Alle Steuerzahler: Erleichterte Feststellung von Verlustvorträgen vor allem bei Berufsausbildungskosten

bei uns veröffentlicht am04.06.2015

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Zusammenfassung des Autors
Eine Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für die Feststellung des Verlustvortrags besteht dann nicht, wenn eine Einkommensteuerveranlagung gar nicht durchgeführt worden ist.
Ein verbleibender Verlustvortrag ist auch dann erstmals gesondert festzustellen, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden kann. Eine Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für die Feststellung des Verlustvortrags besteht nämlich dann nicht, wenn eine Einkommensteuerveranlagung gar nicht durchgeführt worden ist. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Geltendmachung von Verlustvorträgen in zurückliegenden Jahren vereinfacht.


Ausbildungskosten

Praktische Bedeutung hat dieses Urteil vor allem für Steuerpflichtige, die sich in einer Ausbildung befinden oder vor Kurzem ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Da nämlich regelmäßig keine bzw. nur geringe Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten oftmals zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt.

Nach derzeitiger Rechtslage sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium allerdings nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Anderenfalls werden nur (nicht vortragsfähige) Sonderausgaben bis zu 6.000 EUR pro Jahr anerkannt.

Nach Ansicht des BFH sind Berufsausbildungskosten beruflich veranlasst und als Werbungskosten zu berücksichtigen. Demzufolge hat er dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist.


Praxishinweis: Wurde in der Vergangenheit keine Einkommensteuererklärung abgegeben und kann eine Veranlagung wegen eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr durchgeführt werden, kann innerhalb der Verjährungsfrist für die Verlustfeststellung diese noch beantragt werden. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung herausstellen, könnten auch Steuerpflichtige mit Erstausbildungskosten profitieren.


Nichtanwendungsgesetz in der Pipeline

Obwohl das aktuelle Urteil erst am 29.4.2015 veröffentlicht wurde, ist bereits ein Nichtanwendungsgesetz im Gespräch. Danach soll ein Verlustfeststellungsbescheid nicht mehr ergehen dürfen, wenn für das Verlustentstehungsjahr kein Einkommensteuerbescheid existiert und dieser wegen Festsetzungsverjährung auch nicht mehr erlassen werden kann.

Diesen Vorschlag hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum „Gesetzentwurf zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ geäußert. Die weitere Entwicklung bleibt vorerst abzuwarten.

Quelle: BFH, Urteil vom 13.1.2015, (Az.: IX R 22/14); Az. beim BVerfG u.a. 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14; Bundesrat, Drs. 121/15 (B) vom 8.5.2015.

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