Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 84 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 84 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Bundesbesoldungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Die Anpassung nach § 14 Absatz 2 gilt entsprechend für

1.
die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
2.
die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
3.
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b der Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
4.
die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590).

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die 1. in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 69g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 3 dieses Gesetzes sowie in § 84 Nummer 1, 3 und 4 des
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. (2) Ab dem 1. Ap
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 23/05/2017 00:00

Tenor 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. a) § 20 Absatz 3 bis 5 Sächsisches Besoldungsgeset
published on 17/11/2015 00:00

Tenor 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. a) Anlage 21 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Besoldung
published on 25/03/2015 00:00

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom    00.00.0000 und dessen Widerspruchsbescheids vom       00.00.0000 verurteilt, dem Kläger ab dem     00.00.0000 ein monatliches Ruhegehalt z
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. (2) Ab dem 1. April 2022...