Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 17 Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage einmal für die Anschaffung von Geschäftsanteilen in Höhe von mindestens 5 000 Euro an einer nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in Anspruch nehmen, wenn er spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken beginnt. Voraussetzung ist, daß die Satzung der Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, daß die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. Bemessungsgrundlage ist die geleistete Einlage. Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.200 Euro für jedes Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte die Genossenschaftsanteile inne hat. Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, jährlich 250 Euro; haben beide Elternteile zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Die Summe der Fördergrundbeträge und der Kinderzulagen darf die Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit dem Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile. Im übrigen sind die §§ 1, 3, 5, 7 und 10 bis 16 entsprechend anzuwenden.

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zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 9 Höhe der Eigenheimzulage


(1) Die Eigenheimzulage umfaßt den Fördergrundbetrag nach den Absätzen 2 bis 4 und die Kinderzulage nach Absatz 5. (2) Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 1 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.250 Euro. Sind mehrere Anspruchsberec

Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 19 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 1995 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung oder die Genossenschaftsanteile nach dem 31.
zitiert 6 andere §§ aus dem .

Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 9 Höhe der Eigenheimzulage


(1) Die Eigenheimzulage umfaßt den Fördergrundbetrag nach den Absätzen 2 bis 4 und die Kinderzulage nach Absatz 5. (2) Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 1 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.250 Euro. Sind mehrere Anspruchsberec

Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 5 Einkunftsgrenze


Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte des vorangegan

Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 10 Entstehung des Anspruchs auf Eigenheimzulage


Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, für jedes weitere Jahr des Förderzeitraums mit Beginn des Kalenderjahres, für das eine Eigenheimzulage festzusetzen

Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 1 Anspruchsberechtigter


Unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben Anspruch auf eine Eigenheimzulage nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 3 Förderzeitraum


Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch nehmen.

Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 7 Folgeobjekt


Nutzt der Anspruchsberechtigte die Wohnung (Erstobjekt) nicht bis zum Ablauf des Förderzeitraums zu eigenen Wohnzwecken und kann er deshalb die Eigenheimzulage nicht mehr in Anspruch nehmen, kann er die Eigenheimzulage für ein weiteres Objekt (Folgeo

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9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesfinanzhof Urteil, 29. Feb. 2012 - IX R 21/10

bei uns veröffentlicht am 29.02.2012

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), Vater zweier in den Jahren 1987 und 1988 geborener Kinder, trat 1997 als Mitglied der kurz zuvor errichteten "X

Bundesfinanzhof Beschluss, 21. Sept. 2011 - IX B 171/10

bei uns veröffentlicht am 21.09.2011

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Be-schwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Sept. 2010 - 10 K 3944/08

bei uns veröffentlicht am 20.09.2010

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Streitig ist die Gewährung der Eigenheimzulage für einen Geschäftsanteil an der X Wohnungsbaugenossenschaft eG

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. März 2010 - 1 K 3609/09

bei uns veröffentlicht am 17.03.2010

Tatbestand   1  Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das beklagte Finanzamt (der Beklagte) aufgrund eines zwischenzeitlich erstmalig ergangenen Grundlagenbescheids berechtigt war, seine bereits bestandskräftige Festsetzung

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. März 2009 - 6 K 304/05

bei uns veröffentlicht am 09.03.2009

Tatbestand   1  Streitig ist die Gewährung der Eigenheimzulage für einen Geschäftsanteil an einer Wohnungsbaugenossenschaft. 2  Die X Wohnungsbaugenossenschaft eG - X - mit Sitz in A wurde m

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Apr. 2008 - 3 K 253/04

bei uns veröffentlicht am 24.04.2008

Tatbestand   1 Streitig ist, ob die Klägerin im Feststellungszeitraum 1997 bis 2001 die Voraussetzungen erfüllt hat, von denen § 17 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) die Förderung der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen abhängig macht.

Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 10. Juli 2006 - 3 V 24/05; 3 V 24/05 (1)

bei uns veröffentlicht am 10.07.2006

Tatbestand   1  I. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Für seine Bemessung ist § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG maßgebend. 2  Da im vo

Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 10. Juli 2006 - 3 V 36/05

bei uns veröffentlicht am 10.07.2006

Gründe   1  Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Für seine Bemessung ist § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG maßgebend. 2  Da im vorliegen

Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 07. Dez. 2005 - 3 V 24/05

bei uns veröffentlicht am 07.12.2005

Tatbestand   1  Streitig ist im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, ob die Antragstellerin die Voraussetzungen erfüllt, an die das Eigenheimzulagegesetz - EigZulG - die Förderung gemäß § 17 knüpft. 2

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Nutzt der Anspruchsberechtigte die Wohnung (Erstobjekt) nicht bis zum Ablauf des Förderzeitraums zu eigenen Wohnzwecken und kann er deshalb die Eigenheimzulage nicht mehr in Anspruch nehmen, kann er die Eigenheimzulage für ein weiteres Objekt (Folgeobjekt)...