem allgemeinen Dienstschluss übermittelt worden, der bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf um 16.00 Uhr eintritt (vgl. hierzu Senat, Urteil v. 24.7.2013 - VI-U (Kart) 48/12, AnwBl 2014, 91, Rz. 51 bei juris). Zu dieser Tageszeit konnte schlechthin nicht mehr darauf vertraut werden, dass (1.) die Geschäftsstelle des Senats noch besetzt sein würde, (2.) ferner die Mitglieder des Senats sich noch in ihren Diensträumlichkeiten aufhalten würden, (3.) des Weiteren der Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang den Senatsmitgliedern noch vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgelegt werden würde und zudem (4.) der Senat den Schriftsatz auf etwaige formale Mängel prüfen, diese erkennen und sodann den Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen noch zu einem Zeitpunkt mitteilen würde, der es ihnen ermöglicht hätte, noch vor Ablauf der Frist um 24 Uhr eine formgerechte Beschwerdebegründung zu übermitteln.
76bb. Wenn - was jedenfalls nach gegenwärtigem Ermittlungsstand in Ansehung aller Umstände einschließlich des Vorbringens der Betroffenen keinesfalls ausgeschlossen erscheint - Rechtsanwalt N. bei Übermittlung des am letzten Tag der Frist des § 66 Abs. 3 S. 1 GWB übermittelten Schriftsatzes tatsächlich nicht über Vollmacht bzw. Untervollmacht zur Begründung der Beschwerde verfügt haben sollte, trifft (zumindest) die verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwälte Dr. S.Q. und Dr. U.L. ein der Betroffenen zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumung.
77Zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des ihnen von der Betroffenen übertragenen Mandats gehörte, dass die Verfahrensbevollmächtigten dafür Sorge tragen, dass das Rechtsmittel ihrer Mandantin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist mit einem den formalen Anforderungen genügenden Schriftsatz begründet wird. Dass dies vorliegend nicht geschehen ist, gereicht den Rechtsanwälten Dr. S.Q. und Dr. U.L. zum Verschulden. Sie entlastet nicht, dass - wie die Betroffene behauptet (vgl. ihren Schriftsatz v. 25.8.2015, S. 24, Rzn. 81 f.) - Rechtsanwalt Dr. U.L. am letzten Tag der Frist zur Beschwerdebegründung in einem Auslandsurlaub befindlich gewesen sei bzw. dass sich für Rechtsanwältin Dr. S.Q. am 4. Mai 2015 ein kurzfristiger Mandatstermin im Ausland ergeben habe, der sie an einer Unterzeichnung der Beschwerdebegründung gehindert habe.
78Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt (vgl. BGH, Beschluss v. 26.9.2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228, Rz. 7). Fällt der Anwalt unvorhergesehen, zum Beispiel wegen einer plötzlichen Erkrankung, aus, muss er alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen (vgl. BGH, Beschluss v. 7.3.2013 - I ZB 67/12, NJW-RR 2013, 1011 [1012] Rz. 8). Wenn ein Anwalt aus dringendem Anlass am Tage des Ablaufs einer Frist zur Begründung eines Rechtsmittels unvorhergesehen seinen Kanzleiort verlassen muss, muss er auf jeden Fall dafür Vorsorge treffen, dass der einzureichende Schriftsatz von einem postulationsfähigen Anwalt unterschrieben und rechtzeitig dem Gericht überbracht wird; unterlässt der Prozessbevollmächtigte dies, liegt hierin ein Verschulden, das sich die von ihm vertretene Partei zurechnen lassen muss (vgl. BGH, Beschluss v. 21.12.1989 - VII ZB 11/89, NJW-RR 1990, 379). Ist dies, ohne dass den Anwalt insoweit bereits ein Verschulden trifft, nicht möglich, muss der Anwalt entweder selbst oder durch einen von ihm beauftragten Kollegen bzw. Vertreter einen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung der für die Prozesshandlung vorgesehenen Frist stellen (lassen) und dafür sorgen, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht nötig wird (vgl. BGH, Beschlüsse v. 13.10.1992 - XI ZB 12/92, VersR 1993, 1125, Rz. 6 bei juris; v. 7.3.2013 - I ZB 67/12, NJW-RR 2013, 1011 [1012] Rz. 8; v. 26.9.2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228, Rz. 11 und v. 5.3.2014 - XII ZB 736/12, NJW-RR 2014, 701 [702] Rz. 10). Nur dann, wenn auch dies nach den Umständen des Falls im Rahmen des Zumutbaren nicht möglich ist, ist die Fristversäumung nicht auf ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei zurückzuführen.
79Hieran gemessen steht - im Falle einer fehlenden Bevollmächtigung des Rechtsanwalts N. - ein Verschulden der verfahrensbevollmächtigten Anwälte der Betroffenen fest. Mangels insoweit schlüssigen Vorbringens (und Glaubhaftmachung) kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass Rechtsanwältin Dr. S.Q. am 4. Mai 2015 den die Beschwerde begründenden Schriftsatz nicht mehr rechtzeitig hätte wirksam unterzeichnen und dem Senat übermitteln (lassen) können. Insoweit fehlt es an jedwedem Vortrag dazu, zu welcher Uhrzeit Rechtsanwältin Dr. S.Q. am 4. Mai 2015 von dem behaupteten Auslandstermin erfahren haben will, und dem Vorbringen für sich genommen ist auch nicht sicher zu entnehmen, ob der Termin selbst (und nicht lediglich die Kenntnisnahme seiner Anberaumung) ebenfalls am 4. Mai 2015 oder aber zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden haben soll. Dies kann indes auf sich beruhen. Falls die verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwälte Dr.S.Q. und Dr. U.L. insoweit tatsächlich verhindert gewesen sein sollten, hätte zum einen ein dritter Kollege von ihnen zur Begründung des Rechtsmittels mit Untervollmacht versehen werden können, namentlich etwa der nach dem eigenen Vorbringen der Betroffenen seinerzeit mit der Rechtsangelegenheit vertraute Rechtsanwalt N.. Zum anderen hätte die Beschwerdebegründung aber auch von einem der (am 4. Mai 2015 nicht aus der Sozietät D. pp. ausgeschiedenen) anderen ausweislich der zu den Akten gereichten Vollmachtsurkunde vom 21. April 2014 (Amtsakte 216 f.) zur Vertretung der Betroffenen bereits ermächtigt gewesenen Rechtsanwälte I., … verantwortlich unterzeichnet werden können. Dass keine der aufgezeigten Möglichkeiten hätte genutzt werden können, hat die Betroffene selbst nicht dargetan (und glaubhaft gemacht) und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist jedenfalls nicht andeutungsweise dargetan und glaubhaft gemacht, dass die verfahrensbevollmächtigten Anwälte der Betroffenen am 4. Mai 2015 nicht in der Lage waren, rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist bei dem Senat einen Antrag auf Verlängerung dieser Frist einzureichen oder zumindest von einem Kollegen bzw. Vertreter einen solchen Antrag einreichen zu lassen, zumal da ein solcher Antrag, da es sich um die erste Fristverlängerung gehandelt hätte, auch nicht aufwendig hätte begründet werden müssen (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 26.9.2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228, Rz. 11).
80III.
81Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Sätze 1 und 2 GWB. Eine Belastung der Betroffenen auch mit den Kosten der Beigeladenen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beigeladene das Verfahren in dem hier maßgeblichen Punkt - Unzulässigkeit der Beschwerde - nicht gefördert hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 14.3.1990 - KVR 4/88, WuW/E BGH 2627, Rzn. 79 ff. bei juris - Sportübertragungen; vgl. auch Senat, Beschluss v. 1.7.2015 - VI-Kart 8/11 [V], NZKart 2015, 358, Rz. 205 bei juris - Sauenschlachtung).
82IV.
83Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 74 Abs. 2 GWB) liegen nicht vor. Alle für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind durch ständige gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Der Senat hat seine Entscheidung nach den Grundsätzen dieser Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Umstände des ihm zur Überprüfung gestellten einzelnen Falls getroffen. Einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bedarf es daher nicht.
84Prof. Dr. Kühnen Dr. Maimann Lingrün
85Rechtsmittelbelehrung:
86Die Entscheidung kann nur aus den in § 74 Abs. 4 GWB genannten absoluten Rechtsbeschwerdegründen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
87Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und –begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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(1) Die Kartellbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abzustellen.
(2) Sie kann ihnen hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnahmen struktureller Art können nur in Ermangelung einer verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden, oder wenn letztere im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller Art mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmen verbunden wäre.
(2a) In der Abstellungsverfügung kann die Kartellbehörde eine Rückerstattung der aus dem kartellrechtswidrigen Verhalten erwirtschafteten Vorteile anordnen. Die in den erwirtschafteten Vorteilen enthaltenen Zinsvorteile können geschätzt werden. Nach Ablauf der in der Abstellungsverfügung bestimmten Frist für die Rückerstattung sind die bis zu diesem Zeitpunkt erwirtschafteten Vorteile entsprechend § 288 Absatz 1 Satz 2 und § 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.
(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Kartellbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung
- 1.
eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1 oder § 34 Absatz 1 getroffen wird oder - 2.
eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a widerrufen oder geändert wird,
(2) Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Verfügung ganz oder teilweise ausgesetzt wird. Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung
- 1.
eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1 oder § 34 Absatz 1 getroffen wird oder - 2.
eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a widerrufen oder geändert wird,
(2) Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Verfügung ganz oder teilweise ausgesetzt wird. Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
(1) Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist die Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Kartellbehörde Beteiligten im Sinne des § 54 Absatz 2 und 3 zu. Gegen eine Verfügung, durch die eine Erlaubnis nach § 42 erteilt wird, steht die Beschwerde einem Dritten nur zu, wenn er geltend macht, durch die Verfügung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten Verfügung der Kartellbehörde zulässig, auf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht zu haben behauptet. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Kartellbehörde den Antrag auf Vornahme der Verfügung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleichzuachten.
(4) Über die Beschwerde entscheidet das für den Sitz der Kartellbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen der §§ 35 bis 42 das für den Sitz des Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie richtet. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 158 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, gilt § 202 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes.
(5) Der Bundesgerichtshof entscheidet als Beschwerdegericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten gegen Verfügungen des Bundeskartellamts
jeweils einschließlich aller selbständig anfechtbaren Verfahrenshandlungen.(1) Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung
- 1.
eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1 oder § 34 Absatz 1 getroffen wird oder - 2.
eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a widerrufen oder geändert wird,
(2) Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Verfügung ganz oder teilweise ausgesetzt wird. Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
(1) Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung
- 1.
eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1 oder § 34 Absatz 1 getroffen wird oder - 2.
eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a widerrufen oder geändert wird,
(2) Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Verfügung ganz oder teilweise ausgesetzt wird. Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; - 1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist; - 2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; - 3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse; - 4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners; - 5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; - 6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.
(1) Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung
- 1.
eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1 oder § 34 Absatz 1 getroffen wird oder - 2.
eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a widerrufen oder geändert wird,
(2) Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Verfügung ganz oder teilweise ausgesetzt wird. Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; - 1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist; - 2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; - 3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse; - 4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners; - 5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; - 6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.
(1) Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung
- 1.
eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1 oder § 34 Absatz 1 getroffen wird oder - 2.
eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a widerrufen oder geändert wird,
(2) Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Verfügung ganz oder teilweise ausgesetzt wird. Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; - 1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist; - 2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; - 3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse; - 4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners; - 5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; - 6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.
Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und durch den Bundesgerichtshof (den obersten Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit) ausgeübt.
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; - 1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist; - 2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; - 3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse; - 4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners; - 5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; - 6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; - 1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist; - 2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; - 3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse; - 4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners; - 5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; - 6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.
(1) Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung
- 1.
eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1 oder § 34 Absatz 1 getroffen wird oder - 2.
eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a widerrufen oder geändert wird,
(2) Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Verfügung ganz oder teilweise ausgesetzt wird. Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
(1) An dem Rechtsbehelfsverfahren sind beteiligt:
- 1.
der Rechtsbehelfsführer, - 2.
die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, - 3.
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
(2) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen eine Verfügung einer obersten Landesbehörde oder einen Beschluss des Beschwerdegerichts, der eine solche Verfügung betrifft, ist auch das Bundeskartellamt an dem Verfahren beteiligt.
(3) Fähig, am Rechtsbehelfsverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.
(1) Das Gericht entscheidet über die Beschwerde und über die Rechtsbeschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen oder ordnungsgemäß vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; - 1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist; - 2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; - 3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse; - 4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners; - 5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; - 6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.
(1) Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist die Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Kartellbehörde Beteiligten im Sinne des § 54 Absatz 2 und 3 zu. Gegen eine Verfügung, durch die eine Erlaubnis nach § 42 erteilt wird, steht die Beschwerde einem Dritten nur zu, wenn er geltend macht, durch die Verfügung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten Verfügung der Kartellbehörde zulässig, auf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht zu haben behauptet. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Kartellbehörde den Antrag auf Vornahme der Verfügung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleichzuachten.
(4) Über die Beschwerde entscheidet das für den Sitz der Kartellbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen der §§ 35 bis 42 das für den Sitz des Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie richtet. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 158 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, gilt § 202 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes.
(5) Der Bundesgerichtshof entscheidet als Beschwerdegericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten gegen Verfügungen des Bundeskartellamts
jeweils einschließlich aller selbständig anfechtbaren Verfahrenshandlungen.(1) Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung
- 1.
eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1 oder § 34 Absatz 1 getroffen wird oder - 2.
eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a widerrufen oder geändert wird,
(2) Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Verfügung ganz oder teilweise ausgesetzt wird. Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
(1) Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist die Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Kartellbehörde Beteiligten im Sinne des § 54 Absatz 2 und 3 zu. Gegen eine Verfügung, durch die eine Erlaubnis nach § 42 erteilt wird, steht die Beschwerde einem Dritten nur zu, wenn er geltend macht, durch die Verfügung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten Verfügung der Kartellbehörde zulässig, auf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht zu haben behauptet. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Kartellbehörde den Antrag auf Vornahme der Verfügung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleichzuachten.
(4) Über die Beschwerde entscheidet das für den Sitz der Kartellbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen der §§ 35 bis 42 das für den Sitz des Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie richtet. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 158 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, gilt § 202 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes.
(5) Der Bundesgerichtshof entscheidet als Beschwerdegericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten gegen Verfügungen des Bundeskartellamts
jeweils einschließlich aller selbständig anfechtbaren Verfahrenshandlungen.(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung
- 1.
eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1 oder § 34 Absatz 1 getroffen wird oder - 2.
eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a widerrufen oder geändert wird,
(2) Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Verfügung ganz oder teilweise ausgesetzt wird. Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu begründen. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden verlängert werden. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulassungsgründe des § 77 Absatz 2 dargelegt werden.
(5) Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Nichtzulassungsbeschwerden der Kartellbehörden.
(6) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so wird das Verfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Rechtsbeschwerde. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde.
(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. Wird in den Fällen des § 36 Absatz 1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so beginnt die Frist für die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartellamts mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(2) Ergeht entsprechend § 73 Absatz 3 Satz 2 auf einen Antrag keine Verfügung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu begründen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Wird diese Verfügung angefochten, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Untersagung unanfechtbar wird. Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.
(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, - 2.
die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.
(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Kartellbehörden.