Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 05. Sept. 2016 - VII-Verg 19/16

Gericht
Tenor
Die Untätigkeitsbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin werden je zur Hälfte dem Antragsgegner und der Beigeladenen auferlegt.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 30.000 Euro
1
G r ü n d e:
2I. Der Antragsgegner erhebt Untätigkeitsbeschwerde, weil die Vergabekammer auf den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin die Sache bislang weder terminiert noch entschieden hat.
3Der Antragsgegner schrieb im April 2015 das Gewerk „Wärme- und Kälteversorgungsanlagen“ für den Neubau des Polizeipräsidiums in N. unionsweit aus. Die Antragstellerin und die Beigeladene bewarben sich mit Angeboten um den Auftrag, doch sollte die Beigeladene den Zuschlag erhalten. Dagegen brachte die Antragstellerin unter dem 29. Juli 2015 bei der Vergabekammer Rheinland, Spruchkörper Düsseldorf, einen Nachprüfungsantrag an.
4Zu einer Terminierung oder Sachentscheidung ist es bislang nicht gekommen. Anstelle dessen hat die Vorsitzende der Vergabekammer die Entscheidungsfrist nach § 113 Abs. 1 GWB durch mehrere Verfügungen verlängert. Allerdings hat die Vergabekammer unter dem 26. August 2015 den Antrag des Antragsgegners auf Vorabgestattung des Zuschlags gemäß § 115 Abs. 2 GWB abgelehnt.
5Im Anschluss an die Entscheidungsfristverlängerung vom 5. April 2016 hat der Antragsgegner am 20. Mai 2016 Untätigkeitsbeschwerde erhoben, mit der er geltend macht, die Vergabekammer verletze durch „Liegenlassen“ der Terminierung und Entscheidung sowohl das Beschleunigungsgebot des § 113 GWB als auch den im Grundgesetz garantierten Justizgewährungsanspruch.
6Der Antragsgegner beantragt,
7die Vorsitzende der Vergabekammer anzuweisen, im Nachprüfungsverfahren VK D-16/2015-B unverzüglich einen Verhandlungstermin zu bestimmen und über den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zu entscheiden.
8Die Beigeladene hat sich dem angeschlossen.
9Die Antragstellerin befürwortet die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen Untätigkeit der Vergabekammer, zweifelt im Streitfall jedoch an einer der Vergabekammer zuzurechnenden Verzögerung des Nachprüfungsverfahrens.
10Der Senat hat eine dienstliche Äußerung der Vorsitzenden der Vergabekammer Rheinland, Spruchkörper Düsseldorf, eingeholt. Darauf sowie auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten und die Anlagen wird verwiesen.
11II. Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, aber unbegründet.
121. Die Untätigkeitsbeschwerde ist als außerordentlicher Rechtsbehelf in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, wenn sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers eine sachlich nicht zu rechtfertigende Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts (oder eines gerichtsähnlichen Spruchkörpers, wie der Vergabekammer) ergibt, die zu einem der Rechtsverweigerung gleichkommenden Verfahrensstillstand führt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. September 2008 - I-5 W 46/08, BauR 2009, 1933 m.w.N.). Dies folgt aus dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Justizgewährungsanspruch, der nicht nur das Recht auf Zugang zu den Gerichten (oder zu den an ihrer Stelle errichteten Nachprüfungsinstanzen) und eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands, sondern auch das Recht auf eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (oder durch die an seiner Stelle zur Entscheidung berufene Amtsperson) innerhalb einer angemessenen Frist umfasst (vgl. unter anderem BVerfGE 85, 337, 345). In Vergabenachprüfungsverfahren hat der Justizgewährungsanspruch durch das Beschleunigungsgebot in § 113 GWB zudem eine besondere Ausprägung und Verstärkung erfahren. Im Streitfall macht die Beschwerde einen nahezu zehn Monate andauernden Verfahrensstillstand geltend, was zur Darlegung einer Verletzung des Justizgewährungsanspruchs genügt. Ob das faktische Ruhen des Verfahrens durch sachliche Gründe erklärbar und gerechtfertigt ist, bleibt im Rahmen der Begründetheit zu prüfen.
13Auf die in einem Vergabenachprüfungsprozess angebrachte Untätigkeitsbeschwerde sind die §§ 116, 117 GWB entsprechend anzuwenden (genauso, wie die Fristbestimmung in § 66 Abs. 1 GWB auch für die Untätigkeitsbeschwerde in Kartellverwaltungssachen nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GWB gilt). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung einer Entscheidung der Vergabekammer oder von deren Vorsitzendem beginnt, beim Beschwerdegericht einzulegen und zugleich mit der Einlegung zu begründen (§ 117 Abs. 1, 2 GWB). Freilich muss hinzukommen, dass die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht in der Weise beschieden hat, dass der Vorsitzende die Sache terminiert (§ 112 Abs. 1 GWB) oder die Kammer über den Antrag in der Sache befunden hat (§ 110 Abs. 2 GWB). Welcher Entscheidungszeitraum angemessen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgebend sind der Umfang und die Schwierigkeit der Sache, die mit einer Bearbeitung verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sowie ferner das erforderliche Maß einer Aufklärung über den Sach- und Streitstand. Ist dem Beschwerdeführer eine Entscheidung nicht förmlich zugestellt worden, wird die zweiwöchige Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt. Es gilt dann die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO analog, beginnend mit der Kenntniserlangung des Beschwerdeführers von der Entscheidung. Im Streitfall hat der Antragsgegner die Entscheidungsfristverlängerung vom 5. April 2016 zum Anlass für die am 20. Mai 2016 bei Gericht eingegangene Untätigkeitsbeschwerde genommen. Die Fristverlängerung ist ihm lediglich mitgeteilt, nicht aber zugestellt worden. Die Untätigkeitsbeschwerde ist mithin zulässig erhoben worden.
14Die Ansicht der Antragstellerin, die sich (ausnahmsweise) für die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde nach §§ 116, 117 GWB gegen die Fristverlängerungsentscheidung des Vorsitzenden der Vergabekammer ausgesprochen hat, teilt der Senat nicht. Als unselbständige Zwischenentscheidung, welche die Sachentscheidung lediglich vorbereiten soll, unterliegt die Verlängerung der Entscheidungsfrist nach § 113 Abs. 1 Satz 2 GWB nicht der sofortigen Beschwerde (ebenso: OLG Naumburg VergabeR 2008, 290, 291; OLG Brandenburg VergabeR 2005, 99, 101; OLG Jena ZfBR 2003, 75, 76). Ebenso wenig sind die vom Vorsitzenden der Vergabekammer für die Verlängerung der Frist herangezogenen Gründe in einem Beschwerdeverfahren einer Überprüfung zu unterziehen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. März 2012 - VII-Verg 82/11, Rn. 17 m.w.N.). Der Streitfall gibt keine Veranlassung, von diesen Prinzipien abzurücken, zumal das Instrument der Untätigkeitsbeschwerde verhindert, dass die Verfahrensbeteiligten bei Verfahrensstillständen rechtsschutzlos sind.
15Umgekehrt sieht der Senat keinen Anlass, die Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde davon abhängig zu machen, dass der Beschwerdeführer zuvor sämtliche anderen, ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Möglichkeiten, die Vergabekammer zu einer Verfahrensförderung oder Entscheidung anzuhalten, ausgeschöpft hat (Subsidiarität der Untätigkeitsbeschwerde). Als eine solche Möglichkeit wird vom OLG Bremen insbesondere die Erhebung einer (vom Antragsgegner hier nicht eingelegten) Dienstaufsichtsbeschwerde angesehen (vgl. Beschluss vom 12. März 2007 - Verg 3/06, VergabeR 2007, 812). Indes hat eine derartige Einschränkung des Beschwerderechts der Verfahrensbeteiligten keine gesetzliche Grundlage. Die vom OLG Bremen dafür angeführten Gründe zeugen denn auch davon, dass für seine Auffassung eher Zweckmäßigkeitsüberlegungen den Ausschlag gegeben haben. So sei aufgrund größerer Sachnähe das Dienstaufsichtsverfahren eher als das Beschwerdeverfahren geeignet, die Gründe für die Untätigkeit aufzudecken und diese durch geeignete Maßnahmen (notfalls durch Abberufen von Mitgliedern der Vergabekammer) zu beheben. Dies kann zwar zutreffen, doch bestimmen Zweckmäßigkeitserwägungen nicht über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Dies lässt sich auch mit der staatlichen Verpflichtung, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, nicht vereinbaren (vgl. dazu unter anderem BVerfG NJW 2000, 797; 2001, 214). Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist in diesem Sinn kein effektives Rechtsmittel.
16Dem weiteren Argument des OLG Bremen, bei der Untätigkeitsbeschwerde werde der Prozessgegner ungerechtfertigterweise mit einem von ihm nicht zu verantwortenden Kostenrisiko überzogen, ist damit zu begegnen, dass der Prozessgegner sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligen muss. Sieht er davon ab, Anträge zu stellen oder Stellungnahmen einzureichen, trägt er kein Prozess- und kein Kostenrisiko.
17Da die Untätigkeitsbeschwerde kein subsidiäres Rechtsmittel ist, kann der Antragsgegner entgegen der dienstlichen Äußerung der Vorsitzenden der Vergabekammer ebenso wenig darauf verwiesen werden, erneut, und zwar unter Berufung auf eine veränderte Sachlage, einen Eilantrag nach § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB anzubringen. Trotz der von der Vorsitzenden der Vergabekammer daran angebrachten Zweifel steht im Übrigen die Zuständigkeit des Senats als Beschwerdegericht nicht in Frage. Der Rechtszug in Vergabenachprüfungsverfahren geht in zweiter Instanz einheitlich zum Vergabesenat des Oberlandesgerichts, nicht aber auf Untätigkeitsbeschwerde gesondert an ein Verwaltungsgericht.
182. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
19Die Untätigkeitsbeschwerde ist begründet, wenn es in einem erstinstanzlichen gerichtlichen oder gerichtsähnlichen Verfahren (wie dem Nachprüfungsverfahren in erster Instanz vor der Vergabekammer) gesetzeswidrig zu einer exorbitanten, deutlich über ein noch hinzunehmendes Maß hinausgehenden und durch keinen sachlichen Grund mehr zu rechtfertigenden, unzumutbaren Verfahrensverzögerung (oder zu einem Verfahrensstillstand) gekommen ist, die einer Rechtsverweigerung gleichzuerachten ist (in diesem Sinn sind Untätigkeitsbeschwerden z.B. für begründet erklärt worden vom OLG Saarbrücken NJW-RR 1999, 1290; OLG Jena FamRZ 2003, 1673; KG MDR 2005, 455; OLG Naumburg FamRZ 2005, 732, jeweils m.w.N.; siehe zu weiteren Nachweisen auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. September 2008 - I-5 W 46/08). Daran ist im Streitfall folgender Sachverhalt zu messen, wie er sich im Einzelnen aus der dienstlichen Äußerung der Vorsitzenden der Vergabekammer vom 16. Juni 2016 ergibt:
20Die Vergabekammer bearbeitet Nachprüfungsanträge grundsätzlich nach der Reihenfolge ihres Eingangs. Bei Abfassung der dienstlichen Äußerung gingen dem streitigen Verfahren fünf Nachprüfungsverfahren vor (zwei weitere Verfahren, in denen lediglich über die beantragte Feststellung einer Rechtsverletzung zu entscheiden ist, sind von der Vergabekammer zurückgestellt worden). Daneben waren drei Verfahren mit Anträgen auf Vorabgestattung des Zuschlags anhängig. Art und Gegenstand der fünf zeitlich vorgehenden Nachprüfungsverfahren hat die Vorsitzende beschrieben. Die Entscheidung, wonach das vorliegende Verfahren nicht verdient, den älteren Nachprüfungsverfahren vorgezogen zu werden, ist unter dem gesetzlichen Aspekt der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Amtsführung der Vergabekammer (§ 105 Abs. 1 GWB) nicht zu kritisieren.
21Insgesamt gesehen waren im Zeitpunkt der Abfassung der dienstlichen Äußerung 33 Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer anhängig. Der Bearbeitungsstau hat mehrere Ursachen: Zum einen eine mehrmonatige Erkrankung der Vorsitzenden seit Ende des Jahres 2013 bis weit in das Jahr 2014 hinein; des weiteren die zum 1. Januar 2015 in Kraft getretene Neuordnung der Vergabekammern im Land Nordrhein-Westfalen, durch die - um Überlastungen und Vertretungsfälle aufzufangen - sichergestellt werden sollte, dass an jedem Standort einer Vergabekammer (Köln, Düsseldorf und Münster) drei hauptamtliche Mitglieder tätig sind. Einen dritten hauptamtlichen Beisitzer hat die Vergabekammer Düsseldorf indes erst zum 1. Juli 2016 erhalten. Außerdem hat die Vergabekammer in Düsseldorf seit dem Sommer 2015 einen lediglich kurzzeitig, aber nicht dauerhaft behobenen Ausfall des Geschäftsstellenbeamten zu verzeichnen. Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden von den hauptamtlichen Mitgliedern der Vergabekammer wahrgenommen. Die verlängerte Bearbeitungsdauer und Terminstände von rund einem Jahr und mehr haben schließlich zu einer Zunahme von Eilanträgen auf Vorabgestattung des Zuschlags geführt, über die neben den verhandelten Sachen („außer der Reihe“) zu entscheiden ist.
22Die Antragstellerin hat dies mit Recht als einen „ungeheuerlichen“ Befund charakterisiert. Die Vergabekammer in Düsseldorf ist über längere Zeit, und zwar mindestens ein Jahr und sechs Monate lang, bei den hauptamtlichen Mitgliedern um ein Drittel personell unterbesetzt gewesen (wobei angenommen wird, dass die hauptamtlichen Mitglieder numerisch in etwa gleich hoch belastet sind). Außerdem ist die Geschäftsstelle seit einem Jahr praktisch unbesetzt, so dass ihre Aufgaben von den hauptamtlichen Mitliedern der Vergabekammer miterledigt werden müssen. Dies und die vorangegangene Erkrankung der Vorsitzenden bilden die nächstliegende und im Beschwerdeverfahren einzig hervorgetretene Erklärung für die derzeitigen Terminstände bei der Vergabekammer in Düsseldorf. Bei öffentlichen Beschaffungen im Regierungsbezirk Düsseldorf, die zur Nachprüfung vor die Vergabekammer gelangen, kommt dies ohne Weiteres einer, wie die Antragstellerin bemerkt, „Investitionsblockade“ gleich.
23In rechtlicher Hinsicht kann bei dieser Sachlage aber nicht davon gesprochen werden, die Vergabekammer oder deren Vorsitzende habe gesetzwidrig das Beschleunigungsgebot des § 113 GWB missachtet und den Verfahrensbeteiligten die ihnen zustehende Justizgewährung ohne jede nachvollziehbare Rechtfertigung verweigert. Durch Bearbeiten nach der Reihenfolge des Eingangs hat die Vergabekammer vielmehr alles ihr zu Gebote Stehende getan, die vorliegende Sache zur Entscheidung zu bringen. Eine zeitlich frühere Bearbeitung der Sache ist an besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten gescheitert, die zugleich die jeweilige Verlängerung der Entscheidungsfrist gerechtfertigt haben.
24Der zu den Gründen für eine Verlängerung der Frist in der Literatur (unter Verweis auf Rechtsprechung) wiederholt zu lesenden Ansicht, solche Gründe müssten in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem konkret betroffenen Verfahren stehen oder zumindest auf dem Eintreten unvorhergesehener Umstände beruhen (vgl. z.B. Ohlerich in: Kulartz/Kus/Portz, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 3. Aufl., § 113 GWB Rn. 12; Dreher in: Immenga/Mestäcker, Wettbewerbsrecht, Band 2. GWB/Teil 2, 5. Aufl., § 113 GWB Rn. 11), pflichtet der Senat nicht bei. Wie der Streitfall erweist, ist diese Auffassung zu eng. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten können nämlich auch aufgrund der Personallage auftreten, in der sich die Vergabekammer befindet, und auf die sie aus eigener Kraft schlechterdings nicht anders reagieren kann, als die eingehenden Nachprüfungsanträge auf eine Warteliste zu setzen. Damit nicht zu verwechseln ist der Fall, dass die innere Arbeitsorganisation in der Vergabekammer zu Bearbeitungsrückständen führt. Dies verdient keine Anerkennung als besondere tatsächliche Schwierigkeit, wenn die Organisation innerhalb der Kammer verbessert werden kann. Hier ist es dagegen so, dass die Vergabekammer von der in Personalangelegenheiten „vorgesetzten“ Stelle nicht mit dem vorgesehenen und erforderlichen Personal ausgestattet worden und sie deswegen „notleidend“ geworden ist. Stellt die Vergabekammer in einer solchen Situation Wartelisten auf, geschieht dies aufgrund besonderer, von außen an sie herangetragener tatsächlicher Schwierigkeiten, denen sie nicht anders abhelfen kann als durch eine Verlängerung der Entscheidungsfrist. Dies ist nicht mit einer durch rechtfertigende Gründe nicht mehr erklärbaren Rechtsverweigerung gleichzusetzen.
25Davon abgesehen würde die Vergabekammer, wollte sie eine nachrangige Sache wie das vorliegende Nachprüfungsverfahren (auch auf eine Untätigkeitsbeschwerde hin) vorziehen, also bevorzugt behandeln, gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen. Die Verfahrensbeteiligten in den vorrangig eingegangenen Sachen würden gegenüber den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ohne einen sachlich gerechtfertigten Grund benachteiligt. Dass die Vorsitzende der Vergabekammer eine vorgezogene Sachbehandlung nach Eilbedürftigkeit geprüft und abgelehnt hat, geht aus ihrer dienstlichen Äußerung hervor, die in dieser Frage eine abgewogen begründete und wegen der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Amtsführung (§ 105 Abs. 1 GWB) nicht zu beanstandende Entscheidung erkennen lässt.
26Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 78, 120 Abs. 2 GWB. Die Beigeladene ist an den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu beteiligen, weil sie sich der Beschwerde des Antragsgegners angeschlossen und seine Partei ergriffen hat.
27Den Streitwert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat ausgehend vom Bruttoangebot der Antragstellerin ermittelt (entsprechend § 50 Abs. 2 GKG: Fünf Prozent der Bruttoauftragssumme). Da das Beschwerdeverfahren nicht die Hauptsache, sondern lediglich die Verfahrensförderung durch die Vergabekammer betrifft, ist vom Ergebnis nochmals ein Abschlag von 80 % vorgenommen worden.
28Dicks Dr. Maimann Barbian

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Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung von Wettbewerben zu regeln. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Regelung von Anforderungen an den Auftragsgegenstand und an das Vergabeverfahren, insbesondere zur Regelung
- 1.
der Schätzung des Auftrags- oder Vertragswertes, - 2.
der Leistungsbeschreibung, der Bekanntmachung, der Verfahrensarten und des Ablaufs des Vergabeverfahrens, der Nebenangebote, der Vergabe von Unteraufträgen sowie der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen, - 3.
der besonderen Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren und für Sammelbeschaffungen einschließlich der zentralen Beschaffung, - 4.
des Sendens, Empfangens, Weiterleitens und Speicherns von Daten einschließlich der Regelungen zum Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen, - 5.
der Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote sowie des Abschlusses des Vertrags, - 6.
der Aufhebung des Vergabeverfahrens, - 7.
der verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Anforderungen im Hinblick auf den Geheimschutz, auf die allgemeinen Regelungen zur Wahrung der Vertraulichkeit, auf die Versorgungssicherheit sowie auf die besonderen Regelungen für die Vergabe von Unteraufträgen, - 8.
der Voraussetzungen, nach denen Sektorenauftraggeber, Konzessionsgeber oder Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz von der Verpflichtung zur Anwendung dieses Teils befreit werden können, sowie des dabei anzuwendenden Verfahrens einschließlich der erforderlichen Ermittlungsbefugnisse des Bundeskartellamtes und der Einzelheiten der Kostenerhebung; Vollstreckungserleichterungen dürfen vorgesehen werden.
Dieser Abschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung von Wettbewerben zu regeln. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Regelung von Anforderungen an den Auftragsgegenstand und an das Vergabeverfahren, insbesondere zur Regelung
- 1.
der Schätzung des Auftrags- oder Vertragswertes, - 2.
der Leistungsbeschreibung, der Bekanntmachung, der Verfahrensarten und des Ablaufs des Vergabeverfahrens, der Nebenangebote, der Vergabe von Unteraufträgen sowie der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen, - 3.
der besonderen Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren und für Sammelbeschaffungen einschließlich der zentralen Beschaffung, - 4.
des Sendens, Empfangens, Weiterleitens und Speicherns von Daten einschließlich der Regelungen zum Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen, - 5.
der Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote sowie des Abschlusses des Vertrags, - 6.
der Aufhebung des Vergabeverfahrens, - 7.
der verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Anforderungen im Hinblick auf den Geheimschutz, auf die allgemeinen Regelungen zur Wahrung der Vertraulichkeit, auf die Versorgungssicherheit sowie auf die besonderen Regelungen für die Vergabe von Unteraufträgen, - 8.
der Voraussetzungen, nach denen Sektorenauftraggeber, Konzessionsgeber oder Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz von der Verpflichtung zur Anwendung dieses Teils befreit werden können, sowie des dabei anzuwendenden Verfahrens einschließlich der erforderlichen Ermittlungsbefugnisse des Bundeskartellamtes und der Einzelheiten der Kostenerhebung; Vollstreckungserleichterungen dürfen vorgesehen werden.
(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, wenn diese Aufträge Folgendes zum Gegenstand haben:
- 1.
Rechtsdienstleistungen, die eine der folgenden Tätigkeiten betreffen: - a)
Vertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt in - aa)
Gerichts- oder Verwaltungsverfahren vor nationalen oder internationalen Gerichten, Behörden oder Einrichtungen, - bb)
nationalen oder internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsverfahren,
- b)
Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, sofern diese zur Vorbereitung eines Verfahrens im Sinne von Buchstabe a dient oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Rechtsberatung bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens werden wird, - c)
Beglaubigungen und Beurkundungen, sofern sie von Notaren vorzunehmen sind, - d)
Tätigkeiten von gerichtlich bestellten Betreuern, Vormündern, Pflegern, Verfahrensbeiständen, Sachverständigen oder Verwaltern oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht dafür bestellt oder durch Gesetz dazu bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen, oder - e)
Tätigkeiten, die zumindest teilweise mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen verbunden sind,
- 2.
Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn, es handelt sich um Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen und bei denen - a)
die Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit werden und - b)
die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird,
- 3.
den Erwerb, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von Sendematerial für audiovisuelle Mediendienste oder Hörfunkmediendienste, wenn diese Aufträge von Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden, die Ausstrahlungszeit oder die Bereitstellung von Sendungen, wenn diese Aufträge an Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden, - 4.
finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, Dienstleistungen der Zentralbanken sowie mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Transaktionen, - 5.
Kredite und Darlehen, auch im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten oder - 6.
Dienstleistungen, die an einen öffentlichen Auftraggeber nach § 99 Nummer 1 bis 3 vergeben werden, der ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließliches Recht hat, die Leistungen zu erbringen.
(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Wettbewerbe anzuwenden, die hauptsächlich den Zweck haben, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.
Bei öffentlichen Aufträgen und Wettbewerben, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen, ohne verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge zu sein, ist dieser Teil nicht anzuwenden,
- 1.
soweit der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt, - 2.
soweit die Voraussetzungen des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt sind, - 3.
wenn die Vergabe und die Ausführung des Auftrags für geheim erklärt werden oder nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern; Voraussetzung hierfür ist eine Feststellung darüber, dass die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden können, zum Beispiel durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, - 4.
wenn der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, die Vergabe oder Durchführung nach anderen Vergabeverfahren vorzunehmen, die festgelegt sind durch - a)
eine im Einklang mit den EU-Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder ihren Untereinheiten über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt, - b)
eine internationale Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen, die Unternehmen betrifft, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder einem Staat haben, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder - c)
eine internationale Organisation oder
- 5.
wenn der öffentliche Auftraggeber gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung einen öffentlichen Auftrag vergibt oder einen Wettbewerb ausrichtet und dieser öffentliche Auftrag oder Wettbewerb vollständig durch diese Organisation oder Einrichtung finanziert wird. Im Falle einer überwiegenden Kofinanzierung durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.
(1) Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung
- 1.
eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1 oder § 34 Absatz 1 getroffen wird oder - 2.
eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a widerrufen oder geändert wird,
(2) Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Verfügung ganz oder teilweise ausgesetzt wird. Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
(1) An dem Rechtsbehelfsverfahren sind beteiligt:
- 1.
der Rechtsbehelfsführer, - 2.
die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, - 3.
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
(2) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen eine Verfügung einer obersten Landesbehörde oder einen Beschluss des Beschwerdegerichts, der eine solche Verfügung betrifft, ist auch das Bundeskartellamt an dem Verfahren beteiligt.
(3) Fähig, am Rechtsbehelfsverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.
Bei öffentlichen Aufträgen und Wettbewerben, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen, ohne verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge zu sein, ist dieser Teil nicht anzuwenden,
- 1.
soweit der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt, - 2.
soweit die Voraussetzungen des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt sind, - 3.
wenn die Vergabe und die Ausführung des Auftrags für geheim erklärt werden oder nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern; Voraussetzung hierfür ist eine Feststellung darüber, dass die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden können, zum Beispiel durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, - 4.
wenn der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, die Vergabe oder Durchführung nach anderen Vergabeverfahren vorzunehmen, die festgelegt sind durch - a)
eine im Einklang mit den EU-Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder ihren Untereinheiten über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt, - b)
eine internationale Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen, die Unternehmen betrifft, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder einem Staat haben, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder - c)
eine internationale Organisation oder
- 5.
wenn der öffentliche Auftraggeber gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung einen öffentlichen Auftrag vergibt oder einen Wettbewerb ausrichtet und dieser öffentliche Auftrag oder Wettbewerb vollständig durch diese Organisation oder Einrichtung finanziert wird. Im Falle einer überwiegenden Kofinanzierung durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.
(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen
- 1.
Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder - 2.
Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verordnungen des Rates oder der Europäischen Kommission über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch, soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen.
(1) Umfasst ein öffentlicher Auftrag mehrere Tätigkeiten, von denen eine Tätigkeit eine Sektorentätigkeit im Sinne des § 102 darstellt, dürfen getrennte Aufträge für die Zwecke jeder einzelnen Tätigkeit oder darf ein Gesamtauftrag vergeben werden.
(2) Werden getrennte Aufträge vergeben, so wird jeder einzelne Auftrag nach den Vorschriften vergeben, die auf seine Merkmale anzuwenden sind.
(3) Wird ein Gesamtauftrag vergeben, unterliegt dieser Auftrag den Bestimmungen, die für die Tätigkeit gelten, für die der Auftrag hauptsächlich bestimmt ist. Ist der Auftrag sowohl für eine Sektorentätigkeit im Sinne des § 102 als auch für eine Tätigkeit bestimmt, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfasst, ist § 111 Absatz 3 Nummer 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Entscheidung, einen Gesamtauftrag oder getrennte Aufträge zu vergeben, darf nicht zu dem Zweck getroffen werden, die Auftragsvergabe von den Vorschriften dieses Teils auszunehmen.
(5) Ist es objektiv unmöglich, festzustellen, für welche Tätigkeit der Auftrag hauptsächlich bestimmt ist, unterliegt die Vergabe
- 1.
den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, wenn eine der Tätigkeiten, für die der Auftrag bestimmt ist, unter diese Vorschriften fällt, - 2.
den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber, wenn der Auftrag sowohl für eine Sektorentätigkeit im Sinne des § 102 als auch für eine Tätigkeit bestimmt ist, die in den Anwendungsbereich der Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen fallen würde, - 3.
den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber, wenn der Auftrag sowohl für eine Sektorentätigkeit im Sinne des § 102 als auch für eine Tätigkeit bestimmt ist, die weder in den Anwendungsbereich der Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen noch in den Anwendungsbereich der Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber fallen würde.
(6) Umfasst eine Konzession mehrere Tätigkeiten, von denen eine Tätigkeit eine Sektorentätigkeit im Sinne des § 102 darstellt, sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Ist es objektiv unmöglich, festzustellen, für welche Tätigkeit die Konzession hauptsächlich bestimmt ist, unterliegt die Vergabe
- 1.
den Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 1, wenn eine der Tätigkeiten, für die die Konzession bestimmt ist, diesen Bestimmungen und die andere Tätigkeit den Bestimmungen für die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 unterliegt, - 2.
den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, wenn eine der Tätigkeiten, für die die Konzession bestimmt ist, unter diese Vorschriften fällt, - 3.
den Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen, wenn eine der Tätigkeiten, für die die Konzession bestimmt ist, diesen Vorschriften und die andere Tätigkeit weder den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber noch den Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber unterliegt.
(1) Öffentliche Aufträge, die verschiedene Leistungen wie Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, werden nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags zuzuordnen ist. Dasselbe gilt für die Vergabe von Konzessionen, die sowohl Bau- als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben.
(2) Der Hauptgegenstand öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die
- 1.
teilweise aus Dienstleistungen, die den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 130 oder Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 153 unterfallen, und teilweise aus anderen Dienstleistungen bestehen oder - 2.
teilweise aus Lieferleistungen und teilweise aus Dienstleistungen bestehen,
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, wenn diese Aufträge Folgendes zum Gegenstand haben:
- 1.
Rechtsdienstleistungen, die eine der folgenden Tätigkeiten betreffen: - a)
Vertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt in - aa)
Gerichts- oder Verwaltungsverfahren vor nationalen oder internationalen Gerichten, Behörden oder Einrichtungen, - bb)
nationalen oder internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsverfahren,
- b)
Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, sofern diese zur Vorbereitung eines Verfahrens im Sinne von Buchstabe a dient oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Rechtsberatung bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens werden wird, - c)
Beglaubigungen und Beurkundungen, sofern sie von Notaren vorzunehmen sind, - d)
Tätigkeiten von gerichtlich bestellten Betreuern, Vormündern, Pflegern, Verfahrensbeiständen, Sachverständigen oder Verwaltern oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht dafür bestellt oder durch Gesetz dazu bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen, oder - e)
Tätigkeiten, die zumindest teilweise mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen verbunden sind,
- 2.
Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn, es handelt sich um Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen und bei denen - a)
die Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit werden und - b)
die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird,
- 3.
den Erwerb, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von Sendematerial für audiovisuelle Mediendienste oder Hörfunkmediendienste, wenn diese Aufträge von Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden, die Ausstrahlungszeit oder die Bereitstellung von Sendungen, wenn diese Aufträge an Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden, - 4.
finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, Dienstleistungen der Zentralbanken sowie mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Transaktionen, - 5.
Kredite und Darlehen, auch im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten oder - 6.
Dienstleistungen, die an einen öffentlichen Auftraggeber nach § 99 Nummer 1 bis 3 vergeben werden, der ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließliches Recht hat, die Leistungen zu erbringen.
(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Wettbewerbe anzuwenden, die hauptsächlich den Zweck haben, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.
Bei öffentlichen Aufträgen und Wettbewerben, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen, ohne verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge zu sein, ist dieser Teil nicht anzuwenden,
- 1.
soweit der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt, - 2.
soweit die Voraussetzungen des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt sind, - 3.
wenn die Vergabe und die Ausführung des Auftrags für geheim erklärt werden oder nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern; Voraussetzung hierfür ist eine Feststellung darüber, dass die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden können, zum Beispiel durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, - 4.
wenn der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, die Vergabe oder Durchführung nach anderen Vergabeverfahren vorzunehmen, die festgelegt sind durch - a)
eine im Einklang mit den EU-Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder ihren Untereinheiten über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt, - b)
eine internationale Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen, die Unternehmen betrifft, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder einem Staat haben, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder - c)
eine internationale Organisation oder
- 5.
wenn der öffentliche Auftraggeber gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung einen öffentlichen Auftrag vergibt oder einen Wettbewerb ausrichtet und dieser öffentliche Auftrag oder Wettbewerb vollständig durch diese Organisation oder Einrichtung finanziert wird. Im Falle einer überwiegenden Kofinanzierung durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung von Wettbewerben zu regeln. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Regelung von Anforderungen an den Auftragsgegenstand und an das Vergabeverfahren, insbesondere zur Regelung
- 1.
der Schätzung des Auftrags- oder Vertragswertes, - 2.
der Leistungsbeschreibung, der Bekanntmachung, der Verfahrensarten und des Ablaufs des Vergabeverfahrens, der Nebenangebote, der Vergabe von Unteraufträgen sowie der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen, - 3.
der besonderen Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren und für Sammelbeschaffungen einschließlich der zentralen Beschaffung, - 4.
des Sendens, Empfangens, Weiterleitens und Speicherns von Daten einschließlich der Regelungen zum Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen, - 5.
der Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote sowie des Abschlusses des Vertrags, - 6.
der Aufhebung des Vergabeverfahrens, - 7.
der verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Anforderungen im Hinblick auf den Geheimschutz, auf die allgemeinen Regelungen zur Wahrung der Vertraulichkeit, auf die Versorgungssicherheit sowie auf die besonderen Regelungen für die Vergabe von Unteraufträgen, - 8.
der Voraussetzungen, nach denen Sektorenauftraggeber, Konzessionsgeber oder Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz von der Verpflichtung zur Anwendung dieses Teils befreit werden können, sowie des dabei anzuwendenden Verfahrens einschließlich der erforderlichen Ermittlungsbefugnisse des Bundeskartellamtes und der Einzelheiten der Kostenerhebung; Vollstreckungserleichterungen dürfen vorgesehen werden.
Dieser Abschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber.
(1) Konzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Konzessionsgeber ein oder mehrere Unternehmen
- 1.
mit der Erbringung von Bauleistungen betrauen (Baukonzessionen); dabei besteht die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung; oder - 2.
mit der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen betrauen, die nicht in der Erbringung von Bauleistungen nach Nummer 1 bestehen (Dienstleistungskonzessionen); dabei besteht die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung.
(2) In Abgrenzung zur Vergabe öffentlicher Aufträge geht bei der Vergabe einer Bau- oder Dienstleistungskonzession das Betriebsrisiko für die Nutzung des Bauwerks oder für die Verwertung der Dienstleistungen auf den Konzessionsnehmer über. Dies ist der Fall, wenn
- 1.
unter normalen Betriebsbedingungen nicht gewährleistet ist, dass die Investitionsaufwendungen oder die Kosten für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen wieder erwirtschaftet werden können, und - 2.
der Konzessionsnehmer den Unwägbarkeiten des Marktes tatsächlich ausgesetzt ist, sodass potenzielle geschätzte Verluste des Konzessionsnehmers nicht vernachlässigbar sind.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung von Wettbewerben zu regeln. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Regelung von Anforderungen an den Auftragsgegenstand und an das Vergabeverfahren, insbesondere zur Regelung
- 1.
der Schätzung des Auftrags- oder Vertragswertes, - 2.
der Leistungsbeschreibung, der Bekanntmachung, der Verfahrensarten und des Ablaufs des Vergabeverfahrens, der Nebenangebote, der Vergabe von Unteraufträgen sowie der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen, - 3.
der besonderen Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren und für Sammelbeschaffungen einschließlich der zentralen Beschaffung, - 4.
des Sendens, Empfangens, Weiterleitens und Speicherns von Daten einschließlich der Regelungen zum Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen, - 5.
der Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote sowie des Abschlusses des Vertrags, - 6.
der Aufhebung des Vergabeverfahrens, - 7.
der verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Anforderungen im Hinblick auf den Geheimschutz, auf die allgemeinen Regelungen zur Wahrung der Vertraulichkeit, auf die Versorgungssicherheit sowie auf die besonderen Regelungen für die Vergabe von Unteraufträgen, - 8.
der Voraussetzungen, nach denen Sektorenauftraggeber, Konzessionsgeber oder Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz von der Verpflichtung zur Anwendung dieses Teils befreit werden können, sowie des dabei anzuwendenden Verfahrens einschließlich der erforderlichen Ermittlungsbefugnisse des Bundeskartellamtes und der Einzelheiten der Kostenerhebung; Vollstreckungserleichterungen dürfen vorgesehen werden.
(1) Konzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Konzessionsgeber ein oder mehrere Unternehmen
- 1.
mit der Erbringung von Bauleistungen betrauen (Baukonzessionen); dabei besteht die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung; oder - 2.
mit der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen betrauen, die nicht in der Erbringung von Bauleistungen nach Nummer 1 bestehen (Dienstleistungskonzessionen); dabei besteht die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung.
(2) In Abgrenzung zur Vergabe öffentlicher Aufträge geht bei der Vergabe einer Bau- oder Dienstleistungskonzession das Betriebsrisiko für die Nutzung des Bauwerks oder für die Verwertung der Dienstleistungen auf den Konzessionsnehmer über. Dies ist der Fall, wenn
- 1.
unter normalen Betriebsbedingungen nicht gewährleistet ist, dass die Investitionsaufwendungen oder die Kosten für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen wieder erwirtschaftet werden können, und - 2.
der Konzessionsnehmer den Unwägbarkeiten des Marktes tatsächlich ausgesetzt ist, sodass potenzielle geschätzte Verluste des Konzessionsnehmers nicht vernachlässigbar sind.
(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu begründen. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden verlängert werden. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulassungsgründe des § 77 Absatz 2 dargelegt werden.
(5) Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Nichtzulassungsbeschwerden der Kartellbehörden.
(6) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so wird das Verfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Rechtsbeschwerde. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde.
(1) Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein zeitlich befristetes, ausschließlich elektronisches Verfahren zur Beschaffung marktüblicher Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers genügen.
(2) Eine elektronische Auktion ist ein sich schrittweise wiederholendes elektronisches Verfahren zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots. Jeder elektronischen Auktion geht eine vollständige erste Bewertung aller Angebote voraus.
(3) Ein elektronischer Katalog ist ein auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung erstelltes Verzeichnis der zu beschaffenden Liefer-, Bau- und Dienstleistungen in einem elektronischen Format. Er kann insbesondere beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen eingesetzt werden und Abbildungen, Preisinformationen und Produktbeschreibungen umfassen.
(4) Eine zentrale Beschaffungsstelle ist ein öffentlicher Auftraggeber, der für andere öffentliche Auftraggeber dauerhaft Liefer- und Dienstleistungen beschafft, öffentliche Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen abschließt (zentrale Beschaffungstätigkeit). Öffentliche Auftraggeber können Liefer- und Dienstleistungen von zentralen Beschaffungsstellen erwerben oder Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge mittels zentraler Beschaffungsstellen vergeben. Öffentliche Aufträge zur Ausübung zentraler Beschaffungstätigkeiten können an eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden, ohne ein Vergabeverfahren nach den Vorschriften dieses Teils durchzuführen. Derartige Dienstleistungsaufträge können auch Beratungs- und Unterstützungsleistungen bei der Vorbereitung oder Durchführung von Vergabeverfahren umfassen. Die Teile 1 bis 3 bleiben unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen), - 2.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes), - 3.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und § 113 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes), - 4.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 13 und 24 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) und - 5.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde (§ 11 des Wettbewerbsregistergesetzes).
(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.