Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung - EBO | § 47 Betriebsbeamte

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Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Betriebsbeamte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die tätig sind als

1.
Leitende oder Aufsichtführende in der Erhaltung der Bahnanlagen und im Betrieb der Bahn,
2.
Betriebskontrolleure und technische Bahnkontrolleure,
3.
Fahrdienstleiter, Zugleiter, Aufsichtsbeamte und Zugmelder,
4.
Leiter von technischen Dienststellen des äußeren Eisenbahndiensts sowie andere Aufsichtführende im Außendienst dieser Stellen,
5.
Weichensteller und Rangierleiter,
6.
Wagenuntersuchungs- und Bremsbeamte,
7.
Strecken- und Schrankenwärter,
8.
Zugbegleiter,
9.
Triebfahrzeugführer, einschließlich Bediener von Kleinlokomotiven und Führer von Nebenfahrzeugen,
10.
Heizer und Triebfahrzeugbegleiter.

(2) Die Betriebsbeamten sind verpflichtet, für die sichere und pünktliche Durchführung des Eisenbahnbetriebs zu sorgen. Sie haben, soweit erforderlich, eine richtigzeigende Uhr zu tragen.

(3) Die Betriebsbeamten sind in der zur sicheren Durchführung des Betriebs erforderlichen Anzahl einzusetzen.

(4) Den Betriebsbeamten sind schriftliche oder elektronische Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten zugänglich zu machen.

(5) Über jeden Betriebsbeamten sind Personalunterlagen zu führen.

(6) Eisenbahnen haben Regelungen über die Arbeitszeit und Ruhezeit von Betriebsbeamten aufzustellen, soweit nicht gesetzliche oder tarifvertragliche Vorschriften zur Arbeitszeitgestaltung gelten. Die Regelungen müssen mindestens den gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitszeitgestaltung entsprechen.

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