Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 81 Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998

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Bundesbesoldungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Soweit durch das Versorgungsreformgesetz 1998 die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen wegfällt oder Zulagen, die der Berechtigte bezogen hat, nicht mehr zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören, sind für Empfänger von Dienstbezügen, die bis zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand treten oder versetzt werden, die bisherigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden, für Empfänger von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 bei einer Zurruhesetzung bis zum 31. Dezember 2010. Dies gilt nicht, wenn die Zulage nach dem 1. Januar 1999 erstmals gewährt wird.

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published on 22.07.2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.163,45 € festgesetzt.
published on 25.08.2011 00:00

Tatbestand 1 Der 1948 geborene Kläger stand als Beamter der Bundespolizei im Dienst der Beklagten. Die so genannte Polizeizulage nach Nr. 9 der Anlage I zum Bundesbesold
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