Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 180 Wahlen zum Präsidium

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Bundesrechtsanwaltsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer wird von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte gewählt. In das Präsidium kann wiedergewählt werden, wer Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist.

(2) Das Nähere bestimmt die Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer.

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published on 02/05/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
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