Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 83 Übergangsregelung für Ausgleichszulagen

§ 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 bis zum 30. Juni 2009 entstanden ist, und in den Fällen des § 2 Absatz 6 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.

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Referenzen - Gesetze | § 55 SGB 8

§ 55 SGB 8 zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 55 SGB 8 zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Besoldungsüberleitungsgesetz - BesÜG | § 2 Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A


(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen
§ 55 SGB 8 zitiert 2 andere §§ aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163).

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 19a Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes


Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, d

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 55 SGB 8.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Nov. 2011 - 4 S 1345/10

bei uns veröffentlicht am 29.11.2011

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2009 - 11 K 4774/08 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Das Urteil ist hinsichtlic

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 17. Mai 2010 - 3 K 1734/08

bei uns veröffentlicht am 17.05.2010

Tenor Der Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 15.04.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 14.08.2008 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 01.12.2007 bis 31.08.2008 eine Ausgleichszulage f

Referenzen

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(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge: 1...
(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe...