Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 185 Aufgaben des Präsidenten

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 185 Aufgaben des Präsidenten
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Bundesrechtsanwaltsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Der Präsident vertritt die Bundesrechtsanwaltskammer gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums. Er führt die Beschlüsse des Präsidiums und der Hauptversammlung aus.

(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Präsidiums und in der Hauptversammlung den Vorsitz.

(4) Der Präsident erstattet dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich Bericht über die Tätigkeit der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums. Er zeigt ihm ferner das Ergebnis der Wahlen zum Präsidium an.

(5) Durch die Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer können dem Präsidenten weitere Aufgaben übertragen werden.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 02/05/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.