Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Der Schutz durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht

erstmalig veröffentlicht: 04.01.2021, letzte Fassung: 19.10.2022

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Film-, Medien- und Urheberrecht

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Zusammenfassung des Autors

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein, nicht ausdrücklich im Grundgesetz verankertes und doch wesentliches Recht aller Menschen. Es soll in erster Linie vor Eingriffen des Staates in die individuelle Lebensgestaltung schützen, gilt aber aufgrund der mittelbaren Drittwirkung auch zwischen den Bürgern - Diese können Persönlichkeitsverletzungen vor dem Zivilgericht geltend machen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit. Es steht allen natürlichen Personen und - unter gewissen Umständen - auch Unternehmen zu.

Dirk Streifler – Streifler&Kollegen – Rechtanwälte Berlin

I. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts 

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht erfährt durch seine Nähe zur Menschenwürde besonderen Schutz. 

Die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 GG ist sehr weit gefasst und hat mithin keine klaren Strukturen. Andererseits können speziellere Freiheitsrechte, wie zum Beispiel Art. 4, 5, 10 oder 13 GG nur in Teilen den Schutz des engeren Lebensbereiches gewährleisten. Deshalb haben Rechtslehre und Rechtspraxis zur Erweiterung des Schutzes der Persönlichkeit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht entwickelt und dieses in Art. 2 GG verankert.

Der dogmatische Ausgangspunkt ist Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Als geschütztes Rechtsgut wird dabei der Geltungsanspruch des Menschen in der sozialen Welt benannt. Dieser Geltungsanspruch sowie das natürliche Bedürfnis des Menschen in der sozialen Welt anerkannt zu werden, welche Folge der ständigen Interaktion ist, prägen ihn.

1. Einschlägige nationale Rechtsnormen 

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verankert.

2. Europäische Rechtnormen

Eine Verstärkung und Ergänzung seines Schutzes erfährt das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch europäische und internationale Grundrechtsgewährleistungen des Art. 7 und 8 GrCh, Art. 8 EMRK und Art. 12 AEMR.

II. Sachlicher Schutzbereich – Was ist der Schutzumfang des allgemeinen Persönlichkeitsrechts? 

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt das Recht des Individuums auf Achtung seiner Menschenwürde und freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Geschützt werden alle Elemente der Persönlichkeit, welche nicht Gegenstand spezieller Freiheitsgarantien sind, diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen, vgl. BVerfGE 54, 148, 153. Als besondere Ausprägungen werden das Interesse an der Privatsphäre, das Recht auf den eigenen Namen, am eigenen Bild, am eignen Wort und an der Kenntnis der eigenen Abstammung benannt.

Es werden drei Schutzrichtungen unterschieden: Selbstbewahrung, Selbstdarstellung und Selbstbestimmung.

1. Selbstbewahrung

Als Selbstbewahrung wird das Recht bezeichnet, sich zurückzuziehen, sich „abzuschotten“ und für sich allein zu sein in sowohl räumlicher als auch sozialer Hinsicht. Zur Selbstbewahrung gehört der Schutz von Krankenakten und Tagebuchaufzeichnungen sowie die Möglichkeit der Antwortverweigerung bei persönlichen Fragen.  Das Recht auf Privatsphäre ist demnach zentraler Anknüpfungspunkt der Selbstbewahrung.

2. Selbstdarstellung

Das Recht auf Selbstdarstellung umfasst Schutz vor verfälschender, entstellender oder unerbetener Darstellung der eigenen Person durch andere. Jeder Mensch darf demnach selbst entscheiden, ob und wann er persönliche Lebenssachverhalte der Öffentlichkeit preisgibt. Hier ist auch das Recht am eignen Bild, am eignen Namen und Schutz der Ehre verankert. Recht am eigenen Bild gewährt insbesondere Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten hinsichtlich der Verwendung des eigenen Bildnisses durch Dritte. Das Recht am eigenen Wort gewährleistet seinen Träger die Möglichkeit eigenständig zu bestimmen, wann und ob das Gesprochene Wort aufgenommen und von wem die aufgenommene Stimme abgespielt werden darf. Dieses Recht bietet außerdem Schutz vor dem Abhören von Telefonaten während der Arbeitszeit oder vor dem Ausspionieren und Belauschen durch einen Detektiv.

Das Selbstdarstellungsrecht gewährt Einzelnen keinen Anspruch darauf, nur so dargestellt zu werden, wie man möchte, vgl. BVerfG 101, 361, 380. Vielmehr sollen dem Träger Instrumente in die Hand gegeben werden, mithilfe derer er sich gegen Persönlichkeitsverletzungen, welche aus einer ungewollten Veröffentlichung persönlicher Sachverhalte und Darstellungen der eignen Person folgt, wehren kann.

Zur besonderen Ausprägung des Selbstdarstellungsrechts gehört auch das Recht am eigenen Namen. Dieses gewährt seinem Träger die Entscheidung, welchen Namen er bei der Heirat annehmen und ob er diesen bei der Scheidung behalten will. Dem Inhaber steht das Recht zu allein über seinen Namen zu verfügen. Das bedeutet, dass kein anderer diesen Namen gebrauchen darf.

3. Selbstbestimmung

Das Recht der Selbstbestimmung umfasst insbesondere die Identitätsbildung- und Wahrung sowie das Recht selbstständig über den weiteren Fortlauf des eigenen Lebens zu entscheiden. Dazu gehört das Recht zu erfahren, woher man abstammt, das sogenannte Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Weiterhin wird die sexuelle Selbstbestimmung geschützt. Insbesondere gehört hierzu, dass jeder Mensch über seine sexuelle Ausrichtung selbst befinden darf. Auch die Entscheidung wann und ob eine Person Kinder haben möchte sowie die Entscheidung über lebensverlängernde Maßnahmen darf und muss jeder selbst treffen.

Informationelle Selbstbestimmung stellt eine besondere Ausprägung der Selbstbestimmung dar. Schützt vor Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit, welche sich für den einzelnen, insbesondere in Hinblick auf Bedingungen modernen Datenverarbeitung, ergeben und bietet Schutz vor der unbegrenzten Datenerhebung, Datenspeicherung und insbesondere Datenverwendung sowie vor der Weitergabe von Daten.

III. Persönlicher Schutzbereich – Wer kann sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen?

Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG Jedermann, das heißt alle Menschen. Demnach können sich alle Menschen, unabhängig von ihrer Nationalität auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen. Ob sich darüber hinaus auch juristische Personen darauf berufen können ist fraglich bedarf einer ausführlichen Prüfung der Einzelumstände. Unternehmen können sich demnach unter Umständen auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht berufen. 

IV. Eingriffe

Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht erfolgen in den meisten Fällen durch den Staat, in Form von Ausspionieren, Abhören oder ähnlichen Vorgängen der Datenverarbeitung ohne Einwilligung des Betroffenen. Aufgrund der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten müssen auch Dritte das allgemeine Persönlichkeitsrecht des einzelnen beachten. In Hinblick darauf können Betroffene oftmals Ansprüche vor dem Zivilgericht geltend machen.

V. Sphärentheorie

Das Bundesverfassungsgericht zieht die sogenannte „Sphärentheorie“ heran, um die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und damit die Anforderungen an dessen Rechtfertigung zu bestimmen. Zur Schutzbedürftigkeit wird zwischen drei Sphären unterschieden: Die Intimsphäre, die Privatsphäre und die Sozialsphäre. Je weiter die Beeinträchtigung in die Nähe der Intimsphäre rückt, desto höhere Anforderungen müssen an ihre Rechtfertigung gestellt werden. Dabei sind Eingriffe in die Intimsphäre nicht rechtfertigungsfähig – Die Intimsphäre ist mithin als unantastbarer Kern der Persönlichkeit – ähnlich wie die Menschenwürde - einer Abwägung unzugänglich.

1. Die Intimsphäre

Die Intimsphäre schützt den unantastbaren Kern der persönlichen Lebensgestaltung, in den nicht eingegriffen werden darf. Aufgrund ihrer Nähe zur Menschenwürde findet auch keine Abwägung der widerstreitenden Interessen statt.

2. Die Privatsphäre

Die Privatsphäre hat keine klare Definition. Sie umfasst alle Vorgänge und Tatsachen, dessen Kenntnis nur ausgewählte Personen erlangen, also den persönlichen und familiären Lebensbereich. Hierzu gehören private Gespräche, Gesundheitsinformationen, familiäre Tatsachen und Finanzangelegenheiten. Sie betrifft einen Raum in dem Einzelnen die Möglichkeit erhalten sich frei von öffentlicher Beobachtung und der damit verbundenen Selbstkontrolle zu bewegen, vgl. NJW 2000. 1021, 1022. Eingriffe in die Privatsphäre sind zwar rechtfertigungsfähig - dies jedoch nur nach strengen Vorgaben: So müssen wichtige Interessen vorliegen, welche die Beeinträchtigung der Privatsphäre, mithin des Geheimhaltungsinteresses erfordern, vgl. BVerfGE 32, 373, 380f.

3. Die Sozialsphäre

Die am wenigsten geschützte Sphäre ist die Sozialsphäre. Sie umfasst die gesamte Teilhabe am öffentlichen Leben, also alle Gelegenheiten, in denen sich das Individuum im Kontakt zu anderen begibt und entfaltet. Dazu gehört insbesondere die Ausübung öffentlicher Rollen wie Berufe sowie Interaktion und Ansehen in der Öffentlichkeit.

VI. Schutz durch das Zivilrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht beeinflusst viele Rechtsgebiete, insbesondere das Zivilrecht. Wenn Bildnisse ohne Einwilligung (Verlinkung zum Recht am eigenen Bild) oder ehrverletzende Äußerungen veröffentlicht werden, schützt § 823 Abs. 1 BGB, ggf. mit Abs. 2, anderen Strafrechtlichen Normen und in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG vor Beeinträchtigungen durch Dritte. Es gilt neben den absoluten Rechen Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum als „sonstiges Recht“ und muss Beachtung finden.

Haben Sie noch Fragen zum Thema allgemeines Persönlichkeitsrecht? Dann kontaktieren Sie Streifler&Kollegen und lassen Sie sich fachkundig beraten.

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Gesetze

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

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Referenzen

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.