Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 2 Begünstigtes Objekt
Begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. Nicht begünstigt ist eine Ferien- oder Wochenendwohnung oder eine Wohnung, für die Absetzungen für Abnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen werden oder § 52 Abs. 15 Satz 2 oder 3 oder Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt. Nicht begünstigt sind auch eine Wohnung oder ein Anteil daran, die der Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen.

Anwälte | § 2 EigZulG
2 relevante Anwälte
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Rechtsanwalt
Lür Waldmann


Referenzen - Veröffentlichungen | § 2 EigZulG
Artikel schreiben2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 2 EigZulG.
Steuerrecht: Zum Privaten Veräußerungsgeschäft
Eigenheimzulagengesetz; Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 17. Januar 2008 in der Rechtssache C-152/05 (BStBl II S. )

Referenzen - Gesetze | § 2 EigZulG
§ 2 EigZulG zitiert oder wird zitiert von 7 §§.
Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 19 Anwendungsbereich
Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 9 Höhe der Eigenheimzulage
Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 11 Festsetzung der Eigenheimzulage
Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 7 Folgeobjekt
Einkommensteuergesetz - EStG | § 52 Anwendungsvorschriften
Einkommensteuergesetz - EStG | § 26 Veranlagung von Ehegatten
