Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung - EBO | § 64 Beschädigen der Bahn und betriebsstörende Handlungen
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Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung Inhaltsverzeichnis
Es ist verboten, Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Schranken oder sonstige Sicherungseinrichtungen unerlaubt zu öffnen, Fahrthindernisse zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.
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published on 11/01/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 34/04 Verkündet am: 11. Januar 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 17/02/2014 00:00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts H. vom 30.11.2012 - Aktenzeichen: 2 O 231/12 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
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