Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 191a Einrichtung und Aufgabe
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Bundesrechtsanwaltsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine Satzungsversammlung eingerichtet.
(2) Die Satzungsversammlung erläßt als Satzung eine Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unter Berücksichtigung der beruflichen Pflichten und nach Maßgabe des § 59a.
(3) Die Satzungsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Satzungsversammlung gehören an:
- 1.
ohne Stimmrecht die Mitglieder des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern; - 2.
mit Stimmrecht die nach § 191b gewählten Mitglieder.
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(1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt.
(2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln: 1. die allgemeinen Berufspflichten und Grundpflichten:
(1) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung bemißt sich nach der Zahl der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern. Es sind zu wählen für je angefangene 2 000 Kammermitglieder ein Mitglied der Satzungsversammlung. Maßgebend ist d
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published on 27/01/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 202/02 Verkündet am: 27. Januar 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 06/07/2015 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
published on 27/01/2009 00:00
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Nebenklägervertreters wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts - Strafrichter - Mannheim vom 27. Oktober 2008 - Zurückweisung des Nebenklägervertreters in dieser Hauptverhandlung - rechtswidrig war.
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Annotations
(1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt.
(2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln: 1. die allgemeinen Berufspflichten und Grundpflichten: a)...
(1) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung bemißt sich nach der Zahl der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern. Es sind zu wählen für je angefangene 2 000 Kammermitglieder ein Mitglied der Satzungsversammlung. Maßgebend ist die Zahl der...