Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 179 Zusammensetzung des Präsidiums

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Bundesrechtsanwaltsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ein Präsidium.

(2) Das Präsidium besteht aus

1. dem Präsidenten,2. mindestens drei Vizepräsidenten,3. dem Schatzmeister.

(3) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Die Hauptversammlung kann weitere Vizepräsidenten bestimmen.

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published on 02/05/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
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