Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juni 2013 - V ZR 10/12

bei uns veröffentlicht am07.06.2013
vorgehend
Landgericht Leipzig, 4 O 3786/10, 29.04.2011
Oberlandesgericht Dresden, 14 U 776/11, 06.12.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
V ZR 10/12 Verkündet am:
7. Juni 2013
Mayer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen das Angebot des
anderen Teils unbefristet fortbesteht und von dem Verwender jederzeit angenommen
werden kann, sind auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar, wenn das
Angebot nicht bindend, sondern widerruflich ist.
BGH, Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juni 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter
Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter
Dr. Kazele

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Dezember 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Mit notarieller Erklärung vom 30. Mai 2005 machte die Klägerin der Beklagten das Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung. Das Angebot enthielt u.a. folgende Bestimmung: „An das Angebot hält sich der Anbietende bis zum 30.06.2005 unwiderruflich gebunden. Nach Ablauf der Frist erlischt lediglich die Bindung an das Angebot, nicht jedoch das Angebot selbst, das dann in stets widerruflicher Weise fortbesteht. Zur Wirksamkeit der Annahme genügt deren Erklärung zu notariellem Protokoll, ohne dass es des Zugangs der Annahmeerklärung beim Anbietenden bedarf.“
2
Mit notarieller Urkunde vom 12. Juli 2005 erklärte die Beklagte die Annahme des Angebots. Der Vertrag wurde durch Zahlung des Kaufpreises von 50.362,50 € sowie Auflassung und Eigentumsumschreibung vollzogen.
3
Die Klägerin verlangt nunmehr die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübertragung der Wohnung, die Feststellung des An- nahmeverzugs der Beklagten sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten von 2.295,63 € zzgl. Zinsen. Sie ist der Ansicht, dass der Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei, da ihr Angebot im Zeitpunkt der Annahmeerklärung bereits erloschen gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen ; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, da die Klägerin den Kaufpreis mit Rechtsgrund geleistet habe. Der Kaufvertrag sei auf Grund der Klausel über die bindungsfreie Fortgeltung des Angebots zustande gekommen, auch wenn die Beklagte die Annahme erst nach dem Ablauf der Bindungsfrist erklärt habe.
5
Die Klausel unterliege zwar nach § 310 Abs. 3 BGB den Vorschriften über die richterliche Kontrolle des Inhalts Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 307 bis 309 BGB), sie halte dieser aber stand. Die Bindungsfrist von einem Monat gehe nicht wesentlich über den sich aus § 147 Abs. 2 BGB ergebenden Zeitraum von vier Wochen hinaus und sei daher nicht nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Bestimmung über die bindungsfreie Fortgeltung des Angebots sei ebenfalls nicht nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam; denn der Verwender behalte sich keine Annahmefrist vor, wenn der Käufer sein Angebot stets widerrufen könne. Die Fortgeltungsklausel benachteilige den Käufer auch nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Interesse der Beklagten an der Aufrechterhaltung der latenten Kundenbeziehung sei schutzwürdig. Die Interessen des Käufers seien durch das Widerrufsrecht ausreichend gewahrt. Dem Käufer sei es - wie sich an den Bestimmungen über andere Widerrufsrechte (§§ 312, 312 d, 495 BGB) zeige - zumutbar, dass er aktiv werden müsse, wenn er den Vertrag nicht mehr wolle.

II.

6
Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Begründung des Berufungsgerichts trägt die Abweisung eines Anspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht. Der Kaufpreis kann ohne Rechtsgrund auf einen nicht zustande gekommenen Vertrag gezahlt worden sein.
7
1. Der Kaufvertrag ist mit der Beurkundung der Annahmeerklärung der Beklagten nach § 152 Satz 1 BGB nur dann zustande gekommen, wenn die Erklärung der Klägerin wirksam ist, dass ihr Antrag über die Bindungsfrist von einem Monat hinaus als widerrufliches Angebot fortbesteht.
8
a) Andernfalls wäre das Angebot im Zeitpunkt der Annahme bereits erloschen gewesen. Nach der gesetzlichen Regelung in § 146 BGB erlischt ein Antrag , wenn er abgelehnt oder nach den §§ 147 bis 149 BGB nicht rechtzeitig angenommen wird. So wäre es hier, da bei der Annahme sowohl die Zeitspanne von vier Wochen, innerhalb derer der Antragende auf sein Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung nach § 147 Abs. 2 BGB den Eingang der Antwort des Empfängers unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, 2874 Rn. 12) als auch die in dem Angebot bestimmte Bindungsfrist von einem Monat verstrichen waren. Soweit der Antragende nichts anderes äußert, deckt sich eine von ihm erklärte Bindungsfrist mit der dem Empfänger für die Annahme seines Angebots eingeräumten Frist (§ 148 BGB), mit der Folge, dass das Angebot mit dem Ablauf der Bindungsfrist erlischt (Senat, aaO, Rn. 15).
9
b) Die Wirksamkeit der Erklärung der Klägerin über die Fortgeltung ihres Angebots, hängt jedoch davon ab, ob - wie es das Berufungsgericht annimmt - eine von der Beklagten vorformulierte Klausel vorliegt, die den Vorschriften über die richterliche Kontrolle des Inhalts Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 307 bis 309 BGB) unterliegt.
10
2. Wirksam wäre die Erklärung über die Fortgeltung ihres Angebots gewesen , wenn das Angebot von der Klägerin selbst formuliert oder von den Par- teien im Einzelfall ausgehandelt worden wäre. Dann hätte die Beklagte das Angebot auch noch nach mehr als sechs Wochen nach dessen Abgabe annehmen können. Die gesetzlichen Regelungen in §§ 145, 146 BGB schließen nämlich Modifikationen der Wirksamkeit und der Dauer des Angebots nicht aus. Ein Angebot kann danach auch unbefristet, jedoch widerruflich ausgestaltet werden (Senat, Urteil vom 26. März 2004 - V ZR 90/03, NJW-RR 2004, 952, 953; BGH, Urteil vom 8. März 1984 - VII ZR 177/82, NJW 1984, 1885, 1886).
11
3. Unwirksam wäre die Erklärung im Angebot der Klägerin dagegen dann, wenn es sich dabei um eine Fortgeltungsklausel, also um eine von der Beklagten gemäß § 305 Abs. 1 BGB gestellte oder von ihr als Unternehmerin nach § 310 Abs. 3 BGB als gestellt geltende vorformulierte Vertragsbedingung handeln sollte.
12
a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Vorschriften über die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle auch auf vorformulierte Erklärungen im Vorfeld des Vertragsschlusses anzuwenden sind. Die Vorschriften der §§ 307 bis 309 BGB erstrecken sich auf sog. Vertragsabschlussklauseln , zu denen die von dem Verwender vorformulierten einseitigen Erklärungen des anderen Teils zur Geltung seines Angebots gehören (vgl. Senat , Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 8; BGH, Urteil vom 23. März 1988 - VIII ZR 175/87, BGHZ 104, 95, 98 f.).
13
b) Das Berufungsgericht bejaht jedoch rechtsfehlerhaft die Wirksamkeit einer vorformulierten Angebotserklärung, nach der das Angebot des anderen Teils (über den Ablauf einer Bindungsfrist von einem Monat hinaus) als widerrufliches , stets annehmbares Angebot fortbesteht. Unbefristete Fortgeltungsklauseln halten nämlich einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle an der Verbotsnorm des § 308 Nr. 1 Halbs. 1 BGB nicht stand. Nach dieser Vorschrift ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots vorbehält. Ob und unter wel- chen Voraussetzungen das auch für vorformulierte Fortgeltungsklauseln zu Angeboten gilt, die der andere Teil widerrufen kann, ist allerdings streitig.
14
aa) Nach der von dem Berufungsgericht (OLG Dresden, NotBZ 2012, 105) sowie im Schrifttum (Cremer/Wagner, NotBZ 2004, 331, 335; Walter, NotBZ 2012, 81, 83; BeckOK-BGB/Becker, Edition 26, § 308 Nr. 1 Rn. 4) vertretenen Ansicht, ist § 308 Nr. 1 BGB schon nicht einschlägig, weil der Verwender sich keine Annahmefrist vorbehalte, wenn der andere Teil sein Angebot jederzeit widerrufen könne. Wegen der Widerrufsmöglichkeit verstoße es nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB, dass der Verwender das Angebot auch noch nach mehreren Monaten oder gar Jahren annehmen könne (OLG Dresden, aaO; Cremer/ Wagner, aaO; ebenso Walter, NotBZ 2012, 81, 84, der allerdings nach Ablauf von zwölf Monaten von einer verspäteten und nach § 242 BGB unzulässigen Annahme ausgeht).
15
bb) Nach anderer Auffassung (OLG Celle, Urteil vom 5. Oktober 2012 - 3 U 42/21, unveröffentlicht; die Gründe sind auszugsweise wiedergegeben im Aufsatz von Herrler, notar 2013, 71, 80 f.; Herrler/Suttmann, DNotZ 2010, 883, 891, Müller/Klühs, RNotZ 2013, 81, 89; Thode, ZNotP 2005, 162, 165) sind dagegen auch die widerrufliche Angebote betreffenden Fortgeltungsklauseln an § 308 Nr. 1 BGB zu messen. Unterschiedlich sind jedoch die Meinungen dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Klauseln einer Prüfung an dieser Vorschrift standhalten.
16
(1) Nach einer Ansicht sollen Fortgeltungsklauseln für widerrufliche Angebote dann mit § 308 Nr. 1 BGB vereinbar sein, wenn ein Endzeitpunkt für das Erlöschen des Angebots bestimmt ist und dem Anbietenden der Widerruf erleichtert wird. Bis zu welchem Zeitpunkt das Angebot nach seiner Abgabe annahmefähig gehalten werden kann und ob und welche Erleichterungen für den Widerruf durch den anderen Teil nötig sind (Hertel, Würzburger Notarhandbuch, 3. Aufl., Teil 2 Kap. 3 Rn. 33; ders. in Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, 10. Aufl., Rn. 1285; Herrler/Suttmann, DNotZ 2010, 883, 891; Herrler, notar 2013, 71, 85; DNotI-Gutachten, DNotI-Report 2010, 181, 184; Krauß, Immobili- enkaufverträge in der Praxis, 6. Aufl., Rn. 2955; Müller/Klühs, RNotZ 2013, 81, 89), wird jedoch unterschiedlich beurteilt.
17
(2) Dem steht die Auffassung gegenüber, dass jede vorformulierte Erklärung des Antragenden, mit der sich der Verwender die Annahme auch noch nach Ablauf der Bindungsfrist für das Angebot vorbehalte, die Dispositionsfreiheit des andern Teils ohne hinreichenden sachlichen Grund einschränke und daher gegen § 308 Nr. 1 BGB verstoße. Die Widerrufsmöglichkeit ändere daran nichts, da sie ein aktives Tätigwerden des Anbietenden voraussetze und den Kunden überdies - angesichts der Bestimmung in § 152 Satz 1 BGB - nicht davor schütze, dass sein Widerruf eventuell zu spät komme (OLG Celle, Urteil vom 5. Oktober 2012 - 3 U 42/21, aaO; Thode, ZNotP 2005, 162, 165).
18
cc) Diese Rechtsfrage ist dahin zu entscheiden, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorformulierte Antragserklärungen, nach denen das Angebot des anderen Teils unbefristet fortbesteht und von dem Verwender jederzeit angenommen werden kann, auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar sind, wenn das Angebot nicht bindend, sondern widerruflich ist.
19
(1) Die Vorschrift ist einschlägig. Sie ist auf alle vorformulierten Erklärungen über die Fortgeltung von Vertragsangeboten anzuwenden, mit denen sich der Verwender über den in § 147 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitpunkt hinaus die Annahme vorbehält (vgl. NK-BGB/Kollmann, 2. Aufl., § 308 Rn. 2). Dies gilt auch dann, wenn ein Angebot nicht (mehr) bindend, sondern widerruflich ist.
20
Die hier zu beurteilende Fortgeltungsklausel wird zwar von dem Wortlaut der Vorschrift nicht unmittelbar erfasst, weil sie keine Frist für die Annahme des Angebots nach § 148 BGB bestimmt, sondern dem Verwender eine zeitlich unbegrenzte Möglichkeit zur Annahme des Angebots eröffnet. Ihre Anwendung ist aber nach dem mit der Norm verfolgten Zweck geboten, den Anbieter vor den Nachteilen übermäßig lang andauernder Schwebezustände zu schützen (BeckOK BGB/Becker, 26. Edition, § 308 Rn. 2; Erman/Roloff, BGB, 13. Aufl., § 308 Rn. 1; Walchshöfer, WM 1986, 1041, 1042). Danach ist § 308 Nr. 1 BGB erst recht auf Klauseln anzuwenden, die keine Frist für die Annahme durch den Verwender bestimmen, sondern diesem eine zeitlich unbeschränkte Annahme auch noch Monate oder Jahre nach der Abgabe der Angebotserklärung ermöglichen. Der mit der Vorschrift beabsichtigte Schutz des anderen Teils könnte andernfalls leicht dadurch umgangen werden, dass nach der von dem Verwender vorformulierten Erklärung der andere Teil nicht ein lang befristetes, sondern ein unbefristet annehmbares Angebot abgibt.
21
(2) Die hier verwendete Fortgeltungsklausel ist danach schon wegen des unbegrenzten Zeitraums, in dem der Verwender das Angebot noch annehmen kann, ungeachtet der Widerrufsmöglichkeit für den anderen Teil, nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Die richterliche Prüfung, ob die für die Annahme vorbehaltene Zeit angemessen ist, erfordert allerdings eine wertende Betrachtung der Interessen beider Vertragsteile unter Berücksichtigung der für den Vertragsgegenstand typischen Umstände (vgl. BGH, Urteile vom 6. März 1986 - III ZR 234/84, NJW 1986, 1807, 1808 und vom 24. März 1988 - III ZR 21/87, NJW 1988, 2106, 2107). Diese fällt hier jedoch eindeutig zu Ungunsten einer unbefristeten Fortgeltungsklausel aus.
22
(a) Ausgangspunkt für die Prüfung der Angemessenheit nach § 308 Nr. 1 BGB ist der in § 147 Abs. 2 BGB bezeichnete Zeitraum, in der ein Antragender üblicherweise die Entscheidung des Angebotsempfängers über sein Angebot erwarten darf (Walchshöfer, WM 1986, 1041, 1043). Ist die Zeit für die Entscheidung des Verwenders über die Annahme wesentlich länger, so ist die Klausel nur dann wirksam, wenn der Verwender daran ein schutzwürdiges Interesse hat, hinter dem das Interesse des Kunden an dem Wegfall seiner Bindung zurückstehen muss (BGH, Urteile vom 6. März 1986 - III ZR 234/84, aaO; vom 13. Dezember 1989 - VIII ZR 94/89, BGHZ 109, 359, 361; vom 13. September 2000 - VIII ZR 34/00, BGHZ 145, 139, 143). Eine Klausel, nach der das Angebot des anderen Teils auch nach dem Ablauf einer für die Entscheidung des Verwenders über die Annahme oder Ablehnung des Angebots angemessenen Frist nicht erlischt, sondern stets annahmefähig bleibt, bestimmt das Ge- genteil von dem, was sich nach § 147 Abs. 2, § 146 BGB ergäbe. Die gesetzliche Regelung, die im Interesse des Verkehrs auf zügige Entscheidungen zur raschen und glatten Abwicklung der Geschäfte angelegt ist (vgl. Motive I, S. 166 = Mugdan, Materialien, Bd. I, S. 443; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Zweiter Band, 3. Aufl., S. 640), verlangt von dem Angebotsempfänger , sich kurzfristig zu entscheiden, wenn er das Angebot des anderen Teils annehmen will.
23
(b) An der Unangemessenheit der Fortgeltungsklausel ändert es - anders als es das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf Äußerungen im Schrifttum (Herrler/Suttman, DNotZ 200, 883, 892; Müller/Klühs, RNotZ 2013, 81, 89) meint - nichts, dass dem Bürgerlichen Gesetzbuch unbefristete Schwebezustände nicht fremd sind. Maßstab für die Prüfung der Angemessenheit einer das Angebot betreffenden Fortsetzungsklausel sind allein die Vorschriften über den Vertragsschluss in §§ 145 ff. BGB. Dass § 177 BGB keine Frist für die Genehmigung eines von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Vertrags bestimmt, ist für die Prüfung der Fortgeltungsklausel dagegen irrelevant , weil der Anbietende nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht (auch) im Namen des Vertragspartners bereits den Vertrag abgeschlossen, sondern lediglich ein Angebot abgegeben hat und daher von dem Angebotsempfänger dessen baldige Annahme erwarten darf, wenn dieser mit ihm kontrahieren will.
24
(c) Vor diesem Hintergrund vermag schließlich auch die dem anderen Teil eingeräumte Möglichkeit zum Angebotswiderruf einer zeitlich unbefristeten Fortgeltungsklausel nicht zur Wirksamkeit zu verhelfen. Richtig ist allerdings, dass der andere Teil dadurch nicht in gleicher Weise wie bei einem nach § 145 BGB bindenden Angebot in seiner Dispositionsfreiheit beschränkt ist, weil er sich durch einen Widerruf von seinem Angebot lösen kann, sofern dieser dem Angebotsempfänger noch rechtzeitig (vor der Beurkundung einer Annahmeerklärung nach § 152 Satz 1 BGB) zugeht. Damit werden aber die mit einer unbefristeten Fortgeltungsklausel für den Antragenden verbundenen Nachteile nicht annähernd ausgeglichen. Diese bestehen einmal darin, dass der Antragende möglicherweise auch sehr lange Zeit nach der Abgabe seines Angebots noch nicht weiß, ob der von ihm gewünschte Vertrag zustande kommt oder nicht. Nachteilig für ihn ist es zudem, dass der Vertrag auch noch nach Monaten oder Jahren, also in einem Zeitpunkt, in dem der Antragende (selbst wenn er sein Angebot nicht widerrufen hat) das lange Schweigen des Angebotsempfängers auf sein Angebot regelmäßig als dessen Nichtannahme verstehen muss, noch mit der Annahmeerklärung des Verwenders überrascht werden kann, die den (von dem Antragenden möglicherweise inzwischen nicht mehr gewünschten) Vertrag noch zustande bringt.
25
(d) Der ersatzlose Wegfall der unwirksamen Fortgeltungsklausel führt schließlich auch nicht zu einer Lücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine Bestimmung über eine zeitlich befristete Fortgeltung des Angebots zu ersetzen wäre. So etwas ist zwar trotz des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, Urteile vom 24. September 1985 - VI ZR 4/84, BGHZ 96, 18, 25; vom 3. November 1999 - VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 119; vom 13. September 2000 - VIII ZR 34/00, BGHZ 145, 139, 144 jeweils mwN) nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 75; vom 13. November 1997 - IX ZR 289/96, BGHZ 137, 153, 157; vom 2. November 1999 - VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 120). Dafür fehlt es hier aber an den Voraussetzungen, da das dispositive Gesetzesrecht eine Regelung für den Konflikt des Interesses des Antragenden an der Wiedererlangung der Dispositionsfreiheit und des Empfängers an einer hinreichenden Zeit für seine Entscheidung bereitstellt (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, 2874 Rn. 10), so dass die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine den typischen Interessen der Vertragsparteien unangemessene Regelung zur Folge hat.
26
(e) Da die Fortgeltungsklausel nach dem Vorstehenden nicht um eine Befristung ergänzt werden kann, bedarf es hier keiner Entscheidung, ob eine solche Klausel einer Inhaltskontrolle standhält. Bedenken gegen ihre Wirksam- keit könnten sich ungeachtet der Dauer der Befristung daraus ergeben, dass abweichend von der gesetzlichen Regelung über die verspätete Annahme (§ 150 Abs. 1 BGB) nicht der andere Teil als Erstanbietender, sondern stets der Verwender das „letzte Wort“ über das Zustandekommen des Vertrags hat, selbst wenn er den Anbietenden eine unverhältnismäßig lange Zeit über seine Entscheidung zur Annahme des Angebots im Unklaren gelassen hat (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
27
c) Der Vertragsschluss wäre danach gescheitert, weil die Beklagte wegen der Unwirksamkeit der Fortsetzungsklausel das mit dem Ablauf der Bindungsfrist erloschene Angebot der Klägerin nicht mehr annehmen konnte. Anhaltspunkte für eine Annahme der nach § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot geltenden verspäteten Annahmeerklärung der Beklagten durch die Klägerin sind nicht ersichtlich. Der Senat hat bereits ausgeführt, dass eine Annahme der nach § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot geltenden verspäteten Annahmeerklärung durch Schweigen bei den beurkundungsbedürftigen Grundstücksgeschäften nicht in Betracht kommt (Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, 2874 f. Rn. 16) und dass die von dem anderen Teil zur Erfüllung vorgenommenen Handlungen (insbesondere die Kaufpreiszahlung) grundsätzlich nicht als schlüssige Annahmeerklärung auszulegen sind (aaO, Rn. 14, 15). Soweit dagegen vorgebracht wird, dass das Schweigen des Erstanbietenden auch in diesen Fällen als konkludente Annahme verstanden werden müsse (Kanzleiter, MittBayNot 2011, 52, 53 und in 2012, 464, 465), kann dem nicht beigetreten werden. Schweigen auf das in einer verspäteten Annahme liegende Angebot kann im Allgemeinen deshalb als Annahme verstanden werden, weil derjenige, der ein Angebot verspätet annimmt, nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte eine Erklärung des Erstanbieters erwarten darf (RGZ 103, 11, 13). An dieser Grundlage für eine Würdigung des Schweigens des Erstanbietenden auf die als neues Angebot geltende verspätete Annahmeerklärung fehlt es jedoch, wenn der Erstanbietende, weil er von der Unwirksamkeit der Fortgeltungsklausel nichts weiß, davon ausgeht, dass der Vertrag bereits mit der Annahme seines Angebots durch den Verwender zustande gekommen und daher von seiner Seite hierzu auch nichts mehr zu erklären ist (Lindacher, JR 1986, 459, 463; Herrler, notar 2013, 71, 73). Zudem entspricht es dem Schutzzweck der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, denjenigen vor einer vertraglichen Bindung zu schützen, der von der Wirksamkeit der Klausel ausgeht, nach der der Vertrag bereits mit der Annahmeerklärung des Verwenders zustande kommt (vgl. Lindacher, aaO).

III.

28
Die Sache ist jedoch nicht entscheidungsreif, weil nicht feststeht, dass die Angebotserklärung der Klägerin der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegt. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
29
1. Die Ausführungen im Berufungsurteil zu § 310 Abs. 3 BGB sind lücken- und rechtsfehlerhaft.
30
a) Das Berufungsgericht zitiert die in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB bestimmte Rechtsfolge, prüft aber nicht die Voraussetzungen der Norm. Bei einem Verbrauchervertrag unterliegen zwar auch die nur zur einmaligen Verwendung bestimmten vorformulierten Vertragsbedingungen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle , soweit der Verbraucher wegen der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Letzteres ergibt sich aber nicht schon daraus, dass die Klägerin eine Verbraucherin ist. Der Verbraucher muss vielmehr darlegen und beweisen, dass er auf Grund der Vorformulierung auf den Inhalt der Klausel (hier zur Geltungsdauer des Angebots) keinen Einfluss nehmen konnte (BGH, Urteil vom 15. April 2008 - X ZR 126/06, BGHZ 176, 140, 145).
31
b) Dasselbe gilt in Bezug auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Vorschrift des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen als von dem Unternehmer gestellt gelten. Danach werden zwar in Verbraucherverträgen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen - unter Verzicht auf die in § 305 Abs. 1 BGB bestimmte Voraussetzung des Stellens durch den Verwender - dem Unternehmer zugerech- net (BGH, Urteil vom 10. März 1999 - VIII ZR 204/98, BGHZ 141, 108, 113; Urteil vom 15. April 2008 - X ZR 126/06, BGHZ 176, 140, 142). Es muss sich aber um vorformulierte Vertragsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handeln. Feststellungen dazu, dass es sich bei dem Kaufvertragsangebot mit der Fortgeltungsklausel um eine solche Vertragsbedingung handelt, wofür der Verbraucher die Beweislast trägt (BGH, Urteil vom 15. April 2008 - X ZR 126/06, BGHZ 176, 140, 143), fehlen in dem Berufungsurteil ebenfalls.
32
2. Die notwendigen Feststellungen werden - nach etwaigen Ergänzungen des Vorbringens der Parteien zu dem Zustandekommen der Angebotserklärung - von dem Berufungsgericht nachzuholen sein.
Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 29.04.2011 - 4 O 3786/10 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.12.2011 - 14 U 776/11 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 26. März 2004 - V ZR 90/03

bei uns veröffentlicht am 26.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 90/03 Verkündet am: 26. März 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Apr. 2008 - X ZR 126/06

bei uns veröffentlicht am 15.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 126/06 Verkündet am: 15. April 2008 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juni 2010 - V ZR 85/09

bei uns veröffentlicht am 11.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 85/09 Verkündet am: 11. Juni 2010 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 147 A
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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2014 - V ZR 5/12

bei uns veröffentlicht am 17.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 5/12 Verkündet am: 17. Januar 2014 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 147 Abs. 2, § 3

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2014 - V ZR 289/13

bei uns veröffentlicht am 17.10.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL V ZR 289/13 Verkündet am: 17. Oktober 2014 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bun

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2013 - V ZR 145/12

bei uns veröffentlicht am 08.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL V ZR 145/12 Verkündet am: 8. November 2013 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bun

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Mai 2016 - V ZR 265/14

bei uns veröffentlicht am 13.05.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 265/14 Verkündet am: 13. Mai 2016 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Referenzen

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

12
(1) Auch bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Verträgen, deren Abschluss regelmäßig eine Bonitätsprüfung vorausgeht, kann der Eingang der Annahmeerklärung jedenfalls innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen erwartet werden (vgl. auch v. Westphalen in Löwe/v. Westphalen/Trinkner, AGBG, 2. Aufl. 1983, § 10 Nr. 1 Rdn. 13; Basty, Der Bauträgervertrag, 6. Aufl., Rdn. 171; großzügiger: OLG Dresden BauR 2005, 559, 560; Bamberger /Roth/Becker, BGB, 2. Aufl. 2007, § 308 Nr. 1 Rdn. 9; strenger: Cremer /Wagner NotBZ 2004, 331, 333). Etwas anders gilt nur bei Vorliegen absehbarer Verzögerungen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 2007, XII ZR 13/06, NJW 2008, 1148, 1149; MünchKomm-BGB/Kramer, 5. Aufl., § 147 BGB Rdn. 7 m.w.N.), die auch ein verständiger Offerent vor dem Hintergrund des mit der Bindungsfrist einhergehenden „nicht ganz ungefährlichen Schwebezustandes“ (Motive, Bd. 1 S. 170) in Rechnung stellt. Solche Besonderheiten sind hier jedoch nicht ersichtlich. Die Beklagte verweist nicht auf Vorbringen in den Tatsacheninstanzen , das eine solche Annahme rechtfertigen würde. Zu diesbezüglichem Vortrag wäre sie jedoch – auch wenn der Kläger für das Vorliegen eines rechtsgrundlosen Erwerbs nach § 812 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweispflichtig ist – jedenfalls nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast gehalten gewesen, nachdem die Berufungsbegründung maßgeblich auch auf die verspätete Annahme des Angebots gestützt worden ist. Besondere absehbare Verzögerungen hat die Beklagte indessen nicht vorgetragen, sondern mit ihrer Berufungserwiderung lediglich geltend gemacht, bis zur Annahme des Angebots seien allenfalls sieben Wochen abgelaufen gewesen, was noch innerhalb der Bindungsfrist des § 147 Abs. 2 BGB liege.

Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 90/03 Verkündet am:
26. März 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Eigentümer eines Grundstücks kann sich in einem notariell beurkundeten unwiderruflichen
Angebot zum Verkauf des Grundstücks vorbehalten, das Angebot mit
der Folge zu widerrufen, daß das Angebot befristet ist, und einen erklärten Widerruf
zurückzunehmen, solange das Angebot nicht erloschen ist. Die Erklärung, den Widerruf
zurückzunehmen, bedarf in diesem Fall nicht der Beurkundung.
BGH, Urt. v. 26. März 2004 - V ZR 90/03 - OLG München
LG München II
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. März 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Februar 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Anschlußrevision der Beklagten wird zurückgewiesen. Im übrigen wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagten waren Eigentümer eines Grundstücks in W. . Am 14. Juni 2000 boten sie der Klägerin in notariell beurkundeter Form das Grundstück für 5.426.000 DM zum Kauf an. In dem Angebot heißt es u.a.:
"An das Angebot hält sich der Anbietende bis einschließlich 31.12.2000 unwiderruflich gebunden. Nach Ablauf dieser Frist kann das Angebot schriftlich widerrufen werden. Wird das Angebot widerrufen, so erlischt es mit Ablauf von zwei Monaten, nachdem der Widerruf dem Angebotsempfänger zugegangen ist, es sei denn, er wurde vor Fristablauf schriftlich zurückgenommen". Die Klägerin wollte das Grundstück bebauen. Die Verhan dlungen mit dem Landkreis als Baubehörde führte ihr Vater für sie. Mit ihrem Vater am 21. Dezember 2000 und ihr selbst am 2. Januar 2001 zugegangenem Schreiben vom 15. Dezember 2000 erklärten die Beklagten, das Angebot vom 14. Juni 2000 zu widerrufen.
Am 28. Februar 2001 trafen die Beklagten mit dem Vater der Klägerin zusammen und erklärten schriftlich:
"Hiermit ziehen wir unseren Widerruf des Angebots auf Abschluß eines Kaufvertrags (Urkundenrolle Nr. S /00 Dr. S. ) vom 15. Dezember 2000 zurück. Gleichzeitig widerrufen wir dieses Angebot mit Wirkung ab dem heutigen Tag. Das Angebot erlischt somit am 28. April 2001".
Im Anschluß hieran erklärte der Vater der Klägerin au f demselben Schriftstück:
"Hiermit erkläre ich mich bereit, als Bindungsentschädigung für die Zeit vom 28. Februar 2001 bis 28. April 2001 Zinsen in Höhe von DM 20.000 monatlich zu übernehmen. Wird das Angebot vor dem 28. April 2001 angenommen bzw. erklärt der Angebotsempfänger vor dem 28. April 2001, daß er das Angebot nicht annimmt, entfällt ab diesem Zeitpunkt die Zinsverpflichtung".
Ende März 2001 verkauften die Beklagten das Grundstück für 6.000.000 DM der W. Wohnungsbaugesellschaft mbH (W. ). Für die W. wurde am 31. März 2001 eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen. Mit am 12. April 2001 beurkundeter Erklärung nahm die Klägerin das Kaufvertragsangebot vom 14. Juni 2000 an. Mit Rang nach der für die W. eingetragenen Vormerkung wurde eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Klägerin auf den Erwerb des Grundstücks eingetragen. Am 2. Juli 2001 wurde die W. Eigentümerin als eingetragen.
Die Klägerin hat von den Beklagten 1.116.737,53 DM zu züglich Zinsen als entgangenen Gewinn und als Ersatz von Kosten verlangt, die ihr durch die Beurkundung der Annahme des Angebots, für die Eintragung der Vormerkung, für die Erwirkung eines Negativbescheids der Gemeinde und für einen bei dem Landkreis erwirkten Bauvorbescheid entstanden sind. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 549.127,48 € (1.074.000 DM) zuzüglich Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie über die durch die Beurkundung der Annahmeerklärung, die Eintragung der Vormer-
kung und das Negativzeugnis der Klägerin entstandenen Kosten von 11.303,54 € hinausgeht. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; die Beklagten erstreben mit der Anschlußrevision die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht verneint das Zustandekommen eines Kau fvertrages zwischen den Parteien. Es meint, durch die Widerrufserklärung der Beklagten vom 15. Dezember 2000 sei das Angebot der Beklagten vom 14. Juni 2000 mit Ablauf des 28. Februar 2001 erloschen. Ob der Zugang des Schreibens bei dem Vater der Klägerin am 21. Dezember 2000 den Zugang an die Klägerin bewirkt habe, könne dahingestellt bleiben. An dem Erlöschen des Angebots habe die Erklärung der Beklagten vom 28. Februar 2001 nichts geändert , weil die zur Rücknahme des Widerrufs in dem Angebot enthaltene Regelung unwirksam sei. Die Ausgestaltung des Widerrufs als zurücknehmbar lasse den Angebotsempfänger in unzulässiger Weise darüber im Unklaren, ob ein ausgesprochener Widerruf zum Erlöschen des Angebots geführt habe.
Durch ihre Erklärung vom 28. Februar 2001 hätten die Beklagten jedoch die Erwartung der Klägerin begründet, das Angebot noch annehmen zu können. Nach den Grundsätzen des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen hätten sie daher die durch die Beurkundung der Annahmeerklärung, die Ein-
tragung der Vormerkung und die Erwirkung des Negativbescheids der Klägerin entstandenen Kosten zu erstatten. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.


1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gege n die Feststellung des Berufungsgerichts, durch ihre Erklärung vom 15. Dezember 2000 hätten die Beklagten das Angebot vom 14. Juni 2000 wirksam widerrufen.

a) Ob das Angebot der Beklagten erst nach dem 31. Dezem ber 2000 widerrufen werden konnte, wie die Revision geltend macht, oder ob die Widerrufserklärung schon zuvor abgegeben werden konnte und dann mit Ablauf des 31. Dezember 2000 wirksam wurde, wie das Berufungsgericht meint, ist durch Auslegung des Angebots zu bestimmen. Sie ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten und für das Revisionsgericht bindend. Sie kann von dem Senat nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, ob die Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze verletzt worden sind oder ob die Auslegung auf einem im Revisionsverfahren gerügten Verfahrensfehler beruht (st. Rspr., vgl. BGHZ 135, 269, 273; BGH, Urt. v. 5. Juli 1990, IX ZR 10/90, WM 1990, 1549, 1551; Senatsurt. v. 14. Oktober 1994, V ZR 196/93, WM 1995, 263; BGH, Urt. v. 29. März 2000, VIII ZR 257/98, NJW 2000, 2508, 2509 und v. 13. März 2003, IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235, 2236). Dieser Prüfung hält die Auslegung des Berufungsgerichts stand. Die Revision zeigt auch weder einen Auslegungsfehler noch einen Verfahrensfeh-
ler auf. Daß eine andere Auslegung möglich ist, macht die vorgenommene Auslegung nicht fehlerhaft.

b) Ist die Klägerin von ihrem Vater nicht nur gegenüb er der Baubehörde, sondern, wie die Beklagten behaupten, auch ihnen gegenüber vertreten worden , erlosch das Angebot aufgrund des Zugangs der Widerrufserklärung an den Vater der Klägerin am 21. Dezember 2000 grundsätzlich mit Ablauf von zwei Monaten nach dem 31. Dezember 2000, also mit Ablauf des 28. Februar 2001. War der Vater der Klägerin gegenüber den Beklagten dagegen nicht zur Vertretung der Klägerin berechtigt, erlosch das Angebot nach Zugang des Widerrufs bei der Klägerin am 2. Januar 2001 grundsätzlich mit Ablauf des 2. März 2001.
2. Aufgrund des Widerrufs ist das Angebot der Beklagten jedoch nicht mit Ablauf des 28. Februar 2001 bzw. des 2. März 2001 erloschen, vielmehr ist durch die Annahmeklärung der Klägerin vom 12. April 2001 ein Kaufvertrag über das Grundstück zu den Bedingungen des Angebots zustande gekommen. Denn die Beklagten haben den Widerruf am 28. Februar 2001 wirksam zurückgenommen. Die dem zugrunde liegende Regelung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wirksam.

a) Der Antrag auf Abschluß eines Vertrages ist ab seinem Zugang bei dem Angebotsempfänger (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) grundsätzlich bindend (§ 145 Halbs. 1 und 2 BGB). Die Dauer der Bindung richtet sich nach §§ 147 bis 149 BGB. Nach § 148 BGB kann der Anbietende eine Frist für die Annahme bestimmen. Damit ist ihm die Möglichkeit eröffnet, die Dauer der Wirksamkeit des Angebots unabhängig von § 147 BGB auszugestalten. Ob und in welchem
Zeitraum ein Angebot angenommen werden kann, ist hiernach vom Willen des Anbietenden abhängig.
§§ 145 ff BGB schließen weitere Modifikationen der Wirksamkeit und der Dauer eines Angebots nicht aus. So kann ein Angebot unbefristet, jedoch widerruflich ausgestaltet werden (vgl. BGH, Urt. v. 8. März 1984, VII ZR 177/82, NJW 1984, 1885; Bamberger/Roth/Eckert, BGB, § 145 Rdn. 29; MünchKommBGB /Kramer, 4. Aufl., § 145 Rdn. 7; Staudinger/Bork, BGB [2003], § 145 Rdn. 27 ff; Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des BGB, 8. Aufl., § 29 Rdn. 36; Medicus , Allgemeiner Teil des BGB, 7. Aufl., § 26 Rdn. 366). Umgekehrt kann die Unwiderruflichkeit eines Angebots befristet werden. Der Ablauf einer in das Angebot aufgenommenen Frist kann dazu führen, daß das Angebot erlischt, oder nur dazu, daß die Unwiderruflichkeit des Angebots endet. Ebenso ist es möglich, die Wirkung des Widerrufs als Befristung des Angebots auszugestalten.
Der Antragende ist von Rechts wegen auch nicht gehindert , den Widerruf seines Angebots widerruflich auszugestalten. Der Grundsatz, daß die Ausübung eines Gestaltungsrechts nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden soll (vgl. Senat, BGHZ 97, 264, 266 m.w.N.), steht einer solchen Regelung nicht entgegen. Zweck des von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatzes ist es, zu verhindern, daß der Empfänger einer einseitigen gestaltenden Willenserklärung darüber im Ungewissen bleibt, ob durch die Erklärung seines Vertragspartners eine Rechtsänderung bewirkt worden ist (Senat, aaO, 267; Erman/Hefermehl, BGB, 10. Aufl., § 158 Rdn. 15; MünchKommBGB /Westermann, aaO, § 158 Rdn. 28; Staudinger/Wolf, BGB [2003], § 158 Rdn. 34; von Bülow JZ 1979, 430, 431). So verhält es sich nicht, wenn der Wi-
derruf eines Vertragsangebots als zurücknehmbar ausgestaltet wird. Eine Ungewißheit des Angebotsempfängers über seine Rechte kann hierdurch grundsätzlich nicht eintreten. Führt der Widerruf - wie hier - nicht zum Erlöschen, sondern nur zur Befristung des Angebots, bleibt seine Rechtsstellung bis zum Ablauf der nunmehr geltenden Annahmefrist unverändert. Wird der Widerruf vor Ablauf dieser Frist zurückgenommen, entfällt zwar die Annahmefrist, seine Rechte bleiben hiervon aber unberührt. Ebenso wie der Widerruf wird die Rücknahmeerklärung mit Zugang bei dem Angebotsempfänger wirksam (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine Ungewißheit über die Annahmefähigkeit des Angebots kann grundsätzlich nicht eintreten. Deswegen kann auch offen bleiben, ob der hier im Angebot vorbehaltene Widerruf überhaupt als Gestaltungsrecht oder nicht als reine Fristenregelung anzusehen ist.

b) Hiervon zu trennen ist die Frage, ob die Rücknahme d es Widerrufs der für das Angebot vorgeschriebenen Form bedarf. Diese Frage ist für den Fall der Rücknahme des Widerrufs eines trotz Widerrufs noch wirksamen Angebots auf Abschluß eines Grundstückskaufvertrages zu verneinen.
Zweck des Formgebotes von § 313 Satz 1 BGB a.F. (§ 311b Abs.1 Satz 1 BGB) ist es, die Parteien eines Vertrages, aufgrund dessen das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen ist, vor Übereilung zu bewahren und Rechtssicherheit über das Zustandekommen und den Inhalt des Vertrages zu gewährleisten (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 127, 168, 172 f; Erman/Battes, aaO, § 313 Rdn. 1; Münch-Komm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., Bd. 2a; 311b Rdn. 1; Staudinger/Wufka, BGB [2001], § 313 Rdn. 3). Dieser Zweck gebietet es nicht, alle Erklärungen, von denen der Eintritt einer Veräußerungsverpflichtung mit abhängt, in das Formgebot einzubeziehen, da die beurkundungsbedürftige
Verpflichtung ihren Grund in dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft (hier: Angebot) hat (vgl. MünchKomm-BGB/Kanzleiter, aaO, Rdn. 28; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 313 Rdn. 41).
Ist der Verkäufer eines Grundstücks nach dem notariell beu rkundeten Inhalt seines Vertragsangebots mit der Folge zum Widerruf des Angebots berechtigt , daß die Annahme des Angebots innerhalb einer bestimmten Frist erklärt werden muß, und hat er sich in dem Angebot die Rücknahme des Widerrufs vorbehalten, solange der Widerruf noch nicht zum Erlöschen des Angebots geführt hat, bewirkt die Rücknahmeerklärung kein neues Angebot oder eine nachträgliche Änderung des Inhalts des Angebots (vgl. Sena t, Beschl. v. 9. November 1995, V ZR 36/95, WM 1996, 181), sondern den vorbehaltenen Wegfall der Annahmefrist. Insoweit unterscheidet sich der Fall nicht von der Ausübung eines Gestaltungsrechts, das aufgrund eines notariell beurkundeten Vertrages besteht. Ebenso wie ein solches Recht von dem Begünstigten oder sogar von einem Dritten ohne notarielle Beurkundung ausgeübt werden kann (vgl. § 505 Satz 2 BGB a.F.), kann eine nach dem beurkundeten Angebot bestehende Möglichkeit zur Gestaltung der Annahmefrist von dem Anbietenden wirksam ausgeübt werden, ohne daß die ausübende Erklärung der Beurkundung bedarf.
Insoweit liegt der Fall anders als der durch das Senatsu rteil vom 12. Dezember 1962, V ZR 111/61, WM 1963, 407 f., entschiedene Fall. In jenem Fall war das Angebot zum Verkauf des Grundstücks, wegen dessen die Parteien stritten, befristet. Eine Möglichkeit, durch einseitige Erklärung die Frist zu verlängern oder zu verkürzen, enthielt das Angebot nicht. Zu seiner Verlän-
gerung, zumal nach dem Erlöschen des Angebots durch Ablauf der Annahmefrist , bedurfte es daher der notariellen Beurkundung.

c) Auch die Tatsache, daß der Vater der Klägerin auf d em von der Beklagten für ihre Erklärung vom 28. Februar 2001 verwendeten Schriftstück die Zahlung einer Bindungsentschädigung versprochen hat, führt nicht zur Beurkundungsbedürftigkeit der Erklärung der Beklagten.
Hierzu hat die Klägerin behauptet, ihr Vater habe si ch gegenüber den Beklagten verpflichtet, nachdem die Beklagten die Rücknahme ihres Widerrufs erklärt hatten. Demgegenüber haben die Beklagten behauptet, der Vater der Klägerin habe durch seine Erklärung die Klägerin als deren Vertreter zur Zahlung der Bindungsentschädigung verpflichtet. Die Rücknahme des Widerrufs vom 15. Dezember 2000 sei die Gegenleistung für dieses Versprechen gewesen.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Vater der Klägerin die Entschädigung im eigenen Namen versprochen hat. Das nehmen die Parteien hin. Rechtsfehler liegen insoweit auch nicht vor. Ob die Rücknahme der Widerrufserklärung die Gegenleistung für die versprochene Bindungsentschädigung bildet, ist nicht festgestellt. Hierauf kommt es auch nicht an. Selbst wenn die Rücknahme des Widerrufs zwischen den Beklagten und dem Vater der Klägerin als Gegenleistung für die versprochene Bindungsentschädigung vereinbart worden ist und das Versprechen der Bindungsentschädigung daher beurkundungsbedürftig war (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1981, IVa ZR 159/80, NJW 1981, 2293; Senatsurt. v. 22. Dezember 1982, V ZR 8/81, NJW 1983, 1543, 1545, BGH, Urt. v. 1. Juli 1970, IV ZR 1178/68, NJW 1970, 1915, 1916; Urt. v.
20. September 1984, III ZR 47/83, NJW 1985, 1178, 1179; Soergel/Wolf, aaO, Rdn. 30), führt dies nicht zur Formbedürftigkeit der Erklärung der Beklagten vom 28. Februar 2001. Eine Willenserklärung, für deren Wirksamkeit es keiner Form bedarf, wird nicht dadurch beurkundungsbedürftig, daß der Rechtsgrund für die Abgabe der Erklärung der notariellen Beurkundung bedarf.

d) Allein die Abgabe der Rücknahmeerklärung durch die Beklagten am 28. Februar 2001 führte allerdings noch nicht dazu, daß das Angebot vom 14. Juni 2000 nicht mit Ablauf des 28. Februar 2001 bzw. des 2. März 2001 erlosch. Das nach ihrem Angebot den Beklagten vorbehaltene Recht, die Widerrufserklärung zurückzunehmen, mußte durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt werden. Zur Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung bedurfte es daher des Zugangs der Erklärung bei der Klägerin vor dem Erlöschen der Angebots. Daß es sich so verhält, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil aus der Erklärung der Klägerin vom 12. April 2001, das Angebot der Beklagten zum Verkauf des Grundstücks anzunehmen , die Genehmigung einer etwa vollmachtlosen Vertretung der Klägerin durch ihren Vater bei der Entgegennahme der Erklärung der Beklagten vom 28. Februar 2001 folgt.
3. Ist der Kaufvertrag mithin wirksam zustande gekommen, sind die Beklagten der Klägerin entsprechend §§ 325 Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB a.F. zum Ersatz verpflichtet. Diese Verpflichtung kann der Senat dem Grunde nach feststellen. Zur Bestimmung der Höhe des Anspruchs bedarf es dagegen weiterer Feststellungen, soweit das Berufungsgericht nicht zugunsten der Klägerin entschieden hat. Hierzu ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
4. Die Anschlußrevision der Beklagten ist nicht begründet. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin umfaßt die Kosten, zu deren Ersatz die Beklagten von dem Berufungsgericht verurteilt worden sind. Gegen die Feststellung der Höhe dieser Kosten wird von den Beklagten nichts erinnert. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
Wenzel Tropf Klein Lemke Schmidt-Räntsch

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

12
(1) Auch bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Verträgen, deren Abschluss regelmäßig eine Bonitätsprüfung vorausgeht, kann der Eingang der Annahmeerklärung jedenfalls innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen erwartet werden (vgl. auch v. Westphalen in Löwe/v. Westphalen/Trinkner, AGBG, 2. Aufl. 1983, § 10 Nr. 1 Rdn. 13; Basty, Der Bauträgervertrag, 6. Aufl., Rdn. 171; großzügiger: OLG Dresden BauR 2005, 559, 560; Bamberger /Roth/Becker, BGB, 2. Aufl. 2007, § 308 Nr. 1 Rdn. 9; strenger: Cremer /Wagner NotBZ 2004, 331, 333). Etwas anders gilt nur bei Vorliegen absehbarer Verzögerungen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 2007, XII ZR 13/06, NJW 2008, 1148, 1149; MünchKomm-BGB/Kramer, 5. Aufl., § 147 BGB Rdn. 7 m.w.N.), die auch ein verständiger Offerent vor dem Hintergrund des mit der Bindungsfrist einhergehenden „nicht ganz ungefährlichen Schwebezustandes“ (Motive, Bd. 1 S. 170) in Rechnung stellt. Solche Besonderheiten sind hier jedoch nicht ersichtlich. Die Beklagte verweist nicht auf Vorbringen in den Tatsacheninstanzen , das eine solche Annahme rechtfertigen würde. Zu diesbezüglichem Vortrag wäre sie jedoch – auch wenn der Kläger für das Vorliegen eines rechtsgrundlosen Erwerbs nach § 812 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweispflichtig ist – jedenfalls nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast gehalten gewesen, nachdem die Berufungsbegründung maßgeblich auch auf die verspätete Annahme des Angebots gestützt worden ist. Besondere absehbare Verzögerungen hat die Beklagte indessen nicht vorgetragen, sondern mit ihrer Berufungserwiderung lediglich geltend gemacht, bis zur Annahme des Angebots seien allenfalls sieben Wochen abgelaufen gewesen, was noch innerhalb der Bindungsfrist des § 147 Abs. 2 BGB liege.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.

12
(1) Auch bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Verträgen, deren Abschluss regelmäßig eine Bonitätsprüfung vorausgeht, kann der Eingang der Annahmeerklärung jedenfalls innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen erwartet werden (vgl. auch v. Westphalen in Löwe/v. Westphalen/Trinkner, AGBG, 2. Aufl. 1983, § 10 Nr. 1 Rdn. 13; Basty, Der Bauträgervertrag, 6. Aufl., Rdn. 171; großzügiger: OLG Dresden BauR 2005, 559, 560; Bamberger /Roth/Becker, BGB, 2. Aufl. 2007, § 308 Nr. 1 Rdn. 9; strenger: Cremer /Wagner NotBZ 2004, 331, 333). Etwas anders gilt nur bei Vorliegen absehbarer Verzögerungen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 2007, XII ZR 13/06, NJW 2008, 1148, 1149; MünchKomm-BGB/Kramer, 5. Aufl., § 147 BGB Rdn. 7 m.w.N.), die auch ein verständiger Offerent vor dem Hintergrund des mit der Bindungsfrist einhergehenden „nicht ganz ungefährlichen Schwebezustandes“ (Motive, Bd. 1 S. 170) in Rechnung stellt. Solche Besonderheiten sind hier jedoch nicht ersichtlich. Die Beklagte verweist nicht auf Vorbringen in den Tatsacheninstanzen , das eine solche Annahme rechtfertigen würde. Zu diesbezüglichem Vortrag wäre sie jedoch – auch wenn der Kläger für das Vorliegen eines rechtsgrundlosen Erwerbs nach § 812 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweispflichtig ist – jedenfalls nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast gehalten gewesen, nachdem die Berufungsbegründung maßgeblich auch auf die verspätete Annahme des Angebots gestützt worden ist. Besondere absehbare Verzögerungen hat die Beklagte indessen nicht vorgetragen, sondern mit ihrer Berufungserwiderung lediglich geltend gemacht, bis zur Annahme des Angebots seien allenfalls sieben Wochen abgelaufen gewesen, was noch innerhalb der Bindungsfrist des § 147 Abs. 2 BGB liege.

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

12
(1) Auch bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Verträgen, deren Abschluss regelmäßig eine Bonitätsprüfung vorausgeht, kann der Eingang der Annahmeerklärung jedenfalls innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen erwartet werden (vgl. auch v. Westphalen in Löwe/v. Westphalen/Trinkner, AGBG, 2. Aufl. 1983, § 10 Nr. 1 Rdn. 13; Basty, Der Bauträgervertrag, 6. Aufl., Rdn. 171; großzügiger: OLG Dresden BauR 2005, 559, 560; Bamberger /Roth/Becker, BGB, 2. Aufl. 2007, § 308 Nr. 1 Rdn. 9; strenger: Cremer /Wagner NotBZ 2004, 331, 333). Etwas anders gilt nur bei Vorliegen absehbarer Verzögerungen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 2007, XII ZR 13/06, NJW 2008, 1148, 1149; MünchKomm-BGB/Kramer, 5. Aufl., § 147 BGB Rdn. 7 m.w.N.), die auch ein verständiger Offerent vor dem Hintergrund des mit der Bindungsfrist einhergehenden „nicht ganz ungefährlichen Schwebezustandes“ (Motive, Bd. 1 S. 170) in Rechnung stellt. Solche Besonderheiten sind hier jedoch nicht ersichtlich. Die Beklagte verweist nicht auf Vorbringen in den Tatsacheninstanzen , das eine solche Annahme rechtfertigen würde. Zu diesbezüglichem Vortrag wäre sie jedoch – auch wenn der Kläger für das Vorliegen eines rechtsgrundlosen Erwerbs nach § 812 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweispflichtig ist – jedenfalls nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast gehalten gewesen, nachdem die Berufungsbegründung maßgeblich auch auf die verspätete Annahme des Angebots gestützt worden ist. Besondere absehbare Verzögerungen hat die Beklagte indessen nicht vorgetragen, sondern mit ihrer Berufungserwiderung lediglich geltend gemacht, bis zur Annahme des Angebots seien allenfalls sieben Wochen abgelaufen gewesen, was noch innerhalb der Bindungsfrist des § 147 Abs. 2 BGB liege.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 126/06 Verkündet am:
15. April 2008
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Im Falle von Vertragsklauseln, die zur Verwendung in einem einzelnen Verbrauchervertrag
bestimmt sind, trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür,
dass die Vertragsklauseln vorformuliert worden sind und er infolge der Vorformulierung
keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.
BGH, Urt. v. 15. April 2008 - X ZR 126/06 - LG Stuttgart
AG Ludwigsburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen,
die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und Gröning für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 25. Oktober 2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien schlossen am 22. Juli 2004 einen als "Befestigungsabonnement" bezeichneten Vertrag, demzufolge die Klägerin in 48 Behandlungen Haarkreationen in die Frisur des Beklagten einweben sollte, die der Beklagte von der Klägerin erworben hatte. Zuvor bestand zwischen den Parteien ein entsprechender Vertrag mit einer Laufzeit von zwei Jahren und einer Option auf die Verlängerung der Laufzeit auf vier Jahre. Der hier maßgebliche Vertrag wurde nach Ablauf der Optionsfrist geschlossen. Der Beklagte hat den Vertrag mit Schreiben vom 30. Juli 2004 gekündigt und wird von der Klägerin auf Zahlung restlichen Werklohns abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 2.237,76 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.
2
In der vorgedruckten Vereinbarung ist in der Rubrik "Umfang" die handschriftliche Angabe "4 Jahre" eingetragen mit dem ebenfalls handschriftlichen Zusatz "Auslandsaufenthalt Verlängerung jederzeit möglich". Die Klägerin sieht in dieser Bestimmung eine Individualvereinbarung. Der Beklagte hält die Laufzeitvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 9 BGB für unwirksam.
3
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klageforderung nebst Zinsen zugesprochen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, der die Klägerin entgegengetreten ist.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat keinen Erfolg.
5
I. Das Berufungsgericht hat den von den Parteien geschlossenen Vertrag rechtlich zutreffend als Werkvertrag qualifiziert und die Anspruchsgrundlage der - der Höhe nach unstreitigen - Klageforderung in § 649 Satz 2 BGB gesehen. Davon geht auch die Revision aus.
6
Dieser Vertrag ist zwischen der Klägerin als Unternehmerin und dem Beklagten als Verbraucher geschlossen worden, so dass es sich um einen Verbrauchervertrag handelt, auf den § 310 Abs. 3 BGB Anwendung findet. Insoweit hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Vertragsbedingungen von der Klägerin vorformuliert worden sind. Es ist zutreffend und von Revision und Revisionserwiderung unbeanstandet davon ausgegangen, dass Art und Umfang der handschriftlichen Einfügungen in den Vertragsvordruck ihrer rechtlichen Einordnung als vorformulierte Ver- tragsklauseln nicht entgegenstehen (vgl. BGHZ 141, 108 unter II 1 a zu § 24 a AGBG).
7
II. 1. Das Berufungsgericht hat weiter die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für eine Inhaltskontrolle der umstrittenen, die Laufzeit des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages betreffenden Vertragsklausel lägen nicht vor. Deshalb sei diese wirksam und der Beklagte verpflichtet, den vereinbarten Werklohn abzüglich der ersparten Aufwendungen zu bezahlen.
8
Zur Begründung seiner Auffassung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Voraussetzungen der Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB lägen nicht vor, weil der Beklagte den Nachweis, dass die umstrittene Vertragsklausel für eine Vielzahl von Fällen bestimmt gewesen sei, nicht geführt habe, so dass die dort geregelte Fiktion des Stellens und die daran anschließende Beweislastumkehr für das Aushandeln solcher Regelungen keine Anwendung finde. Der Beklagte habe bezüglich der Frage, ob die umstrittene Klausel eine allgemeine Geschäftsbedingung sei, nur Vermutungen allgemeiner Art aufgestellt. Dem Berufungsgericht sei aus verschiedenen bei ihm anhängigen Verfahren und aus in diesen vorgelegten Urteilen bekannt, dass die Klägerin ihren Kunden sehr unterschiedliche Vertragslaufzeiten, beginnend mit einigen Monaten bis zu mehreren Jahren, anbiete und auch die Anzahl der Einwebaktionen variiere. Deshalb stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei der vorliegenden Vertragsgestaltung um eine zur einmaligen Verwendung bestimmte Vertragsbestimmung handle, auf die § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB Anwendung finde.
9
Zur Eröffnung der Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB hat das Berufungsgericht ausgeführt, nach dieser Vorschrift sei neben der Vorformulierung Voraussetzung der Inhaltskontrolle, dass der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung keinen Einfluss auf den Inhalt der Vertragsklausel nehmen konnte. Diese Voraussetzung sei neben der Vorformulierung ein selbstständiges Tatbestandsmerkmal, für dessen Vorliegen der Verbraucher die Beweislast trage. Diesen Beweis habe der Beklagte nicht erbracht, für das Vorliegen dieser Voraussetzung sprächen auch keine Indizien. Das Beharren der Klägerin, der Beklagte möge die im vorausgegangenen Vertrag vereinbarte Option ausüben, stelle kein Indiz dar. Der Inhalt der Laufzeitregelung sei weder komplex noch umfangreich, zwischen den Parteien bestehe auch kein nennenswertes wirtschaftliches oder intellektuelles Gefälle. Aus den Einlassungen des Beklagten bei seiner Parteivernehmung vor der Kammer ergebe sich vielmehr , dass dem Beklagten bei Eingehung der Vereinbarung durchaus bewusst gewesen sei, dass er eine langfristige Bindung eingehe und diese aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen eventuell nicht ohne Weiteres werde erfüllen können. Während der Beklagte aufgrund eines etwaigen Auslandsaufenthalts für seinen Arbeitgeber , der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses allerdings schon wieder weniger wahrscheinlich gewesen sei, mit der Mitarbeiterin der Klägerin über ein mögliches "Anhängen dieser Zeit" an die Vertragslaufzeit verhandelt habe, was auch - handschriftlich - Eingang in den Vertragstext gefunden habe, habe er nach seinen eigenen Angaben nicht einmal ansatzweise den Versuch unternommen, eine kürzere Vertragsdauer als vier Jahre zu erreichen, um seiner momentanen Situation Rechnung zu tragen. Damit habe der Beklagte den ihm obliegenden Beweis der fehlenden Möglichkeit der Einflussnahme im Hinblick auf die vorformulierte Vertragslaufzeit, nachdem sich die Klägerin in einem ähnlichen Punkt verhandlungsbereit gezeigt habe , nicht geführt. Mangels Nachweises der Voraussetzungen des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB komme eine Inhaltskontrolle der umstrittenen Klausel nicht in Betracht, so dass diese wirksam sei.
10
2. Die Revision stellt zwar nicht in Abrede, dass die umstrittene Laufzeitregelung vorformuliert wurde, sie zieht jedoch in Zweifel, ob die Laufzeitregelung nur für eine einmalige Verwendung gedacht gewesen sei und das Berufungsgericht den Beklagten insoweit als beweisbelastet und den Beweis als nicht geführt habe ansehen dürfen.

11
Die Revision macht darüber hinaus insbesondere geltend, der Gesetzgeber habe die Richtlinie fehlerhaft umgesetzt, indem er die Inhaltskontrolle für einen einzelnen Verbrauchervertrag vorformulierter Vertragsklauseln durch § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB von der Voraussetzung abhängig gemacht habe, dass der Verbraucher infolge der Vorformulierung auf den Inhalt der Klausel keinen Einfluss nehmen konnte. Dieser Fehler sei durch richtlinienkonforme Auslegung zu korrigieren. Die Richtlinie mache grundsätzlich keinen Unterschied zwischen allgemeinen Geschäftsbedingungen und Verbraucherverträgen. Bei Umsetzung der Richtlinie sei aus Art. 3 der Begriff der "Einflussnahme" übernommen worden, wobei der Gesetzgeber übersehen habe, dass die Richtlinie den Begriff der Einflussnahme auch für allgemeine Geschäftsbedingungen verwende, während im nationalen Recht insoweit der Begriff des "Aushandelns" verwendet werde (§ 305 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Begriff des Aushandelns in § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB müsse daher richtlinienkonform dahin interpretiert werden , dass dem Verbraucher die Möglichkeit versperrt war, auf den Inhalt der Vertragsbedingungen Einfluss zu nehmen. Nach Art. 3 Abs. 1 und 2 und dem 12. Erwägungsgrund der Richtlinie sei nicht die fehlende Einflussmöglichkeit, sondern das fehlende Aushandeln der Vertragsklauseln das entscheidende Merkmal für die Anknüpfung der Inhaltskontrolle. Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie trage der Gewerbetreibende die Beweislast dafür, dass die Klausel im Einzelnen ausgehandelt worden sei. Schließlich ergebe sich aus den Worten "immer dann" in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie zwar eine gesetzliche Vermutung, jedoch keine abschließende Definition. Deshalb habe der Gesetzgeber das Merkmal der fehlenden Einflussnahme nicht als Tatbestandsmerkmal, sondern als Ausnahmeregelung formulieren müssen mit der Folge, dass - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht der Verbraucher, sondern der Unternehmer die Beweislast dafür trage, dass der Verbraucher infolge der Vorformulierung der Klausel auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.
12
3. Diese Angriffe bleiben ohne Erfolg.
13
a) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht die hier streitige Klausel nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, sondern als vorformulierte Vertragsbestimmung im Sinne des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB eingeordnet hat. Allerdings kennt die Richtlinie den Begriff der allgemeinen Geschäftsbedingung nicht, sondern eröffnet allgemein die Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsklauseln. Sie unterscheidet jedoch in Art. 3 zwischen sonstigen vorformulierten Vertragsklauseln und sog. Standardvertragsklauseln, unter denen sie vorformulierte Vertragsklauseln zur Verwendung in einer Vielzahl von Verbraucherverträgen versteht. Dem entspricht die Definition Allgemeiner Geschäftsbedingungen im nationalen Recht, die § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB unter Beschränkung auf Verbraucherverträge und unter Verzicht auf die Voraussetzung des Stellens im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB (BGHZ 141, 108, 113) aufgreift.
14
Eine solche Bestimmung zur Geltung in einer Vielzahl von Verträgen hat das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei verneint. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Falle des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB der Verbraucher die Beweislast dafür trägt, dass die fraglichen Klauseln für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert worden sind, und der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die vorformulierten Vertragsklauseln im einzelnen ausgehandelt sind, obwohl sie vorformuliert wurden (Staudinger/Schlosser, BGB, Bearb. 2006, § 310 BGB Rdn. 60; Basedow, MünchKomm./BGB, 5. Aufl., § 310 BGB Rdn. 49, 60; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBRecht , 10. Aufl., § 310 BGB Rdn. 77; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 310 BGB Rdn. 12.; Berger in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl., § 310 BGB Rdn. 8). Gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, auf denen die Würdigung der umstrittenen Klausel als für einen einzelnen Verbrauchervertrag und nicht für eine Vielzahl von Verträgen bestimmte Vertragsbedingung beruht, erhebt die Revision weder Sach- noch Verfahrensrügen. Bereits der Umstand, dass die vorformulierte Vertrags- klausel neben der Laufzeit und den in dieser Zeit vorzunehmenden Behandlungen auch noch eine Bestimmung enthält, dass die Vertragslaufzeit um die Dauer eines Auslandsaufenthalts verlängert werden kann, zeigt - wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausgeführt hat - dass mit den umstrittenen Regelungen auf die individuellen Verhältnisse des Beklagten Rücksicht genommen wurde und es sich im konkreten Fall nicht um eine für eine Vielzahl von Verbraucherverträgen vorformulierte Vertragsbestimmung, sondern um eine für den konkreten Vertrag der Parteien bestimmte Regelung handelt, so dass sich die Anwendung der Vorschriften über die Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, sondern nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB richtet.
15
b) Zu Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass bei einer solchen Klausel der Verbraucher nicht nur die Beweislast dafür trägt, dass es sich um eine von seinem Vertragspartner vorformulierte Klausel handelt, sondern dass er auch nachweisen muss, dass er aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift , der diese mangelnde Möglichkeit der Einflussnahme zu einer der Voraussetzungen für die Inhaltskontrolle erhebt. Allerdings ist diese Frage in Lehre und Rechtsprechung umstritten.
16
aa) Nach einer Auffassung ist aus Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie, wonach der Unternehmer beweisen muss, dass eine Standardvertragsklausel im einzelnen ausgehandelt worden ist, herzuleiten, dass nicht der Verbraucher, sondern der Unternehmer die Beweislast dafür trägt, dass der Verbraucher trotz der Vorformulierung auf den Inhalt der Klausel Einfluss nehmen konnte (v. Westphalen, BB 1996, 2101, 2103; Bunte, DB 1996, 1389, 1392; Schulte-Nölke in Nomos Kommentar BGB, 5. Aufl., § 310 Rdn. 8). Zu ähnlichen Ergebnissen gelangt eine weiter vertretene Meinung, die die Rechtfertigung der Vorschriften über Verbraucherverträge darin sieht, dass die Verantwortung für den Vertragsinhalt dem Unternehmer zugewiesen wird, der die Bestimmungen des Vertrages vorformuliert hat (Wackerbarth, AcP Bd. 200, 45, 75). Art. 3 der Richtlinie stelle als entscheidendes Kriterium auf das Aushandeln der Vertragsbedingungen ab, an dem es fehle, wenn der Verbraucher mit einem vorformulierten Text konfrontiert werde. Damit sei die Vorformulierung die zutreffende Anknüpfung für die fehlende Aushandlung im Einzelnen. Dieses Merkmal dürfe bei der Auslegung nicht durch weitere Voraussetzungen derart eingeschränkt werden, dass Fälle aus dem Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle herausfallen, in denen es typischerweise an einem Aushandeln gefehlt habe. Gerade das geschähe, würde man zusätzlich zur Vorformulierung die fehlende individuelle Einflussmöglichkeit und die Kausalität der Vorformulierung verlangen. Die fehlende Einflussnahmemöglichkeit werde von der Richtlinie lediglich als Regelbeispiel angeführt (Wackerbarth , aaO, 87).
17
Überwiegend wird demgegenüber die Auffassung vertreten, dass - dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend - der Verbraucher nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des gesetzlichen Tatbestandes trägt (Palandt/Heinrichs, aaO, § 310 BGB Rdn. 17; Basedow, aaO, § 310 BGB Rdn. 66; Erman/Roloff, BGB, 12. Aufl., § 310 BGB Rdn. 20; Kollmann in Anwaltskommentar BGB, § 310 BGB Rdn. 32; Becker in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 310 BGB Rdn. 21; Berger, aaO, § 310 BGB Rdn. 9; Ulmer/Brandner/ Hensen, aaO, § 310 BGB Rdn. 89; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 24 a AGBG Rdn. 37; Grabitz/Hilf/Pfeiffer, Das Recht der Europäischen Union, A 5, Art. 3 der Richtlinie Rdn. 36; Heinrichs, NJW 1996, 2190, 2193; Eckert, ZIP 1996, 1238, 1240; Imping, WiB 1997, 337, 340; Schwerdtfeger, DStR 1997, 499, 501; OLG Brandenburg NJ 2005, 273, 274). Das Merkmal der Einflussnahmemöglichkeit soll zwar gleichbedeutend (Palandt/Heinrichs, aaO, § 310 BGB Rdn. 17) oder weitgehend gleichbedeutend (Wolf/Horn/Lindacher, aaO, § 24 a AGBG) mit dem Aushandeln im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB sein (a.A. Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 310 BGB Rdn. 85); die von dieser Vorschrift abweichende Verteilung der Darlegungsund Beweislast rechtfertige sich jedoch daraus, dass die genannten Voraussetzungen der Eröffnung der Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsklauseln für einen einzelnen Verbrauchervertrag Tatbestandsvoraussetzungen des § 310 Abs. 1 Nr. 2 BGB seien, denen nicht - wie im Falle des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB - die Funktion einer Ausnahmeregelung zukomme (Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 310 BGB Rdn. 84). Das Gleiche gilt, soweit in dem Merkmal, dass der Verbraucher infolge der Vorformulierung keinen Einfluss auf den Inhalt der Vertragsbedingung nehmen konnte , ein Wiederaufleben des "Stellens" von Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB gesehen wird; die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzung trägt auch nach diesem Ansatz der Verbraucher (Staudinger/Schlosser, aaO, § 310 BGB Rdn. 64, 66).
18
bb) Der Senat schließt sich den zuletzt genannten Auffassungen an. Bei Vertragsklauseln , die zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, steht es allein im Einklang mit dem klaren Wortlaut der Vorschrift, Darlegungs- und Beweislast nicht dem Unternehmer, sondern dem Verbraucher dafür aufzuerlegen, dass die Vertragsklauseln vorformuliert worden sind und dass er infolge der Vorformulierung keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte. Wie auch die Revision nicht verkennt, hat der Gesetzgeber bei der Erstreckung der Inhaltskontrolle auf Individualverträge, die vorformulierte Vertragsklauseln enthalten (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB), den Umstand, dass der Verbraucher infolge der Vorformulierung auf den Inhalt der Vertragsklauseln keinen Einfluss nehmen konnte, als Tatbestandsvoraussetzung der Eröffnung der Inhaltskontrolle ausgebildet. Für solche Umstände trägt nach den allgemeinen Grundsätzen derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich zu seinen Gunsten auf ihr Vorliegen beruft.
19
Besondere Gründe, die es gebieten würden, Darlegungs- und Beweislast hier abweichend von den allgemeinen Beweisregeln zu verteilen, sind nicht ersichtlich. Al- lerdings ist, wie die Revision im Ausgangspunkt zutreffend geltend macht, § 310 Abs. 3 BGB als nationales Recht zur Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG richtlinienkonform auszulegen (vgl. nur Basedow, aaO, § 310 BGB Rdn. 22). Dabei sind das Gemeinschaftsrecht und die in ihm verwendeten Begriffe nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts zu verstehen, sondern in ihrem durch das Gemeinschaftsrecht geprägten Sinngehalt zu erfassen (vgl. nur Kollmann, aaO, § 310 BGB Rdn. 30). Das verbietet einen einfachen Rückgriff auf den rechtlichen Sprachgebrauch des nationalen Rechts, wenn der Gesetzgeber in Umsetzung einer Richtlinie deren Sprachgebrauch übernimmt oder im nationalen Recht verwendete Begriffe benutzt. Eine an diesen Grundsätzen orientierte Auslegung führt indessen zu keinem anderen Verständnis , wie der Senat angesichts der klaren und deutlichen Regelung der Richtlinie selbst feststellen kann; einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bedarf es insoweit nicht.
20
Mit der Unterscheidung zwischen für eine Vielzahl von Verbraucherverträgen vorformulierten Vertragsbedingungen (allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB) und (sonstigen) für den einzelnen Vertrag vorformulierten Vertragsbedingungen knüpft die Regelung in § 310 Abs. 3 BGB an die Vorgaben der Richtlinie 93/13/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen an. Wie § 310 Abs. 3 BGB unterscheidet auch die Richtlinie in Art. 3 zwischen für eine Vielzahl von Verträgen bestimmten Klauseln, von der Richtlinie als Standardvertragsklauseln bezeichnet , und sonstigen Klauseln. Auf dieser Grundlage ist der in § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB verwendete Begriff der allgemeinen Geschäftsbedingungen richtlinienkonform als "vorformulierte Vertragsklauseln zur Verwendung in einer Vielzahl von Verträgen" zu lesen (vgl. BGHZ 141, 108, 113; Staudinger/Schlosser, aaO, § 310 BGB Rdn. 55; Wolf/Horn/Lindacher, aaO, § 24 a AGBG Rdn. 27; Erman/Roloff, aaO, § 310 BGB Rdn. 13). Solche Klauseln sind ihrer Typik nach - insbesondere, wenn sie bei Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern zum Tragen kommen - das Er- gebnis der Durchsetzung der größeren wirtschaftlichen Stärke, das den Verbraucher als den wirtschaftlich Schwächeren in größerem Maße schutzwürdig erscheinen lässt. Dies bietet bereits im nationalen Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen Anlass und Rechtfertigung dafür, solche Klauseln trotz des das Zivilrecht beherrschenden Prinzips der Privatautonomie einer an der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der schwächeren Seite orientierten Inhaltskontrolle zu unterwerfen. Hier schafft das aktuelle Recht durch § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie zugunsten des Verbrauchers insoweit eine weitere Erleichterung, als bei Verbraucherverträgen, bei denen dieses Ungleichgewicht regelmäßig in besonderem Maße Ausdruck findet, vorformulierte Klauseln für eine Vielzahl von Verbraucherverträgen als vom Unternehmer gestellt gelten mit der Folge, dass sie der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterliegen, sofern dieser nicht nachweist, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt worden sind, wobei auch eine Einführung von Dritter Seite regelmäßig nicht aus der Kontrolle herausführt. Diese Verteilung der Beweislast entspricht nicht nur dem unterschiedlichen Schutzbedürfnis der Beteiligten; sie kann auch an die Lebenserfahrung anknüpfen. Nach dieser ist es bei Vereinbarungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern in der Regel nicht der Letztere, der vorformulierte Vertragsbedingungen in den Vertrag einführen kann. Von daher erscheint es folgerichtig, dem Verbraucher allein die Darlegungs- und Beweislast dafür aufzuerlegen, dass es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verbraucherverträgen handelt, während der Unternehmer entweder darlegen und beweisen muss, dass es sich bei den Klauseln um das Ergebnis von Vertragsverhandlungen handelt, oder aber diese Bedingungen gegen die Lebenserfahrung durch den Verbraucher eingeführt worden sind. Gelingt dem Unternehmer dieser Nachweis nicht, geht das nationale Recht im Einklang mit der Richtlinie von einer Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers aus und eröffnet die Inhaltskontrolle, ohne dass es insoweit einer weiteren Voraussetzung bedarf.
21
Auf die Einbeziehung von lediglich für einen konkreten Vertrag bestimmten, von einer Seite vorformulierten Vertragsbestimmungen lassen sich diese Gedanken nicht ohne weiteres übertragen. Vorformulierte Vertragsklauseln, die zur Verwendung in einem einzelnen Verbrauchervertrag bestimmt sind (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB), weisen die Typik vom Verwender gestellter allgemeiner Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 BGB) nicht auf. Von den Fällen des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB unterscheiden sich die Fälle des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB im Allgemeinen dadurch, dass bei der Vorformulierung von Vertragsbestimmungen für einen einzelnen Verbrauchervertrag zum einen das für das Massengeschäft charakteristische Rationalisierungsinteresse des Unternehmers (dazu Basedow, aaO, § 310 BGB Rdn. 63) nicht vorliegt und zum anderen bei ihnen die Indizwirkung gegen die Berücksichtigung der Vertragssituation, der Interessen beider Vertragsparteien und das Aushandeln des Vertrages nicht oder jedenfalls nicht in gleicher Weise ausgeprägt ist wie beim Stellen allgemeiner Geschäftsbedingungen durch den Verwender und wie im Falle der Verwendung vorformulierter Standardverträge (Wolf/Horn/Lindacher, aaO, Art. 3 Richtlinie Rdn. 30). Die den erweiterten Möglichkeiten einer Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB zugrunde liegenden Erwägungen können daher nicht ohne weiteres auf die Voraussetzungen der erweiterten Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB übertragen werden. Hier kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Vertragsinhalt durch ein Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien und deshalb durch ein Aufzwingen von Vertragsbedingungen mit einseitiger Berücksichtigung der Interessen des Verwenders geprägt ist wie im Falle des Stellens allgemeiner Geschäftsbedingungen. Der Verbraucherschutz nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB erfasst daher Fälle, in denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Inhalt einer Vertragsbestimmung mit der Vorformulierung typischerweise von einer einseitigen Interessenwahrnehmung geprägt ist. Das rechtfertigt, es in den Fällen des § 310 Abs. 2 Nr. 2 BGB bei den allgemeinen Beweisregeln zu belassen und die Beweislast für das Vorliegen der zur Eröffnung der Inhaltskontrolle erforderlichen Tatbestandsvoraussetzung , abweichend von den für allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB geltenden Regeln und abweichend von § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, dem sich hierauf berufenden Verbraucher aufzuerlegen.
22
Diesem Unterschied in der Typik der Fälle und der darauf beruhenden abweichenden Interessenlage trägt auch die Richtlinie Rechnung, indem sie die Beweislastregel des Art. 3 Abs. 2 3. Unterabsatz auf Standardvertragsbedingungen beschränkt. Entgegen der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung lässt sich aus der Beweisregel des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie nicht herleiten, dass in den Fällen des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB der Unternehmer die Beweislast dafür trage, dass der Verbraucher keine Möglichkeit der Einflussnahme auf den Inhalt einer vorformulierten Vertragsklausel gehabt habe. Folgerichtig trifft Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie nach Wortlaut und systematischer Stellung eine Beweislastregelung nur für Standardvertragsklauseln, nicht aber für sonstige vorformulierte Vertragsklauseln (vgl. Basedow, aaO, § 310 BGB Rdn. 66, Wolf/Horn/Lindacher, aaO, Art. 3 Richtlinie Rdn. 30). Damit geht auch sie von einer unterschiedlichen Gewichtung des typischerweise bestehenden Zusammenhangs zwischen der Vorformulierung von Vertragsbestimmungen und der fehlenden Möglichkeit der Einflussnahme auf den Vertragsinhalt durch den Verbraucher bei Standard- und Individualverträgen aus. Aus dieser Beschränkung auf Standardklauseln und dem Fehlen entsprechender Vorgaben für sonstige vorformulierte Vertragsbestimmungen folgt weiter, dass die für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast maßgebliche Interessenbewertung dem nationalen Recht überlassen ist. Dieses kann ein höheres Schutzniveau vorsehen (Art. 8 der Richtlinie), ein solches wird von der Richtlinie vor dem Hintergrund insbesondere der unterschiedlichen Schutzniveaus in der Gemeinschaften jedoch bewusst nicht vorgegeben (zum Kompromisscharakter der Richtlinie im Verhältnis von deutschem und französischem Recht vgl. Basedow, aaO, § 310 BGB Rdn. 61). Daher kann aus der Richtlinie auch nicht hergeleitet werden, dass der Gesetzgeber gehalten gewesen sei, bei der Umsetzung der Richtlinie in beweisrechtlicher Hinsicht für vorformulierte Vertragsklauseln in einzelnen Verbraucherverträgen ein gleich hohes Schutzniveau vorzusehen, wie es die Richtlinie für vorformulierte Standardvertragsklauseln vorgibt. Der Gesetzgeber war daher nicht gehalten, für einzelne Verbraucherverträge eine den Vorgaben des Art. 3 der Richtlinie für Standardvertragsklauseln entsprechende Beweislastregel vorzusehen, sondern konnte die Vorgabe der Richtlinie zu solchen Klauseln dadurch umsetzen, dass er diese - wie in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB geschehen - als durch den Verbraucher zu beweisende Tatbestandsvoraussetzungen der Inhaltskontrolle von Individualverträgen ausbildete.
23
cc) Da der Beklagte die Beweislast dafür trägt, dass er aufgrund der Vorformulierung der umstrittenen Klausel auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte, kam es entgegen der Auffassung der Revision zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht auf die Vernehmung der von der Klägerin gegenbeweislich benannten Zeugin an.
24
Die Revision ist demzufolge mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Melullis Scharen Mühlens
Asendorf Gröning
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 16.09.2005 - 10 C 1931/05 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.10.2006 - 4 S 306/05 -

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 126/06 Verkündet am:
15. April 2008
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Im Falle von Vertragsklauseln, die zur Verwendung in einem einzelnen Verbrauchervertrag
bestimmt sind, trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür,
dass die Vertragsklauseln vorformuliert worden sind und er infolge der Vorformulierung
keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.
BGH, Urt. v. 15. April 2008 - X ZR 126/06 - LG Stuttgart
AG Ludwigsburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen,
die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und Gröning für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 25. Oktober 2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien schlossen am 22. Juli 2004 einen als "Befestigungsabonnement" bezeichneten Vertrag, demzufolge die Klägerin in 48 Behandlungen Haarkreationen in die Frisur des Beklagten einweben sollte, die der Beklagte von der Klägerin erworben hatte. Zuvor bestand zwischen den Parteien ein entsprechender Vertrag mit einer Laufzeit von zwei Jahren und einer Option auf die Verlängerung der Laufzeit auf vier Jahre. Der hier maßgebliche Vertrag wurde nach Ablauf der Optionsfrist geschlossen. Der Beklagte hat den Vertrag mit Schreiben vom 30. Juli 2004 gekündigt und wird von der Klägerin auf Zahlung restlichen Werklohns abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 2.237,76 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.
2
In der vorgedruckten Vereinbarung ist in der Rubrik "Umfang" die handschriftliche Angabe "4 Jahre" eingetragen mit dem ebenfalls handschriftlichen Zusatz "Auslandsaufenthalt Verlängerung jederzeit möglich". Die Klägerin sieht in dieser Bestimmung eine Individualvereinbarung. Der Beklagte hält die Laufzeitvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 9 BGB für unwirksam.
3
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klageforderung nebst Zinsen zugesprochen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, der die Klägerin entgegengetreten ist.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat keinen Erfolg.
5
I. Das Berufungsgericht hat den von den Parteien geschlossenen Vertrag rechtlich zutreffend als Werkvertrag qualifiziert und die Anspruchsgrundlage der - der Höhe nach unstreitigen - Klageforderung in § 649 Satz 2 BGB gesehen. Davon geht auch die Revision aus.
6
Dieser Vertrag ist zwischen der Klägerin als Unternehmerin und dem Beklagten als Verbraucher geschlossen worden, so dass es sich um einen Verbrauchervertrag handelt, auf den § 310 Abs. 3 BGB Anwendung findet. Insoweit hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Vertragsbedingungen von der Klägerin vorformuliert worden sind. Es ist zutreffend und von Revision und Revisionserwiderung unbeanstandet davon ausgegangen, dass Art und Umfang der handschriftlichen Einfügungen in den Vertragsvordruck ihrer rechtlichen Einordnung als vorformulierte Ver- tragsklauseln nicht entgegenstehen (vgl. BGHZ 141, 108 unter II 1 a zu § 24 a AGBG).
7
II. 1. Das Berufungsgericht hat weiter die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für eine Inhaltskontrolle der umstrittenen, die Laufzeit des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages betreffenden Vertragsklausel lägen nicht vor. Deshalb sei diese wirksam und der Beklagte verpflichtet, den vereinbarten Werklohn abzüglich der ersparten Aufwendungen zu bezahlen.
8
Zur Begründung seiner Auffassung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Voraussetzungen der Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB lägen nicht vor, weil der Beklagte den Nachweis, dass die umstrittene Vertragsklausel für eine Vielzahl von Fällen bestimmt gewesen sei, nicht geführt habe, so dass die dort geregelte Fiktion des Stellens und die daran anschließende Beweislastumkehr für das Aushandeln solcher Regelungen keine Anwendung finde. Der Beklagte habe bezüglich der Frage, ob die umstrittene Klausel eine allgemeine Geschäftsbedingung sei, nur Vermutungen allgemeiner Art aufgestellt. Dem Berufungsgericht sei aus verschiedenen bei ihm anhängigen Verfahren und aus in diesen vorgelegten Urteilen bekannt, dass die Klägerin ihren Kunden sehr unterschiedliche Vertragslaufzeiten, beginnend mit einigen Monaten bis zu mehreren Jahren, anbiete und auch die Anzahl der Einwebaktionen variiere. Deshalb stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei der vorliegenden Vertragsgestaltung um eine zur einmaligen Verwendung bestimmte Vertragsbestimmung handle, auf die § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB Anwendung finde.
9
Zur Eröffnung der Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB hat das Berufungsgericht ausgeführt, nach dieser Vorschrift sei neben der Vorformulierung Voraussetzung der Inhaltskontrolle, dass der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung keinen Einfluss auf den Inhalt der Vertragsklausel nehmen konnte. Diese Voraussetzung sei neben der Vorformulierung ein selbstständiges Tatbestandsmerkmal, für dessen Vorliegen der Verbraucher die Beweislast trage. Diesen Beweis habe der Beklagte nicht erbracht, für das Vorliegen dieser Voraussetzung sprächen auch keine Indizien. Das Beharren der Klägerin, der Beklagte möge die im vorausgegangenen Vertrag vereinbarte Option ausüben, stelle kein Indiz dar. Der Inhalt der Laufzeitregelung sei weder komplex noch umfangreich, zwischen den Parteien bestehe auch kein nennenswertes wirtschaftliches oder intellektuelles Gefälle. Aus den Einlassungen des Beklagten bei seiner Parteivernehmung vor der Kammer ergebe sich vielmehr , dass dem Beklagten bei Eingehung der Vereinbarung durchaus bewusst gewesen sei, dass er eine langfristige Bindung eingehe und diese aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen eventuell nicht ohne Weiteres werde erfüllen können. Während der Beklagte aufgrund eines etwaigen Auslandsaufenthalts für seinen Arbeitgeber , der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses allerdings schon wieder weniger wahrscheinlich gewesen sei, mit der Mitarbeiterin der Klägerin über ein mögliches "Anhängen dieser Zeit" an die Vertragslaufzeit verhandelt habe, was auch - handschriftlich - Eingang in den Vertragstext gefunden habe, habe er nach seinen eigenen Angaben nicht einmal ansatzweise den Versuch unternommen, eine kürzere Vertragsdauer als vier Jahre zu erreichen, um seiner momentanen Situation Rechnung zu tragen. Damit habe der Beklagte den ihm obliegenden Beweis der fehlenden Möglichkeit der Einflussnahme im Hinblick auf die vorformulierte Vertragslaufzeit, nachdem sich die Klägerin in einem ähnlichen Punkt verhandlungsbereit gezeigt habe , nicht geführt. Mangels Nachweises der Voraussetzungen des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB komme eine Inhaltskontrolle der umstrittenen Klausel nicht in Betracht, so dass diese wirksam sei.
10
2. Die Revision stellt zwar nicht in Abrede, dass die umstrittene Laufzeitregelung vorformuliert wurde, sie zieht jedoch in Zweifel, ob die Laufzeitregelung nur für eine einmalige Verwendung gedacht gewesen sei und das Berufungsgericht den Beklagten insoweit als beweisbelastet und den Beweis als nicht geführt habe ansehen dürfen.

11
Die Revision macht darüber hinaus insbesondere geltend, der Gesetzgeber habe die Richtlinie fehlerhaft umgesetzt, indem er die Inhaltskontrolle für einen einzelnen Verbrauchervertrag vorformulierter Vertragsklauseln durch § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB von der Voraussetzung abhängig gemacht habe, dass der Verbraucher infolge der Vorformulierung auf den Inhalt der Klausel keinen Einfluss nehmen konnte. Dieser Fehler sei durch richtlinienkonforme Auslegung zu korrigieren. Die Richtlinie mache grundsätzlich keinen Unterschied zwischen allgemeinen Geschäftsbedingungen und Verbraucherverträgen. Bei Umsetzung der Richtlinie sei aus Art. 3 der Begriff der "Einflussnahme" übernommen worden, wobei der Gesetzgeber übersehen habe, dass die Richtlinie den Begriff der Einflussnahme auch für allgemeine Geschäftsbedingungen verwende, während im nationalen Recht insoweit der Begriff des "Aushandelns" verwendet werde (§ 305 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Begriff des Aushandelns in § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB müsse daher richtlinienkonform dahin interpretiert werden , dass dem Verbraucher die Möglichkeit versperrt war, auf den Inhalt der Vertragsbedingungen Einfluss zu nehmen. Nach Art. 3 Abs. 1 und 2 und dem 12. Erwägungsgrund der Richtlinie sei nicht die fehlende Einflussmöglichkeit, sondern das fehlende Aushandeln der Vertragsklauseln das entscheidende Merkmal für die Anknüpfung der Inhaltskontrolle. Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie trage der Gewerbetreibende die Beweislast dafür, dass die Klausel im Einzelnen ausgehandelt worden sei. Schließlich ergebe sich aus den Worten "immer dann" in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie zwar eine gesetzliche Vermutung, jedoch keine abschließende Definition. Deshalb habe der Gesetzgeber das Merkmal der fehlenden Einflussnahme nicht als Tatbestandsmerkmal, sondern als Ausnahmeregelung formulieren müssen mit der Folge, dass - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht der Verbraucher, sondern der Unternehmer die Beweislast dafür trage, dass der Verbraucher infolge der Vorformulierung der Klausel auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.
12
3. Diese Angriffe bleiben ohne Erfolg.
13
a) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht die hier streitige Klausel nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, sondern als vorformulierte Vertragsbestimmung im Sinne des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB eingeordnet hat. Allerdings kennt die Richtlinie den Begriff der allgemeinen Geschäftsbedingung nicht, sondern eröffnet allgemein die Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsklauseln. Sie unterscheidet jedoch in Art. 3 zwischen sonstigen vorformulierten Vertragsklauseln und sog. Standardvertragsklauseln, unter denen sie vorformulierte Vertragsklauseln zur Verwendung in einer Vielzahl von Verbraucherverträgen versteht. Dem entspricht die Definition Allgemeiner Geschäftsbedingungen im nationalen Recht, die § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB unter Beschränkung auf Verbraucherverträge und unter Verzicht auf die Voraussetzung des Stellens im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB (BGHZ 141, 108, 113) aufgreift.
14
Eine solche Bestimmung zur Geltung in einer Vielzahl von Verträgen hat das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei verneint. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Falle des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB der Verbraucher die Beweislast dafür trägt, dass die fraglichen Klauseln für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert worden sind, und der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die vorformulierten Vertragsklauseln im einzelnen ausgehandelt sind, obwohl sie vorformuliert wurden (Staudinger/Schlosser, BGB, Bearb. 2006, § 310 BGB Rdn. 60; Basedow, MünchKomm./BGB, 5. Aufl., § 310 BGB Rdn. 49, 60; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBRecht , 10. Aufl., § 310 BGB Rdn. 77; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 310 BGB Rdn. 12.; Berger in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl., § 310 BGB Rdn. 8). Gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, auf denen die Würdigung der umstrittenen Klausel als für einen einzelnen Verbrauchervertrag und nicht für eine Vielzahl von Verträgen bestimmte Vertragsbedingung beruht, erhebt die Revision weder Sach- noch Verfahrensrügen. Bereits der Umstand, dass die vorformulierte Vertrags- klausel neben der Laufzeit und den in dieser Zeit vorzunehmenden Behandlungen auch noch eine Bestimmung enthält, dass die Vertragslaufzeit um die Dauer eines Auslandsaufenthalts verlängert werden kann, zeigt - wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausgeführt hat - dass mit den umstrittenen Regelungen auf die individuellen Verhältnisse des Beklagten Rücksicht genommen wurde und es sich im konkreten Fall nicht um eine für eine Vielzahl von Verbraucherverträgen vorformulierte Vertragsbestimmung, sondern um eine für den konkreten Vertrag der Parteien bestimmte Regelung handelt, so dass sich die Anwendung der Vorschriften über die Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, sondern nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB richtet.
15
b) Zu Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass bei einer solchen Klausel der Verbraucher nicht nur die Beweislast dafür trägt, dass es sich um eine von seinem Vertragspartner vorformulierte Klausel handelt, sondern dass er auch nachweisen muss, dass er aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift , der diese mangelnde Möglichkeit der Einflussnahme zu einer der Voraussetzungen für die Inhaltskontrolle erhebt. Allerdings ist diese Frage in Lehre und Rechtsprechung umstritten.
16
aa) Nach einer Auffassung ist aus Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie, wonach der Unternehmer beweisen muss, dass eine Standardvertragsklausel im einzelnen ausgehandelt worden ist, herzuleiten, dass nicht der Verbraucher, sondern der Unternehmer die Beweislast dafür trägt, dass der Verbraucher trotz der Vorformulierung auf den Inhalt der Klausel Einfluss nehmen konnte (v. Westphalen, BB 1996, 2101, 2103; Bunte, DB 1996, 1389, 1392; Schulte-Nölke in Nomos Kommentar BGB, 5. Aufl., § 310 Rdn. 8). Zu ähnlichen Ergebnissen gelangt eine weiter vertretene Meinung, die die Rechtfertigung der Vorschriften über Verbraucherverträge darin sieht, dass die Verantwortung für den Vertragsinhalt dem Unternehmer zugewiesen wird, der die Bestimmungen des Vertrages vorformuliert hat (Wackerbarth, AcP Bd. 200, 45, 75). Art. 3 der Richtlinie stelle als entscheidendes Kriterium auf das Aushandeln der Vertragsbedingungen ab, an dem es fehle, wenn der Verbraucher mit einem vorformulierten Text konfrontiert werde. Damit sei die Vorformulierung die zutreffende Anknüpfung für die fehlende Aushandlung im Einzelnen. Dieses Merkmal dürfe bei der Auslegung nicht durch weitere Voraussetzungen derart eingeschränkt werden, dass Fälle aus dem Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle herausfallen, in denen es typischerweise an einem Aushandeln gefehlt habe. Gerade das geschähe, würde man zusätzlich zur Vorformulierung die fehlende individuelle Einflussmöglichkeit und die Kausalität der Vorformulierung verlangen. Die fehlende Einflussnahmemöglichkeit werde von der Richtlinie lediglich als Regelbeispiel angeführt (Wackerbarth , aaO, 87).
17
Überwiegend wird demgegenüber die Auffassung vertreten, dass - dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend - der Verbraucher nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des gesetzlichen Tatbestandes trägt (Palandt/Heinrichs, aaO, § 310 BGB Rdn. 17; Basedow, aaO, § 310 BGB Rdn. 66; Erman/Roloff, BGB, 12. Aufl., § 310 BGB Rdn. 20; Kollmann in Anwaltskommentar BGB, § 310 BGB Rdn. 32; Becker in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 310 BGB Rdn. 21; Berger, aaO, § 310 BGB Rdn. 9; Ulmer/Brandner/ Hensen, aaO, § 310 BGB Rdn. 89; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 24 a AGBG Rdn. 37; Grabitz/Hilf/Pfeiffer, Das Recht der Europäischen Union, A 5, Art. 3 der Richtlinie Rdn. 36; Heinrichs, NJW 1996, 2190, 2193; Eckert, ZIP 1996, 1238, 1240; Imping, WiB 1997, 337, 340; Schwerdtfeger, DStR 1997, 499, 501; OLG Brandenburg NJ 2005, 273, 274). Das Merkmal der Einflussnahmemöglichkeit soll zwar gleichbedeutend (Palandt/Heinrichs, aaO, § 310 BGB Rdn. 17) oder weitgehend gleichbedeutend (Wolf/Horn/Lindacher, aaO, § 24 a AGBG) mit dem Aushandeln im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB sein (a.A. Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 310 BGB Rdn. 85); die von dieser Vorschrift abweichende Verteilung der Darlegungsund Beweislast rechtfertige sich jedoch daraus, dass die genannten Voraussetzungen der Eröffnung der Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsklauseln für einen einzelnen Verbrauchervertrag Tatbestandsvoraussetzungen des § 310 Abs. 1 Nr. 2 BGB seien, denen nicht - wie im Falle des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB - die Funktion einer Ausnahmeregelung zukomme (Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 310 BGB Rdn. 84). Das Gleiche gilt, soweit in dem Merkmal, dass der Verbraucher infolge der Vorformulierung keinen Einfluss auf den Inhalt der Vertragsbedingung nehmen konnte , ein Wiederaufleben des "Stellens" von Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB gesehen wird; die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzung trägt auch nach diesem Ansatz der Verbraucher (Staudinger/Schlosser, aaO, § 310 BGB Rdn. 64, 66).
18
bb) Der Senat schließt sich den zuletzt genannten Auffassungen an. Bei Vertragsklauseln , die zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, steht es allein im Einklang mit dem klaren Wortlaut der Vorschrift, Darlegungs- und Beweislast nicht dem Unternehmer, sondern dem Verbraucher dafür aufzuerlegen, dass die Vertragsklauseln vorformuliert worden sind und dass er infolge der Vorformulierung keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte. Wie auch die Revision nicht verkennt, hat der Gesetzgeber bei der Erstreckung der Inhaltskontrolle auf Individualverträge, die vorformulierte Vertragsklauseln enthalten (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB), den Umstand, dass der Verbraucher infolge der Vorformulierung auf den Inhalt der Vertragsklauseln keinen Einfluss nehmen konnte, als Tatbestandsvoraussetzung der Eröffnung der Inhaltskontrolle ausgebildet. Für solche Umstände trägt nach den allgemeinen Grundsätzen derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich zu seinen Gunsten auf ihr Vorliegen beruft.
19
Besondere Gründe, die es gebieten würden, Darlegungs- und Beweislast hier abweichend von den allgemeinen Beweisregeln zu verteilen, sind nicht ersichtlich. Al- lerdings ist, wie die Revision im Ausgangspunkt zutreffend geltend macht, § 310 Abs. 3 BGB als nationales Recht zur Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG richtlinienkonform auszulegen (vgl. nur Basedow, aaO, § 310 BGB Rdn. 22). Dabei sind das Gemeinschaftsrecht und die in ihm verwendeten Begriffe nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts zu verstehen, sondern in ihrem durch das Gemeinschaftsrecht geprägten Sinngehalt zu erfassen (vgl. nur Kollmann, aaO, § 310 BGB Rdn. 30). Das verbietet einen einfachen Rückgriff auf den rechtlichen Sprachgebrauch des nationalen Rechts, wenn der Gesetzgeber in Umsetzung einer Richtlinie deren Sprachgebrauch übernimmt oder im nationalen Recht verwendete Begriffe benutzt. Eine an diesen Grundsätzen orientierte Auslegung führt indessen zu keinem anderen Verständnis , wie der Senat angesichts der klaren und deutlichen Regelung der Richtlinie selbst feststellen kann; einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bedarf es insoweit nicht.
20
Mit der Unterscheidung zwischen für eine Vielzahl von Verbraucherverträgen vorformulierten Vertragsbedingungen (allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB) und (sonstigen) für den einzelnen Vertrag vorformulierten Vertragsbedingungen knüpft die Regelung in § 310 Abs. 3 BGB an die Vorgaben der Richtlinie 93/13/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen an. Wie § 310 Abs. 3 BGB unterscheidet auch die Richtlinie in Art. 3 zwischen für eine Vielzahl von Verträgen bestimmten Klauseln, von der Richtlinie als Standardvertragsklauseln bezeichnet , und sonstigen Klauseln. Auf dieser Grundlage ist der in § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB verwendete Begriff der allgemeinen Geschäftsbedingungen richtlinienkonform als "vorformulierte Vertragsklauseln zur Verwendung in einer Vielzahl von Verträgen" zu lesen (vgl. BGHZ 141, 108, 113; Staudinger/Schlosser, aaO, § 310 BGB Rdn. 55; Wolf/Horn/Lindacher, aaO, § 24 a AGBG Rdn. 27; Erman/Roloff, aaO, § 310 BGB Rdn. 13). Solche Klauseln sind ihrer Typik nach - insbesondere, wenn sie bei Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern zum Tragen kommen - das Er- gebnis der Durchsetzung der größeren wirtschaftlichen Stärke, das den Verbraucher als den wirtschaftlich Schwächeren in größerem Maße schutzwürdig erscheinen lässt. Dies bietet bereits im nationalen Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen Anlass und Rechtfertigung dafür, solche Klauseln trotz des das Zivilrecht beherrschenden Prinzips der Privatautonomie einer an der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der schwächeren Seite orientierten Inhaltskontrolle zu unterwerfen. Hier schafft das aktuelle Recht durch § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie zugunsten des Verbrauchers insoweit eine weitere Erleichterung, als bei Verbraucherverträgen, bei denen dieses Ungleichgewicht regelmäßig in besonderem Maße Ausdruck findet, vorformulierte Klauseln für eine Vielzahl von Verbraucherverträgen als vom Unternehmer gestellt gelten mit der Folge, dass sie der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterliegen, sofern dieser nicht nachweist, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt worden sind, wobei auch eine Einführung von Dritter Seite regelmäßig nicht aus der Kontrolle herausführt. Diese Verteilung der Beweislast entspricht nicht nur dem unterschiedlichen Schutzbedürfnis der Beteiligten; sie kann auch an die Lebenserfahrung anknüpfen. Nach dieser ist es bei Vereinbarungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern in der Regel nicht der Letztere, der vorformulierte Vertragsbedingungen in den Vertrag einführen kann. Von daher erscheint es folgerichtig, dem Verbraucher allein die Darlegungs- und Beweislast dafür aufzuerlegen, dass es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verbraucherverträgen handelt, während der Unternehmer entweder darlegen und beweisen muss, dass es sich bei den Klauseln um das Ergebnis von Vertragsverhandlungen handelt, oder aber diese Bedingungen gegen die Lebenserfahrung durch den Verbraucher eingeführt worden sind. Gelingt dem Unternehmer dieser Nachweis nicht, geht das nationale Recht im Einklang mit der Richtlinie von einer Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers aus und eröffnet die Inhaltskontrolle, ohne dass es insoweit einer weiteren Voraussetzung bedarf.
21
Auf die Einbeziehung von lediglich für einen konkreten Vertrag bestimmten, von einer Seite vorformulierten Vertragsbestimmungen lassen sich diese Gedanken nicht ohne weiteres übertragen. Vorformulierte Vertragsklauseln, die zur Verwendung in einem einzelnen Verbrauchervertrag bestimmt sind (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB), weisen die Typik vom Verwender gestellter allgemeiner Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 BGB) nicht auf. Von den Fällen des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB unterscheiden sich die Fälle des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB im Allgemeinen dadurch, dass bei der Vorformulierung von Vertragsbestimmungen für einen einzelnen Verbrauchervertrag zum einen das für das Massengeschäft charakteristische Rationalisierungsinteresse des Unternehmers (dazu Basedow, aaO, § 310 BGB Rdn. 63) nicht vorliegt und zum anderen bei ihnen die Indizwirkung gegen die Berücksichtigung der Vertragssituation, der Interessen beider Vertragsparteien und das Aushandeln des Vertrages nicht oder jedenfalls nicht in gleicher Weise ausgeprägt ist wie beim Stellen allgemeiner Geschäftsbedingungen durch den Verwender und wie im Falle der Verwendung vorformulierter Standardverträge (Wolf/Horn/Lindacher, aaO, Art. 3 Richtlinie Rdn. 30). Die den erweiterten Möglichkeiten einer Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB zugrunde liegenden Erwägungen können daher nicht ohne weiteres auf die Voraussetzungen der erweiterten Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB übertragen werden. Hier kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Vertragsinhalt durch ein Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien und deshalb durch ein Aufzwingen von Vertragsbedingungen mit einseitiger Berücksichtigung der Interessen des Verwenders geprägt ist wie im Falle des Stellens allgemeiner Geschäftsbedingungen. Der Verbraucherschutz nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB erfasst daher Fälle, in denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Inhalt einer Vertragsbestimmung mit der Vorformulierung typischerweise von einer einseitigen Interessenwahrnehmung geprägt ist. Das rechtfertigt, es in den Fällen des § 310 Abs. 2 Nr. 2 BGB bei den allgemeinen Beweisregeln zu belassen und die Beweislast für das Vorliegen der zur Eröffnung der Inhaltskontrolle erforderlichen Tatbestandsvoraussetzung , abweichend von den für allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB geltenden Regeln und abweichend von § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, dem sich hierauf berufenden Verbraucher aufzuerlegen.
22
Diesem Unterschied in der Typik der Fälle und der darauf beruhenden abweichenden Interessenlage trägt auch die Richtlinie Rechnung, indem sie die Beweislastregel des Art. 3 Abs. 2 3. Unterabsatz auf Standardvertragsbedingungen beschränkt. Entgegen der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung lässt sich aus der Beweisregel des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie nicht herleiten, dass in den Fällen des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB der Unternehmer die Beweislast dafür trage, dass der Verbraucher keine Möglichkeit der Einflussnahme auf den Inhalt einer vorformulierten Vertragsklausel gehabt habe. Folgerichtig trifft Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie nach Wortlaut und systematischer Stellung eine Beweislastregelung nur für Standardvertragsklauseln, nicht aber für sonstige vorformulierte Vertragsklauseln (vgl. Basedow, aaO, § 310 BGB Rdn. 66, Wolf/Horn/Lindacher, aaO, Art. 3 Richtlinie Rdn. 30). Damit geht auch sie von einer unterschiedlichen Gewichtung des typischerweise bestehenden Zusammenhangs zwischen der Vorformulierung von Vertragsbestimmungen und der fehlenden Möglichkeit der Einflussnahme auf den Vertragsinhalt durch den Verbraucher bei Standard- und Individualverträgen aus. Aus dieser Beschränkung auf Standardklauseln und dem Fehlen entsprechender Vorgaben für sonstige vorformulierte Vertragsbestimmungen folgt weiter, dass die für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast maßgebliche Interessenbewertung dem nationalen Recht überlassen ist. Dieses kann ein höheres Schutzniveau vorsehen (Art. 8 der Richtlinie), ein solches wird von der Richtlinie vor dem Hintergrund insbesondere der unterschiedlichen Schutzniveaus in der Gemeinschaften jedoch bewusst nicht vorgegeben (zum Kompromisscharakter der Richtlinie im Verhältnis von deutschem und französischem Recht vgl. Basedow, aaO, § 310 BGB Rdn. 61). Daher kann aus der Richtlinie auch nicht hergeleitet werden, dass der Gesetzgeber gehalten gewesen sei, bei der Umsetzung der Richtlinie in beweisrechtlicher Hinsicht für vorformulierte Vertragsklauseln in einzelnen Verbraucherverträgen ein gleich hohes Schutzniveau vorzusehen, wie es die Richtlinie für vorformulierte Standardvertragsklauseln vorgibt. Der Gesetzgeber war daher nicht gehalten, für einzelne Verbraucherverträge eine den Vorgaben des Art. 3 der Richtlinie für Standardvertragsklauseln entsprechende Beweislastregel vorzusehen, sondern konnte die Vorgabe der Richtlinie zu solchen Klauseln dadurch umsetzen, dass er diese - wie in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB geschehen - als durch den Verbraucher zu beweisende Tatbestandsvoraussetzungen der Inhaltskontrolle von Individualverträgen ausbildete.
23
cc) Da der Beklagte die Beweislast dafür trägt, dass er aufgrund der Vorformulierung der umstrittenen Klausel auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte, kam es entgegen der Auffassung der Revision zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht auf die Vernehmung der von der Klägerin gegenbeweislich benannten Zeugin an.
24
Die Revision ist demzufolge mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Melullis Scharen Mühlens
Asendorf Gröning
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 16.09.2005 - 10 C 1931/05 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.10.2006 - 4 S 306/05 -

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 126/06 Verkündet am:
15. April 2008
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Im Falle von Vertragsklauseln, die zur Verwendung in einem einzelnen Verbrauchervertrag
bestimmt sind, trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür,
dass die Vertragsklauseln vorformuliert worden sind und er infolge der Vorformulierung
keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.
BGH, Urt. v. 15. April 2008 - X ZR 126/06 - LG Stuttgart
AG Ludwigsburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen,
die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und Gröning für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 25. Oktober 2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien schlossen am 22. Juli 2004 einen als "Befestigungsabonnement" bezeichneten Vertrag, demzufolge die Klägerin in 48 Behandlungen Haarkreationen in die Frisur des Beklagten einweben sollte, die der Beklagte von der Klägerin erworben hatte. Zuvor bestand zwischen den Parteien ein entsprechender Vertrag mit einer Laufzeit von zwei Jahren und einer Option auf die Verlängerung der Laufzeit auf vier Jahre. Der hier maßgebliche Vertrag wurde nach Ablauf der Optionsfrist geschlossen. Der Beklagte hat den Vertrag mit Schreiben vom 30. Juli 2004 gekündigt und wird von der Klägerin auf Zahlung restlichen Werklohns abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 2.237,76 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.
2
In der vorgedruckten Vereinbarung ist in der Rubrik "Umfang" die handschriftliche Angabe "4 Jahre" eingetragen mit dem ebenfalls handschriftlichen Zusatz "Auslandsaufenthalt Verlängerung jederzeit möglich". Die Klägerin sieht in dieser Bestimmung eine Individualvereinbarung. Der Beklagte hält die Laufzeitvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 9 BGB für unwirksam.
3
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klageforderung nebst Zinsen zugesprochen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, der die Klägerin entgegengetreten ist.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat keinen Erfolg.
5
I. Das Berufungsgericht hat den von den Parteien geschlossenen Vertrag rechtlich zutreffend als Werkvertrag qualifiziert und die Anspruchsgrundlage der - der Höhe nach unstreitigen - Klageforderung in § 649 Satz 2 BGB gesehen. Davon geht auch die Revision aus.
6
Dieser Vertrag ist zwischen der Klägerin als Unternehmerin und dem Beklagten als Verbraucher geschlossen worden, so dass es sich um einen Verbrauchervertrag handelt, auf den § 310 Abs. 3 BGB Anwendung findet. Insoweit hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Vertragsbedingungen von der Klägerin vorformuliert worden sind. Es ist zutreffend und von Revision und Revisionserwiderung unbeanstandet davon ausgegangen, dass Art und Umfang der handschriftlichen Einfügungen in den Vertragsvordruck ihrer rechtlichen Einordnung als vorformulierte Ver- tragsklauseln nicht entgegenstehen (vgl. BGHZ 141, 108 unter II 1 a zu § 24 a AGBG).
7
II. 1. Das Berufungsgericht hat weiter die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für eine Inhaltskontrolle der umstrittenen, die Laufzeit des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages betreffenden Vertragsklausel lägen nicht vor. Deshalb sei diese wirksam und der Beklagte verpflichtet, den vereinbarten Werklohn abzüglich der ersparten Aufwendungen zu bezahlen.
8
Zur Begründung seiner Auffassung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Voraussetzungen der Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB lägen nicht vor, weil der Beklagte den Nachweis, dass die umstrittene Vertragsklausel für eine Vielzahl von Fällen bestimmt gewesen sei, nicht geführt habe, so dass die dort geregelte Fiktion des Stellens und die daran anschließende Beweislastumkehr für das Aushandeln solcher Regelungen keine Anwendung finde. Der Beklagte habe bezüglich der Frage, ob die umstrittene Klausel eine allgemeine Geschäftsbedingung sei, nur Vermutungen allgemeiner Art aufgestellt. Dem Berufungsgericht sei aus verschiedenen bei ihm anhängigen Verfahren und aus in diesen vorgelegten Urteilen bekannt, dass die Klägerin ihren Kunden sehr unterschiedliche Vertragslaufzeiten, beginnend mit einigen Monaten bis zu mehreren Jahren, anbiete und auch die Anzahl der Einwebaktionen variiere. Deshalb stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei der vorliegenden Vertragsgestaltung um eine zur einmaligen Verwendung bestimmte Vertragsbestimmung handle, auf die § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB Anwendung finde.
9
Zur Eröffnung der Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB hat das Berufungsgericht ausgeführt, nach dieser Vorschrift sei neben der Vorformulierung Voraussetzung der Inhaltskontrolle, dass der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung keinen Einfluss auf den Inhalt der Vertragsklausel nehmen konnte. Diese Voraussetzung sei neben der Vorformulierung ein selbstständiges Tatbestandsmerkmal, für dessen Vorliegen der Verbraucher die Beweislast trage. Diesen Beweis habe der Beklagte nicht erbracht, für das Vorliegen dieser Voraussetzung sprächen auch keine Indizien. Das Beharren der Klägerin, der Beklagte möge die im vorausgegangenen Vertrag vereinbarte Option ausüben, stelle kein Indiz dar. Der Inhalt der Laufzeitregelung sei weder komplex noch umfangreich, zwischen den Parteien bestehe auch kein nennenswertes wirtschaftliches oder intellektuelles Gefälle. Aus den Einlassungen des Beklagten bei seiner Parteivernehmung vor der Kammer ergebe sich vielmehr , dass dem Beklagten bei Eingehung der Vereinbarung durchaus bewusst gewesen sei, dass er eine langfristige Bindung eingehe und diese aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen eventuell nicht ohne Weiteres werde erfüllen können. Während der Beklagte aufgrund eines etwaigen Auslandsaufenthalts für seinen Arbeitgeber , der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses allerdings schon wieder weniger wahrscheinlich gewesen sei, mit der Mitarbeiterin der Klägerin über ein mögliches "Anhängen dieser Zeit" an die Vertragslaufzeit verhandelt habe, was auch - handschriftlich - Eingang in den Vertragstext gefunden habe, habe er nach seinen eigenen Angaben nicht einmal ansatzweise den Versuch unternommen, eine kürzere Vertragsdauer als vier Jahre zu erreichen, um seiner momentanen Situation Rechnung zu tragen. Damit habe der Beklagte den ihm obliegenden Beweis der fehlenden Möglichkeit der Einflussnahme im Hinblick auf die vorformulierte Vertragslaufzeit, nachdem sich die Klägerin in einem ähnlichen Punkt verhandlungsbereit gezeigt habe , nicht geführt. Mangels Nachweises der Voraussetzungen des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB komme eine Inhaltskontrolle der umstrittenen Klausel nicht in Betracht, so dass diese wirksam sei.
10
2. Die Revision stellt zwar nicht in Abrede, dass die umstrittene Laufzeitregelung vorformuliert wurde, sie zieht jedoch in Zweifel, ob die Laufzeitregelung nur für eine einmalige Verwendung gedacht gewesen sei und das Berufungsgericht den Beklagten insoweit als beweisbelastet und den Beweis als nicht geführt habe ansehen dürfen.

11
Die Revision macht darüber hinaus insbesondere geltend, der Gesetzgeber habe die Richtlinie fehlerhaft umgesetzt, indem er die Inhaltskontrolle für einen einzelnen Verbrauchervertrag vorformulierter Vertragsklauseln durch § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB von der Voraussetzung abhängig gemacht habe, dass der Verbraucher infolge der Vorformulierung auf den Inhalt der Klausel keinen Einfluss nehmen konnte. Dieser Fehler sei durch richtlinienkonforme Auslegung zu korrigieren. Die Richtlinie mache grundsätzlich keinen Unterschied zwischen allgemeinen Geschäftsbedingungen und Verbraucherverträgen. Bei Umsetzung der Richtlinie sei aus Art. 3 der Begriff der "Einflussnahme" übernommen worden, wobei der Gesetzgeber übersehen habe, dass die Richtlinie den Begriff der Einflussnahme auch für allgemeine Geschäftsbedingungen verwende, während im nationalen Recht insoweit der Begriff des "Aushandelns" verwendet werde (§ 305 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Begriff des Aushandelns in § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB müsse daher richtlinienkonform dahin interpretiert werden , dass dem Verbraucher die Möglichkeit versperrt war, auf den Inhalt der Vertragsbedingungen Einfluss zu nehmen. Nach Art. 3 Abs. 1 und 2 und dem 12. Erwägungsgrund der Richtlinie sei nicht die fehlende Einflussmöglichkeit, sondern das fehlende Aushandeln der Vertragsklauseln das entscheidende Merkmal für die Anknüpfung der Inhaltskontrolle. Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie trage der Gewerbetreibende die Beweislast dafür, dass die Klausel im Einzelnen ausgehandelt worden sei. Schließlich ergebe sich aus den Worten "immer dann" in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie zwar eine gesetzliche Vermutung, jedoch keine abschließende Definition. Deshalb habe der Gesetzgeber das Merkmal der fehlenden Einflussnahme nicht als Tatbestandsmerkmal, sondern als Ausnahmeregelung formulieren müssen mit der Folge, dass - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht der Verbraucher, sondern der Unternehmer die Beweislast dafür trage, dass der Verbraucher infolge der Vorformulierung der Klausel auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.
12
3. Diese Angriffe bleiben ohne Erfolg.
13
a) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht die hier streitige Klausel nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, sondern als vorformulierte Vertragsbestimmung im Sinne des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB eingeordnet hat. Allerdings kennt die Richtlinie den Begriff der allgemeinen Geschäftsbedingung nicht, sondern eröffnet allgemein die Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsklauseln. Sie unterscheidet jedoch in Art. 3 zwischen sonstigen vorformulierten Vertragsklauseln und sog. Standardvertragsklauseln, unter denen sie vorformulierte Vertragsklauseln zur Verwendung in einer Vielzahl von Verbraucherverträgen versteht. Dem entspricht die Definition Allgemeiner Geschäftsbedingungen im nationalen Recht, die § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB unter Beschränkung auf Verbraucherverträge und unter Verzicht auf die Voraussetzung des Stellens im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB (BGHZ 141, 108, 113) aufgreift.
14
Eine solche Bestimmung zur Geltung in einer Vielzahl von Verträgen hat das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei verneint. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Falle des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB der Verbraucher die Beweislast dafür trägt, dass die fraglichen Klauseln für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert worden sind, und der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die vorformulierten Vertragsklauseln im einzelnen ausgehandelt sind, obwohl sie vorformuliert wurden (Staudinger/Schlosser, BGB, Bearb. 2006, § 310 BGB Rdn. 60; Basedow, MünchKomm./BGB, 5. Aufl., § 310 BGB Rdn. 49, 60; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBRecht , 10. Aufl., § 310 BGB Rdn. 77; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 310 BGB Rdn. 12.; Berger in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl., § 310 BGB Rdn. 8). Gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, auf denen die Würdigung der umstrittenen Klausel als für einen einzelnen Verbrauchervertrag und nicht für eine Vielzahl von Verträgen bestimmte Vertragsbedingung beruht, erhebt die Revision weder Sach- noch Verfahrensrügen. Bereits der Umstand, dass die vorformulierte Vertrags- klausel neben der Laufzeit und den in dieser Zeit vorzunehmenden Behandlungen auch noch eine Bestimmung enthält, dass die Vertragslaufzeit um die Dauer eines Auslandsaufenthalts verlängert werden kann, zeigt - wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausgeführt hat - dass mit den umstrittenen Regelungen auf die individuellen Verhältnisse des Beklagten Rücksicht genommen wurde und es sich im konkreten Fall nicht um eine für eine Vielzahl von Verbraucherverträgen vorformulierte Vertragsbestimmung, sondern um eine für den konkreten Vertrag der Parteien bestimmte Regelung handelt, so dass sich die Anwendung der Vorschriften über die Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, sondern nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB richtet.
15
b) Zu Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass bei einer solchen Klausel der Verbraucher nicht nur die Beweislast dafür trägt, dass es sich um eine von seinem Vertragspartner vorformulierte Klausel handelt, sondern dass er auch nachweisen muss, dass er aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift , der diese mangelnde Möglichkeit der Einflussnahme zu einer der Voraussetzungen für die Inhaltskontrolle erhebt. Allerdings ist diese Frage in Lehre und Rechtsprechung umstritten.
16
aa) Nach einer Auffassung ist aus Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie, wonach der Unternehmer beweisen muss, dass eine Standardvertragsklausel im einzelnen ausgehandelt worden ist, herzuleiten, dass nicht der Verbraucher, sondern der Unternehmer die Beweislast dafür trägt, dass der Verbraucher trotz der Vorformulierung auf den Inhalt der Klausel Einfluss nehmen konnte (v. Westphalen, BB 1996, 2101, 2103; Bunte, DB 1996, 1389, 1392; Schulte-Nölke in Nomos Kommentar BGB, 5. Aufl., § 310 Rdn. 8). Zu ähnlichen Ergebnissen gelangt eine weiter vertretene Meinung, die die Rechtfertigung der Vorschriften über Verbraucherverträge darin sieht, dass die Verantwortung für den Vertragsinhalt dem Unternehmer zugewiesen wird, der die Bestimmungen des Vertrages vorformuliert hat (Wackerbarth, AcP Bd. 200, 45, 75). Art. 3 der Richtlinie stelle als entscheidendes Kriterium auf das Aushandeln der Vertragsbedingungen ab, an dem es fehle, wenn der Verbraucher mit einem vorformulierten Text konfrontiert werde. Damit sei die Vorformulierung die zutreffende Anknüpfung für die fehlende Aushandlung im Einzelnen. Dieses Merkmal dürfe bei der Auslegung nicht durch weitere Voraussetzungen derart eingeschränkt werden, dass Fälle aus dem Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle herausfallen, in denen es typischerweise an einem Aushandeln gefehlt habe. Gerade das geschähe, würde man zusätzlich zur Vorformulierung die fehlende individuelle Einflussmöglichkeit und die Kausalität der Vorformulierung verlangen. Die fehlende Einflussnahmemöglichkeit werde von der Richtlinie lediglich als Regelbeispiel angeführt (Wackerbarth , aaO, 87).
17
Überwiegend wird demgegenüber die Auffassung vertreten, dass - dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend - der Verbraucher nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des gesetzlichen Tatbestandes trägt (Palandt/Heinrichs, aaO, § 310 BGB Rdn. 17; Basedow, aaO, § 310 BGB Rdn. 66; Erman/Roloff, BGB, 12. Aufl., § 310 BGB Rdn. 20; Kollmann in Anwaltskommentar BGB, § 310 BGB Rdn. 32; Becker in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 310 BGB Rdn. 21; Berger, aaO, § 310 BGB Rdn. 9; Ulmer/Brandner/ Hensen, aaO, § 310 BGB Rdn. 89; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 24 a AGBG Rdn. 37; Grabitz/Hilf/Pfeiffer, Das Recht der Europäischen Union, A 5, Art. 3 der Richtlinie Rdn. 36; Heinrichs, NJW 1996, 2190, 2193; Eckert, ZIP 1996, 1238, 1240; Imping, WiB 1997, 337, 340; Schwerdtfeger, DStR 1997, 499, 501; OLG Brandenburg NJ 2005, 273, 274). Das Merkmal der Einflussnahmemöglichkeit soll zwar gleichbedeutend (Palandt/Heinrichs, aaO, § 310 BGB Rdn. 17) oder weitgehend gleichbedeutend (Wolf/Horn/Lindacher, aaO, § 24 a AGBG) mit dem Aushandeln im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB sein (a.A. Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 310 BGB Rdn. 85); die von dieser Vorschrift abweichende Verteilung der Darlegungsund Beweislast rechtfertige sich jedoch daraus, dass die genannten Voraussetzungen der Eröffnung der Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsklauseln für einen einzelnen Verbrauchervertrag Tatbestandsvoraussetzungen des § 310 Abs. 1 Nr. 2 BGB seien, denen nicht - wie im Falle des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB - die Funktion einer Ausnahmeregelung zukomme (Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 310 BGB Rdn. 84). Das Gleiche gilt, soweit in dem Merkmal, dass der Verbraucher infolge der Vorformulierung keinen Einfluss auf den Inhalt der Vertragsbedingung nehmen konnte , ein Wiederaufleben des "Stellens" von Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB gesehen wird; die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzung trägt auch nach diesem Ansatz der Verbraucher (Staudinger/Schlosser, aaO, § 310 BGB Rdn. 64, 66).
18
bb) Der Senat schließt sich den zuletzt genannten Auffassungen an. Bei Vertragsklauseln , die zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, steht es allein im Einklang mit dem klaren Wortlaut der Vorschrift, Darlegungs- und Beweislast nicht dem Unternehmer, sondern dem Verbraucher dafür aufzuerlegen, dass die Vertragsklauseln vorformuliert worden sind und dass er infolge der Vorformulierung keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte. Wie auch die Revision nicht verkennt, hat der Gesetzgeber bei der Erstreckung der Inhaltskontrolle auf Individualverträge, die vorformulierte Vertragsklauseln enthalten (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB), den Umstand, dass der Verbraucher infolge der Vorformulierung auf den Inhalt der Vertragsklauseln keinen Einfluss nehmen konnte, als Tatbestandsvoraussetzung der Eröffnung der Inhaltskontrolle ausgebildet. Für solche Umstände trägt nach den allgemeinen Grundsätzen derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich zu seinen Gunsten auf ihr Vorliegen beruft.
19
Besondere Gründe, die es gebieten würden, Darlegungs- und Beweislast hier abweichend von den allgemeinen Beweisregeln zu verteilen, sind nicht ersichtlich. Al- lerdings ist, wie die Revision im Ausgangspunkt zutreffend geltend macht, § 310 Abs. 3 BGB als nationales Recht zur Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG richtlinienkonform auszulegen (vgl. nur Basedow, aaO, § 310 BGB Rdn. 22). Dabei sind das Gemeinschaftsrecht und die in ihm verwendeten Begriffe nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts zu verstehen, sondern in ihrem durch das Gemeinschaftsrecht geprägten Sinngehalt zu erfassen (vgl. nur Kollmann, aaO, § 310 BGB Rdn. 30). Das verbietet einen einfachen Rückgriff auf den rechtlichen Sprachgebrauch des nationalen Rechts, wenn der Gesetzgeber in Umsetzung einer Richtlinie deren Sprachgebrauch übernimmt oder im nationalen Recht verwendete Begriffe benutzt. Eine an diesen Grundsätzen orientierte Auslegung führt indessen zu keinem anderen Verständnis , wie der Senat angesichts der klaren und deutlichen Regelung der Richtlinie selbst feststellen kann; einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bedarf es insoweit nicht.
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Mit der Unterscheidung zwischen für eine Vielzahl von Verbraucherverträgen vorformulierten Vertragsbedingungen (allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB) und (sonstigen) für den einzelnen Vertrag vorformulierten Vertragsbedingungen knüpft die Regelung in § 310 Abs. 3 BGB an die Vorgaben der Richtlinie 93/13/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen an. Wie § 310 Abs. 3 BGB unterscheidet auch die Richtlinie in Art. 3 zwischen für eine Vielzahl von Verträgen bestimmten Klauseln, von der Richtlinie als Standardvertragsklauseln bezeichnet , und sonstigen Klauseln. Auf dieser Grundlage ist der in § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB verwendete Begriff der allgemeinen Geschäftsbedingungen richtlinienkonform als "vorformulierte Vertragsklauseln zur Verwendung in einer Vielzahl von Verträgen" zu lesen (vgl. BGHZ 141, 108, 113; Staudinger/Schlosser, aaO, § 310 BGB Rdn. 55; Wolf/Horn/Lindacher, aaO, § 24 a AGBG Rdn. 27; Erman/Roloff, aaO, § 310 BGB Rdn. 13). Solche Klauseln sind ihrer Typik nach - insbesondere, wenn sie bei Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern zum Tragen kommen - das Er- gebnis der Durchsetzung der größeren wirtschaftlichen Stärke, das den Verbraucher als den wirtschaftlich Schwächeren in größerem Maße schutzwürdig erscheinen lässt. Dies bietet bereits im nationalen Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen Anlass und Rechtfertigung dafür, solche Klauseln trotz des das Zivilrecht beherrschenden Prinzips der Privatautonomie einer an der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der schwächeren Seite orientierten Inhaltskontrolle zu unterwerfen. Hier schafft das aktuelle Recht durch § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie zugunsten des Verbrauchers insoweit eine weitere Erleichterung, als bei Verbraucherverträgen, bei denen dieses Ungleichgewicht regelmäßig in besonderem Maße Ausdruck findet, vorformulierte Klauseln für eine Vielzahl von Verbraucherverträgen als vom Unternehmer gestellt gelten mit der Folge, dass sie der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterliegen, sofern dieser nicht nachweist, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt worden sind, wobei auch eine Einführung von Dritter Seite regelmäßig nicht aus der Kontrolle herausführt. Diese Verteilung der Beweislast entspricht nicht nur dem unterschiedlichen Schutzbedürfnis der Beteiligten; sie kann auch an die Lebenserfahrung anknüpfen. Nach dieser ist es bei Vereinbarungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern in der Regel nicht der Letztere, der vorformulierte Vertragsbedingungen in den Vertrag einführen kann. Von daher erscheint es folgerichtig, dem Verbraucher allein die Darlegungs- und Beweislast dafür aufzuerlegen, dass es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verbraucherverträgen handelt, während der Unternehmer entweder darlegen und beweisen muss, dass es sich bei den Klauseln um das Ergebnis von Vertragsverhandlungen handelt, oder aber diese Bedingungen gegen die Lebenserfahrung durch den Verbraucher eingeführt worden sind. Gelingt dem Unternehmer dieser Nachweis nicht, geht das nationale Recht im Einklang mit der Richtlinie von einer Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers aus und eröffnet die Inhaltskontrolle, ohne dass es insoweit einer weiteren Voraussetzung bedarf.
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Auf die Einbeziehung von lediglich für einen konkreten Vertrag bestimmten, von einer Seite vorformulierten Vertragsbestimmungen lassen sich diese Gedanken nicht ohne weiteres übertragen. Vorformulierte Vertragsklauseln, die zur Verwendung in einem einzelnen Verbrauchervertrag bestimmt sind (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB), weisen die Typik vom Verwender gestellter allgemeiner Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 BGB) nicht auf. Von den Fällen des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB unterscheiden sich die Fälle des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB im Allgemeinen dadurch, dass bei der Vorformulierung von Vertragsbestimmungen für einen einzelnen Verbrauchervertrag zum einen das für das Massengeschäft charakteristische Rationalisierungsinteresse des Unternehmers (dazu Basedow, aaO, § 310 BGB Rdn. 63) nicht vorliegt und zum anderen bei ihnen die Indizwirkung gegen die Berücksichtigung der Vertragssituation, der Interessen beider Vertragsparteien und das Aushandeln des Vertrages nicht oder jedenfalls nicht in gleicher Weise ausgeprägt ist wie beim Stellen allgemeiner Geschäftsbedingungen durch den Verwender und wie im Falle der Verwendung vorformulierter Standardverträge (Wolf/Horn/Lindacher, aaO, Art. 3 Richtlinie Rdn. 30). Die den erweiterten Möglichkeiten einer Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB zugrunde liegenden Erwägungen können daher nicht ohne weiteres auf die Voraussetzungen der erweiterten Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB übertragen werden. Hier kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Vertragsinhalt durch ein Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien und deshalb durch ein Aufzwingen von Vertragsbedingungen mit einseitiger Berücksichtigung der Interessen des Verwenders geprägt ist wie im Falle des Stellens allgemeiner Geschäftsbedingungen. Der Verbraucherschutz nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB erfasst daher Fälle, in denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Inhalt einer Vertragsbestimmung mit der Vorformulierung typischerweise von einer einseitigen Interessenwahrnehmung geprägt ist. Das rechtfertigt, es in den Fällen des § 310 Abs. 2 Nr. 2 BGB bei den allgemeinen Beweisregeln zu belassen und die Beweislast für das Vorliegen der zur Eröffnung der Inhaltskontrolle erforderlichen Tatbestandsvoraussetzung , abweichend von den für allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB geltenden Regeln und abweichend von § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, dem sich hierauf berufenden Verbraucher aufzuerlegen.
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Diesem Unterschied in der Typik der Fälle und der darauf beruhenden abweichenden Interessenlage trägt auch die Richtlinie Rechnung, indem sie die Beweislastregel des Art. 3 Abs. 2 3. Unterabsatz auf Standardvertragsbedingungen beschränkt. Entgegen der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung lässt sich aus der Beweisregel des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie nicht herleiten, dass in den Fällen des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB der Unternehmer die Beweislast dafür trage, dass der Verbraucher keine Möglichkeit der Einflussnahme auf den Inhalt einer vorformulierten Vertragsklausel gehabt habe. Folgerichtig trifft Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie nach Wortlaut und systematischer Stellung eine Beweislastregelung nur für Standardvertragsklauseln, nicht aber für sonstige vorformulierte Vertragsklauseln (vgl. Basedow, aaO, § 310 BGB Rdn. 66, Wolf/Horn/Lindacher, aaO, Art. 3 Richtlinie Rdn. 30). Damit geht auch sie von einer unterschiedlichen Gewichtung des typischerweise bestehenden Zusammenhangs zwischen der Vorformulierung von Vertragsbestimmungen und der fehlenden Möglichkeit der Einflussnahme auf den Vertragsinhalt durch den Verbraucher bei Standard- und Individualverträgen aus. Aus dieser Beschränkung auf Standardklauseln und dem Fehlen entsprechender Vorgaben für sonstige vorformulierte Vertragsbestimmungen folgt weiter, dass die für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast maßgebliche Interessenbewertung dem nationalen Recht überlassen ist. Dieses kann ein höheres Schutzniveau vorsehen (Art. 8 der Richtlinie), ein solches wird von der Richtlinie vor dem Hintergrund insbesondere der unterschiedlichen Schutzniveaus in der Gemeinschaften jedoch bewusst nicht vorgegeben (zum Kompromisscharakter der Richtlinie im Verhältnis von deutschem und französischem Recht vgl. Basedow, aaO, § 310 BGB Rdn. 61). Daher kann aus der Richtlinie auch nicht hergeleitet werden, dass der Gesetzgeber gehalten gewesen sei, bei der Umsetzung der Richtlinie in beweisrechtlicher Hinsicht für vorformulierte Vertragsklauseln in einzelnen Verbraucherverträgen ein gleich hohes Schutzniveau vorzusehen, wie es die Richtlinie für vorformulierte Standardvertragsklauseln vorgibt. Der Gesetzgeber war daher nicht gehalten, für einzelne Verbraucherverträge eine den Vorgaben des Art. 3 der Richtlinie für Standardvertragsklauseln entsprechende Beweislastregel vorzusehen, sondern konnte die Vorgabe der Richtlinie zu solchen Klauseln dadurch umsetzen, dass er diese - wie in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB geschehen - als durch den Verbraucher zu beweisende Tatbestandsvoraussetzungen der Inhaltskontrolle von Individualverträgen ausbildete.
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cc) Da der Beklagte die Beweislast dafür trägt, dass er aufgrund der Vorformulierung der umstrittenen Klausel auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte, kam es entgegen der Auffassung der Revision zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht auf die Vernehmung der von der Klägerin gegenbeweislich benannten Zeugin an.
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Die Revision ist demzufolge mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Melullis Scharen Mühlens
Asendorf Gröning
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 16.09.2005 - 10 C 1931/05 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.10.2006 - 4 S 306/05 -