Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung - EBO | § 1 Geltungsbereich

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Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Diese Verordnung gilt für regelspurige Eisenbahnen. Sie gilt nicht für den Bau, den Betrieb oder die Benutzung der Bahnanlagen eines nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens.

(2) Die Strecken werden entsprechend ihrer Bedeutung nach Hauptbahnen und Nebenbahnen unterschieden. Die Entscheidung darüber, welche Strecken Hauptbahnen und welche Nebenbahnen sind, treffen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes das jeweilige Unternehmen,
2.
für Eisenbahnen, die nicht zum Netz der Eisenbahnen des Bundes gehören (nichtbundeseigene Eisenbahnen), die zuständige Landesbehörde.

(3) Die in voller Breite einer Seite gedruckten Vorschriften dieser Verordnung gelten für Haupt- und Nebenbahnen,

die auf der linken Hälfte einer Seite nur für Hauptbahnen.die auf der rechten Hälfte einer Seite nur für Nebenbahnen.

(4) Die Vorschriften für Neubauten gelten auch für umfassende Umbauten bestehender Bahnanlagen und Fahrzeuge; sie sollen auch bei der Unterhaltung und Erneuerung berücksichtigt werden.

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published on 09/12/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 22 A 15.40025 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. Dezember 2015 22. Senat Sachgebietsschlüssel: 480 Hauptpunkte: Eisenbahnrechtliche Planfeststel
published on 03/09/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin betreibt als priv
published on 15/04/2005 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Fre
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