vorgehend
Landgericht Bochum, 14 O 207/09, 25.02.2010
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 62/10, 17.08.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DESVOLKES
URTEIL
I ZR 174/10 Verkündet am:
15. Dezember 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bauheizgerät

a) Schlägt der Abmahnende dem wegen eines Wettbewerbsverstoßes Abgemahnten
in einer vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung für
jeden Fall der Zuwiderhandlung das Versprechen einer Vertragsstrafe vor,
die unabhängig von einem Verschulden verwirkt sein soll, kann dies ein Anhaltspunkt
dafür sein, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs
missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig ist.

b) Die Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes ist nicht allein deshalb
missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, weil eine frühere Abmahnung
wegen eines gleichartigen Wettbewerbsverstoßes missbräuchlich
und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig war und sich die spätere Abmahnung
ausdrücklich auf die frühere Abmahnung bezieht.
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10 - OLG Hamm
LG Bochum
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. August 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien vertreiben Bauheizgeräte und Industriestaubsauger.
2
Die Beklagte warb am 13. Juli 2009 auf der Internetplattform eBay für ein Bauheizgerät. Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen dieser Werbung am 20. Juli 2009 ab. Sie warf der Beklagten zahlreiche Wettbewerbsverstöße vor; unter anderem beanstandete sie, dass die Werbung die Angabe "2 Jahre Garantie" enthielt, ohne den Inhalt der Garantie zu erläutern. Die Beklagte gab am 3. August 2009 nicht die von der Klägerin vorformulierte, sondern eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Die aus einem Gegenstandswert von 30.000 € errechneten Kosten der (anwaltlichen) Abmahnung in Höhe von 1.005,40 € zahlte sie nicht.
3
Am 8. August 2009 warb die Beklagte bei eBay für einen Industriestaubsauger. Die Werbung enthielt erneut die nicht näher erläuterte Angabe "2 Jahre Garantie". Auf die Abmahnung der Klägerin vom 17. August 2009 gab die Beklagte keine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Sie zahlte auch nicht die Abmahnkosten in Höhe von 911,80 €.
4
Daraufhin erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung. Sie forderte die Beklagte am 7. Oktober 2009 ohne Erfolg zur Abgabe einer Abschlusserklärung und Zahlung der Kosten des Abschlussschreibens in Höhe von 911,80 € auf.
5
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung der Kosten der beiden Abmahnschreiben und des Abschlussschreibens sowie auf Unterlassung von Werbung in Anspruch, die - wie die Werbung vom 8. August 2009 - die Angabe "2 Jahre Garantie" enthält, ohne den Inhalt der Garantie zu erläutern. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des ersten Abmahnschreibens in Höhe von 411,30 € (errechnet aus einem Gegenstandswert von 5.000 €) erstattet. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat
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die Klage abgewiesen (OLG Hamm, GRUR-RR 2011, 196). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt , verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die erhobenen Ansprüche seien nicht begründet, weil die Klägerin die Unterlassungsansprüche mit den beiden Abmahnungen und der Klage missbräuchlich geltend gemacht habe. Dazu hat es ausgeführt:
8
Die Abmahnung vom 20. Juli 2009 sei als missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG anzusehen. Die konkreten Umstände der Rechtsverfolgung ließen in ihrer Gesamtschau nur den Schluss zu, dass die Abmahnung in erster Linie dazu gedient habe, Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen und Zahlung von Vertragsstrafen gegen die Beklagte entstehen zu lassen. Die zweite Abmahnung vom 17. August 2009 baue auf der ersten Abmahnung vom 20. Juli 2009 auf und teile daher deren missbräuchlichen Charakter. Da die zweite Abmahnung missbräuchlich gewesen sei, sei auch das nachfolgende Verfahren der einstweiligen Verfügung missbräuchlich gewesen, so dass die Klägerin von der Beklagten auch nicht die Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens vom 7. Oktober 2009 verlangen könne. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe nicht. Einem gesetzlichen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB stehe ebenso wie einem vertraglichen Unterlassungsanspruch aus einem der Unterwerfungserklärung vom 3. August 2009 entsprechenden Unterwerfungsvertrag der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Auf die Unterwerfungserklärung vom 3. August 2009 könne sich die Klägerin auch deshalb nicht stützen , weil nicht ersichtlich sei, dass ein entsprechender Unterlassungsvertrag zustande gekommen sei.
9
II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Klägerin weder die Erstattung der Kosten der Abmahnungen vom 20. Juli 2009 (dazu 1) und vom 17. August 2009 (dazu 2) sowie des Abschlussschreibens vom 7. Oktober 2009 (dazu 3) noch Unterlassung der Werbung mit einer zweijährigen Garantie (dazu
4) verlangen kann.
10
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der ersten Abmahnung vom 20. Juli 2009.
11
Der Abmahnende kann vom Abgemahnten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Die Abmahnung vom 20. Juli 2009 war nicht berechtigt, weil die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG missbräuchlich war.
12
a) Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung wegen einer nach § 3 UWG oder § 7 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
13
Diese Regelung gilt nicht nur für die gerichtliche, sondern auch für die außergerichtliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs und damit insbesondere für die Abmahnung (vgl. zu § 13 Abs. 5 UWG aF BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 - I ZR 215/98, GRUR 2002, 715, 717 = WRP 2002, 977 - Scanner-Werbung; Urteil vom 17. Februar 2002 - I ZR 241/99, BGHZ 149, 371, 373 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung). Eine im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG missbräuchliche Abmahnung ist nicht berechtigt im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und begründet keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 8 UWG Rn. 4.6; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 298; MünchKomm.UWG/Fritzsche, § 8 Rn. 479; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 13 Rn. 53).
14
Bei der Anwendung des § 8 Abs. 4 UWG ist zu berücksichtigen, dass dieser Regelung neben der Aufgabe der Bekämpfung von Missbräuchen bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auch die Funktion eines Korrektivs gegenüber der weit gefassten Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG zukommt. Nach § 8 Abs. 3 UWG kann ein und derselbe Wettbewerbsverstoß durch eine Vielzahl von Anspruchsberechtigten verfolgt werden. Dies erleichtert zwar die im Interesse der Allgemeinheit liegende Rechtsverfolgung; die Fülle der Anspruchsberechtigten kann aber den Anspruchsgegner in erheblichem Maße belasten, so insbesondere dadurch, dass der Wettbewerbsverstoß zum Gegenstand mehrerer Abmahnungen und gerichtlicher Verfahren gemacht werden kann. Umso wichtiger ist es, dass die Regelung des § 8 Abs. 4 UWG immer dann eine Handhabe bietet, wenn wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Beseitigung oder Unterlassung missbräuchlich geltend gemacht werden, insbesondere wenn sachfremde Ziele die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung darstellen (vgl. zu § 13 Abs. 5 UWG aF BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 76/98, BGHZ 144, 165, 169 f. - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; Urteil vom 5. Oktober 2000 - I ZR 237/98, GRUR 2001, 260, 261 = WRP 2001, 148 - Vielfachabmahner).
15
Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Dabei ist vor allem auf das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung dieses und anderer Verstöße abzustellen. Zu berücksichtigen sind aber auch die Art und Schwere des Wettbewerbsverstoßes sowie das Verhalten des Schuldners nach dem Verstoß. Auch das Verhalten sonstiger Anspruchsberechtigter kann in die Betrachtung einzubeziehen sein (vgl. BGHZ 144, 165, 170 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung, mwN).
16
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, nach diesen Maßstäben sei die Abmahnung vom 20. Juli 2009 als missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG anzusehen. Die konkreten Umstände der Rechtsverfolgung ließen in ihrer Gesamtschau nur den Schluss zu, dass die Abmahnung in erster Linie dazu gedient habe, Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen und Zahlung von Vertragsstrafen gegen die Beklagte entstehen zu lassen. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision haben keinen Erfolg.
17
aa) Einen deutlichen Hinweis darauf, dass für die Klägerin die Generierung von Ansprüchen auf Zahlung von Vertragsstrafen im Vordergrund stand, hat das Berufungsgericht darin gesehen, dass die Vertragsstrafe nach der von ihr vorformulierten Erklärung unabhängig von einem Verschulden für jeden Fall der Zuwiderhandlung entrichtet werden sollte. Die Regelung zum Ausschluss des Verschuldens sei zudem so in die Unterwerfungserklärung eingefügt, dass sie ohne weiteres überlesen werden könne. Einer solchen für den Abgemahnten überraschenden Abbedingung des Verschuldenserfordernisses bedürfe es zur Sicherung der Gläubigerinteressen nicht.
18
Die Revision setzt dem vergeblich entgegen, für den Schuldner ergebe sich aus dem Versprechen einer vom Verschulden unabhängigen Vertragsstrafe keine unzumutbare Belastung, weil auch im Falle einer vom Verschulden ab- hängigen Vertragsstrafe ausgesprochen strenge Anforderungen an die Exkulpation des Schuldners zu stellen seien.
19
Der Ausschluss der Exkulpationsmöglichkeit führt nicht nur zu einer Haftungsverschärfung. Er bildet nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vielmehr im hier in Rede stehenden Fall des Versprechens einer Vertragsstrafe für den Fall einer Verletzung von Informationspflichten beim Versandhandel im Internet auch eine Haftungsfalle. Das Berufungsgericht hat festgestellt, Unterlassungsverpflichtungserklärungen würden wegen der drohenden gerichtlichen Inanspruchnahme sehr häufig schon abgegeben, bevor alle fehlerhaften Angaben aus dem Internetauftritt entfernt seien. Unterbliebene oder fehlerhafte Informationen seien oft nicht von einem Tag auf den anderen einzufügen oder zu korrigieren. Insbesondere kleinere oder unerfahrenere Anbieter müssten für die Korrektur der Widerrufsbelehrung oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig Kontakt mit Dritten aufnehmen. Sie könnten einer Vertragsstrafe daher vielfach nur schwer entgehen, wenn ihnen der Einwand abgeschnitten sei, sie hätten den Verstoß so kurzfristig nicht abstellen können. Diese Feststellungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere widersprechen sie nicht der Lebenserfahrung.
20
Die Revision wendet vergeblich ein, auch eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe entfalle wegen Unvermögens gemäß § 275 Abs. 1 BGB, wenn der gerügte Wettbewerbsverstoß so kurzfristig nicht abgestellt werden könne. Das ändert nichts daran, dass - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - das Versprechen einer vom Verschulden unabhängigen Vertragsstrafe den Schuldner in eine Zwangslage bringt, die in der hier zu beurteilenden Fallgestaltung zum Schutz des lauteren Wettbewerbs erkennbar nicht erforderlich ist.
21
bb) Einen weiteren Anhaltspunkt für ein missbräuchliches Verhalten hat das Berufungsgericht darin gesehen, dass die Klägerin in der vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 € vorgesehen hat. Die geforderte Vertragsstrafe sei im Blick auf die hier in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße sehr hoch. Bei der behaupteten Verletzung von gegenüber Verbrauchern bestehenden Informationspflichten handele es sich aus der Sicht eines Mitbewerbers um Verstöße von eher unterdurchschnittlichem Gewicht, die kein nennenswertes Interesse des Mitbewerbers an der Rechtsverfolgung begründeten. Dies lasse darauf schließen, dass die Abmahnung vorwiegend dem Zweck gedient habe, der Klägerin über die Geltendmachung von Vertragsstrafen eine Einnahmequelle zu erschließen.
22
Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe übersehen, dass es üblich sei, in strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärungen eine Vertragsstrafe von über 5.000 € vorzusehen, um für Ansprüche auf Zahlung einer verwirkten Vertragsstrafe die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nach § 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG zu begründen, das über eine besondere wettbewerbsrechtliche Sachkunde und Erfahrung verfüge.
23
Es kann offenbleiben, ob die Landgerichte für Streitigkeiten über Ansprüche auf Zahlung verwirkter Vertragsstrafen - wie die Revision annimmt - nur zuständig sind, wenn der Streitwert 5.000 € übersteigt. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG sind die Landgerichte für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird, ausschließlich zuständig. Diese Vorschrift begründet eine - vom Streitwert unabhängige - ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte. Es ist umstritten, ob diese Regelung vertragliche Ansprüche und damit insbesondere auch Ansprüche aufgrund von Vertragsstrafeversprechen erfasst (bejahend OLG Jena, GRUR-RR 2011; 199 f.; Fezer/Büscher aaO § 13 Rn. 7 f.; MünchKomm.UWG/Ehricke, § 13 Rn. 10; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza , UWG, 5. Aufl., § 13 Rn. 2; verneinend OLG Rostock, GRUR-RR 2005, 176; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 13 Rn. 2; Harte/Henning/Retzer, UWG, 2. Aufl., § 13 Rn. 11; Hess in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 13 Rn. 11; vgl. auch Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 45 Rn. 5 mwN). Dieser Streit braucht hier nicht entschieden zu werden.
24
Selbst wenn die Landgerichte nur bei einem 5.000 € übersteigenden Streitwert für Streitigkeiten über Ansprüche auf Zahlung verwirkter Vertragsstrafen zuständig wären, könnte dies nicht das Verlangen nach Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung rechtfertigen, die mit einer unangemessen hohen Vertragsstrafe bewehrt ist. Es lässt daher keinen Rechtsfehler erkennen, dass das Berufungsgericht in der Höhe der vorgeschlagenen Vertragsstrafe einen Anhaltspunkt für ein im Vordergrund stehendes Interesse der Klägerin an der Erzielung von Einnahmen gesehen hat.
25
cc) Das Berufungsgericht hat in den nachfolgend angeführten Umständen weitere Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten der Klägerin gesehen :
26
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die von der Klägerin vorgefertigte Unterlassungsverpflichtungserklärung so weit gefasst, dass darunter auch gänzlich andere als die abgemahnten Verstöße fallen und jedwede gesetzwidrige Belehrung eines Verbrauchers eine Zuwiderhandlung darstellt. Das Berufungsgericht hat angenommen, dies spiegele in Verbindung mit dem Verlangen nach der Vereinbarung einer hohen Vertragsstrafe von 5.100 € auch für Verstöße von geringerem Gewicht das vorherrschende Interesse der Klägerin wider, sich über Vertragsstrafen eine Einnahmequelle zu verschaffen.
27
Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Klägerin stehe neben der Erzielung von Vertragsstrafen erkennbar die Erstattung der Abmahnkosten im Vordergrund. Die Abmahnung erwecke den unzutreffenden Eindruck, Unterwerfungserklärung und Kostenerstattung gehörten zusammen. Die Erstattung der Abmahnkosten werde gleichrangig mit der Unterwerfungserklärung unter derselben Ziffer der vorformulierten Unterlassungserklärung aufgeführt. Beide würden bei der Frage der Fristverlängerung miteinander verquickt, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund bestehe. Bei der Unterlassungserklärung verbiete sich wegen der Dringlichkeit im Regelfall eine Verlängerung der Frist; für die Frist zur Erstattung der Kosten gelte dies nicht. Zudem werde die Fälligkeit der an den Anwalt zu zahlenden Gebühren durch Großschrift und Unterstreichung hervorgehoben. Dies erwecke beim Abgemahnten den unzutreffenden Eindruck, er könne eine gerichtliche Inanspruchnahme nur verhindern, wenn er nicht nur die Unterlassungserklärung abgebe, sondern auch umgehend die Abmahnkosten erstatte.
28
Das Berufungsgericht hat gemeint, der Umstand, dass die vorgeschlagene Unterlassungsvereinbarung nicht den Sitz der Beklagten oder der Klägerin, sondern den Sitz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Gerichtsstand vorsehe, füge sich in dieses Bild. Diese Regelung diene nicht etwa dem Zweck, der Klägerin eine bessere Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu ermöglichen , sondern lasse sich nur damit erklären, dass dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Arbeit erleichtert werden solle.
29
Diese weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung lässt keinen Rechtfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
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dd) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe verkannt, dass der Missbrauchseinwand aus § 8 Abs. 4 UWG den Schuldner nicht davor schützen solle, dass der Gläubiger ihm in Verbindung mit der Geltendmachung von Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen den Abschluss eines strafbewehrten Unterlassungsvertrages zu ungünstigen Bedingungen anbiete. Die Beklagte - so die Revision - habe die vom Berufungsgericht beanstandeten Bedingungen der von der Klägerin vorgeschlagenen Unterlassungserklärung nicht akzeptieren müssen und habe auch keine einzige dieser Bedingungen in ihre Unterlassungserklärung vom 3. August 2009 aufgenommen.
31
Das Berufungsgericht hat es mit Recht als unerheblich erachtet, dass es der Beklagten freistand, die von der Klägerin vorgeschlagene Unterwerfungserklärung abzugeben. Das Verhalten der Klägerin ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, schon allein deshalb als missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG anzusehen, weil die Klägerin versucht hat, mit der Abmahnung vor allem ihre Gelderzielungsinteressen durchzusetzen. Zudem ist die in der Abmahnung enthaltene Belehrung über die Möglichkeit der Abgabe einer modifizierten Unterwerfungserklärung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts so unpräzise gefasst, dass die abgemahnte Beklagte den Eindruck gewinnen musste, es tunlichst bei der vorgeschlagenen Erklärung zu belassen.
32
ee) Die Revision macht vergeblich geltend, die Forderung von überhöhten Abmahngebühren oder Vertragsstrafen oder eines Verzichts auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs könne allenfalls dann auf ein missbräuchliches Verhalten des Gläubigers hinweisen, wenn der Gläubiger sie systematisch erhebe. Ein systematisches Vorgehen der Klägerin bei der Geltendmachung überhöhter Abmahnkosten oder Vertragsstrafen habe das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt und sei auch nicht ersichtlich.
33
Fordert der Gläubiger systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen oder einen Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusam- menhangs, kann darin allerdings ein Indiz für einen Missbrauch zu sehensein (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1992 - I ZR 186/90, BGHZ 121, 13, 21 f. - Fortsetzungszusammenhang; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 4.12; MünchKomm.UWG/Fritzsche, § 8 Rn. 457). Das schließt es aber - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht aus, dass schon bei einer geringen Zahl von Abmahnungen oder auch schon bei einer einzigen Abmahnung von einem Rechtsmissbrauch auszugehen sein kann,wenn hinreichende Anhaltspunkte für sachfremde Motive vorliegen.
34
2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Klägerin von der Beklagten auch nicht die Erstattung der Kosten der zweiten Abmahnung vom 17. August 2009 verlangen kann. Auch diese Abmahnung war nicht berechtigt im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und begründete daher keinen Erstattungsanspruch.
35
a) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch auf Kostenerstattung allerdings nicht verneint werden. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass die zweite Abmahnung missbräuchlich und damit unberechtigt war.
36
aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann im Streitfall die Missbräuchlichkeit der zweiten Abmahnung nicht mit der Missbräuchlichkeit der ersten Abmahnung begründet werden.
37
Das Berufungsgericht hat angenommen, die zweite Abmahnung vom 17. August 2009 baue auf der ersten Abmahnung vom 20. Juli 2009 auf und teile daher deren missbräuchlichen Charakter. Die zweite Abmahnung nehme ausdrücklich auf die erste Abmahnung Bezug. Die für die zweite Abmahnung entstandenen Kosten habe die Klägerin neben der auf der ersten Abmahnung beruhenden Vertragsstrafe verlangt. Die Höhe der in der zweiten Abmahnung geforderten Vertragsstrafe entspreche der Höhe der in der ersten Abmahnung vorgeschlagenen Vertragsstrafe. In der zweiten Abmahnung würden ebenso wie in der ersten Abmahnung die Unterlassungserklärung und die Kostenerstattung dergestalt miteinander verkoppelt, dass die Beklagte als Schuldnerin den Eindruck gewinnen müsse, einer gerichtlichen Inanspruchnahme nur dann entgehen zu können, wenn sie nicht nur die Unterwerfung erkläre, sondern auch die Kosten erstatte.
38
Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden. Es kann offenbleiben, ob dem Unterlassungsanspruch aus einem infolge einer missbräuchlichen Abmahnung geschlossenen Unterlassungsvertrag der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegengehalten werden kann (vgl. OLG München, WRP 1992, 270, 273; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 4.6; MünchKomm.UWG /Fritzsche, § 8 Rn. 479). Die Klägerin macht mit der zweiten Abmahnung keinen vertraglichen Unterlassungsanspruch aus einem infolge der ersten (missbräuchlichen) Abmahnung geschlossenen Unterlassungsvertrag geltend. Sie verfolgt mit der zweiten Abmahnung vielmehr einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch, der mit der von ihr behaupteten erneuten Zuwiderhandlung entstanden sein soll. Das folgt daraus, dass sie die Beklagte mit der zweiten Abmahnung dazu aufgefordert hat, zur Ausräumung der durch die Zuwiderhandlung begründeten Wiederholungsgefahr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Eine erneute Zuwiderhandlung begründet erneut eine Wiederholungsgefahr; sie lässt nicht die durch die erste Unterwerfungserklärung ausgeräumte Wiederholungsgefahr wieder aufleben (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1995 - I ZR 176/93, GRUR 1995, 678, 680 - Kurze Verjährungsfrist ; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 1.45 und § 12 Rn. 1.157).
39
bb) Das Berufungsgericht hat auch keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, dass die zweite Abmahnung unabhängig von der ersten Ab- mahnung - etwa wegen der Verkoppelung von Unterwerfungserklärung und Kostenerstattung - missbräuchlich ist.
40
b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die zweite Abmahnung war deshalb nicht im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG berechtigt und begründete daher keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz, weil die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der mit der zweiten Abmahnung allein beanstandeten Werbung mit einer zweijährigen Garantie hatte.
41
Die Klägerin hat zur Begründung des mit der zweiten Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG vorgetragen, die Werbung mit einer Garantie ohne Darstellung des Inhalts der Garantie verstoße gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB.
42
Der Bundesgerichtshof hat - nach Verkündung des Berufungsurteils - entschieden, dass die in § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB geforderten Angaben (Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden; Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind) nicht bereits in der Werbung gemacht werden müssen, wenn ein Unternehmer für den Verkauf eines Verbrauchsguts mit einer Garantie wirbt, die keine Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB darstellt (BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 133/09, GRUR 2011, 638 Rn. 24-33 = WRP 2011, 866 - Werbung mit Garantie).
43
Danach musste die im Streitfall beanstandete Werbung diese Informationen nicht enthalten, weil sie keine Garantieerklärung enthält. Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB fallen nur Willenserklärungen , die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen (BGH, GRUR 2011, 638 Rn. 26 - Werbung mit Garantie, mwN). Die im Streitfall angegriffene Werbung enthält keine Garantieerklärung in diesem Sinne. Eine durch das Internet übermittelte Aufforderung zur Bestellung ist im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum aufzufassen (BGH, GRUR 2011, 638 Rn. 32 - Werbung mit Garantie, mwN). Dass die Beklagte bereits in der zum Gegenstand des Verbotsantrags gemachten Werbung vom 8. August 2009 für den Verkehr erkennbar durch den dort enthaltenen Hinweis auf die Garantie in vertragsmäßig bindender Weise eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat, ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch sonst ersichtlich.
44
3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Klägerin von der Beklagten nicht die Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens vom 7. Oktober 2009 verlangen kann.
45
Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Abschlussschreibens - also der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung - kann nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) gegeben sein (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, GRUR 2010, 1038 Rn. 26 = WRP 2010, 1169 - Kosten für Abschlussschreiben, mwN). Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung ein Unterlassungsanspruch zustand und die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Schuldners entsprach.
46
a) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens allerdings nicht verneint werden.
47
Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass eine Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nicht dem Interesse des Schuldners entspricht und keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen begründet , wenn die dem Verfahren der einstweiligen Verfügung vorausgegangene außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG missbräuchlich war. Ist die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs als missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs.4 UWG anzusehen, führt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass der Unterlassungsanspruch auch nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden kann (vgl. zu § 13 Abs. 5 UWG BGH, GRUR 2002, 715, 717 - Scanner-Werbung; BGHZ 149, 371, 379 f. - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung ). Das hat zur Folge, dass eine Klage oder ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unzulässig sind. Es entspricht nicht dem Interesse des Schuldners, eine zu Unrecht ergangene einstweilige Verfügung durch eine Abschlusserklärung als endgültige Regelung anzuerkennen.
48
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann aber - wie ausgeführt (vgl. oben Rn. 35 ff.) - nicht angenommen werden, dass die dem Verfahren der einstweiligen Verfügung vorausgegangene Abmahnung vom 17. August 2009 missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG war.
49
b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts stellt sich aber auch insoweit aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
50
Der Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Abschlussschreibens ist nicht begründet, weil zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe der Ab- schlusserklärung der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB - wie ausgeführt (vgl. oben Rn. 40 ff.) - nicht begründet war.
51
4. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht.
52
a) Ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht nicht.
53
Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lassen zwar nicht darauf schließen, dass die zweite Abmahnung vom 17. August 2009 missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG war und der Unterlassungsantrag daher - wie das Berufungsgericht angenommen hat - unzulässig ist (vgl. oben Rn. 35 ff.).
54
Der Unterlassungsantrag ist jedoch nicht begründet, weil die hier in Rede stehende Werbung mit einer zweijährigen Garantie nicht gegen § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt und daher auch nicht nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig ist (vgl. oben Rn. 40 ff.).
55
b) Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch aus einem Unterwerfungsvertrag ist gleichfalls nicht gegeben.
56
Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei schon nicht ersichtlich, dass zwischen den Parteien vor der beanstandeten Werbung vom 8. August 2009 ein Unterwerfungsvertrag zustande gekommen sei. Die Beklagte habe am 3. August 2009 nicht die von der Klägerin vorformulierte, sondern eine modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin dieses Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages angenommen habe (§ 150 Abs. 2 BGB) und der Be- klagten diese Annahmeerklärung zugegangen sei. Unterlassungsansprüchen aus einem der Unterwerfungserklärung vom 3. August 2009 entsprechenden Unterwerfungsvertrag stehe jedenfalls der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Wäre ein solcher Unterlassungsvertrag zustande gekommen, würde er auf der vorangegangenen Abmahnung vom 20. Juli 2009 beruhen, die als missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG anzusehen sei. Ansprüchen aus einem aufgrund einer missbräuchlichen Abmahnung zustande gekommenen Unterwerfungsvertrag könne der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegenhalten werden. Es kann offenbleiben, ob die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision durchgreifen.
57
Die Klägerin kann jedenfalls deshalb keine Ansprüche aus einem der Unterwerfungserklärung der Beklagten entsprechenden Unterwerfungsvertrag der Parteien herleiten, weil die Beklagte nicht gegen die darin übernommene Verpflichtung verstoßen hätte. Die Beklagte hat in ihrer modifizierten Unterwerfungserklärung erklärt, sie verpflichte sich zur Unterlassung einer Werbung mit Garantieangaben, ohne den Anforderungen des § 477 BGB zu genügen. Die Werbung der Beklagten enthält keine Garantieangaben im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB (vgl. oben Rn. 40 ff.). Wäre die Unterwerfungserklärung anders auszulegen, wäre der Klägerin die Berufung auf den vertraglichen Unterlassungsanspruch im Übrigen als unzulässige Rechtsausübung verwehrt, weil das zu unterlassende Verhalten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung künftig zweifelsfrei als rechtmäßig zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1996 - I ZR 265/95, BGHZ 133, 316, 329 - Altunterwerfung I; Urteil vom 2. Juli 2009 - I ZR 146/07, BGHZ 181, 373 Rn. 21 - Mescher weis).
58
III. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Klägerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 25.02.2010 - 14 O 207/09 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.08.2010 - I-4 U 62/10 -

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Wettbewerbsrecht: Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes unabhängig von einem Verschulden

12.06.2012

weist auf Missbräuchlichkeit gemäß § 8 Abs. 4 UWG hin und kann folglich unzulässig sein-BGH vom 15.12.11-Az:I ZR 174/10
Allgemeines

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

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Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

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#BJNR001950896BJNE026802377 (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtu

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Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

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Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:1.Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Gelde

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(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. (2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes auss

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(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit

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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.

(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 215/98 Verkündet am:
20. Dezember 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Scanner-Werbung

a) § 3 UWG schützt auch den flüchtigen Verbraucher, wenn es sich um eine
Werbung handelt, die der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige
Verbraucher üblicherweise mit diesem Grad der Aufmerksamkeit
wahrnimmt.

b) Eine Werbebehauptung, die in einem zentralen Punkt objektiv unrichtig ist
(hier: Abbildung eines ohne weiteres erkennbaren, zweieinhalb mal so teuren
Scanners des Marktführers statt des angebotenen Geräts), ist als irreführend
zu beanstanden, auch wenn ein erheblicher Teil des Verkehrs nicht getäuscht
wird, weil er mangels Marktkenntnis die Geräte nicht unterscheiden kann oder
wegen besonders guter Marktkenntnis die Unrichtigkeit sofort erkennt.

c) Zur mißbräuchlichen Geltendmachung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs.
BGH, Urt. v. 20. Dezember 2001 - I ZR 215/98 - OLG München
LG Passau
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Juni 1998 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht Passau vom 20. November 1997 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Verurteilung zur Auskunftserteilung wendet.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Beide Parteien betreiben den Einzelhandel mit Computern und Computerzubehör. Die Klägerin hat ihren Sitz in Passau; sie gehört zur Media-Markt/Saturn-
Gruppe. Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das in zahlreichen Orten, darunter auch in Passau, Filialen unterhält.
Im Februar 1997 warb die Beklagte in einer – nachstehend im Ausschnitt wiedergegebenen – Beilage zur örtlichen Tagespresse für einen Flachbettscanner der Marke Mustek zum Preis von 399 DM:

Die Abbildung zeigt nicht den beworbenen Mustek-Scanner, sondern einen Flachbettscanner der Marke Hewlett Packard. Der abgebildete Scanner von Hewlett Packard kostete zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung im Einzelhandel rund 1.000 DM.
Die Klägerin hat diese Werbung als irreführend beanstandet. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte erwecke mit der Abbildung eines höherwertigen Scanners beim angesprochenen Verkehr den Eindruck eines Leistungsangebots, das dem tatsächlichen Angebot nicht entspreche. Der Verkehr gehe aufgrund der Werbung
davon aus, einen Scanner von Hewlett Packard zum Preis von 399 DM erwerben zu können.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen und beantragt, ihre Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz festzustellen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat eine mißbräuchliche Rechtsverfolgung der Klägerin eingewandt. Hierzu hat sie vorgetragen, die Klägerin und ihre ebenfalls zum Media-Markt/Saturn-Konzern gehörenden Schwesterunternehmen gingen in einer Vielzahl von Verfügungs- und Klageverfahren mit den gleichen Anträgen und vertreten durch denselben Rechtsanwalt gegen die Beklagte vor. Ziel der Klägerin und ihrer konzerngesteuerten Schwestergesellschaften sei es, Mitbewerber durch die Vielzahl von Prozessen zu behindern und dabei Wettbewerbsverstöße zu provozieren.
Eine Irreführung hat die Beklagte in Abrede gestellt. Sie hat vorgetragen, der abgebildete Scanner sei nicht als ein bestimmtes Fabrikat identifizierbar, so daß der interessierte Kunde das Auseinanderfallen von Text und Abbildung gar nicht erkenne.
Das Landgericht hat
1. es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Wirtschaftsraum Passau in der Werbung für Computerartikel bei Illustrationen zum Werbetext höherwertige Geräte abzubilden; 2. festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 20. Februar 1997 durch
die unter Ziffer 1 beschriebene Wettbewerbshandlung entstanden ist oder künftig noch entsteht; 3. die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wo, wann und wie oft sie seit dem 20. Februar 1997 bis zum 30. Oktober 1997 in der unter Ziffer 1 beanstandeten Form geworben hat, wobei die Auskunft nach Werbeträgern, Auflage der Werbeträger und Kalendervierteljahren aufzuschlüsseln ist.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


l. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der (Unterlassungs-)Klage unterstellt und die Anträge auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung als unbegründet abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt:
Eine Irreführung darüber, daû der abgebildete Scanner von Hewlett Packard statt für annähernd 1.000 DM für 399 DM erworben werden könne, setze voraus, daû die angesprochenen Verkehrskreise mit dem optischen Erscheinungsbild des Scanners von Hewlett Packard so weitgehend vertraut seien, daû sie den Scanner aus der Abbildung ohne Vergleichsmöglichkeit unschwer als solchen identifizierten. Ohne eine genauere Sachkunde sei ein Betrachter aber nicht in der Lage, das Fabrikat des Geräts oder den Preisunterschied zu dem beworbenen Scanner
von Mustek zu erkennen. Angesichts der vergleichsweise geringen Unterschiede im Design sowie des kaum wahrnehmbaren Firmen-Logos sei kein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise in der Lage zu erkennen, daû der abgebildete Scanner nicht zum Text passe und es sich um ein Gerät handele, das einer höheren Preiskategorie angehöre. Auch fachkundige Interessenten würden nicht irregeführt, da diese in Anbetracht des Preises und der herausgehobenen Bezeichnung “Mustek Flachbettscanner Color” nicht erwarteten, den abgebildeten Scanner der Marke Hewlett Packard zum Preis von 399 DM erwerben zu können.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie teilweise ± hinsichtlich des Unterlassungsantrags ± zur Zurückverweisung und teilweise ± hinsichtlich der Feststellungs- und Auskunftsanträge ± zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
1. Mit Erfolg rügt die Revision, daû das Berufungsgericht im Streitfall eine irreführende Werbung nach § 3 UWG verneint hat.

a) Die Annahme des Berufungsgerichts, durch die bildliche Wiedergabe eines erheblich teureren Scanners werde kein relevanter Teil des Verkehrs irregeführt , widerspricht der Lebenserfahrung. Es hätte sich, zumal seine Mitglieder nicht über genauere Sachkenntnisse verfügen, nicht über die ausführlichen, ersichtlich von einer interessierten und aufgeschlossenen Haltung gegenüber technischen Geräten der vorliegenden Art getragenen Feststellungen des Landgerichts hinwegsetzen dürfen.
Das Berufungsgericht hat zwar eingeräumt, der fragliche Werbeprospekt richte sich vor allem an Verbraucher, die mit Computerartikeln vertraut seien und
über ein gewisses Fachwissen verfügten, hat aber letztlich doch rechtsfehlerhaft auf den Teil des Verkehrs abgestellt, der ± wie die Mitglieder des Senats des Berufungsgerichts ± über keine näheren Marktkenntnisse verfügt und daher nicht in der Lage ist, den abgebildeten Scanner, bei dem es sich um das zweieinhalbmal so teure Modell des Marktführers Hewlett Packard handelt, wiederzuerkennen. Es hat dem den besonders vertrauten Betrachter gegenübergestellt, der den Widerspruch zwar sofort erkennt, aus dem Preis von 399 DM aber ohne weiteres schlieût, daû sich das Angebot nur auf den preisgünstigen Mustek-Scanner beziehen könne.
Das Berufungsgericht hat dabei erfahrungswidrig den für die Werbung der Beklagten besonders wichtigen Teil des Verkehrs auûer acht gelassen, der ± ohne Fachmann zu sein ± schon einmal einen Scanner erworben hat oder sich mit dem Gedanken eines solchen Erwerbs trägt und deswegen den verschiedenen auf dem Markt befindlichen Geräten mit genauerem Blick begegnet. Diese Verkehrskreise werden das in der beanstandeten Werbung der Beklagten abgebildete hochpreisige Gerät wiedererkennen, zumal es über charakteristische Gestaltungsmerkmale verfügt. Hervorzuheben sind in dieser Hinsicht die lamellenförmig ausgebildeten Seitenwangen, wobei diese Lamellen an der Vorderseite ± um die Bedienung des Deckels zu erleichtern ± in einer konkav geschwungenen Einbuchtung zurücktreten, sowie die groûen runden, deutlich sichtbaren Standfüûe. Diese Merkmale lassen sich nicht zuletzt der Gegenüberstellung der beiden Geräte entnehmen, auf die sich das Berufungsgericht für seine gegenteilige Annahme ausdrücklich beruft.
Bei Verbrauchern, die das abgebildete Gerät wiedererkennen, liegt auch die Gefahr einer Irreführung nahe. Zwar wird ein Teil dieser Verbraucher die Widersprüchlichkeit der Werbeangaben erkennen und annehmen, daû ein anderes als
das angebotene Gerät abgebildet ist. Andere Verbraucher werden jedoch mit den Marken nicht vertraut sein und meinen, das häufig anzutreffende Gerät des Marktführers sei hier zum Preis von 399 DM zu haben. Wieder andere Verbraucher mögen mit der Werbung die Vorstellung verbinden, unter der Marke Mustek werde ein baugleiches Modell wie das des Marktführers Hewlett Packard angeboten. Schlieûlich wird auch der Teil der Verbraucher irregeführt, der an die flüchtige Betrachtung der ± objektiv falschen ± Werbung die Assoziation besonders günstiger Preise knüpft. Wie der Senat bereits entschieden hat, schützt § 3 UWG auch den flüchtigen Verbraucher, wenn es sich ± wie bei dem hier in Rede stehenden Werbeprospekt ± um eine Werbung handelt, die der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher mit diesem Grad der Aufmerksamkeit wahrnimmt (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 ± l ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 ± Orient-Teppichmuster; Urt. v. 19.4.2001 ± I ZR 46/99, GRUR 2002, 81, 83 = WRP 2002, 81 ± Anwalts- und Steuerkanzlei; Urt. v. 7.6.2001 ± I ZR 81/98, BGH-Rep. 2002, 76, 77 f. ± Für’n Appel und n’Ei).
Wird auf der einen Seite im Rahmen des § 3 UWG ± wie es geboten ist ± das Bild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers zugrunde gelegt, muû auf der anderen Seite doch gewährleistet sein, daû das Irreführungsverbot seine ureigenste Aufgabe zu erfüllen imstande ist, den Einsatz der Unwahrheit in der Werbung zu verhindern. Im Streitfall hat die Beklagte die Abbildung eines Scanners in die Anzeige aufgenommen, um den Eindruck zu vermitteln, das abgebildete Gerät könne zu dem angegebenen Preis von 399 DM erworben werden. Sie hat sich von dieser Angabe einen Vorteil versprochen ; hieran muû sie sich festhalten lassen. Ein vernünftiger Grund, weswegen der Beklagten die Werbung mit einer eindeutig falschen Angabe gestattet werden sollte, ist nicht ersichtlich. Auch wenn die Verwendung der falschen Abbildung in ihrer Werbung für den Mustek-Scanner auf einem Versehen beruhen
würde ± wofür im Streitfall nichts ersichtlich ist ±, läût sich ein derartiger Fall in der Praxis nicht von dem gezielten Einsatz der Unwahrheit in der Werbung unterscheiden. Das Irreführungsverbot muû in der Lage sein, auch die durch nichts zu rechtfertigende dreiste Lüge zu erfassen, selbst wenn sie sich im äuûeren Erscheinungsbild von der irrtümlichen Falschangabe nicht unterscheidet (vgl. BGH, Urt. v. 24.5.2000 ± I ZR 222/97, GRUR 2001, 78, 79 = WRP 2000, 1402 ± Falsche Herstellerpreisempfehlung).

b) Die Fehlvorstellung, der ein maûgeblicher Teil der Verbraucher unterliegt , ist wettbewerbsrechtlich relevant. Der niedrige Preis, der angeblich für das abgebildete Gerät gilt, kann die Kaufentscheidung der Verbraucher beeinflussen. Die vermeintliche Günstigkeit des Angebots fordert zu einer näheren Befassung mit dem Angebot der Beklagten heraus und ist geeignet, auch Interessenten, die das Angebot der Beklagten ohne eine Abbildung des höherwertigen Scanners der Marke Hewlett Packard nicht besonders beachtet hätten, in ihr Geschäftslokal zu locken.
2. Hinsichtlich des Unterlassungsantrags ist der Senat auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht zu einer abschlieûenden Entscheidung in der Lage. Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, daû sich das Berufungsgericht bislang nicht hinreichend mit dem von der Beklagten erhobenen Einwand des Rechtsmiûbrauchs auseinandergesetzt habe.

a) Der Bundesgerichtshof hat nach Verkündung des angefochtenen Urteils in mehreren Verfahren, in denen andere Gesellschaften aus dem MediaMarkt /Saturn-Konzern als Klägerinnen aufgetreten waren, betont, daû die Klagebefugnis , die im Interesse einer effizienten Rechtsverfolgung einer Vielzahl von
Anspruchsberechtigten zusteht, nicht zur Verfolgung sachfremder Ziele und insbesondere nicht dazu miûbraucht werden darf, den Gegner durch möglichst hohe Prozeûkosten zu belasten. Anhaltspunkte für eine nach § 13 Abs. 5 UWG miûbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs können sich aus verschiedenen prozessualen Situationen ergeben: So ist ein Hinweis auf ein miûbräuchliches Vorgehen darin zu sehen, daû ein Anspruchsberechtigter ohne Not neben dem Verfahren der einstweiligen Verfügung gleichzeitig ein Hauptsacheverfahren anstrengt, ohne abzuwarten, ob die beantragte Verfügung erlassen und vom Gegner als endgültige Regelung akzeptiert wird. Ein Miûbrauch kann ferner naheliegen, wenn konzernmäûig verbundene Unternehmen, die von demselben Rechtsanwalt vertreten werden, die naheliegende Möglichkeit eines streitgenössischen Vorgehens nicht nutzen, sondern ohne vernünftigen Grund getrennte Verfahren anstrengen oder wenn mehrere für einen Verstoû verantwortliche Personen oder Gesellschaften jeweils gesondert in Anspruch genommen werden mit der Folge, daû sich die von der unterliegenden Partei zu tragenden Kosten nahezu verdoppeln (BGHZ 144, 165, 171 ± Miûbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urt. v. 6.4.2000 ± I ZR 67/98, GRUR 2001, 82, 83 = WRP 2000, 1263 ± Neu in Bielefeld I; Urt. v. 6.4.2000 ± I ZR 114/98, GRUR 2001, 84 = WRP 2000, 1266 ± Neu in Bielefeld II; GRUR 2001, 78, 79 ± Falsche Herstellerpreisempfehlung).
Werden mehrere Konzernunternehmen nicht nur zufällig von demselben Rechtsanwalt vertreten, sondern übernimmt dieser nach entsprechender Weisung der Konzernmutter auf der Grundlage der bei ihm zusammenflieûenden Informationen auch die zentrale Koordinierung der Rechtsverfolgungsmaûnahmen, müssen die sich aus der zentralen Steuerung ergebenden Koordinierungsmöglichkeiten auch mit dem Ziel eines für den Gegner schonenderen Vorgehens ausgeschöpft werden. Ein miûbräuchliches Verhalten ist in einem solchen Fall nicht erst dann zu bejahen, wenn sich aufdrängende Möglichkeiten eines schonenderen
Vorgehens nicht genutzt werden ± etwa weil zwei Konzernunternehmen beim selben Gericht zur gleichen Zeit wegen desselben Verstoûes in getrennten Verfahren vorgehen. Vielmehr müssen im Falle einer koordinierten Rechtsverfolgung auch weitergehende Koordinierungsmöglichkeiten genutzt werden. So sind unter dieser Voraussetzung Konzernunternehmen, die in verschiedenen Städten ansässig sind, gehalten, unnötige Parallelprozesse dadurch zu verhindern, daû sie sich beispielsweise auf ein gemeinsames Vorgehen am Sitz des Beklagten verständigen oder die Muttergesellschaft zur Klage als Prozeûstandschafterin ermächtigen.
Unabhängig davon kann sich ein Miûbrauch bereits aus der gleichzeitigen Abmahnung eines Schuldners durch mehrere Konzernunternehmen ergeben. Denn der Tatbestand des § 13 Abs. 5 UWG bezieht sich nicht nur auf den Miûbrauch durch die gerichtliche, sondern auch auf den Miûbrauch durch die auûergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs. Ist bereits die auûergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs rechtsmiûbräuchlich, kann der fragliche Anspruch auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden.

b) Im Streitfall verweist die Revisionserwiderung auf den Vortrag der Beklagten , dem zufolge die Klägerin und ihre an verschiedenen Orten ansässigen Schwestergesellschaften die Beklagte wegen der hier in Rede stehenden Werbung nach zeitgleichen Abmahnungen in insgesamt acht Fällen isoliert und in vierzehn weiteren Fällen im Zusammenhang mit der Verfolgung einer anderen Werbemaûnahme gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen hätten. Entsprechende Feststellungen hierzu sowie zu einer möglichen zentralen Koordinierung der Rechtsverfolgung auf seiten der Klägerin sind aber bislang nicht getroffen.
Der Einwand des Rechtsmiûbrauchs betrifft die Zulässigkeit der Unterlassungsklage (BGH, Urt. v. 10.12.1998 ± I ZR 141/96, GRUR 1999, 509 = WRP 1999, 421 ± Vorratslücken). Seine Voraussetzungen sind daher auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen. Im Streitfall sind die noch offenen tatsächlichen Fragen jedoch zweckmäûigerweise vom Berufungsgericht zu klären (vgl. BGH GRUR 2001, 78, 79 ± Falsche Herstellerpreisempfehlung).
3. Hinsichtlich der Schadensersatz- und Auskunftsanträge führt die Revision zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

a) Die für die Feststellung einer Schadensersatzpflicht erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadens hat das Landgericht ohne Rechtsfehler bejaht. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, daû nach der Lebenserfahrung ein Schaden mit einiger Sicherheit zu erwarten ist (vgl. BGH GRUR 2001, 78, 79 ± Falsche Herstellerpreisempfehlung; BGH, Urt. v. 29.6.2000 ± l ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 911 = WRP 2000, 1258 ± Filialleiterfehler). Dies kann in Fällen der Irreführung zwar nicht generell angenommen werden. Im Streitfall geht jedoch von der beanstandeten Werbung eine starke Anlockwirkung aus. Sie bezieht ihre Anziehungskraft daraus, daû ein hochwertiges Gerät scheinbar zu einem ungewöhnlich niedrigen, aus der Sicht der irregeführten Verbraucher nicht wiederkehrenden Preis angeboten wird. Unter diesen Umständen sind Auswirkungen auf die Absatzgeschäfte der Klägerin als hinreichend wahrscheinlich anzusehen (vgl. für den Fall einer unzulässigen Sonderveranstaltung BGH GRUR 2001, 84, 85 ± Neu in Bielefeld II).

b) Das Auskunftsbegehren ist als Hilfsanspruch zur Vorbereitung der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach §§ 3, 13 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 UWG gerechtfertigt.
III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben. Die gegen das Urteil des Landgerichts gerichtete Berufung ist zurückzuweisen , soweit sie sich gegen die Feststellung der Schadensersatzpflicht und gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung wendet. Hinsichtlich des Unterlassungsantrags ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen ist.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 76/98 Verkündet am:
6. April 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung

a) Die Mißbrauchsregelung des § 13 Abs. 5 UWG findet nicht nur in den Fällen
Anwendung, in denen sich die Anspruchsberechtigung des Gläubigers aus § 13
Abs. 2 UWG ergibt, sondern auch dann, wenn der Gläubiger als betroffener
Wettbewerber unmittelbar aus der verletzten Norm vorgehen kann.

b) Ein Hinweis auf eine mißbräuchliche Geltendmachung des wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsanspruchs liegt darin, daß zwei konzernmäßig verbundene
und vom selben Rechtsanwalt vertretene Gläubiger die Möglichkeit nicht nutzen,
ihre Ansprüche beim selben Gericht als Streitgenossen geltend zu machen,
vielmehr jeweils getrennte Verfahren gegen den Schuldner einleiten. Auch die
gleichzeitige Einleitung von Verfügungs- und Hauptsacheverfahren kann auf einen
Mißbrauch der Klagebefugnis hindeuten.
Gehen mehrere konzernmäßig verbundene Gläubiger, die ihre wettbewerbsrechtlichen
Ansprüche gegen bestimmte bundesweit tätige Wettbewerber durch
einen - ihr Vorgehen koordinierenden - Rechtsanwalt geltend machen, wegen
ein und desselben Verstoßes in der Weise vor, daß sie gegen den Wettbewerber
jeweils am eigenen Sitz als Begehungsort einstweilige Verfügungen bean-
tragen und/oder Klagen erheben (hier: 14 Verfügungs- und 14 Klageverfahren),
deutet dies auf eine mißbräuchliche Geltendmachung der Unterlassungsansprüche
hin. Ihnen ist zuzumuten, daß sie entweder am Sitz des Wettbewerbers gemeinsam
klagen oder daß sie ihr Vorgehen in der Weise konzentrieren, daß nur
eine Partei - sei es einer der Gläubiger, sei es die hierzu ermächtigte Holdinggesellschaft
oder sei es ein ihre Interessen wahrnehmender Verband - den Unterlassungsanspruch
gerichtlich durchsetzt.
BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 76/98 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die
Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Raebel

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. Februar 1998 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Beide Parteien betreiben den Einzelhandel mit Computern und Computerzubehör. Die Klägerin hat ihren Sitz in Nürnberg; sie gehört zur MediaMarkt /Saturn-Gruppe. Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das in zahlreichen Städten, darunter auch in Nürnberg, Filialen unterhält. In einem 1996 bundesweit verbreiteten Werbefaltblatt bewarb die Beklagte ein Computer-Paket (PC, Bildschirm), wobei der PC nach der Abbildung erkennbar mit einem CD-ROM-Laufwerk ausgerüstet war. Auf die Abbildung des PC war als Preisangabe gedruckt: "mit Monitor 1.799". Wie sich einer kleiner gedruckten Aufstellung entnehmen ließ, verfügte das für 1.799 DM angebotene Gerät in Wirklichkeit nicht über ein CD-ROM-Laufwerk. Lediglich ein Gerät zum Preis von 2.349 DM enthielt auch ein CD-ROM-Laufwerk.
Auf die Abmahnungen der Klägerin und verschiedener ihrer Schwesterfirmen verpflichtete sich die Beklagte am 30. August 1996 gegenüber der zum selben Konzern wie die Klägerin gehörenden Saturn Elektrohandelsgesellschaft mbH München, es zu unterlassen, gegenüber dem Letztverbraucher bezüglich Computerartikeln ein E.-Festival-Paket, P 166 + Power mit einem CD-ROM-Laufwerk abzubilden, obwohl das CD-ROM-Laufwerk im Preis von 1.799 DM nicht mit enthalten und somit der so abgebildete Artikel zu dem angegebenen Preis nicht abgegeben wird.
Für jeden Fall einer in Deutschland begangenen Zuwiderhandlung verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 11.000 DM. Die Klägerin hat die strafbewehrte Unterlassungserklärung als unzureichend beanstandet, weil sie sich auf die konkrete Verletzungsform beschränke und ähnliche Verstöße nicht erfasse. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung sowie auf Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz in Anspruch genommen und ihre Klage ergänzend auf eine Werbung vom Februar 1997 gestützt, in der die Beklagte einen Mustek-Flachbettscanner zum Preis von 399 DM angeboten, dabei jedoch einen wesentlich teureren HP-Scanner abgebildet hatte. Die Beklagte ist dem vor allem mit dem Einwand entgegengetreten, die Klägerin handele rechtsmißbräuchlich. Hierzu hat sie vorgetragen, die Klägerin und ihre Schwestergesellschaften, d.h. weitere Tochtergesellschaften des Metro -Konzerns, hätten wegen der hier in Rede stehenden Werbung einstweilige Verfügungen erwirkt und darüber hinaus entsprechende Hauptsacheverfahren betrieben. Sämtliche Verfahren würden von derselben Rechtsanwaltskanzlei betreut. Wie sich geschäftsinternen Anweisungen entnehmen lasse, würden
Wettbewerbsverstöße von Mitbewerbern im Metro-Konzern generell zentral erfaßt und koordiniert verfolgt. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Wirtschaftsraum Nürnberg unter Abbildung von Computergeräten zu werben, die zu dem angegebenen Preis nicht wie abgebildet abgegeben werden, soweit es sich hierbei nicht um die Abbildung eines "E.-Festival-Paketes" P 166 + Power zu einem Preis von 1.799 DM mit CD-ROM-Laufwerk handelt, das zu dem beworbenen Preis nur ohne diese Ausstattung abgegeben wird.
Die auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung gerichtete weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt, also auch mit dem Unterlassungsantrag, abgewiesen (OLG Nürnberg OLG-Rep 1998, 154). Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin den Unterlassungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat die Klage mit dem Unterlassungsantrag als unzulässig abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt:
Der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs stehe der Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegen, und zwar auch insoweit, als die Klägerin den Anspruch nicht aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG, sondern als betroffene Mitbewerberin unmittelbar aus § 3 UWG ableite. Eine mißbräuchliche Rechtsverfolgung sei zu bejahen, wenn das Vorgehen der Klägerin und ihrer Schwesterfirmen ausschließlich und überwiegend dazu diene, den in Anspruch genommenen Mitbewerber ohne erkennbare sachliche Notwendigkeit mit Gebühren zu belasten und dadurch zu schädigen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend zu bejahen. Die Klägerin habe die Beklagte gemeinsam mit ihren rechtlich selbständigen , aber in einem Konzernverbund zusammengeschlossenen Schwestergesellschaften wegen derselben bundesweit verbreiteten Werbung gleichzeitig abgemahnt und mit einer Reihe gerichtlicher Verfahren - 14 Verfügungs- und 14 Hauptsacheverfahren - überzogen. Die Klägerin und ihre Schwestergesellschaften , an denen die Media-Saturn Holding GmbH jeweils mit einem Geschäftsanteil von 90 bis 100 % beteiligt sei, seien dabei außergerichtlich stets durch denselben Rechtsanwalt vertreten worden, der auch während der gerichtlichen Auseinandersetzungen als Verkehrsanwalt fungiert habe. Die durch dieses einheitliche Vorgehen belegte Konzernstrategie werde durch das Rundschreiben der Media-Saturn Holding an die Media-Markt- und SaturnGeschäftsführer vom 13. März 1997 und die ihm beigefügten "Verhaltensregeln bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen von Konkurrenzunternehmen" vom 21. März 1997 bekräftigt. Dies zeige, daß zwischen der Holdinggesellschaft und den einzelnen Media- und Saturn-Märkten ein intensiver Informationsaustausch gepflegt werde und die hier vorliegende Mehrfachverfolgung auf einem von der Konzernspitze koordinierten Verhalten beruhe. Zwar sei eine Mehrfachverfolgung durch mehrere Unterlassungsgläubiger grundsätzlich nicht zu
beanstanden. Im Streitfall gehe jedoch das massive und koordinierte prozessuale Vorgehen der konzernverbundenen Gesellschaften weit über das Maß einer berechtigten Interessenwahrnehmung hinaus. Mit dieser Vorgehensweise werde vielmehr der Zweck verfolgt, die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Betätigung durch Beanspruchung von Zeit und Arbeitskraft zur Vorbereitung und Durchführung der Verfahren sowie durch Verursachung von Kosten zu behindern. Um das beanstandete Werbeverhalten der Beklagten bundesweit zu unterbinden, hätte es - so das Berufungsgericht - eines mehrfachen Vorgehens der rechtlich selbständigen, aber im Konzernverbund stehenden Einzelgesellschaften nicht bedurft. Der beanstandete Wettbewerbsverstoß sei einheitlich anhand des Inhalts der Werbung festzustellen, ohne daß es auf Ermittlungen vor Ort ankomme oder regionale Umstände eine Rolle spielten. Daher hätte es ausgereicht, wenn nur eine der Konzerngesellschaften gegen die Beklagte vorgegangen wäre. Wegen des festgestellten Informationsflusses innerhalb des Konzerns sei gewährleistet, daß der Inhaber eines Titels von Verstößen auch dann erfahre, wenn diese nur außerhalb seines eigenen regionalen Tätigkeitsbereichs aufträten. Darüber hinaus hätte - so das Berufungsgericht - auch die Möglichkeit eines einheitlichen Vorgehens durch die Muttergesellschaft im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft oder dadurch bestanden, daß die Angelegenheit einem bundesweit klagebefugten Verband anvertraut werde. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht wegen mißbräuchlicher Rechtsverfolgung abgewiesen.
1. Die Klägerin ist unabhängig davon, ob sie ihren Anspruch auf § 13 Abs. 2 Nr. 1, § 3 UWG oder als betroffene Mitbewerberin unmittelbar auf § 3 UWG stützt, Adressatin der Mißbrauchsregelung in § 13 Abs. 5 UWG. Nach dieser Bestimmung kann ein Unterlassungsanspruch nicht gerichtlich durchgesetzt werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände mißbräuchlich wäre. Zwar stand bei der Einführung dieser Norm im Jahre 1986 die Bekämpfung der Mißbräuche sogenannter Abmahnvereine im Vordergrund (zur Entstehungsgeschichte Großkomm.UWG/Erdmann, § 13 Rdn. 109 ff.; v. Ungern-Sternberg, Festschrift Klaka, 1987, S. 72, 93 ff.). Die in das Gesetz aufgenommene Mißbrauchsregelung beschränkt sich aber nicht auf diese Mißbrauchsfälle, sondern verwehrt nach ihrem Wortlaut jedem Unterlassungsgläubiger im Falle des Mißbrauchs die Geltendmachung seines Anspruchs (so auch KG WRP 1998, 1189, 1190; Köhler in Köhler/Piper, UWG, § 13 Rdn. 55). Auch die Regelungen in den Absätzen 1, 4 und 6 des § 13 UWG betreffen wettbewerbsrechtliche Ansprüche im allgemeinen und s ind in ihrem Anwendungsbereich nicht auf die Fälle der erweiterten Sach- und Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 UWG beschränkt; der Schadensersatzanspruch aus § 13 Abs. 6 UWG betrifft sogar nur die unmittelbar aus der verletzten Norm Berechtigten. Damit kommt der Regelung des § 13 Abs. 5 UWG neben der Aufgabe der Bekämpfung von Mißbräuchen bei Wettbewerbsverbänden die Funktion eines Korrektivs gegenüber der weitgefaßten Anspruchsberechtigung der Mitbewerber zu, die ungeachtet ihrer möglichen Klagebefugnis aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG auch als konkrete Wettbewerber Unterlassungsansprüche geltend machen können, ohne dabei dartun zu müssen, daß sie - über ihre Stellung als konkrete Wettbewerber hinaus - durch die beanstandete Werbung in besonderem Maße beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 229/95,
GRUR 1998, 1039, 1040 = WRP 1998, 973 - Fotovergrößerungen). Dadurch, daß ein Wettbewerbsverstoß von einer Vielzahl von Anspruchsberechtigten verfolgt werden kann, wird zwar die auch im Interesse der Allgemeinheit liegende Rechtsverfolgung erleichtert. Die Fülle der Anspruchsberechtigten birgt aber für den Anspruchsgegner das Risiko, daß ein und derselbe Verstoß zum Gegenstand mehrerer gerichtlicher Verfahren gemacht wird. Denn die Erhebung der Unterlassungsklage durch einen Berechtigten schließt es grundsätzlich nicht aus, daß auch die anderen Gläubiger ihren Anspruch gerichtlich durchzusetzen versuchen (vgl. BGHZ 115, 105, 115 f. - Anwaltswerbung; BGH, Urt. v. 16.12.1993 - I ZR 277/91, GRUR 1994, 307, 308 = WRP 1994, 256 - Mozzarella I; Großkomm.UWG/Erdmann, § 13 Rdn. 25, 138). Damit wird dem Anspruchsgegner ein Risiko aufgebürdet, dem er sich nur dadurch entziehen kann, daß er sich gegenüber einem der Gläubiger unterwirft und auf diese Weise sämtliche Gläubiger klaglos stellt (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.1987 - I ZR 79/85, GRUR 1987, 640, 641 = WRP 1987, 557 - Wiederholte Unterwerfung II). Um so wichtiger ist es, daß die Regelung des § 13 Abs. 5 UWG immer dann eine Handhabe bietet, wenn der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch mißbräuchlich geltend gemacht wird, insbesondere wenn sachfremde Ziele - wie das Interesse, den Gegner durch möglichst hohe Prozeßkosten zu belasten - als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. Hefermehl, WRP 1987, 281, 284 f.; Scholz, WRP 1987, 433, 436). 2. Die Annahme eines derartigen Rechtsmißbrauchs, durch die die im Interesse eines möglichst lückenlosen Rechtsschutzes in Kauf genommene Möglichkeit einer Mehrfachverfolgung eingeschränkt wird, erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände (vgl. Jestaedt in Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 25 Rdn. 14;
Köhler, WRP 1992, 359, 361). Hierzu zählen zwar auch die Art und Schwere des Wettbewerbsverstoßes sowie das Verhalten des Schuldners nach dem Verstoß. Vor allem ist aber auf das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung dieses und anderer Verstöße abzustellen; auch das Verhalten sonstiger Anspruchsberechtigter ist in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. Köhler in Köhler/Piper, UWG, § 13 Rdn. 51; Scholz, WRP 1987, 433, 436). Eine Mehrfachverfolgung desselben Wettbewerbsverstoßes kann sich danach insbesondere dann als mißbräuchlich erweisen, wenn sie auf einem abgestimmten Vorgehen der Unterlassungsgläubiger beruht und wenn - ohne daß hierfür ein vernünftiger Grund ersichtlich wäre - die Vervielfachung des mit der Rechtsverteidigung verbundenen Kostenrisikos sowie die Bindung personeller und finanzieller Kräfte eine unangemessene Belastung des Anspruchsgegners zur Folge hat (vgl. OLG Hamburg WRP 1981, 401 und 589; OLG Düsseldorf WRP 1983, 159; WRP 1984, 153; Großkomm.UWG/Erdmann, § 13 Rdn. 137; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 13 UWG Rdn. 53; Jestaedt in Pastor/Ahrens aaO Kap. 25 Rdn. 15; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 2. Aufl., Rdn. 438). Anhaltspunkte für ein solches mißbräuchliches Verhalten können grundsätzlich verschiedene prozessuale Situationen bieten: So kann es sich als mißbräuchlich erweisen, daß der Unterlassungsgläubiger, ohne hierzu - etwa mit Blick auf den drohenden, auf andere Weise nicht zu verhindernden Eintritt der Verjährung - genötigt zu sein, neben dem Verfahren der einstweiligen Verfügung gleichzeitig ein Hauptsacheverfahren anstrengt, ohne abzuwarten, ob die beantragte Verfügung erlassen wird und der Schuldner dies in einer Abschlußerklärung als endgültige Regelung akzeptiert. Ferner kann ein Mißbrauch naheliegen, wenn konzernmäßig verbundene Unternehmen, die von
demselben Rechtsanwalt - sei es als Prozeßbevollmächtigtem oder als Verkehrsanwalt - vertreten werden, nicht gemeinsam als Streitgenossen klagen, sondern getrennte Verfügungs- oder Klageverfahren anstrengen oder wenn mehrere Unterlassungsschuldner nicht in einem Verfahren, sondern jeweils gesondert in Anspruch genommen werden, obwohl eine subjektive Klagehäufung auf der Aktiv- oder Passivseite für den Kläger oder Antragsteller mit keinerlei Nachteilen - etwa bei der Wahl des Gerichtsstandes - verbunden wäre. Schließlich ist in Fällen, in denen das prozessuale Vorgehen verschiedener Konzernunternehmen gegen Wettbewerbsverstöße zentral gesteuert wird, zu fragen, ob es nicht ausgereicht hätte, daß eines der Konzernunternehmen einen Titel erstritten hätte, aus dem bei Zuwiderhandlungen bundesweit auch im Interesse anderer zum Konzern gehörender Unterlassungsgläubiger vollstreckt werden könnte, oder ob - wenn schon für jedes Konzernunternehmen ein eigener Titel für notwendig gehalten wurde - nicht ein streitgenössisches Vorgehen zumutbar gewesen wäre. In den beschriebenen Fällen kann das prozessuale Vorgehen - je nach den Umständen des Einzelfalls - den Schluß rechtfertigen, daß der klagende Gläubiger neben dem Interesse an einer Untersagung des Wettbewerbsverstoßes die Absicht verfolgt, den Schuldner durch eine - der Sache nach unnötige - Belastung mit Kosten und Gebühren zu schädigen und ihn dadurch im Wettbewerb zu behindern. 3. Das Berufungsgericht hat im Streitfall das Vorliegen eines Rechtsmißbrauchs unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Mehrfachverfolgung desselben Wettbewerbsverstoßes durch eine Vielzahl von Klageparteien bejaht. Es hat angenommen, das prozessuale Vorgehen der Klägerin und ihrer Schwestergesellschaften diene vor allem dazu, die Beklagte ohne sachliche
Notwendigkeit mit Gebühren zu belasten und dadurch zu schädigen. Dies zeige sich darin, daß die Klägerin und ihre Schwestergesellschaften, koordiniert durch ihre gemeinsame Hauptgesellschafterin, die Media-Saturn Holding, unter Mitwirkung immer desselben Rechtsanwalts in einer Vielzahl von Fällen wegen derselben Werbemaßnahme gegen die Beklagte vorgegangen seien, obwohl ein Titel ausgereicht hätte, um das fragliche Werbeverhalten der Beklagten bundesweit zu unterbinden. Diese von den getroffenen Feststellungen getragene Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Die vom Berufungsgericht als rechtsmißbräuchlich beurteilte Mehrfachverfolgung ist dadurch gekennzeichnet, daß mehrere konzernverbundene Unternehmen (Schwestergesellschaften) die Beklagte wegen deren bundesweit identischen Werbung - Abbildung eines Computers mit einem im angegebenen Preis nicht enthaltenen CD-ROM-Laufwerk - nahezu zeitgleich abgemahnt und sie unter Mitwirkung jeweils desselben Verkehrsanwalts in insgesamt 14 Verfügungs - und 14 Hauptsacheverfahren wegen irreführender Werbung gerichtlich in Anspruch genommen haben. Dieses Vorgehen beruht nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen auf einer entsprechenden Koordinierung des Verhaltens der jeweils als Kläger auftretenden Gesellschaften. Sie sind untereinander durch ihre Konzernmutter Media-Saturn Holding eng verbunden. Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf diese konzernmäßige Verbindung sowie auf die jeweils zeitgleich über denselben Rechtsanwalt erfolgte Abmahnung und Verfahrenseinleitung angenommen, daß der beschriebenen Vorgehensweise eine Konzernstrategie zugrunde liegt. In dieser Annahme hat sich das Berufungsgericht durch das im Rechtsstreit vorgelegte Rundschreiben vom 13. März 1997 einschließlich der darin in Bezug genommenen "Verhaltensregeln bei wettbewerbsrechtlichen
Verstößen von Konkurrenzunternehmen" vom 21. März 1997 bestätigt gesehen. Danach beruht die Mehrfachverfolgung im Streitfall auf einem intensiven Informationsaustausch und einer Koordinierung des Prozeßverhaltens der verschiedenen Konzerngesellschaften. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
b) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht dem Schreiben vom 13. März 1997 und der ihm beigefügten Anlage die Weisung der Konzernleitung entnommen, daß die einzelnen Media- und Saturn-Märkte das Verhalten ihrer konzernfremden Mitbewerber nach einem schon bislang praktizierten Verfahren genau zu beobachten und die für die Verfolgung eines Verstoßes erforderlichen Informationen an einen bestimmten Rechtsanwalt weiterzuleiten haben, dem entsprechend der Unternehmenspolitik des Konzerns die Betreuung dieser Vorgänge obliegt. Die Revision macht nicht geltend, daß das Schreiben vom 13. März 1997 und die ihm beigefügten "Verhaltensregeln" vom 21. März 1997 nicht authentisch seien. Sie verweist lediglich darauf, daß die Klägerin im Berufungsverfahren bestritten habe, daß es "grundsätzliche Verhaltensregeln" überhaupt gebe. Angesichts der vorgelegten - authentischen - Unterlagen läßt sich jedoch die Existenz solcher Verhaltensregeln nicht mit Erfolg in Abrede stellen. Gibt es aber die in Kopie vorgelegten schriftlichen Weisungen, so läßt die weitergehende Folgerung des Berufungsgerichts, der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch Unternehmen der Media-Markt/Saturn-Gruppe liege ein koordiniertes Vorgehen zugrunde, keinen Rechtsfehler erkennen.
c) Allerdings läßt sich aus der Bündelung von Informationen an einer Stelle sowie der Koordinierung der daraus gewonnenen Erkenntnisse bei der
Verfolgung von Wettbewerbsverstößen nicht ohne weiteres der Schluß ziehen, die rechtlich selbständigen Konzernunternehmen seien von der Holdinggesellschaft zur Einleitung bestimmter Gerichtsverfahren angewiesen worden. Eine derartige Verlagerung der dem einzelnen Konzernunternehmen zustehenden Entscheidungskompetenz hat das Berufungsgericht - worauf die Revision zutreffend hinweist - nicht festgestellt. Es hat ausdrücklich offengelassen, ob die einzelnen Konzernunternehmen über eine Zusammenführung von Informationen und über eine Koordinierung der gewonnenen Erkenntnisse hinaus durch die Holdinggesellschaft fremdbestimmt gewesen seien. Dies steht jedoch der Annahme eines Rechtsmißbrauchs nicht entgegen. Hierfür genügt die vom Berufungsgericht beanstandungsfrei getroffene Feststellung, daß die Kenntnisse von bundesweit begangenen Wettbewerbsverstößen auf Weisung der Konzernspitze an einer Stelle - nicht notwendig der Konzernleitung selbst - zusammengetragen werden, so daß das Berufungsgericht im Streitfall mit Recht davon ausgehen durfte, daß die Klägerin das anhängige Verfahren nicht ohne Kenntnis der anderen Verfahren eingeleitet hat und betreibt. Mag auch die Klägerin selbständig ohne Beeinflussung durch die Konzernleitung darüber entschieden haben, ob und wie sie das beanstandete Wettbewerbsverhalten der Beklagten verfolgt, ändert dies nichts an dem Umstand einer bewußten und gewollten Mehrfachverfolgung und damit auch Mehrbelastung des Mitbewerbers. Dabei kommt es nicht so sehr darauf an, daß ein bestimmter Rechtsanwalt bei sämtlichen Parallelprozessen als Verkehrsanwalt mitwirkt. Für die vom Berufungsgericht angenommene Koordinierung der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ist vielmehr charakteristisch, daß das bundesweit in Erscheinung tretende Wettbewerbsverhalten von konzernfremden Mitbewerbern nach dem Willen und der Weisung der Konzernlei-
tung zentral gesammelt wird und im Falle der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch die konzernangehörigen Unternehmen präsent und verfügbar ist. Dabei ist die bloße Sammlung von Informationen an einer zentralen Stelle - hier bei einem Rechtsanwalt - für sich genommen noch nicht zu beanstanden ; entscheidend ist, wozu die gesammelten Informationen benutzt werden (vgl. OLG Stuttgart OLG-Rep 1998, 69, 71). Wird aber ein Mitbewerber wie im Streitfall wegen eines Wettbewerbsverstoßes von 14 Schwestergesellschaften abgemahnt, die teilweise (wie etwa die beiden Klägerinnen im vorliegenden und im Parallelverfahren I ZR 75/98) ihren Sitz in derselben Stadt haben , und werden daraufhin 14 Verfügungsverfahren sowie 14 Hauptsacheverfahren eingeleitet, so ist aufgrund der festgestellten Konzernstruktur davon auszugehen, daß das eine Konzernunternehmen von der gleichzeitigen Rechtsverfolgung durch die anderen Konzernunternehmen weiß und daß alle beteiligten Konzerngesellschaften die gezielte Mehrfachverfolgung billigen und durch den eigenen Beitrag fördern wollen.
d) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht auch in der hohen Zahl von insgesamt 28 gegen die Beklagte angestrengten Verfahren (14 Verfügungs - und 14 Hauptsacheverfahren) einen Hinweis dafür gesehen, daß es der Klägerin und ihren Schwesterunternehmen auch darum ging, die Beklagte durch besonders hohe Prozeßkosten zu belasten. Die Anzahl der wegen ein und desselben (identischen) Verstoßes versandten Abmahnungen und eingeleiteten Gerichtsverfahren besagt zwar für sich genommen noch nichts über die Redlichkeit oder Mißbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung. Sie trägt aber im Zusammenhang mit zusätzlichen Anhaltspunkten ein weiteres Indiz dafür bei, daß die Klägerin mit ihren rechtlichen
Schritten zu einer übermäßigen zeitlichen, finanziellen und administrativen Belastung der Beklagten beitragen und diese damit schädigen wollte. Ein derart gehäuftes Vorgehen mehrerer erscheint mit Blick auf den gerügten , leicht festzustellenden und letztlich nicht besonders schwerwiegenden Wettbewerbsverstoß ungewöhnlich rücksichtslos. Hinzu kommt, daß sich die Beklagte in bezug auf die konkret beanstandete Verletzungsform bereits gegenüber einem Münchener Schwesterunternehmen unterworfen hatte. Unabhängig davon, ob die Unterwerfungserklärung geeignet war, die Wiederholungsgefahr auch für kerngleiche Handlungen entfallen zu lassen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 291 = WRP 1996, 199 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I; Beschl. v. 16.11.1995 - I ZR 229/93, GRUR 1997, 379, 380 = WRP 1996, 284 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II; Urt. v. 10.7.1997 - I ZR 62/95, GRUR 1998, 483, 485 = WRP 1998, 296 - Der M.-Markt packt aus), zeigt sie jedenfalls, daß die Beklagte das ihr vorgeworfene Werbeverhalten nicht in Abrede gestellt hat und generell bereit war, ihr künftiges Werbeverhalten entsprechend zu ändern.
e) Die festgestellte Mehrfachverfolgung war nicht erforderlich, um das legitime Ziel eines bundesweiten Verbots der als irreführend beanstandeten Werbung zu erreichen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen , daß - objektiv betrachtet - ein einziger Titel genügt hätte, um das angegriffene Werbeverhalten der Beklagten bundesweit zu verhindern. Hierzu hätte es verschiedene Möglichkeiten gegeben, bei denen eine übermäßige und unverhältnismäßíge Belastung der Beklagten vermieden worden wäre. aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, wonach das Rechtsschutzziel sämtlicher Schwestergesellschaften mit der Einleitung und Verfolgung eines
einzigen Verfahrens durch ein einziges Unternehmen aus ihrer Mitte hätte erreicht werden können, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Umstand, daß die von der Beklagten mit dem Einwand des Rechtsmißbrauchs bekämpfte Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen in allen Fällen dieselbe (identische) Werbemaßnahme betrifft, Gewicht beigemessen. Ein gleichzeitiges oder sukzessives Vorgehen mehrerer Kläger gegen denselben Beklagten mag - dies bedarf vorliegend keiner Entscheidung - anders zu beurteilen sein, wenn es nicht um die identische Werbemaßnahme, sondern lediglich um einen gleichartigen oder ähnlich gelagerten Verstoß geht, der von verschiedenen Konzernunternehmen verfolgt wird. bb) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe dem Umstand zu wenig Beachtung geschenkt, daß mit der bundesweiten Vollstreckung eines erwirkten Unterlassungstitels durch eine selbst nur regional tätige Konzerngesellschaft erhebliche zeitliche, finanzielle, personelle und administrative Mehrbelastungen verbunden seien, von deren Übernahmebereitschaft im Interesse der anderen Konzernunternehmen nicht ohne weiteres ausgegangen werden könne (vgl. OLG Karlsruhe GRUR 1995, 504, 505 = WRP 1995, 649). Zutreffend ist allerdings, daß es grundsätzlich der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit des von der Werbung betroffenen Unternehmens überlassen ist, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen es gegen die für unlauter erachtete Wettbewerbshandlung eines Dritten ergreift. Dies bedeutet, daß die Klägerin eine auswärtige Schwestergesellschaft, die Inhaberin eines Unterlassungstitels ist, nicht dazu anhalten könnte, von diesem Titel Gebrauch zu machen und gegen einen Wettbewerber wegen einer in Nürnberg begangenen Verletzungshandlung ein Ordnungsmittel zu beantragen. Ebensowenig kann
die Klägerin erzwingen, daß die Media-Saturn Holding GmbH ihren Einfluß geltend macht und die jeweilige zum Konzern gehörende Schwestergesellschaft dazu bestimmt, in ihrem, der Klägerin, Interesse tätig zu werden. Ob die Besorgnis, ein anderes Konzernunternehmen werde sich weigern , seinen Titel zur Vollstreckung im Interesse der Schwestergesellschaften einzusetzen, auch im Streitfall begründet ist oder ob die getroffenen Feststellungen zur Koordinierung der Mehrfachverfolgung auch die Annahme rechtfertigen könnten, die Holding werde in einem derartigen Fall von ihrem Einfluß Gebrauch machen, bedarf keiner Entscheidung. Denn den Interessen der einzelnen Konzerngesellschaften an einem eigenen Titel hätte im Hinblick auf die erfolgte Koordinierung der Rechtsverfolgung durch ein einziges Rechtsanwaltsbüro auch dadurch Rechnung getragen werden können, daß die Konzerngesellschaften gemeinsam als Streitgenossen gegen die Beklagte vorgehen. Abgesehen von der vorliegend bestehenden Möglichkeit, eine gemeinsame Klage zusammen mit dem ebenfalls in Nürnberg ansässigen Konzernunternehmen anzustrengen, hätte jedenfalls am allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten eine Zuständigkeit für eine solche gemeinsame Klage der Konzerngesellschaften bestanden. Daneben hätten - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt - auch noch andere Möglichkeiten bestanden, um dasselbe Rechtsschutzziel einer bundesweiten Unterbindung des beanstandeten Werbeverhaltens zu erreichen und dabei die Beklagte weit weniger zu belasten. Zum einen hätte die Angelegenheit einem bundesweit klagebefugten Verband i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG anvertraut werden können, der - nicht in Prozeßstandschaft (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1997 - I ZR 122/95, GRUR 1998, 417, 418 = WRP 1998, 175 - Verbandsklage in Prozeßstandschaft), sondern aus eigenem Recht - gegen die
Beklagte hätte vorgehen können. Zum anderen wäre es der Klägerin möglich gewesen, zusammen mit den anderen Konzernunternehmen die Media-Saturn Holding zu ermächtigen, den Unterlassungsanspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Das erforderliche eigene schutzwürdige Interesse der Holding (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 217/86, GRUR 1990, 361, 362 - Kronenthaler ; Urt. v. 13.10.1994 - I ZR 99/92, GRUR 1995, 54, 57 - Nicoline; Ullmann, Festschrift v. Gamm, 1990, S. 315 ff.; Ulrich, WRP 1995, 441 ff., jeweils m.w.N.) hätte im Streitfall nicht verneint werden können. Es ist bei dem Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich dann zu bejahen, wenn er an der Gesellschaft in einem Maße beteiligt ist, daß sich seine wirtschaftlichen Interessen im wesentlichen mit denen der Gesellschaft decken (vgl. BGH GRUR 1995, 54, 57 - Nicoline; Ulrich, WRP 1998, 826, 828). Auch wenn die Möglichkeit des Vorgehens der Holding in gewillkürter Prozeßstandschaft das Rechtsschutzbedürfnis der einzelnen Konzernunternehmen für ein eigenes Vorgehen nicht entfallen läßt, kann sie doch als ein Indiz dafür herangezogen werden, daß die Klägerin und ihre Schwestergesellschaften ihre Unterlassungsansprüche durch die jeweils gesonderte Geltendmachung mißbräuchlich einsetzen. cc) Im Streitfall steht diesen Erwägungen nicht entgegen, daß zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage einige Oberlandesgerichte noch davon ausgingen , die Verurteilung aufgrund eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs dürfe nur für den räumlichen Markt ausgesprochen werden, auf dem der Kläger tätig sei; ein nur regional tätiger Mitbewerber könne aus einem uneingeschränkt ausgesprochenen Verbot nur gegen Verstöße vorgehen, die seinen räumlich beschränkten Tätigkeitsbereich beträfen. Der Bundesgerichtshof hat in der Zwischenzeit ausdrücklich klargestellt (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP
1999, 421 - Vorratslücken), daß ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch , der aufgrund einer einzelnen wettbewerbswidrigen Handlung einer Vielzahl von Wettbewerbern zustehen kann, grundsätzlich nicht regional begrenzt , sondern für das gesamte Bundesgebiet gegeben ist; ebenso ist auch ein unbegrenzt ausgesprochenes Verbot im gesamten Bundesgebiet durchsetzbar , ohne daß es auf den regionalen Geschäftsbereich des Unterlassungsgläubigers ankommt. Unmittelbar betroffenen Mitbewerbern wie der Klägerin und ihren Schwestergesellschaften steht daher ein Unterlassungsanspruch zu, der auf ein bundesweites Verbot gerichtet ist. Dies hat seinen entscheidenden Grund darin, daß der Anspruch dem Wettbewerber nicht nur zum Schutz seiner Individualinteressen, sondern auch im Interesse der anderen Marktbeteiligten und der Allgemeinheit zuerkannt wird. Daran hat sich durch die UWG-Novelle 1994 nichts geändert (vgl. BGH GRUR 1998, 1039, 1040 - Fotovergrößerungen ). Mit einer gewissen Berechtigung beruft sich die Revision allerdings darauf , daß die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahre 1997 mit der Möglichkeit rechnen mußte, daß ein um bundesweiten Rechtsschutz nachgesuchtes Gericht lediglich einen räumlich beschränkten Unterlassungstitel ausspricht oder daß es im Vollstreckungsverfahren nur solche Zuwiderhandlungen berücksichtigt, die im räumlichen Tätigkeitsbereich des Unterlassungsgläubigers begangen worden sind. Das Maß der gerichtlichen Inanspruchnahme der Beklagten läßt sich jedoch im Streitfall auf diese Weise nicht erklären. Denn auch wenn die Klägerin und ihre Schwestergesellschaften mit der Möglichkeit räumlich beschränkt wirkender Unterlassungstitel rechnen mußten, wäre es in keinem Fall erforderlich gewesen, daß die Beklagte von zwei in derselben Stadt ansässigen Konzernunternehmen - neben der Klägerin ist dies die ebenfalls in Nürnberg ansässige und tätige Klägerin im Parallelverfahren
I ZR 75/98 - verklagt wird. Jedenfalls für die beiden in Nürnberg ansässigen Konzernunternehmen hätte es sich vielmehr angeboten, sich in der Weise abzusprechen , daß nur eines der beiden Konzernunternehmen seinen Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzt oder daß beide Unternehmen - wenn auf einen eigenen Unterlassungstitel nicht verzichtet werden sollte - gemeinsam gegen die Beklagte vorgehen und auf diese Weise die Kosten der Rechtsverfolgung möglichst niedrig halten. Für die Einleitung jeweils getrennter Verfügungs - und Hauptsacheverfahren lassen sich demgegenüber vernünftige Gründe nicht erkennen. Daneben kann sich ein Hinweis auf ein mißbräuchliches Vorgehen auch daraus ergeben, daß ein Kläger neben dem Verfügungsverfahren ein Hauptsacheverfahren eingeleitet hat, ohne abzuwarten, ob sich der Antragsgegner nach Erlaß einer einstweiligen Verfügung noch streitig stellt. Im Streitfall läßt sich jedoch den Feststellungen nicht entnehmen, daß die Hauptsacheklagen in diesem Sinne verfrüht erhoben worden wären, so daß hier die Parallelität von Verfügungs- und Hauptsacheverfahren für ein mißbräuchliches Vorgehen nichts aussagt. 4. Die Anwendung von § 13 Abs. 5 UWG begegnet vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. insofern OLG Hamm GRUR 1991, 694). Vom Einwand des Rechtsmißbrauchs sind grundsätzlich alle Verfahren betroffen, bei denen angenommen werden muß, daß dem Kläger nicht nur an einer Untersagung des beanstandeten Verhaltens, sondern auch an einer übermäßigen (weil unnötigen) wirtschaftlichen Belastung gelegen ist. Erhebt ein Kläger - wovon im Streitfall nicht ausgegangen werden kann - neben dem laufenden Verfügungsverfahren ohne Not die Hauptsacheklage, bezieht sich dieser Einwand allein auf die Klage;
denn es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß auch das Verfügungsverfahren auf einer mißbräuchlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs beruht. In Fällen, in denen die sich aufdrängenden Möglichkeiten der subjektiven Klagehäufung - sei es auf Aktiv- oder Passivseite - nicht genutzt werden, wird bei mehr oder weniger gleichzeitig erhobenen Klagen darauf geschlossen werden können, daß sämtliche Klagen mißbräuchlich erhoben sind. Ein solcher Schluß verbietet sich dagegen, wenn zwischen der Erhebung der Klagen eine gewisse Zeitspanne liegt, weil dann aus der gesonderten Erhebung der zweiten Klage nicht ohne weiteres auf ein mißbräuchliches Vorgehen schon bei Erhebung der ersten Klage geschlossen werden kann. Bei einer solchen - hier nicht vorliegenden - Konstellation kommt ein Mißbrauch nur hinsichtlich der zweiten Klage in Betracht. Im Streitfall reicht bereits der Hinweis auf die parallel beim Landgericht Nürnberg-Fürth erhobene Klage der Schwestergesellschaft der Klägerin aus, um mit dem Berufungsgericht die Unzulässigkeit der Klage zu bejahen. In welchem Umfang auch die Erhebung weiterer Klagen und die Stellung weiterer Verfügungsanträge mißbräuchlich war, kann nur im Rahmen des jeweiligen Verfahrens beurteilt werden. III. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein die Art und Weise der prozessualen Geltendmachung betreffender Mißbrauch die Prozeßführungsbefugnis entfallen läßt. Die Unterlassungsklage ist daher durch Prozeßurteil als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH GRUR 1999, 509, 510 - Vorratslücken , m.w.N.). Die Revision ist danach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Erdmann Starck Bornkamm Büscher Raebel

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 237/98 Verkündet am:
5. Oktober 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Vielfachabmahner
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsanspruchs gegen eine irreführende Immobilienanzeige
durch einen - zugleich als Bauträger und Altbausanierer tätigen -
Rechtsanwalt mißbräuchlich ist.
BGH, Urt. v. 5. Oktober 2000 - I ZR 237/98 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und
Pokrant

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juli 1998 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I, 7. Kammer für Handelssachen, vom 25. Februar 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte warb im "Münchener Merkur" vom 26./27. Juli 1997 mit einer Anzeige für den Erwerb von Neubauwohnungen in K. bei Rosenheim, die den Hinweis enthielt: "3 Jahre bis zu DM 350,-- mtl. Zuschuß".
Der Kläger ist Rechtsanwalt und außerdem nach seiner Behauptung mit einem Geschäftspartner in Berlin als Bauträger und Altbausanierer tätig. Er beanstandet die Immobilienanzeige der Beklagten als wettbewerbswidrig, da sie in übertriebener Weise anlocke und zudem gegen die Zugabeverordnung verstoße.
Mit Bescheid der Landeshauptstadt München vom 9. Oktober 1997 hat der Kläger gemäß § 34 c GewO die Erlaubnis erhalten, gewerbsmäßig Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene oder fremde Rechnung vorzubereiten oder durchzuführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte zu verwenden.
Der Kläger hat beantragt,
der Beklagten zu verbieten, im Geschäftsverkehr zu Zwekken des Wettbewerbs für den Vertrieb von Immobilien insbesondere in Zeitungsanzeigen wie folgt zu werben:
"Neubau-Wohnungen 3 Jahre bis zu DM 350,-- mtl. Zuschuß".
Die Beklagte hat bestritten, daß der Kläger im Immobilienbereich gewerblich tätig sei. Seine angeblichen Immobilienangebote stünden jedenfalls nicht im Wettbewerb mit ihrem Angebot von Eigentumswohnungen in K. . Falls doch ein Wettbewerbsverhältnis bestehen sollte, mißbrauche der Kläger jedenfalls die Klagebefugnis durch seine umfangreiche Abmahntätigkeit zu
dem Zweck, Einkünfte als Rechtsanwalt zu erzielen. Die Beklagte hat weiterhin in Abrede gestellt, daß die beanstandete Anzeige wettbewerbswidrig sei.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger als Wettbewerber für den von ihm geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch klagebefugt sei. Er habe ausreichend dargelegt, daß er als Bauträger und Altbausanierer in Berlin tätig sei und dort im Jahr 1997 mit einem Partner drei Objekte in der Absicht erworben habe, sie aufgeteilt in Eigentumswohnungen oder insgesamt an Anleger zu veräußern.
Der Kläger sei allerdings nicht als unmittelbar betroffener Mitbewerber gemäß § 1 UWG klagebefugt, weil der konkrete Wettbewerbsverstoß nicht geeignet sei, ihn bei dem Absatz der Immobilien oder in sonstiger Weise zu be-
hindern. Seine Klagebefugnis ergebe sich aber aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Der Kläger habe zwar von der beanstandeten Anzeige keine unmittelbaren Beeinträchtigungen zu besorgen, weil diese Wohnungen im Raum Rosenheim betreffe und deshalb nicht mögliche Kunden des Klägers davon abhalten werde , eine der von ihm in Berlin angebotenen Wohnungen zu erwerben. Die Parteien stünden aber in einem abstrakten Wettbewerbsverhältnis zueinander, weil sie auf demselben Markt, der Bundesrepublik Deutschland, als Anbieter von Wohnungen aufträten. Es bestehe daher die nicht nur theoretisch denkbare Möglichkeit einer unmittelbaren oder mittelbaren beiderseitigen Absatzbehinderung , die für den jeweils Betroffenen wirtschaftlich nicht gänzlich unbedeutend sei.
Von einer mißbräuchlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG könne nicht ausgegangen werden, weil der Beweis, daß der Kläger mit der Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes im wesentlichen ein Gebühreninteresse verfolge, derzeit nicht geführt werden könne. Der Kläger habe zwar früher (etwa von 1984 bis 1992) eine umfangreiche Abmahntätigkeit betrieben, um als Rechtsanwalt Gebühren zu erzielen. Es sei aber fernliegend, daß er seine Tätigkeit als Altbausanierer im wesentlichen zu dem Zweck aufgenommen habe, um als Rechtsanwalt einfachste Wettbewerbsverstöße verfolgen zu können, auch wenn er selbst einräume, im Jahr 1997 etwa 150 wettbewerbsrechtliche Abmahnungen vorgenommen zu haben. Der Kläger verstoße auch nicht gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO, wenn er in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt Wettbewerbsverstöße abmahne, die er bei seiner Befassung mit Immobilienanzeigen festgestellt habe.
Die beanstandete Werbeaussage sei jedenfalls als irreführend wettbewerbswidrig. Sie erwecke bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck, es würden Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln gewährt oder Steuervorteile etwa als "Eigenheimzulage" geboten, obwohl es sich um einen Zuschuß des Bauträgers selbst handele. Dieser Wettbewerbsverstoß sei auch geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Das Versprechen eines monatlichen Zuschusses bis zu 350,-- DM für die Dauer von drei Jahren stelle einen wesentlichen Kaufanreiz dar. Es bestehe eine erhebliche Gefahr, daß eine solche Werbung durch Wettbewerber nachgeahmt werde.
II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der Kläger für die Verfolgung des geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs klagebefugt sei, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Frage, ob die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, kann danach offenbleiben.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, daß der Kläger nicht bereits als unmittelbar betroffener Mitbewerber nach § 3 UWG sachbefugt ist. Als unmittelbar von einer zu Wettbewerbszwecken begangenen Handlung betroffen sind grundsätzlich diejenigen Mitbewerber anzusehen, die zu dem Verletzer (oder dem von diesem Geförderten) in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 229/95, GRUR 1998, 1039, 1040 = WRP 1998, 973 - Fotovergrößerungen; Urt. v. 24.5.2000 - I ZR 222/97, Umdruck S. 6 - Falsche Herstellerpreisempfehlung; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, Umdruck S. 10 f. - Filialleiterfehler, jeweils m.w.N.). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist dann gegeben, wenn beide Parteien
gleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, daß das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 70 = WRP 1998, 1065 - Preisvergleichsliste II, m.w.N.). Dies hat das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei verneint (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 210/98, Umdruck S. 6 - Immobilienpreisangaben).
2. Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, daß der Kläger nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG klagebefugt sei. Er habe hinreichend dargetan, daß er in Berlin als Bauträger und Altbausanierer tätig sei und diese Wohnungen Anlegern in der Bundesrepublik Deutschland anbiete.
Ob die Feststellungen des Berufungsgerichts zur gewerblichen Tätigkeit des Klägers den Revisionsangriffen standhalten, kann offenbleiben, weil die Klage bereits aus anderen Gründen abzuweisen ist (vgl. dazu nachfolgend unter 3.). Im rechtlichen Ansatzpunkt ist dem Berufungsgericht jedenfalls darin zuzustimmen , daß bei Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG von der Klagebefugnis des Klägers auszugehen ist. Der nach dieser Vorschrift maßgebliche Markt ist in sachlicher Hinsicht anhand des Begriffs "Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art" abzugrenzen. Dieser Begriff ist weit auszulegen. Die vertriebenen Waren oder gewerblichen Leistungen müssen sich derart gleichen oder nahestehen, daß der Vertrieb der einen durch den Vertrieb der anderen beeinträchtigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.1997 - I ZR 30/95, GRUR 1997, 934, 935 = WRP 1997, 1179 - 50 % Sonder-AfA; Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 491 = WRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III; Urt. v.
24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge, jeweils m.w.N.). Danach ist vorliegend nicht auf den engeren Markt des Angebots von Immobilien durch Immobilienmakler abzustellen, sondern auf das Angebot von Immobilien schlechthin, sei es durch Makler, Bauträger oder Bauunternehmer (vgl. BGH GRUR 1997, 934, 935 - 50 % Sonder-AfA). Der maßgebliche räumliche Markt wird hier durch die Geschäftstätigkeit der Beklagten bestimmt (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.1996 - I ZR 79/94, GRUR 1996, 804, 805 = WRP 1996, 1034 - Preisrätselgewinnauslobung III; Urt. v. 19.6.1997 - I ZR 72/95, GRUR 1998, 170 = WRP 1997, 1070 - Händlervereinigung). Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Wohnungen im (ganzen) Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anbietet , wird von der Revision nicht angegriffen.
3. Die Geltendmachung des erhobenen Unterlassungsanspruchs ist unter den gegebenen Umständen mißbräuchlich im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG.

a) Bei der Anwendung der Mißbrauchsklausel des § 13 Abs. 5 UWG ist zu berücksichtigen, daß dieser Regelung neben der Aufgabe der Bekämpfung von Mißbräuchen bei Wettbewerbsverbänden die Funktion eines Korrektivs gegenüber der weit gefaßten Anspruchsberechtigung der Mitbewerber zukommt (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 76/98, WRP 2000, 1269, 1271 - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Dies gilt vor allem dann, wenn ein Wettbewerber einen Unterlassungsanspruch nicht als unmittelbar Verletzter geltend macht, sondern sich auf eine Klageberechtigung aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG aufgrund eines lediglich abstrakten Wettbewerbsverhältnisses beruft. Nach § 13 Abs. 2 UWG kann ein und derselbe Wettbewerbsverstoß durch eine Vielzahl von Anspruchsberechtigten verfolgt werden.
Dies erleichtert zwar die im Interesse der Allgemeinheit liegende Rechtsverfolgung ; die Fülle der Anspruchsberechtigten kann aber den Anspruchsgegner in erheblichem Maße belasten, so insbesondere dadurch, daß der Wettbewerbsverstoß zum Gegenstand mehrerer Abmahnungen und gerichtlicher Verfahren gemacht werden kann. Um so wichtiger ist es, daß die Regelung des § 13 Abs. 5 UWG immer dann eine Handhabe bietet, wenn der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch mißbräuchlich geltend gemacht wird, insbesondere wenn sachfremde Ziele - wie das Interesse, den Gegner durch möglichst hohe Prozeßkosten zu belasten - als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. BGH WRP 2000, 1269, 1271 - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung, m.w.N.). Aus diesem Grund ist bei der Anwendung des § 13 Abs. 5 UWG auch in besonderer Weise die Zielsetzung der UWG-Novelle vom 25. Juli 1994 zu beachten, die § 13 UWG - wenn auch nicht unmittelbar § 13 Abs. 5 UWG selbst - neu gefaßt hat. Zweck der UWG-Novelle 1994 war dabei auch, Mißbräuche abzustellen, die sich daraus ergeben haben, daß Mitbewerber auf der Grundlage eines lediglich abstrakten Wettbewerbsverhältnisses ohne wesentliche anderen Eigeninteressen als den finanziellen Anreizen, die sich aus der Rechtsverfolgung ergeben konnten, massenhaft - häufig aufgrund eines systematischen Durchforstens von gewerblichen Anzeigen in Tageszeitungen oder Zeitschriften - Wettbewerbsverstöße abmahnen konnten (vgl. die Begründung zu Art. 1 Nr. 4 des Entwurfs des UWG-Ä nderungsgesetzes, BT-Drucks. 12/7345 S. 10 f. = WRP 1994, 369, 376 f.).

b) Bei Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 13 Abs. 5 UWG ergibt sich bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt und dem eigenen Vorbrin-
gen des Klägers, daß die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im vorliegenden Fall mißbräuchlich ist.
Der Kläger hat schon nach eigenem Vorbringen im Jahr 1997, d.h. im Jahr der mit Schreiben vom 30. Juli 1997 ergangenen Abmahnung, etwa 150 wettbewerbsrechtliche Abmahnungen vorgenommen. Im Jahr 1998 hat er nach eigener Darstellung immer noch etwa 35 Abmahnungen ausgesprochen. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ist Grundlage seiner Abmahntätigkeit die Überprüfung des Immobilienteils von Tageszeitungen auf wettbewerbswidrige Anzeigen. Schon aus der Zahl der Abmahnungen des Klägers ergibt sich, daß seine Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zu seinen behaupteten gewerblichen Tätigkeiten gestanden hat.
Als weiteres Indiz für ein mißbräuchliches Vorgehen kommt hinzu, daß der Kläger unter den gegebenen Umständen selbst dann, wenn seine eigenen Angaben zu seiner Tätigkeit als Bauträger und Altbausanierer zugrunde gelegt werden, an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann. Aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden dient seine Rechtsverfolgung vielmehr keinem anderen Interesse als seinem Gebühreninteresse als Rechtsanwalt. Es ist jedoch nicht Sinn des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG, den Gewerbetreibenden die Möglichkeit zu geben, unabhängig von jedem vernünftigen wirtschaftlichen Interesse ihres Unternehmens als selbsternannte Wettbewerbshüter Wettbewerbsverstöße jeglicher Art zu verfolgen. Der Kläger ist auch nach seinen eigenen Behauptungen lediglich in Berlin und dort auch nur bei einzelnen , wenn auch größeren Objekten, im Immobilienbereich gewerblich tätig. Die beanstandete Anzeige betraf dagegen Neubauwohnungen in K. bei Ro-
senheim, d.h. in einem weit von der Großstadt Berlin entfernten ländlichen Raum. Selbst dann, wenn solche Objekte in denselben Zeitungen angeboten werden sollten, ist es nach der Lebenserfahrung praktisch ausgeschlossen, daß sich die Angebote tatsächlich behindern könnten. Der Kläger hat in den Vorinstanzen selbst nichts anderes vorgetragen. Er hat sich lediglich darauf berufen, daß er befürchten müsse, daß der beanstandete Wettbewerbsverstoß von anderen nachgeahmt werde. Allein mit dieser Erwägung läßt sich jedoch die sich aufgrund der Gesamtumstände aufdrängende Annahme eines Handelns im Gebühreninteresse nicht widerlegen.
Auf die Frage, ob der Kläger mit der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen subjektiv nicht vornehmlich sein Gebühreninteresse als Rechtsanwalt verfolgt hat, kommt es - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht an. Entscheidend ist, daß eine derartige Verselbständigung der Abmahn- und Rechtsverfolgungstätigkeit von der eigentlichen Tätigkeit als Wettbewerber der mit der Regelung der Klageberechtigung verfolgten Zielsetzung des Gesetzes so klar widerspricht, daß objektiv ein Mißbrauch im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG anzunehmen ist.
Bei dieser Sachlage muß die Frage nicht mehr erörtert werden, ob die Mißbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung auch damit begründet werden könnte, daß der Kläger bei einer Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Immobilienbereich in der doppelten Eigenschaft als Rechtsanwalt und Gewerbetreibender (Bauträger und Altbausanierer) tätig wird und damit - wie die Beklagte meint - gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verstößt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14.10.1977 - I ZR 160/75, GRUR 1978, 182 f. = WRP 1978, 119 - Kinder-Freifahrt; vgl. da-
zu auch BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 224/98 - Verbandsklage gegen Vielfachabmahner ; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 443).
III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Bornkamm Pokrant

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.

(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 133/09 Verkündet am:
14. April 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Werbung mit Garantie
UWG § 4 Nr. 11; BGB § 477 Abs. 1; Richtlinie 1999/44/EG Art. 6 Abs. 1 und 2

a) Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt
nur die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages
führende Willenserklärung, nicht dagegen die Werbung, mit der eine Garantie
im Zusammenhang mit Verkaufsangeboten noch nicht rechtsverbindlich versprochen
wird, sondern die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert.

b) Wirbt ein Unternehmer für den Verkauf eines Verbrauchsguts mit einer Garantie,
müssen die in § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB geforderten Angaben (Hinweis auf die gesetzlichen
Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie
nicht eingeschränkt werden; Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben,
die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind) nicht bereits in der
Werbung gemacht werden. Aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG, deren Umsetzung
§ 477 Abs. 1 Satz 2 BGB dient, ergibt sich nichts anderes.
BGH, Urteil vom 14. April 2011 – I ZR 133/09 – OLG Hamm
LG Bielefeld
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen des Beklagten werden die Urteile des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. August und vom 17. September 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 20. März 2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien handeln mit Tintenpatronen und Tonerkartuschen für Computerdrucker , die sie über das Internet im Wege des Versandhandels vertreiben.
2
Am 16. Oktober 2008 bot der Beklagte auf seiner Internetseite Druckerpatronen und Kartuschen als Ersatz für Originalerzeugnisse von Markenherstellern an. Weiter fand sich auf der Seite unter der Überschrift „HQ-Patronen Garantie“ grafisch hervorgehoben die Angabe: „3 Jahre Garantie“. Unmittelbar darunter hieß es: „HQ-Patronen gewährt auf alle Produkte 3 Jahre Garantie“.
3
Die Klägerin hat diese Werbung in drei verschiedenen Punkten als wettbewerbswidrig beanstandet. Für die Revisionsinstanz von Bedeutung ist nur noch ein Punkt, mit dem die Klägerin geltend gemacht hat, dass der Beklagte in der Werbung nicht angegeben hat, wie sich die Bedingungen des Eintritts des Garantiefalls darstellen und unter welchen Umständen der Verbraucher die Garantie in Anspruch nehmen kann.
4
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, das Gesetz sehe für die Werbung mit einer Garantie keine Pflicht zur Angabe der Garantiebedingungen im Einzelnen vor.
5
Das Landgericht hat die Klage – soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung – abgewiesen und die Kosten im Hinblick darauf, dass die Klage nur in einem Punkt Erfolg hatte, zu zwei Dritteln der Klägerin und zu einem Drittel dem Beklagten auferlegt. Das Berufungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 13. August 2009 unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt , es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet gegenüber Verbrauchern den Abschluss von entgeltlichen Verträgen über Druckerzubehör, insbesondere Tintenstrahldruckerpatronen und Lasertonerkartuschen, mit der Aussage „3 Jahre Garantie“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne den Verbraucher ordnungsgemäß auf seine gesetzlichen Rechte hinzuweisen, zu erklären, dass dessen Gewährleistungsrechte nicht eingeschränkt werden, den Inhalt der Garantie zu nennen und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere über die Dauer, den räumlichen Geltungsbereich der Garantie und den Namen des Garantiegebers , aufzuführen, wie geschehen in der Internetwerbung des Beklagten vom 16.10.2008 gemäß Bl. 62, 63 d.A.
6
Weiterhin hat das Berufungsgericht den Beklagten antragsgemäß zur Auskunftserteilung und zur Zahlung von weiteren Abmahnkosten verurteilt sowie seine Schadensersatzverpflichtung festgestellt (OLG Hamm, MMR 2010, 28). Die Kosten der Berufung hat es dem Beklagten auferlegt. Ferner hat es die Revision gegen dieses Urteil zugelassen.
7
Mit Ergänzungsurteil vom 17. September 2009 hat das Berufungsgericht sein Urteil vom 13. August 2009 gemäß § 321 ZPO dahin ergänzt, dass die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu einem Drittel von der Klägerin und zu zwei Dritteln von der Beklagten zu tragen sind. Insoweit hat es die Revision nicht zugelassen.
8
Gegen beide Urteile hat der Beklagte Revision eingelegt; mit den Revisionen begehrt er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revisionen zurückzuweisen. Der Senat hat die beiden Verfahren zur gemeinsamen Revisionsverhandlung und -entscheidung verbunden.

Entscheidungsgründe:


9
Die Revisionen sind zulässig und haben in der Sache Erfolg.
10
I. Die Revisionen sind gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig. Die Zulässigkeit der Revision gegen das Haupturteil erstreckt sich auch auf das Ergänzungsurteil. Zwar ist das Ergänzungsurteil ein selbständiges Teilurteil, bei dem sich die Statthaftigkeit und die Zulässigkeit des Rechtsmittels in der Regel allein nach diesem Urteil richten. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn das Ergänzungsurteil – wie im Streitfall – nur eine Kostenentscheidung enthält. Dann ist die Revision gegen das Ergänzungsurteil statthaft und zulässig, wenn auch Revision gegen das Haupturteil eingelegt und diese statthaft und zulässig ist (BGH, Urteil vom 27. Juni 2007 – XII ZR 54/05, NJW 2007, 3421 Rn. 5 mwN).
11
Über die Revision gegen das Ergänzungsurteil vom 17. September 2009 ist nicht durch Teilversäumnisurteil zu entscheiden. Zwar hat die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung zu beiden Revisionsverhandlungsterminen ihren Prozessvertreter nur im Hinblick auf die Revision gegen das Berufungsurteil vom 13. August 2009 bevollmächtigt. Dies führt aber nicht dazu, dass die Klägerin im Hinblick auf die Revision gegen das Ergänzungsurteil vom 17. September 2009 nicht vertreten war. Der Senat hat beide Revisionsverfahren im Revisionsverhandlungstermin zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin insgesamt ordnungsgemäß vertreten war. Die Wirkung einer Verbindungsanordnung nach § 147 ZPO besteht darin, dass die bis dahin getrennten Prozesse zu einem einheitlichen Prozess zusammengefasst werden (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1956 – I ZR 82/55, NJW 1957, 183).
12
Durch die Vereinigung der Verfahren werden die auf derselben Seite stehenden Parteien der verbundenen Prozesse in dem einheitlichen Prozess Streitgenossen mit allen sich daraus für die Prozessführung ergebenden Wirkungen der §§ 61 ff. ZPO (Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 147 Rn. 24; Smid in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 147 Rn. 16; Reichold in Thomas /Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 147 Rn. 9; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 147 Rn. 19), mithin auch mit der Vertretungswirkung des § 62 Abs. 1 ZPO im Falle der Säumnis eines notwendigen Streitgenossen. Dasselbe muss gelten, wenn die Parteien der verbundenen Verfahren identisch sind, die in den beiden Verfahren zu entscheidenden Fragen sich aber inhaltlich decken. In diesem Fall kann ebenfalls nur eine einheitliche Entscheidung in den verbundenen Verfahren ergehen. So verhält es sich im Streitfall: Die Kostenentscheidung erster Instanz, die Gegenstand des Ergänzungsurteils ist, steht bereits aufgrund der Revision gegen das erste Berufungsurteil zur Überprüfung durch den Senat. Die Revision gegen das Ergänzungsurteil kann insofern nicht zu einem anderen Ergebnis führen.
13
II. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag für zulässig und begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
14
In der Werbung des Beklagten liege ein Verstoß gegen § 477 Abs. 1 BGB, einer Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Der Beklagte habe mit einer dreijährigen Garantie für alle HQ-Produkte geworben, ohne die vom Gesetz geforderten Angaben zu den Garantiebedingungen und den gesetzlichen Rechten der Verbraucher zu machen. Diese Informationen müssten nicht nur in der Garantieerklärung, sondern auch in einer Werbung mit einer Garantie angegeben werden, wenn sich die Werbung – wie hier – auf konkrete Verkaufsangebote im Internet beziehe.
15
III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 477 Abs. 1 BGB nicht zu.
16
1. Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) und dazu eine Zuwiderhandlung vorgetragen , die der Beklagte im Oktober 2008 begangen haben soll. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtet ist, ist er nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 – I ZR 207/05, BGHZ 175, 238 Rn. 14 – ODDSET; Urteil vom 29. Juli 2009 – I ZR 166/06, GRUR 2009, 1077 Rn. 18 = WRP 2009, 1380 – Finanz -Sanierung). Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das zur Zeit des beanstandeten Verhaltens galt, ist zwar Ende 2008 geändert worden. Durch diese – der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Ge- schäftspraktiken dienende – Gesetzesänderung ist allerdings keine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten, so dass im Folgenden nicht zwischen dem alten und dem neuen Recht unterschieden werden muss.
17
a) Die Änderungen in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 UWG sind für den Streitfall ohne Bedeutung. Das in Rede stehende Verhalten des Beklagten erfüllt die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 wie auch einer geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008. Der Begriff der geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 ist nicht enger als der der Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 (BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 – I ZR 14/06, GRUR 2009, 881 Rn. 11 = WRP 2009, 1089 – Überregionaler Krankentransport; Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 66/08, GRUR 2010, 1142 Rn. 11 = WRP 2010, 1517 – Holzhocker). Die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs (§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG) sind gleich geblieben.
18
b) Die den Rechtsbruchtatbestand regelnde Bestimmung des § 4 Nr. 11 UWG ist durch die UWG-Novelle 2008 in ihrem Wortlaut nicht geändert worden. Ihrer Anwendung im Streitfall steht auch nicht entgegen, dass nach Art. 1 und 4 der Richtlinie 2005/29/EG diejenigen „Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen“, vollständig harmonisiert werden sollen. Die Richtlinie 2005/29/EG hat in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt (vgl. Art. 4 der Richtlinie; EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – C-304/08, GRUR 2010, 244 Rn. 41 = WRP 2010, 232 – Plus Warenhandelsgesellschaft). Sie regelt die Frage der Unlauterkeit von Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern abschließend (EuGH, Urteil vom 23. April 2009 – C-261/07 und 299/07, Slg. 2009, I-2949 = GRUR 2009, 599 Rn. 51 – VTB/Total Belgium).
19
Allerdings ergibt sich aus Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG, dass eine Durchsetzung von im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in der Werbung geboten ist. Dies gilt zum einen für Informationspflichten, die ihre unionsrechtliche Grundlage in einer der in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Richtlinien haben (dazu BGH, GRUR 2010, 1142 Rn. 12 – Holzhocker; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 4 Rn. 11.6b). Die Liste des Anhangs II ist jedoch gemäß § 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG nicht erschöpfend. Dementsprechend kann ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG auch dann begründen, wenn die betreffende Regelung – hier die Bestimmung des § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB – eine Grundlage im Unionsrecht hat (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2010 – I ZR 34/08, GRUR 2010, 1117 Rn. 16 = WRP 2010, 1475 – Gewährleistungsausschluss im Internet , mit Hinweis auf Erwägungsgrund 15 Satz 2 der Richtlinie 2005/29/EG; vgl. auch Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 4 Rn. 11/7). Dies ist bei der Bestimmung des § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB der Fall.
20
Die Vorschrift des § 477 Abs. 1 BGB setzt Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter in das deutsche Recht um. Sie hat somit ihre Grundlage im Unionsrecht. Zudem widerspricht eine Geschäftspraxis, die der in Umsetzung des Unionsrechts erlassenen nationalen Vorschrift des § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegensteht, regelmäßig den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG). Unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG ist eine derartige Geschäftspraxis daher unlauter.
21
2. Der Beklagte hat mit der Ankündigung einer dreijährigen Garantie im Hinblick auf die von ihm im Internetversandhandel vertriebenen Druckerpatronen eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgenommen. Er hat mit dem Ziel gehandelt, zugunsten seines Unternehmens den Absatz von Waren zu fördern, ohne dass es darauf ankommt, ob sich dieses Verhalten vor, bei oder nach Geschäftsabschluss auswirkt. Die Gewährung einer Garantie ist geeignet, den Verbraucher gegen alle Mängel der angebotenen Ware abzusichern, die innerhalb einer bestimmten Frist offenbar werden können (Erwägungsgrund 21 der Richtlinie 1999/44/EG). Sie ist damit geeignet, das Vertrauen des Verbrauchers in die Qualität des Produkts zu erhöhen und dadurch den Absatz der Waren zu fördern.
22
3. Die Bestimmung des § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB dient dem Schutz der Verbraucher und zählt damit zu den Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2009, 342; OLG Hamburg, MMR 2010, 400, 401; MünchKomm.BGB/Lorenz, 5. Aufl., § 477 Rn. 15; Staudinger/ Matusche-Beckmann, BGB, Bearb. 2004, § 477 Rn. 40; vgl. auch BT-Drucks. 14/6040, S. 247).
23
4. Die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 11 UWG ist ferner nicht wegen eines Vorrangs des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 UKlaG ausgeschlossen (BGH, GRUR 2010, 1117 Rn. 31 = WRP 2010, 1475 – Gewährleistungsausschluss im Internet, mwN).
24
5. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die angegriffene Werbung verstoße gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, weil sie nicht den in § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelten Anforderungen entspreche.
25
a) Gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB muss eine Garantieerklärung (§ 443 BGB) den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben , die für deren Geltendmachung erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, enthalten. Die im Streitfall beanstandete Werbung musste diese Informationen nicht enthalten, weil sie keine Garantieerklärung darstellt.
26
Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB fallen nur Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen (ebenso OLG Hamburg, MMR 2010, 400, 401; Pfeiffer in Dauner-Lieb/Heidel/Ring, BGB, Bd. 2/2, Art. 6 Kauf-RL Rn. 6; Vander, K&R 2011, 86, 89 f.; wohl auch Leible in Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2. Aufl., Kap. 10 Rn. 176; aA OLG Hamm, GRURRR 2009, 342; Schlömmer/Dittrich, K&R 2009, 145, 151).
27
aa) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 477 Abs. 1 BGB. Das Gesetz nimmt zur Bestimmung der Garantieerklärung auf den entsprechenden Begriff in § 443 BGB Bezug. In § 443 Abs. 1 BGB wird ausdrücklich zwischen der „Garantieerklärung“ und der „einschlägigen Werbung“ unterschieden.
28
Auch der Unionsgesetzgeber unterscheidet an sich in Art. 1 Abs. 2 Buchst. e und in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 1999/44/EG begrifflich zwischen der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung. Aus dem Umstand, dass sich in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG die durch § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB umgesetzte Regelung über die Informationspflichten nicht auf die Garantieerklärung , sondern auf „die Garantie“ bezieht, ergibt sich nichts anderes.
29
Unter einer Garantie versteht die Richtlinie zum einen die entsprechende rechtliche Verpflichtung des Verkäufers oder Herstellers gegenüber dem Verbraucher (Art. 1 Abs. 2 Buchst. e sowie Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 1999/44/EG). Zum anderen verwendet die Richtlinie diesen Begriff aber auch zur Umschreibung der Garantieerklärung als derjenigen Erklärung des Herstellers oder Händlers, mit der dieser sich gegenüber dem Verbraucher rechtlich im Sinne der garantierten Inhalte bindet. Diese mehrdeutige Verwendung des Begriffs der Garantie findet sich nicht nur in der Bestimmung des Art. 6 Abs. 2, sondern auch in Satz 4 des Erwägungsgrunds 21 sowie in den weiteren Absätzen des Art. 6 der Richtlinie 1999/44/EG, ohne dass dort jeweils Zweifel verbleiben, was mit „Garantie“ gemeint ist. Wenn es beispielsweise in Erwägungsgrund 21 heißt, „Garantien (sollten) bestimmte Informationen enthalten, unter anderem eine Erklärung, dass die Garantie nicht die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers berührt“, wird deutlich, dass dem Begriff der Garantie hier beide Bedeutungen zugewiesen sind, und zwar zunächst die Bedeutung der Garantieerklärung und sodann die der rechtlichen Verpflichtung. In den weiteren Absätzen des Art. 6 der Richtlinie verwendet der Unionsgesetzgeber den Begriff der Garantie ersichtlich allein im Sinne der Garantieerklärung: So muss dem Verbraucher „auf Wunsch … die Garantie schriftlich zur Verfügung gestellt werden oder auf einem dauerhaften Datenträger enthalten sein, der dem Verbraucher zur Verfügung steht und ihm zugänglich ist“ (Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie); weiter können „die Mitgliedstaaten … vorschreiben, dass die Garantie in einer oder in mehreren Sprachen abzufassen ist …“ (Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie). Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Begriff der Garantie nicht nur die Garantieerklärung, sondern auch die Werbung mit einer Garantie gemeint sein könnte, finden sich in der Richtlinie dagegen nicht. Zwar wird auch der Inhalt der Werbung zum Inhalt der rechtsverbindlichen Garantiebedingungen (Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie und § 443 BGB). Die Richtlinie gibt aber keine Hinweise darauf, dass die Werbung als solche bereits als „Garantie“ anzusehen ist (MünchKomm.BGB/H.P. Westermann, 5. Aufl., § 443 Rn. 12); vielmehr nennt sie die Werbung allein als Bestandteil der Garantiebestimmungen, nicht jedoch als Entstehungsgrund der Garantie (Pfeiffer in Dauner-Lieb/Heidel/Ring aaO Art. 1 Kauf-RL Rn. 34).
30
bb) Auch eine am Sinn und Zweck der Richtlinie orientierte Auslegung führt nicht dazu, dass bereits die auf einen Produktabsatz gerichtete Werbung mit einer Garantie den gesetzlichen Informationspflichten genügen muss. Durch die in § 477 Abs. 1 BGB, Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG geregelten Hinweise soll der Verbraucher klar erkennen können, dass die Garantie ein zusätzliches Leistungsversprechen enthält, das über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgeht, diese aber nicht ersetzt. Es soll vermieden werden, dass der Verbraucher wegen einer unklaren Fassung der Garantieerklärung davon abgehalten wird, die ihm zustehenden gesetzlichen Rechte geltend zu machen (BT-Drucks. 14/6040, S. 246). Nach Erwägungsgrund 21 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Garantien als rechtmäßige Marketinginstrumente den Verbraucher nicht irreführen. Aus diesem Grunde sollten „die Garantien bestimmte Informationen enthalten“. Auch dieser Zweck ist erfüllt , wenn der Verbraucher durch die Garantieerklärung entsprechend aufgeklärt wird. Eine Notwendigkeit, die Verbraucher bereits in der auf eine Garantie hinweisenden Werbung mit den in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie und § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB aufgeführten Informationen zu versorgen, besteht nicht. Die Verbraucher sind vielmehr durch das Lauterkeitsrecht vor irreführender Werbung mit Garantieankündigungen hinreichend geschützt (Art. 7 Abs. 1 Buchst. g, Art. 7 Abs. 1 und 4 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG, § 5 Abs. 1 Nr. 7, § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 4 UWG; vgl. auch BT-Drucks. 14/6040, S. 247; Vander, K&R 2011, 86, 90). Hinzu kommt, dass zu weit gefasste Garantieankündigungen in der Werbung zu einer entsprechenden Erweiterung der Garantieverpflichtung des Händlers oder Herstellers führen (Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 1999/44/EG; § 443 BGB).
31
cc) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Auslegung von Unionsrecht, namentlich zur Auslegung der Richtlinie 1999/44/EG, hat der Senat erwogen. Er geht jedoch davon aus, dass sich Zweifel , die bei der Lektüre der Richtlinie zunächst im Hinblick auf die in der Tat mehrdeutige Verwendung des Begriffs der Garantie entstehen mögen, durch eine sorgfältige, am Sinn und Zweck der Regelung orientierte Auslegung vollständig ausräumen lassen.
32
b) Die im Streitfall angegriffene Werbung enthält keine Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB. Eine solche liegt vor, wenn der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für eine vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit zu erkennen gibt, dass er für alle Folgen des Fehlens einstehen will (BGH, Urteil vom 29. November 2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346 Rn. 20; Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., § 443 Rn. 11). Dagegen ist eine durch das Internet übermittelte Aufforderung zur Bestellung im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum aufzufassen (vgl. Palandt/Grüneberg aaO § 312b Rn. 4). So liegt der Fall auch hier. Dass der Beklagte bereits in der zum Gegenstand des Verbotsantrags gemachten Werbung für den Verkehr erkennbar durch den dort enthaltenen Hinweis auf die Garantie in vertragsmäßig bindender Weise eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat, ist vom Berufungsgericht weder festgestellt worden noch sonst ersichtlich.
33
IV. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
34
1. Die Klage ist nicht unter dem Gesichtspunkt einer irreführenden Werbung begründet. Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 UWG 2004, § 5a Abs. 1 UWG 2008 kommt nicht in Betracht. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die beanstandete Werbung beim angesprochenen Verkehr eine Fehlvorstellung über die Garantieverpflichtung oder ihre Bedingungen hervorruft. Eine Irreführung folgt ferner nicht aus dem vom Berufungsgericht offengelassenen Gesichtspunkt , ob die Werbung mit der Aussage „3 Jahre Garantie“ ohne die weiter erforderlichen Informationen irreführend ist. Ein allgemeines Informationsgebot ergab sich nicht aus § 5 UWG 2004 (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 – I ZR 213/93, GRUR 1996, 367, 368 = WRP 1996, 290 – Umweltfreundliches Bauen, zu § 3 UWG aF); sie folgt auch nicht aus § 5a Abs. 1 und 2 UWG 2008 (vgl. dazu Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rn. 10; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza aaO § 5a Rn. 7 f., 11). Ebenso ist ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 Nr. 4 UWG 2008 weder dargetan noch ersichtlich. Danach gelten Zahlungs -, Liefer- und Leistungsbedingungen als mitzuteilende wesentliche Informationen , soweit sie von Erfordernissen der fachlichen Sorgfalt abweichen. Dies setzt regelmäßig eine Abweichung vom Üblichen voraus, mit denen der Verbraucher nicht ohne weiteres rechnet (Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rn. 35 mwN). Auch dafür hat die Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen. Es entspricht insbesondere nicht der Lebenserfahrung, dass der Verbraucher – wie von der Klägerin geltend gemacht – davon ausgeht, dass in der beanstandeten Werbung des Beklagten alle für den Kaufentschluss wesentlichen Informationen dargestellt sind.
35
2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Klägerin auch keine Ansprüche auf Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung von Abmahnkosten zustehen.
36
V. Da der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen.
37
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Büscher Schaffert
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 20.03.2009 - 15 O 233/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.08.2009 - I-4 U 71/09 -

(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.

(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

26
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der für die Anforderung der Abschlusserklärung veranlassten Kosten zusteht. Dieser Aufwendungsersatzanspruch ist nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) begründet (Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 181; Retzer in Harte/ Henning, UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 662; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 43 Rdn. 30; im Ergebnis ebenso, aber mit anderer Begründung - § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG analog - Bornkamm in Köhler/ Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rdn. 1.78).

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.

(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.

(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.

(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.

(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.

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bb) Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstiteln wirkt sich ein Wandel in der Rechtsprechung anders aus als bei Titeln, die auf eine einmalig zu erfüllende Leistung gerichtet sind. Bei letzteren bezieht sich die Verpflichtung auf einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Sachverhalt. Schon im Interesse der Rechtssicherheit ist die Erfüllung des Anspruchs hinzunehmen, auch wenn nach der geänderten Rechtsprechung keine Verurteilung mehr erfolgen würde. Demgegenüber ist das Festhalten des Unterlassungsschuldners an einem gegen ihn erwirkten Verbot für diesen nicht zumutbar, wenn das untersagte Verhalten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung künftig zweifelsfrei als rechtmäßig zu beurteilen ist. Denn er muss die Unterlassungspflicht auch in Zukunft erfüllen. Ihm blieben Werbemöglichkeiten, die seinen Mitbewerbern erlaubt sind, dauerhaft verwehrt (vgl. BGHZ 133, 316, 324 - Altunterwerfung I).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)