Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 4 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 4 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
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Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.

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(1) Die Eigenheimzulage wird für das Jahr, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage vorliegen, und die folgenden Jahre des Förderzeitraums von dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Angehörige sind: 1. der Verlobte,2. der Ehegatte oder Lebenspartner,3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,4. Geschwister,5. Kinder der Geschwister,6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspar
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published on 06/03/2019 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand Streitig ist, ob der Kläger in seiner Eigenschaft als ehemaliger Insolvenzverwalter der A für zurückgef
published on 11/07/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens Gründe Streitig ist, ob ein Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerbar ist. I. Die Kläger werden zusam
published on 07/10/2014 00:00

Tenor 1. Der Bescheid über Eigenheimzulage ab 2005 vom 13.08.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 25.10.2013 werden aufgehoben, soweit sie zur Eigenheimzulage für 2005 ergangen sind. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3.
published on 18/10/2017 00:00

Tenor Der Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung der Eigenheimzulage ab 2011 vom 30. Januar 2012 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 2014 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, für das Objekt "B" ab dem Ja
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