Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 21f
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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Den Vorsitz in den Spruchkörpern bei den Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten sowie bei dem Bundesgerichtshof führen der Präsident und die Vorsitzenden Richter.
(2) Bei Verhinderung des Vorsitzenden führt den Vorsitz das vom Präsidium bestimmte Mitglied des Spruchkörpers. Ist auch dieser Vertreter verhindert, führt das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste Mitglied des Spruchkörpers den Vorsitz.
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published on 26/03/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 556/12 vom 26. März 2013 in der Strafsache gegen alias alias wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Gener
published on 11/11/2003 00:00
Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung: ja StPO § 338 Nr. 1 GVG §§ 21e, 76 Eine große Strafkammer, die nicht als Schwurgericht tätig ist, kann geschäftsplanmäßig mit drei Beisitzern besetzt sein. BGH, Beschluß vom 11. November 2003
published on 11/01/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 523/11 vom 11. Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Bes
published on 11/01/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 346/11 vom 11. Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2012 beschlossen: 1. Es wird festgeste
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