Erbrecht: Wohnmobilkauf des verstorbenen Ehemanns verpflichtet auch die erbende Ehefrau
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Die Schadenersatzklage war erfolgreich. Nach dem Urteil des OLG steht der Händlerin die in ihren Verkaufsbedingungen geregelte Schadenersatzpauschale i.H.v. 15 Prozent des Kaufpreises zu. Die Ehefrau sei als Erbin des verstorbenen Käufers dem Grunde nach zum Schadenersatz verpflichtet. Ihr Ehemann habe einen verbindlichen Kaufvertrag über das neue Wohnmobil abgeschlossen. Dieser habe den Ehemann und – nach seinem Tod – die Ehefrau als Erbin zur Abnahme des gekauften Fahrzeugs verpflichtet. Nachdem die Ehefrau das Fahrzeug auch nach einer von der Händlerin gesetzten Frist nicht abgeholt und die Händlerin deswegen vom Kaufvertrag zurückgetreten sei, stehe der Händlerin Schadenersatz zu.
Die Höhe des Schadenersatzes belaufe sich entsprechend der Regelung in den Verkaufsbedingungen der Händlerin auf 15 Prozent des Kaufpreises, ca. 6.000 EUR. Mit dieser Pauschale könne die Händlerin ihren Schaden begründen. Die in den Verkaufsbedingungen vorgesehene Pauschalierung sei nach Ansicht der Richter wirksam. Sie halte dem Käufer die Möglichkeit offen, eine geringere Schadenshöhe oder den Nichteintritt eines Schadens nachzuweisen. Die Ehefrau habe nicht nachgewiesen, dass nur ein geringerer Schaden eingetreten sei. Nach dem Vortrag der Händlerin belaufe sich ihr konkreter Schaden zudem auf einen Betrag in der Größenordnung von über 12.000 EUR.
Demgegenüber habe die Händlerin keinen Anspruch auf etwaige Ersatzleistungen, die die Ehefrau für das verunfallte Wohnmobil erhalten hat. Es habe ein einheitlicher Kaufvertrag vorgelegen. Dieser habe es dem Käufer gestattet, einen Kaufpreisteil i.H.v. 12.000 EUR durch die Übereignung seines bisher genutzten Gebrauchtwagens zu ersetzen. Wenn der Verkäufer nach seinem Rücktritt von diesem Kaufvertrag einen wirtschaftlichen Nachteil aus der unterbliebenen Hereinnahme des Gebrauchtfahrzeugs geltend machen wolle, müsse er den entstandenen Schaden insgesamt konkret abrechnen. Das habe die Händlerin mit der von ihr geltend gemachten Schadenersatzpauschale gerade nicht getan.
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
OLG Hamm, Urteil vom 27.8.2015, (Az.: 28 U 159/14).
Zum Abschluss eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug bei nachträglicher Änderung der verbindlichen Bestellung.
Zum einem durch AGB geregelten Schadensersatzanspruch bei Nichtabnahme eines Kraftfahrzeugs.
Zum Rücktritt vom Kaufvertrag bei Untergang/Beschädigung der Kaufsache.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes Schadensersatzansprüche wegen der Nichtabnahme eines neuen Wohnmobils geltend.
Die Klägerin handelt gewerblich mit Wohnmobilen. Sie unterhielt im September 2013 einen Messe-Stand auf dem Caravan-Salon in E. Der dortige Stand wurde am 01.09.2013 von Herrn L aufgesucht, dem damaligen Ehemann der Beklagten.
Herr L unterzeichnete bei dieser Gelegenheit ein Formular über die verbindliche Bestellung eines neuen Wohnmobils des französischen Herstellers U vom Typ D zum Preis von 40.795,00 EUR.
In dem Bestellformular wurde auf die umseitigen Verkaufsbedingungen verwiesen, die folgende Klauseln enthielten:
Vertragsabschluss …
Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. … Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstands innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. …
Abnahme
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
Ebenfalls am 01.09.2013 wurde ein Ankaufschein betreffend das bislang von Herrn L genutzte Wohnmobil vom Typ G ausgefüllt. In dem entsprechenden Formular wurde vereinbart, dass dieses Wohnmobil für 12.000,00 EUR an die Klägerin verkauft wird. Die Zahlung des Kaufpreises sollte durch Anrechnung auf den Kaufpreis für das neue Wohnmobil erfolgen, so dass in dem für das neue Wohnmobil ausgefüllten Bestellschein nur die Zuzahlung von 28.795,00 EUR ausgewiesen wurde.
Hinsichtlich dieser 28.795,00 EUR wurde Herrn L über die Klägerin ein Kreditvertrag bei der D GmbH vermittelt.
Im Nachgang zu der Bestellung setzte der Fahrzeughersteller die Klägerin davon in Kenntnis, dass der bestellte Fahrzeugtyp nur noch mit ESP ausgeliefert werde. Der Geschäftsführer der Klägerin versuchte deshalb, sich mit Herrn L telefonisch in Verbindung zu setzen und einen Aufpreis von 400,00 EUR zu vereinbaren.
Der Geschäftsführer erreichte Herrn L aber nicht und übersandte ihm deshalb ein Schreiben vom 27.09.2013, in dem es hieß:
Sehr geehrter Herr L, wir bestätigen Ihnen - das am 1.9.2013 auf der Messe in E bestellte Reisemobil mit einer Änderung: zusätzlich ESP für € 400,-- Habe mehrfach versucht Sie tel. zu erreichen….
Wir bedanken uns nochmals für den Auftrag.
Das Gesetz will es leider so, deshalb die Bestätigung per Einschreiben….
Nach Erhalt dieses Schreibens kam es zu einer telefonischen Unterredung zwischen der Klägerin und Herrn L, deren Inhalt streitig ist.
Am 30.09.2013 bestellte die Klägerin bei dem Hersteller das Wohnmobil zum Preis von netto 28.921,44 EUR.
Am 20.10.2013 setzte die Klägerin eine an Herrn L adressierte Fahrzeugrechnung auf, die sich einschließlich der Kosten für das ESP auf 41.195,00 EUR belief.
Die Klägerin vereinbarte mit Herrn L einen Abholungstermin auf den 04.11.2013.
An diesem Tag begab Herr L sich mit seinem alten Wohnmobil von Anröchte aus auf den Weg zur Klägerin nach O. Herr L kam aber nicht bei der Klägerin an, weil er auf der Fahrt einen Unfall erlitt, an dessen Folgen er am 09.11.2013 verstarb. Sein bisheriges Wohnmobil erlitt einen Totalschaden.
Die Beklagte ist Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes. Sie erfuhr erst im Krankenhaus von der Bestellung des neuen Wohnmobils.
Am 27.11.2013 teilte die Beklagte der Klägerin schriftlich mit, dass ihr Ehemann auf dem Weg zur Abholung des neuen Wohnmobils einen Unfall gehabt habe und verstorben sei. Sie selbst habe keine Verwendung für das Fahrzeug und auch keine Finanzierungsmöglichkeit. Aus diesem Grund bat sie, den Kaufvertrag wieder rückgängig zu machen. Den bereits erhaltenen Fahrzeugbrief und die zum Fahrzeug gehörenden Unterlagen sandte die Beklagte an die Klägerin zurück.
Am 22.12.2013 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung, die sich auf 25% der Kaufsumme, also auf 10.298,75 EUR, belief.
Am 07.01.2014 ließ die Beklagte der Klägerin durch Anwaltsschreiben mitteilen, dass ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei, weil die Klägerin die Bestellung nicht wie vertraglich vorgesehen bestätigt und innerhalb der Frist auch keine Auslieferung vorgenommen habe. Außerdem habe der Kaufvertrag unter der Bedingung der Finanzierung gestanden; diese Finanzierung sei aber nicht zustande gekommen.
Am 16.01.2014 antwortete die Klägerin, dass sie das Angebot einer Einmalzahlung zurückziehe. Sie forderte die Beklagte auf, das bereits zugelassene Fahrzeug innerhalb von 14 Tagen - bis zum 03.02.2014 - abzuholen.
Nachdem die Beklagte dem nicht nachkam, ließ die Klägerin durch Anwaltsschreiben vom 25.03.2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Die Klägerin ließ außerdem Schadensersatzansprüche in Höhe von 6.274,55 EUR und 3.000,00 EUR geltend machen und verlangte den Ersatz eines auf 41.195,00 EUR bezogenen Zinsschadens von 6,75% ab dem 04.02.2014.
Nachdem keine Zahlungen geleistet wurden, hat die Klägerin am 24.06.2014 - zunächst vor dem Landgericht I - eine Zahlungsklage anhängig gemacht, die sich auf den in den AGB vorgesehenen pauschalierten Schadensersatzanspruch von 15% des Kaufpreises, also auf 6.179,25 EUR, bezog und auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 546,50 EUR.
Die Klägerin hat dazu die Auffassung vertreten, dass ein verbindlicher Kaufvertrag über das neue Wohnmobil unter Einbeziehung ihrer Verkaufsbedingungen zustande gekommen sei. Die nachträgliche Ergänzung des ESP mit dem um 400,00 EUR höheren Kaufpreis habe daran nichts geändert, denn Herr L habe sich damit telefonisch ausdrücklich einverstanden erklärt und habe folglich auch zur Abholung des Neufahrzeugs anreisen wollen. Auch das Darlehen über den Restkaufpreis habe zum Abruf bereit gestanden; ein Widerruf sei nicht erklärt worden.
Durch Klageerweiterung vom 22.08.2014 hat die Klägerin zusätzlich Ansprüche geltend gemacht im Zusammenhang mit dem nach ihrer Auffassung verbindlichen Ankauf des gebrauchten Wohnmobils. Weil dessen Übergabe nicht mehr möglich sei, habe sie gem. § 285 BGB einen Anspruch auf die erhaltenen Surrogate, nämlich auf die erhaltene Versicherungsleistung und auf den für das verunfallte Fahrzeug erzielten Verkaufserlös.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.179,25 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.04.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 546,50 EUR nebst fünf Prozentpunkten an Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen
2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen,
a) welchen Schadensersatzbetrag sie von der gegnerischen Versicherung erhalten hat für den Totalschaden am Fahrzeug FIAT Pössl 2 Win mit dem amtlichen Kennzeichen am 04.11.2013...
b) welchen Verkaufserlös sie erzielt hat durch den Verkauf des unfallbeschädigten Fahrzeugs G mit dem amtlichen Kennzeichen am 04.11.2013...
3. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern.
4. an sie Ersatz zu leisten in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst fünf Prozentpunkten an Zinsen seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat in Abrede gestellt, dass es zu einem wirksamen Kaufvertrag über das Neufahrzeug gekommen sei. Die Auftragsbestätigung vom 27.09.2013 enthalte ein neues Vertragsangebot, das der Verstorbene nicht angenommen habe; vielmehr habe der Verstorbene den Kaufpreis bei Abholung nachverhandeln wollen. Wenn man hingegen davon ausgehe, dass ein geänderter Kaufvertrag zustande gekommen sei, dann könne dies nur telefonisch erfolgt sein. In diesem Fall habe der Beklagten ein Widerrufsrecht i. S. d. §§ 312d, 355 BGB zugestanden, das sie durch ihr Schreiben vom 27.11.2013 auch ausgeübt habe. Im Übrigen sei ein eventueller Kaufvertrag mit dem Darlehensvertrag verbunden gewesen. Der Verstorbene habe den Darlehensantrag aber widerrufen; deshalb sei das Darlehen auch nicht ausgezahlt worden. Zumindest sei ein solcher Widerruf sinngemäß in ihrer Erklärung gegenüber der D GmbH zu sehen, dass ihr Ehemann verstorben sei und das Darlehen nicht mehr benötigt werde. Schließlich hat die Beklagte auch den behaupteten Schaden bestritten und behauptet, die Klägerin habe das neue Wohnmobil sofort nach der Rücktrittserklärung für 40.795,00 EUR verkaufen können.
Das Landgericht hat der Klage nach Anhörung der Parteien nur zu einem Teil stattgegeben und das wie folgt begründet:
Die Klägerin könne wegen der Nichtabnahme des Neufahrzeugs grundsätzlich Schadensersatz beanspruchen.
Ein entsprechender Kaufvertrag sei dadurch zustande gekommen, dass die Klägerin Herrn L am 27.09.2013 ein abgeänderte Annahmeerklärung mit der Bedeutung eines neuen Angebots i. S. d. § 150 Abs. 2 BGB übersandt habe. Dieses Angebot habe Herr L telefonisch angenommen. Dies sei vom Geschäftsführer der Klägerin plausibel dargestellt worden; anders sei auch nicht die Vereinbarung des Abholtermins zu verstehen.
Der Kaufvertrag sei auch nicht gem. §§ 495, 358 Abs. 2, 355 Abs. 2 BGB durch einen Widerruf des Darlehensvertrags entfallen, denn die D GmbH habe am 20.08.2014 schriftlich bestätigt, dass Herr L keinen Widerruf erklärt habe. Auch die Beklagte selbst habe mit ihrer Benachrichtigung der D GmbH über den Tod ihres Ehemannes keinen Widerruf des Darlehens erklärt.
Eine Widerrufsberechtigung habe sich auch nicht aus §§ 355, 312d, 312b BGB ergeben. Der Vertragsschluss sei zwar teilweise telefonisch erfolgt. Gleichwohl liege aber kein Fernabsatzvertrag vor, weil Herr L bereits in der Anbahnungsphase auf dem Messestand über die Einzelheiten des Vertrages informiert worden sei.
Als Folge der Nichtabnahme könne die Klägerin allerdings keinen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15% verlangen. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Geschäftsführers der Klägerin im Verhandlungstermin habe er das neue Wohnmobil im April 2014 für 37.900,00 EUR verkaufen können. Der Schaden der Klägerin belaufe sich deshalb nur auf 41.195,00 EUR abzüglich 37.900,00 EUR, d. h. auf 3.295,00 EUR.
Die Klägerin könne darüber hinaus auch eine Zahlung in Höhe der Versicherungsleistung verlangen, die die Beklagte nach eigenen Ausführungen in Höhe von 13.500,00 EUR ausgezahlt bekommen habe. Weil die Klägerin andererseits den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und selbst den Ankaufvertrag nicht mehr erfüllt habe, stehe ihr nur ein Schadensersatz nach der Differenzmethode zu. Dieser belaufe sich auf 13.500,00 EUR abzüglich der vereinbarten 12.000,00 EUR, also auf 1.500,00 EUR.
Dementsprechend hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 4.795,00 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen, wobei die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zuerkannt wurden, weil die Kosten einer den Verzug erst begründenden Erstmahnung nicht ersatzfähig seien.
Dieses Urteil wurde zunächst von beiden Parteien mit der Berufung angegriffen, mit denen sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt haben.
Die Klägerin beanstandet, dass das Landgericht nicht von der geltend gemachten 15%igen Schadenspauschale ausgegangen sei. Der vom Landgericht angenommene Differenzschaden von 3.295,00 EUR sei zu niedrig. Im Falle einer konkreten Schadensberechnung hätte berücksichtigt werden müssen, dass sie das von Herrn L bestellte Wohnmobil für 28.343,01 EUR angeschafft hatte und es für netto 34.617,65 EUR an Herrn L hätte weiterverkaufen können. Ihr Schaden belaufe sich insoweit zum einen auf die Mindereinnahme von 6.274,55 EUR. Dieser Schaden sei auch nicht dadurch gemindert, dass letztlich ein anderer Kunde das streitgegenständliche neue Wohnmobil gekauft habe, denn dieser Kunde hätte sich ansonsten für ein anderes Fahrzeug entschieden. Ein zusätzliches Geschäfts sei ihr auch dadurch entgangen, dass sie das gebrauchte Wohnmobil von Herrn L nicht habe weiterverkaufen können. Dadurch sei ihr ein Gewinn von 3.000,00 EUR entgangen. Berücksichtige man zusätzlich die Zinsaufwendungen und die Standkosten für das neue Wohnmobil, so belaufe sich ihr tatsächlicher Schaden letztlich auf 12.600,40 EUR.
Ferner habe das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht die vorgerichtliche Anwaltsvergütung zuerkannt und nicht über die Auskunftsanträge entschieden. Das Landgericht habe im Zusammenhang mit dem von ihr geltend gemachten Ersatzleistung auch nicht einfach einen Betrag von 1.500,00 EUR ausurteilen dürfen, denn die von der Beklagten in der Verhandlung genannte Entschädigungsleistung von 13.500,00 EUR sei bestritten gewesen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Paderborn abzuändern und die Beklagte zu verurteilen
a) an sie 6.179,25 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.04.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 546,50 EUR nebst fünf Prozentpunkten an Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen
b) ihr Auskunft darüber zu erteilen,
aa) welchen Schadensersatzbetrag sie von der gegnerischen Versicherung erhalten hat für den Totalschaden am Fahrzeug G mit dem amtlichen Kennzeichen am 04.11.2013...
bb) welchen Verkaufserlös sie erzielt hat durch den Verkauf des unfallbeschädigten Fahrzeugs G mit dem amtlichen Kennzeichen am 04.11.2013...
Die Beklagte hat zunächst beantragt, die Klage abändernd vollständig abzuweisen.
Nach Hinweiserteilung im Senatstermin hat sie ihre Berufung zurückgenommen.
Sie beantragt nurmehr, die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte betont, dass das Landgericht zutreffend davon ausgegangen sei, dass die Auftragsbestätigung vom 27.09.2013 als neues Angebot gewertet werden müsse. In diesem neuen Angebot seien aber die AGB der Klägerin nicht mit einbezogen worden. Deshalb fehle es an der Grundlage für den pauschalierten Schadensersatz; einen konkreten Schadenseintritt müsse die Klägerin hingegen beweisen. Wenn man umgekehrt davon ausgehe, dass mit der Auftragsbestätigung vom 27.09.2013 auch die AGB der Klägerin einbezogen worden seien, dann habe es für den wirksamen Vertragsschluss wiederum binnen drei Wochen einer schriftlichen Annahmeerklärung bedurft. Statt dessen soll aber nach Behauptung des Geschäftsführers der Klägerin am 24.10.2013 über den Vertragsschluss telefoniert worden sein. Letztlich könne deshalb ein Vertragsschluss zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann nicht festgestellt werden.
Das Landgericht habe auch fehlerhaft einen Widerruf des Darlehensvertrages verneint. In der Mitteilung, dass das Darlehen nicht mehr benötigt werde, weil der Erblasser verstorben sei, müsse ein Widerruf gesehen werden. Damit sei der Kaufvertrag als verbundenes Geschäft zumindest nicht mehr wirksam gewesen.
Der vom Landgericht teilweise zuerkannte Anspruch auf das stellvertretende commodum bestehe schon deshalb nicht, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Übereignung des Altfahrzeugs gehabt habe. Der Verstorbene habe das Fahrzeug vielmehr nur als Leistung an Erfüllungs statt angeboten. Zumindest hätte das Landgericht den Schadensersatzanspruch wegen § 285 Abs. 2 BGB um das Surrogat kürzen müssen.
Im Übrigen habe das Landgericht ihre Behauptung übergangen, dass die Klägerin das Neufahrzeug für 40.795,00 EUR weiterverkauft habe. Dazu sei die Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin beantragt worden
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Berufung der Klägerin ist im tenorierten Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte wegen der Nichtabnahme des neuen Wohnmobils aus §§ 433, 323 Abs. 1, 325, 281 Abs. 1, 280 Abs. 1 i. V. m. § 1922 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz, der sich nicht nur auf den vom Landgericht angenommenen Betrag von 3.295,00 EUR, sondern auf die eingeklagten 6.179,25 EUR beläuft.
Nachdem die Beklagte ihre eigenständige, auf Klageabweisung gerichtete Berufung zurückgenommen hat, steht zwischen den Parteien letztlich nicht mehr im Streit, dass die Beklagte dem Grunde nach wegen der Nichterfüllung des Kaufvertrages über das Wohnmobil vom Typ D zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kaufvertrag nicht durch Übersendung der Auftragsbestätigung vom 27.09.2013 zustande kam. Diese Bestätigung enthielt wegen des Mehrpreises für das ESP eine inhaltliche Abänderung und ging auch erst nach Ablauf der 3-Wochen-Frist bei dem verstorbenen Ehemann der Beklagten ein, so dass es gem. § 150 BGB als neues Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages anzusehen war. Ebenfalls ohne Rechtsfehler war die Schlussfolgerung des Landgerichts, dass der verstorbene Ehemann der Beklagten dieses Angebot einschließlich der Zuzahlung von 400,00 EUR angenommen haben muss, weil er ansonsten nicht die Zulassung des neuen Wohnmobils auf seinen Namen veranlasst und sich zum Austausch der Wohnmobile auf den Weg zur Klägerin begeben hätte.
Der Kaufvertrag ist auch nicht nachträglich weggefallen. Aufgrund der persönlichen Anbahnung auf dem Messestand lag einerseits kein widerrufliches Fernabsatzgeschäft i. S. d. § 312b BGB a. F. vor. Und andererseits wurde auch hinsichtlich des vom Ehemann der Beklagten am 01.09.2013 unterzeichneten Darlehensvertrages nicht innerhalb der 14tägigen Frist der §§ 495, 355 BGB ein sich auf den damit verbundenen Kaufvertrag auswirkender Widerruf erklärt.
Damit war der verstorbene Ehemann der Beklagten aus dem Kaufvertrag über das neue Wohnmobil zur Abholung des Fahrzeugs und zur Kaufpreiszahlung verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist er unfallbedingt nicht nachgekommen. Und auch die Beklagte hat dies trotz der gem. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB bis zum 03.02.2014 gesetzten Frist nicht nachgeholt. Deshalb konnte die Klägerin am 25.03.2014 gem. § 323 Abs. 1 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten und gem. § 325 BGB daneben Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
Die Höhe des Schadensersatzanspruchs belief sich entsprechend der Regelung in Ziff. V. der Verkaufsbedingungen der Klägerin auf 15% des Kaufpreises, also auf 6.179,25 EUR.
Entgegen der Auffassung der Beklagten erfolgte der Abschluss des Kaufvertrages über das neue Wohnmobil i. S. d. § 305 BGB unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin.
Zwar beruhte der Vertragsschluss nicht mehr im eigentlichen Sinne auf dem ursprünglichen Bestellschein vom 01.09.2013, sondern auf der verspäteten und inhaltlich abweichenden Auftragsbestätigung vom 27.09.2013, die gem. § 150 BGB als neues Angebot anzusehen war. Diese Auftragsbestätigung enthielt keinen - erneuten - Hinweis auf die beabsichtigte Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf der Rückseite des Bestellscheins abgedruckt waren. Darauf kommt es aber nicht an, denn nach § 305 Abs. 2 BGB müssen der Hinweis auf die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme „bei Vertragsschluss“ vorliegen. Für den Vertragsschluss sind nicht nur die gewechselten Willenserklärungen als solche maßgeblich, sondern auch Vorfelderklärungen, die wesentliche Vertragsbestandteile beinhalten. So war auch im Streitfall das ursprüngliche Bestellformular für den Erwerb des Wohnmobils nicht bedeutungslos, sondern aus ihm gingen nach wie vor die Angaben zu dem Wohnmobil und der Kaufpreis hervor, der lediglich wegen des ESP im Nachhinein um 400,00 EUR angehoben wurde. Dementsprechend musste auch der in diesem Bestellformular enthaltene und vom Ehemann der Beklagten zur Kenntnis genommene Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht noch einmal wiederholt werden; dieser Hinweis wirkte vielmehr bis zum letztendlichen Vertragsschluss fort.
Die in den Verkaufsbedingungen der Klägerin vorgesehene Pauschalierung des Schadensersatzanspruchs wegen Nichtabnahme war gem. § 309 Nr. 5 BGB zulässig, weil sie dem Käufer die Möglichkeit offenhielt, den Nichteintritt des Schadens bzw. eine geringere Schadenshöhe nachzuweisen. Insbesondere wird bei Kauf eines Neufahrzeugs auch eine Schadenspauschale von 15% des Kaufpreises der Höhe nach für angemessen erachtet.
Entgegen der Einschätzung des Landgerichts lag auch kein unstreitiger Sachvortrag vor, der es prozessual geboten hätte, statt der eingeklagten Pauschale lediglich einen geringeren Schadensbetrag zuzuerkennen.
Dabei mag dahinstehen, ob die Beklagte sich prozessual gesehen die Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin zu eigen gemacht hat, er habe das streitgegenständliche Wohnmobil später an einen anderen Kunden für 37.900,00 EUR veräußert.
Denn jedenfalls stellte die Differenz zwischen diesem Betrag und dem mit Herrn L vereinbarten Kaufpreis von 41.195,00 EUR nicht den einzig relevanten Posten im Rahmen einer konkreten Schadensberechnung dar.
Bereits aus dem vorgerichtlichen Schreiben der Klägervertreter vom 25.03.2014 ging hervor, dass die Klägerin - wie sie auch in der Berufungsinstanz betont - von einem Schaden ausgeht, der deutlich über der geltend gemachten Pauschale liegen soll.
Die Klägerin legt dazu mit der Berufungsbegründung dar, dass sie seinerzeit 28.343,01 EUR netto für den Einkauf des Wohnmobils bei dem Hersteller U habe aufwenden müssen. Durch den Weiterverkauf an Herrn L habe sie einen Nettobetrag von 34.617,65 EUR vereinnahmen können, so dass eine rechnerische Differenz von 6.274,64 EUR zu konstatieren sei.
In diesem Zusammenhang konnte das Kompensationsgeschäft mit dem anderweitigen Käufer des streitgegenständlichen Wohnmobils nicht als schadensmindernd angesehen werden, weil eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass dieser Käufer sich ansonsten für den Erwerb eines anderen Neufahrzeugs entschieden hätte. Dieses Zusatzgeschäft ist der Klägerin nicht ausschließbar entgangen mit der Folge eines insoweit entstandenen weiteren Schadens.
Außerdem konnte die Klägerin den mit Herrn L vereinbarten Nettokaufpreis von 34.617,65 EUR nicht bereits Anfang November 2013 vereinnahmen; vielmehr ist ihr ein anderweitiger Verkauf des Wohnmobils erst im April 2014 gelungen. Vor diesem Hintergrund ist der Klägerin nicht ausschließbar ein zusätzlicher Zinsschaden entstanden.
Außerdem geht die Klägerin bei ihrer alternativ angeführten konkreten Schadensberechnung davon aus, dass ihr durch den unterbliebenen Einkauf des bis dahin von Herrn L genutzten Wohnmobils noch ein Weiterveräußerungsgewinn von 3.000,00 EUR entgangen sei.
Der mit der Nichterfüllung des Kaufvertrages zusammenhängende tatsächliche Schaden soll sich also nicht auf einen vermeintlich unstreitigen Betrag von 3.295,00 EUR belaufen, sondern auf eine behauptete Größenordnung von über 12.000,00 EUR.
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang erstinstanzlich umgekehrt die Behauptung aufgestellt hatte, der Klägerin sei praktisch gar kein Schaden entstanden, weil es ihr gelungen sei, das Wohnmobil sofort nach der Rücktrittserklärung für 40.795,00 EUR zu verkaufen, war das Landgericht nicht gehalten dem darauf bezogenen Beweisantritt der Beklagten - „Zeugnis des Geschäftsführers T“ - nachzugehen. Zum einen hatte der Geschäftsführer der Klägerin bei seiner Anhörung gerade bekundet, dass die Weiterveräußerung nur für 37.900,00 EUR erfolgt sei. Und zum anderen stellte diese Differenz - wie eben dargelegt - ohnehin nur einen Rechenposten bei der Bestimmung des eigentlichen konkreten Schadens dar.
Vor diesem Hintergrund hätte das Landgericht von der zur Vermeidung einer konkreten Schadensdarlegung eingeklagten 15%igen Pauschale von 6.179,25 EUR ausgehen müssen.
Ein darüber hinausgehender weiterer Schadensersatzanspruch wegen des unterbliebenen Ankaufs des gebrauchten Wohnmobils konnte der Klägerin dagegen nicht zuerkannt werden.
Soweit das Landgericht im Rahmen der anhängigen Stufenklage die ersten beiden Stufen übersprungen und einen Schadensbetrag von 1.500,00 EUR zuerkannt hat, ist diese Verurteilung der Beklagten trotz deren Berufungsrücknahme nicht in Rechtskraft erwachsen.
Denn die Klägerin hat ihrerseits die Stufenklage unverändert aufrecht erhalten und daraus in der Berufungsinstanz lediglich die Auskunftsanträge gestellt. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, die zuerkannten 1.500,00 EUR nicht als Mindestschaden akzeptieren zu wollen, sondern statt dessen einen Schadensersatzanspruch zu verfolgen, dessen Höhe erst zu einem späteren Zeitpunkt beziffert werden soll.
Die Klägerin kann aber neben der eingeklagten und vollumfänglich zuzusprechenden 15%igen Schadenspauschale von 6.179,25 EUR nicht noch einen weiteren Anspruch geltend machen, der i. S. d. § 285 BGB auf etwaige von der Beklagten erhaltene Ersatzleistungen für das gebrauchte Wohnmobil bezogen ist.
In der Konstellation des Erwerbs eines Neufahrzeugs bei gleichzeitiger Inzahlunggabe des Altfahrzeugs geht die Rechtsprechung von einem einzigen einheitlichen Kaufvertrag aus, bei dem der Käufer die Gelegenheit erhält, einen Teil des Kaufpreises durch Übereignung seines bisher genutzten Gebrauchtwagens zu ersetzen; diese Einheitlichkeit gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - zwei verschiedene Vertragsurkunden aufgesetzt werden.
Nachdem die Klägerin von diesem einheitlichen Kaufvertrag mit Erklärung vom 25.03.2014 zurückgetreten ist, ist bereits fraglich, woraus sich ein fortbestehender Anspruch der Klägerin auf Übereignung und Übergabe des G-Wohnmobils ergeben soll, der wiederum Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des stellvertretenden commodum wäre.
In jedem Fall wäre aber ein mit der unterbliebenen Hereinnahme des Gebrauchtfahrzeugs zusammenhängender wirtschaftlicher Nachteil der Klägerin lediglich ein Posten bei der Berechnung des konkreten Schadens, der aus der Nichterfüllung des - einheitlichen - Kaufvertrages resultieren soll.
Einen solchen konkreten Schaden macht die Klägerin aber gerade nicht geltend; sie verfolgt vielmehr statt dessen - mit Erfolg - den Anspruch auf Ersatz der in ihren Verkaufsbedingungen vorgesehenen Schadenspauschale. Eine doppelte Abrechnung sowohl des pauschalierten als auch des konkreten Schadens ist ihr verwehrt.
Die Klägerin kann allerdings von der Beklagten gem. §§ 280 Abs. 1, 257 BGB in Höhe von 546,50 EUR die Freistellung von einer Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten verlangen.
Die Beklagte ist der Abholungsaufforderung der Klägerin innerhalb der gesetzten Frist pflichtwidrig nicht nachgekommen, so dass sie aus Sicht der Klägerin Anlass zur Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten gegeben hat.
Diese wiederum können von der Klägerin bezogen auf eine berechtigte Forderungshöhe von 6.179,25 EUR eine nicht erstattungsfähige 1,3-fache Geschäftsgebühr sowie eine Pauschale von 20,00 EUR verlangen.
Insofern kam allerdings keine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des entsprechenden Gesamtbetrages in Betracht, weil von der Klägerin nicht vorgetragen wird, von ihren Prozessbevollmächtigten bereits eine entsprechende Honorarnote erhalten und diese beglichen zu haben.
In dem gestellten Leistungsantrag war allerdings als prozessuales Minus ein Freistellungsbegehren enthalten, das zu der entsprechenden Tenorierung führte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 281 Abs. 3, 516 Abs. 3 ZPO. Über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO befunden.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04.11.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.179,25 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.04.2014.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Honorarforderung ihrer Prozessbevollmächtigten – der Rechtsanwälte Dr. I pp. aus T – in Höhe von 546,50 EUR freizustellen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 80% und die Klägerin zu 20%. Etwaige durch Anrufung des unzuständigen Landgerichts I entstandene Mehrkosten trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
I.
2Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes Schadensersatzansprüche wegen der Nichtabnahme eines neuen Wohnmobils geltend.
3Die Klägerin handelt gewerblich mit Wohnmobilen. Sie unterhielt im September 2013 einen Messe-Stand auf dem Caravan-Salon in E. Der dortige Stand wurde am 01.09.2013 von Herrn L aufgesucht, dem damaligen Ehemann der Beklagten.
4Herr L unterzeichnete bei dieser Gelegenheit ein Formular über die verbindliche Bestellung eines neuen Wohnmobils des französischen Herstellers U vom Typ D zum Preis von 40.795,00 EUR.
5In dem Bestellformular wurde auf die umseitigen Verkaufsbedingungen verwiesen, die folgende Klauseln enthielten:
6I. Vertragsabschluss …
7Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. … Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstands innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. …
8V. Abnahme
91. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
102. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
11Ebenfalls am 01.09.2013 wurde ein Ankaufschein betreffend das bislang von Herrn L genutzte Wohnmobil vom Typ G ausgefüllt. In dem entsprechenden Formular wurde vereinbart, dass dieses Wohnmobil für 12.000,00 EUR an die Klägerin verkauft wird. Die Zahlung des Kaufpreises sollte durch Anrechnung auf den Kaufpreis für das neue Wohnmobil erfolgen, so dass in dem für das neue Wohnmobil ausgefüllten Bestellschein nur die Zuzahlung von 28.795,00 EUR ausgewiesen wurde.
12Hinsichtlich dieser 28.795,00 EUR wurde Herrn L über die Klägerin ein Kreditvertrag bei der D GmbH vermittelt.
13Im Nachgang zu der Bestellung setzte der Fahrzeughersteller die Klägerin davon in Kenntnis, dass der bestellte Fahrzeugtyp nur noch mit ESP ausgeliefert werde. Der Geschäftsführer der Klägerin versuchte deshalb, sich mit Herrn L telefonisch in Verbindung zu setzen und einen Aufpreis von 400,00 EUR zu vereinbaren.
14Der Geschäftsführer erreichte Herrn L aber nicht und übersandte ihm deshalb ein Schreiben vom 27.09.2013, in dem es hieß:
15Sehr geehrter Herr L,
16wir bestätigen Ihnen – das am 1.9.2013 auf der Messe in E bestellte Reisemobil mit einer Änderung: zusätzlich ESP für € 400,-- (da alle Chassis nur mit ESP kommen) Habe mehrfach versucht Sie tel. zu erreichen….
17Wir bedanken uns nochmals für den Auftrag.
18Das Gesetz will es leider so, deshalb die Bestätigung per Einschreiben….
19Nach Erhalt dieses Schreibens kam es zu einer telefonischen Unterredung zwischen der Klägerin und Herrn L, deren Inhalt streitig ist.
20Am 30.09.2013 bestellte die Klägerin bei dem Hersteller das Wohnmobil zum Preis von netto 28.921,44 EUR.
21Am 20.10.2013 setzte die Klägerin eine an Herrn L adressierte Fahrzeugrechnung auf, die sich einschließlich der Kosten für das ESP auf 41.195,00 EUR belief.
22Die Klägerin vereinbarte mit Herrn L einen Abholungstermin auf den 04.11.2013.
23An diesem Tag begab Herr L sich mit seinem alten Wohnmobil von Anröchte aus auf den Weg zur Klägerin nach O. Herr L kam aber nicht bei der Klägerin an, weil er auf der Fahrt einen Unfall erlitt, an dessen Folgen er am 09.11.2013 verstarb. Sein bisheriges Wohnmobil erlitt einen Totalschaden.
24Die Beklagte ist Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes. Sie erfuhr erst im Krankenhaus von der Bestellung des neuen Wohnmobils.
25Am 27.11.2013 teilte die Beklagte der Klägerin schriftlich mit, dass ihr Ehemann auf dem Weg zur Abholung des neuen Wohnmobils einen Unfall gehabt habe und verstorben sei. Sie selbst habe keine Verwendung für das Fahrzeug und auch keine Finanzierungsmöglichkeit. Aus diesem Grund bat sie, den Kaufvertrag wieder rückgängig zu machen. Den bereits erhaltenen Fahrzeugbrief und die zum Fahrzeug gehörenden Unterlagen sandte die Beklagte an die Klägerin zurück.
26Am 22.12.2013 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung, die sich auf 25% der Kaufsumme, also auf 10.298,75 EUR, belief.
27Am 07.01.2014 ließ die Beklagte der Klägerin durch Anwaltsschreiben mitteilen, dass ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei, weil die Klägerin die Bestellung nicht wie vertraglich vorgesehen bestätigt und innerhalb der Frist auch keine Auslieferung vorgenommen habe. Außerdem habe der Kaufvertrag unter der Bedingung der Finanzierung gestanden; diese Finanzierung sei aber nicht zustande gekommen.
28Am 16.01.2014 antwortete die Klägerin, dass sie das Angebot einer Einmalzahlung zurückziehe. Sie forderte die Beklagte auf, das bereits zugelassene Fahrzeug innerhalb von 14 Tagen – bis zum 03.02.2014 – abzuholen.
29Nachdem die Beklagte dem nicht nachkam, ließ die Klägerin durch Anwaltsschreiben vom 25.03.2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Die Klägerin ließ außerdem Schadensersatzansprüche in Höhe von 6.274,55 EUR (Mindereinnahmen wegen des neuen Wohnmobils) und 3.000,00 EUR (entgangener Erlös aus der Weiterveräußerung des gebrauchten Wohnmobils) geltend machen und verlangte den Ersatz eines auf 41.195,00 EUR bezogenen Zinsschadens von 6,75% ab dem 04.02.2014.
30Nachdem keine Zahlungen geleistet wurden, hat die Klägerin am 24.06.2014 – zunächst vor dem Landgericht I – eine Zahlungsklage anhängig gemacht, die sich auf den in den AGB vorgesehenen pauschalierten Schadensersatzanspruch von 15% des Kaufpreises, also auf 6.179,25 EUR, bezog und auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 546,50 EUR.
31Die Klägerin hat dazu die Auffassung vertreten, dass ein verbindlicher Kaufvertrag über das neue Wohnmobil unter Einbeziehung ihrer Verkaufsbedingungen zustande gekommen sei. Die nachträgliche Ergänzung des ESP mit dem um 400,00 EUR höheren Kaufpreis habe daran nichts geändert, denn Herr L habe sich damit telefonisch ausdrücklich einverstanden erklärt und habe folglich auch zur Abholung des Neufahrzeugs anreisen wollen. Auch das Darlehen über den Restkaufpreis habe zum Abruf bereit gestanden; ein Widerruf sei nicht erklärt worden.
32Durch Klageerweiterung vom 22.08.2014 hat die Klägerin zusätzlich Ansprüche geltend gemacht im Zusammenhang mit dem nach ihrer Auffassung verbindlichen Ankauf des gebrauchten Wohnmobils. Weil dessen Übergabe nicht mehr möglich sei, habe sie gem. § 285 BGB einen Anspruch auf die erhaltenen Surrogate, nämlich auf die erhaltene Versicherungsleistung und auf den für das verunfallte Fahrzeug erzielten Verkaufserlös.
33Die Klägerin hat beantragt,
341. die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.179,25 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.04.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 546,50 EUR nebst fünf Prozentpunkten an Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen
352. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen,
36a) welchen Schadensersatzbetrag sie von der gegnerischen Versicherung erhalten hat für den Totalschaden am Fahrzeug FIAT Pössl 2 Win mit dem amtlichen Kennzeichen am 04.11.2013 SO-HK 1312
37b) welchen Verkaufserlös sie erzielt hat durch den Verkauf des unfallbeschädigten Fahrzeugs G mit dem amtlichen Kennzeichen am 04.11.2013 #####
383. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern.
394. an sie Ersatz zu leisten in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst fünf Prozentpunkten an Zinsen seit Rechtshängigkeit.
40Die Beklagte hat beantragt,
41die Klage abzuweisen.
42Sie hat in Abrede gestellt, dass es zu einem wirksamen Kaufvertrag über das Neufahrzeug gekommen sei. Die Auftragsbestätigung vom 27.09.2013 enthalte ein neues Vertragsangebot, das der Verstorbene nicht angenommen habe; vielmehr habe der Verstorbene den Kaufpreis bei Abholung nachverhandeln wollen. Wenn man hingegen davon ausgehe, dass ein geänderter Kaufvertrag zustande gekommen sei, dann könne dies nur telefonisch erfolgt sein. In diesem Fall habe der Beklagten ein Widerrufsrecht i.S.d. §§ 312d, 355 BGB zugestanden, das sie durch ihr Schreiben vom 27.11.2013 auch ausgeübt habe. Im Übrigen sei ein eventueller Kaufvertrag mit dem Darlehensvertrag verbunden gewesen. Der Verstorbene habe den Darlehensantrag aber widerrufen; deshalb sei das Darlehen auch nicht ausgezahlt worden. Zumindest sei ein solcher Widerruf sinngemäß in ihrer Erklärung gegenüber der D GmbH zu sehen, dass ihr Ehemann verstorben sei und das Darlehen nicht mehr benötigt werde. Schließlich hat die Beklagte auch den behaupteten Schaden bestritten und behauptet, die Klägerin habe das neue Wohnmobil sofort nach der Rücktrittserklärung für 40.795,00 EUR verkaufen können.
43Das Landgericht hat der Klage nach Anhörung der Parteien nur zu einem Teil stattgegeben und das wie folgt begründet:
44Die Klägerin könne wegen der Nichtabnahme des Neufahrzeugs grundsätzlich Schadensersatz beanspruchen.
45Ein entsprechender Kaufvertrag sei dadurch zustande gekommen, dass die Klägerin Herrn L am 27.09.2013 ein abgeänderte Annahmeerklärung mit der Bedeutung eines neuen Angebots i.S.d. § 150 Abs. 2 BGB übersandt habe. Dieses Angebot habe Herr L telefonisch angenommen. Dies sei vom Geschäftsführer der Klägerin plausibel dargestellt worden; anders sei auch nicht die Vereinbarung des Abholtermins zu verstehen.
46Der Kaufvertrag sei auch nicht gem. §§ 495, 358 Abs. 2, 355 Abs. 2 BGB durch einen Widerruf des Darlehensvertrags entfallen, denn die D GmbH habe am 20.08.2014 schriftlich bestätigt, dass Herr L keinen Widerruf erklärt habe. Auch die Beklagte selbst habe mit ihrer Benachrichtigung der D GmbH über den Tod ihres Ehemannes keinen Widerruf des Darlehens erklärt.
47Eine Widerrufsberechtigung habe sich auch nicht aus §§ 355, 312d, 312b BGB ergeben. Der Vertragsschluss sei zwar teilweise telefonisch erfolgt. Gleichwohl liege aber kein Fernabsatzvertrag vor, weil Herr L bereits in der Anbahnungsphase auf dem Messestand über die Einzelheiten des Vertrages informiert worden sei.
48Als Folge der Nichtabnahme könne die Klägerin allerdings keinen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15% verlangen. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Geschäftsführers der Klägerin im Verhandlungstermin habe er das neue Wohnmobil im April 2014 für 37.900,00 EUR verkaufen können. Der Schaden der Klägerin belaufe sich deshalb nur auf 41.195,00 EUR abzüglich 37.900,00 EUR, d.h. auf 3.295,00 EUR.
49Die Klägerin könne darüber hinaus auch eine Zahlung in Höhe der Versicherungsleistung verlangen, die die Beklagte nach eigenen Ausführungen in Höhe von 13.500,00 EUR ausgezahlt bekommen habe. Weil die Klägerin andererseits den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und selbst den Ankaufvertrag nicht mehr erfüllt habe, stehe ihr nur ein Schadensersatz nach der Differenzmethode zu. Dieser belaufe sich auf 13.500,00 EUR abzüglich der vereinbarten 12.000,00 EUR, also auf 1.500,00 EUR.
50Dementsprechend hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 4.795,00 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen, wobei die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zuerkannt wurden, weil die Kosten einer den Verzug erst begründenden Erstmahnung nicht ersatzfähig seien.
51Dieses Urteil wurde zunächst von beiden Parteien mit der Berufung angegriffen, mit denen sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt haben.
52Die Klägerin beanstandet, dass das Landgericht nicht von der geltend gemachten 15%igen Schadenspauschale ausgegangen sei. Der vom Landgericht angenommene Differenzschaden von 3.295,00 EUR sei zu niedrig. Im Falle einer konkreten Schadensberechnung hätte berücksichtigt werden müssen, dass sie das von Herrn L bestellte Wohnmobil für 28.343,01 EUR angeschafft hatte und es für netto 34.617,65 EUR an Herrn L hätte weiterverkaufen können. Ihr Schaden belaufe sich insoweit zum einen auf die Mindereinnahme von 6.274,55 EUR. Dieser Schaden sei auch nicht dadurch gemindert, dass letztlich ein anderer Kunde das streitgegenständliche neue Wohnmobil gekauft habe, denn dieser Kunde hätte sich ansonsten für ein anderes Fahrzeug entschieden. Ein zusätzliches Geschäfts sei ihr auch dadurch entgangen, dass sie das gebrauchte Wohnmobil von Herrn L nicht habe weiterverkaufen können. Dadurch sei ihr ein Gewinn von 3.000,00 EUR entgangen. Berücksichtige man zusätzlich die Zinsaufwendungen und die Standkosten für das neue Wohnmobil, so belaufe sich ihr tatsächlicher Schaden letztlich auf 12.600,40 EUR.
53Ferner habe das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht die vorgerichtliche Anwaltsvergütung zuerkannt und nicht über die Auskunftsanträge entschieden. Das Landgericht habe im Zusammenhang mit dem von ihr geltend gemachten Ersatzleistung auch nicht einfach einen Betrag von 1.500,00 EUR ausurteilen dürfen, denn die von der Beklagten in der Verhandlung genannte Entschädigungsleistung von 13.500,00 EUR sei bestritten gewesen.
54Die Klägerin beantragt,
55(1.) das Urteil des Landgerichts Paderborn abzuändern und die Beklagte zu verurteilen
56a) an sie 6.179,25 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.04.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 546,50 EUR nebst fünf Prozentpunkten an Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen
57b) ihr Auskunft darüber zu erteilen,
58aa) welchen Schadensersatzbetrag sie von der gegnerischen Versicherung erhalten hat für den Totalschaden am Fahrzeug G mit dem amtlichen Kennzeichen am 04.11.2013 #####
59bb) welchen Verkaufserlös sie erzielt hat durch den Verkauf des unfallbeschädigten Fahrzeugs G mit dem amtlichen Kennzeichen am 04.11.2013 #####
60Die Beklagte hat zunächst beantragt,
61die Klage abändernd vollständig abzuweisen.
62Nach Hinweiserteilung im Senatstermin hat sie ihre Berufung zurückgenommen.
63Sie beantragt nurmehr,
64die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
65Die Beklagte betont, dass das Landgericht zutreffend davon ausgegangen sei, dass die Auftragsbestätigung vom 27.09.2013 als neues Angebot gewertet werden müsse. In diesem neuen Angebot seien aber die AGB der Klägerin nicht mit einbezogen worden. Deshalb fehle es an der Grundlage für den pauschalierten Schadensersatz; einen konkreten Schadenseintritt müsse die Klägerin hingegen beweisen. Wenn man umgekehrt davon ausgehe, dass mit der Auftragsbestätigung vom 27.09.2013 auch die AGB der Klägerin einbezogen worden seien, dann habe es für den wirksamen Vertragsschluss wiederum binnen drei Wochen einer schriftlichen Annahmeerklärung bedurft. Statt dessen soll aber nach Behauptung des Geschäftsführers der Klägerin am 24.10.2013 über den Vertragsschluss telefoniert worden sein. Letztlich könne deshalb ein Vertragsschluss zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann nicht festgestellt werden.
66Das Landgericht habe auch fehlerhaft einen Widerruf des Darlehensvertrages verneint. In der Mitteilung, dass das Darlehen nicht mehr benötigt werde, weil der Erblasser verstorben sei, müsse ein Widerruf gesehen werden. Damit sei der Kaufvertrag als verbundenes Geschäft zumindest nicht mehr wirksam gewesen.
67Der vom Landgericht teilweise zuerkannte Anspruch auf das stellvertretende commodum bestehe schon deshalb nicht, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Übereignung des Altfahrzeugs gehabt habe. Der Verstorbene habe das Fahrzeug vielmehr nur als Leistung an Erfüllungs statt angeboten. Zumindest hätte das Landgericht den Schadensersatzanspruch wegen § 285 Abs. 2 BGB um das Surrogat kürzen müssen.
68Im Übrigen habe das Landgericht ihre Behauptung übergangen, dass die Klägerin das Neufahrzeug für 40.795,00 EUR weiterverkauft habe. Dazu sei die Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin beantragt worden
69Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
70II.
71Die Berufung der Klägerin ist im tenorierten Umfang begründet.
721. Die Klägerin hat gegen die Beklagte wegen der Nichtabnahme des neuen Wohnmobils aus §§ 433, 323 Abs. 1, 325, 281 Abs. 1, 280 Abs. 1 i.V.m. § 1922 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz, der sich nicht nur auf den vom Landgericht angenommenen Betrag von 3.295,00 EUR, sondern auf die eingeklagten 6.179,25 EUR beläuft.
73a) Nachdem die Beklagte ihre eigenständige, auf Klageabweisung gerichtete Berufung zurückgenommen hat, steht zwischen den Parteien letztlich nicht mehr im Streit, dass die Beklagte dem Grunde nach wegen der Nichterfüllung des Kaufvertrages über das Wohnmobil vom Typ D zum Schadensersatz verpflichtet ist.
74Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kaufvertrag nicht durch Übersendung der Auftragsbestätigung vom 27.09.2013 zustande kam. Diese Bestätigung enthielt wegen des Mehrpreises für das ESP eine inhaltliche Abänderung und ging auch erst nach Ablauf der 3-Wochen-Frist bei dem verstorbenen Ehemann der Beklagten ein, so dass es gem. § 150 BGB als neues Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages anzusehen war (Reinking/EggertDer Autokauf, 12. Aufl. 2014, Rnrn. 32f). Ebenfalls ohne Rechtsfehler war die Schlussfolgerung des Landgerichts, dass der verstorbene Ehemann der Beklagten dieses Angebot einschließlich der Zuzahlung von 400,00 EUR angenommen haben muss, weil er ansonsten nicht die Zulassung des neuen Wohnmobils auf seinen Namen veranlasst und sich zum Austausch der Wohnmobile auf den Weg zur Klägerin begeben hätte.
75Der Kaufvertrag ist auch nicht nachträglich weggefallen. Aufgrund der persönlichen Anbahnung auf dem Messestand lag einerseits kein widerrufliches Fernabsatzgeschäft i.S.d. § 312b BGB a.F. vor. Und andererseits wurde auch hinsichtlich des vom Ehemann der Beklagten am 01.09.2013 unterzeichneten Darlehensvertrages nicht innerhalb der 14tägigen Frist der §§ 495, 355 BGB ein sich auf den damit verbundenen Kaufvertrag auswirkender Widerruf erklärt.
76Damit war der verstorbene Ehemann der Beklagten aus dem Kaufvertrag über das neue Wohnmobil zur Abholung des Fahrzeugs und zur Kaufpreiszahlung verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist er unfallbedingt nicht nachgekommen. Und auch die Beklagte hat dies trotz der gem. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB bis zum 03.02.2014 gesetzten Frist nicht nachgeholt. Deshalb konnte die Klägerin am 25.03.2014 gem. § 323 Abs. 1 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten und gem. § 325 BGB daneben Schadensersatz statt der Leistung verlangen (§ 281 BGB).
77b) Die Höhe des Schadensersatzanspruchs belief sich entsprechend der Regelung in Ziff. V. der Verkaufsbedingungen der Klägerin auf 15% des Kaufpreises, also auf 6.179,25 EUR.
78Entgegen der Auffassung der Beklagten erfolgte der Abschluss des Kaufvertrages über das neue Wohnmobil i.S.d. § 305 BGB unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin.
79Zwar beruhte der Vertragsschluss nicht mehr im eigentlichen Sinne auf dem ursprünglichen Bestellschein vom 01.09.2013, sondern auf der verspäteten und inhaltlich abweichenden Auftragsbestätigung vom 27.09.2013, die gem. § 150 BGB als neues Angebot anzusehen war. Diese Auftragsbestätigung enthielt keinen – erneuten – Hinweis auf die beabsichtigte Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf der Rückseite des Bestellscheins abgedruckt waren. Darauf kommt es aber nicht an, denn nach § 305 Abs. 2 BGB müssen der Hinweis auf die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme „bei Vertragsschluss“ vorliegen. Für den Vertragsschluss sind nicht nur die gewechselten Willenserklärungen als solche maßgeblich, sondern auch Vorfelderklärungen, die wesentliche Vertragsbestandteile beinhalten. So war auch im Streitfall das ursprüngliche Bestellformular für den Erwerb des Wohnmobils nicht bedeutungslos, sondern aus ihm gingen nach wie vor die Angaben zu dem Wohnmobil und der Kaufpreis hervor, der lediglich wegen des ESP im Nachhinein um 400,00 EUR angehoben wurde. Dementsprechend musste auch der in diesem Bestellformular enthaltene und vom Ehemann der Beklagten zur Kenntnis genommene Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht noch einmal wiederholt werden; dieser Hinweis wirkte vielmehr bis zum letztendlichen Vertragsschluss fort (Pfeiffer, in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht, 6. Aufl. 2013, § 305 Rnr. 101).
80Die in den Verkaufsbedingungen der Klägerin vorgesehene Pauschalierung des Schadensersatzanspruchs wegen Nichtabnahme war gem. § 309 Nr. 5 BGB zulässig, weil sie dem Käufer die Möglichkeit offenhielt, den Nichteintritt des Schadens bzw. eine geringere Schadenshöhe nachzuweisen (Reinking/Eggert a.a.O Rnr. 369). Insbesondere wird bei Kauf eines Neufahrzeugs auch eine Schadenspauschale von 15% des Kaufpreises der Höhe nach für angemessen erachtet (BGH NJW 2012, 3230).
81Entgegen der Einschätzung des Landgerichts lag auch kein unstreitiger Sachvortrag vor, der es prozessual geboten hätte, statt der eingeklagten Pauschale lediglich einen geringeren Schadensbetrag zuzuerkennen.
82Dabei mag dahinstehen, ob die Beklagte sich prozessual gesehen die Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin zu eigen gemacht hat, er habe das streitgegenständliche Wohnmobil später an einen anderen Kunden für 37.900,00 EUR veräußert.
83Denn jedenfalls stellte die Differenz zwischen diesem Betrag und dem mit Herrn L vereinbarten Kaufpreis von 41.195,00 EUR nicht den einzig relevanten Posten im Rahmen einer konkreten Schadensberechnung dar.
84Bereits aus dem vorgerichtlichen Schreiben der Klägervertreter vom 25.03.2014 ging hervor, dass die Klägerin – wie sie auch in der Berufungsinstanz betont – von einem Schaden ausgeht, der deutlich über der geltend gemachten Pauschale liegen soll.
85Die Klägerin legt dazu mit der Berufungsbegründung dar, dass sie seinerzeit 28.343,01 EUR netto für den Einkauf des Wohnmobils bei dem Hersteller U habe aufwenden müssen. Durch den Weiterverkauf an Herrn L habe sie einen Nettobetrag von 34.617,65 EUR vereinnahmen können, so dass eine rechnerische Differenz von 6.274,64 EUR zu konstatieren sei.
86In diesem Zusammenhang konnte das Kompensationsgeschäft mit dem anderweitigen Käufer des streitgegenständlichen Wohnmobils nicht als schadensmindernd angesehen werden, weil eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass dieser Käufer sich ansonsten für den Erwerb eines anderen Neufahrzeugs entschieden hätte (BGH NJW 2000, 1409 - juris-Tz. 12). Dieses Zusatzgeschäft ist der Klägerin nicht ausschließbar entgangen mit der Folge eines insoweit entstandenen weiteren Schadens.
87Außerdem konnte die Klägerin den mit Herrn L vereinbarten Nettokaufpreis von 34.617,65 EUR nicht bereits Anfang November 2013 vereinnahmen; vielmehr ist ihr ein anderweitiger Verkauf des Wohnmobils erst im April 2014 gelungen. Vor diesem Hintergrund ist der Klägerin nicht ausschließbar ein zusätzlicher Zinsschaden entstanden.
88Außerdem geht die Klägerin bei ihrer alternativ angeführten konkreten Schadensberechnung davon aus, dass ihr durch den unterbliebenen Einkauf des bis dahin von Herrn L genutzten Wohnmobils noch ein Weiterveräußerungsgewinn von 3.000,00 EUR entgangen sei.
89Der mit der Nichterfüllung des Kaufvertrages zusammenhängende tatsächliche Schaden soll sich also nicht auf einen vermeintlich unstreitigen Betrag von 3.295,00 EUR belaufen, sondern auf eine behauptete Größenordnung von über 12.000,00 EUR.
90Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang erstinstanzlich umgekehrt die Behauptung aufgestellt hatte, der Klägerin sei praktisch gar kein Schaden entstanden, weil es ihr gelungen sei, das Wohnmobil sofort nach der Rücktrittserklärung für 40.795,00 EUR zu verkaufen, war das Landgericht nicht gehalten dem darauf bezogenen Beweisantritt der Beklagten – „Zeugnis des Geschäftsführers T“ – nachzugehen. Zum einen hatte der Geschäftsführer der Klägerin bei seiner Anhörung gerade bekundet, dass die Weiterveräußerung nur für 37.900,00 EUR erfolgt sei. Und zum anderen stellte diese Differenz – wie eben dargelegt – ohnehin nur einen Rechenposten bei der Bestimmung des eigentlichen konkreten Schadens dar.
91Vor diesem Hintergrund hätte das Landgericht von der zur Vermeidung einer konkreten Schadensdarlegung eingeklagten 15%igen Pauschale von 6.179,25 EUR ausgehen müssen.
922. Ein darüber hinausgehender weiterer Schadensersatzanspruch wegen des unterbliebenen Ankaufs des gebrauchten Wohnmobils konnte der Klägerin dagegen nicht zuerkannt werden.
93Soweit das Landgericht im Rahmen der anhängigen Stufenklage die ersten beiden Stufen übersprungen und einen Schadensbetrag von 1.500,00 EUR zuerkannt hat, ist diese Verurteilung der Beklagten trotz deren Berufungsrücknahme nicht in Rechtskraft erwachsen.
94Denn die Klägerin hat ihrerseits die Stufenklage unverändert aufrecht erhalten und daraus in der Berufungsinstanz lediglich die Auskunftsanträge gestellt. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, die zuerkannten 1.500,00 EUR nicht als Mindestschaden akzeptieren zu wollen, sondern statt dessen einen Schadensersatzanspruch zu verfolgen, dessen Höhe erst zu einem späteren Zeitpunkt beziffert werden soll.
95Die Klägerin kann aber neben der eingeklagten und vollumfänglich zuzusprechenden 15%igen Schadenspauschale von 6.179,25 EUR nicht noch einen weiteren Anspruch geltend machen, der i.S.d. § 285 BGB auf etwaige von der Beklagten erhaltene Ersatzleistungen für das gebrauchte Wohnmobil bezogen ist.
96In der Konstellation des Erwerbs eines Neufahrzeugs bei gleichzeitiger Inzahlunggabe des Altfahrzeugs geht die Rechtsprechung von einem einzigen einheitlichen Kaufvertrag aus, bei dem der Käufer die Gelegenheit erhält, einen Teil des Kaufpreises durch Übereignung seines bisher genutzten Gebrauchtwagens zu ersetzen; diese Einheitlichkeit gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - zwei verschiedene Vertragsurkunden aufgesetzt werden (BGH NJW 2008, 2028 - juris-Tz. 12; Senat NJW-RR 2009, 1505 - juris-Tz. 14; Reinking/Eggert a.a.O. Rnr. 1494ff).
97Nachdem die Klägerin von diesem einheitlichen Kaufvertrag mit Erklärung vom 25.03.2014 zurückgetreten ist, ist bereits fraglich, woraus sich ein fortbestehender Anspruch der Klägerin auf Übereignung und Übergabe des G-Wohnmobils ergeben soll, der wiederum Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des stellvertretenden commodum wäre.
98In jedem Fall wäre aber ein mit der unterbliebenen Hereinnahme des Gebrauchtfahrzeugs zusammenhängender wirtschaftlicher Nachteil der Klägerin lediglich ein Posten bei der Berechnung des konkreten Schadens, der aus der Nichterfüllung des – einheitlichen – Kaufvertrages resultieren soll.
99Einen solchen konkreten Schaden macht die Klägerin aber gerade nicht geltend; sie verfolgt vielmehr statt dessen – mit Erfolg – den Anspruch auf Ersatz der in ihren Verkaufsbedingungen vorgesehenen Schadenspauschale. Eine doppelte Abrechnung sowohl des pauschalierten als auch des konkreten Schadens ist ihr verwehrt.
1003. Die Klägerin kann allerdings von der Beklagten gem. §§ 280 Abs. 1, 257 BGB in Höhe von 546,50 EUR die Freistellung von einer Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten verlangen.
101Die Beklagte ist der Abholungsaufforderung der Klägerin innerhalb der gesetzten Frist pflichtwidrig nicht nachgekommen, so dass sie aus Sicht der Klägerin Anlass zur Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten gegeben hat.
102Diese wiederum können von der Klägerin bezogen auf eine berechtigte Forderungshöhe von 6.179,25 EUR eine nicht erstattungsfähige 1,3fache Geschäftsgebühr (526,50 EUR) sowie eine Pauschale von 20,00 EUR verlangen.
103Insofern kam allerdings keine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des entsprechenden Gesamtbetrages in Betracht, weil von der Klägerin nicht vorgetragen wird, von ihren Prozessbevollmächtigten bereits eine entsprechende Honorarnote erhalten und diese beglichen zu haben.
104In dem gestellten Leistungsantrag war allerdings als prozessuales Minus ein Freistellungsbegehren enthalten, das zu der entsprechenden Tenorierung führte.
105III.
106Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 281 Abs. 3, 516 Abs. 3 ZPO. Über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO befunden.
107IV.
108Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,
- 1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, - 2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat, - 3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder - 4.
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,
- 1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, - 2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat, - 3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder - 4.
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.