Bauplanungsrecht: Pferdestall darf nicht um Personalwohnungen aufgestockt werden
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Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Trier entschieden. Zur Begründung führten die Richter aus, der Bebauungsplan sehe Flächen für Wohnnutzung nicht vor. Entgegen der vom Kläger im Verfahren vertretenen Auffassung handele es sich bei den geplanten Wohnungen auch nicht um genehmigungsfähige untergeordnete Nebenanlagen. Bei der Wohnnutzung handele es sich vielmehr um eine in den einschlägigen Vorschriften geregelte Hauptnutzungsart. Daher könne es sich nicht zugleich um eine Nebenanlage handeln. Zudem scheitere die erforderliche Unterordnung an der Größe der mit einer Fläche von insgesamt 335 qm geplanten Wohnungen. Als Wohnungen für Aufsichts-/Bereitschaftspersonal seien sie damit überdimensioniert und fügten sich deshalb nicht in die Nutzung der Umgebungsbebauung ein.
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
VG Trier, Urteil vom 28.1.2015, (Az.: 5 K 1624/14).
Tatbestand:
Mit seiner Klage streitet der Kläger um die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Aufstockung eines bestehenden Pferdestalles zur Neuerrichtung von Wohnungen. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger betreibt auf der Parzelle... eine Reitanlage, bestehend aus einer Reithalle, einem Pferdestall sowie einem Longierplatz. Mit Voranfrage vom 27. November 2012 beantragte er unter anderem die Erteilung eines Vorbescheides zur Aufstockung und Erweiterung des bestehenden Pferdestalles um ein weiteres Geschoss zur Einrichtung von zwei Personalwohnungen mit einer Gesamtfläche von ca. 335 qm. Die ursprünglich ebenfalls verfolgte Absicht, einen weiteren Reitplatz anzulegen, ist im Laufe des Verfahrens vom Kläger aufgegeben worden. Die Umgebung der Reitanlage ist geprägt von weiteren Sportstätten wie Fußballfeldern, Tennisplätzen, einer Tennishalle und einem Schwimmbad. Die betroffenen Grundstücke liegen im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „...“ der Stadt W. aus dem Jahre 1971, neu ausgefertigt und bekanntgemacht 1992, der hier Flächen für den Gemeinbedarf festsetzt. Zulässig sind nach den Festsetzungen verschiedene Sportfelder. Zudem befindet sich der Standort der geplanten Gebäudeaufstockung in der Zone 2 der Rechtsverordnung zum Wasserschutzgebiet „...**“, die 2009 außer Kraft getreten ist. Auch im geplanten neuen Wasserschutzgebiet soll dieser Bereich in der Zone 2 liegen.
Die SGD Nord stimmte dem Bauvorhaben unter Einschränkungen zu. Die beigeladene Stadt W. versagte indessen die Erteilung ihres Einvernehmens, weil die Errichtung von Personalwohnungen den Zielsetzungen des Bebauungsplanes „...“ zuwiderlaufe.
Mit Bescheid vom 13. März 2013 beschied der Beklagte den Kläger dahingehend, dass die Aufstockung des Pferdestalles den Zielen des Bebauungsplanes, der Sportflächen vorsehe, widerspreche und deshalb unzulässig sei.
Gegen diesen negativen Vorbescheid erhob der Kläger am 8. April 2013 Widerspruch, über den bislang nicht entschieden worden ist.
Am 4. September 2014 hat der Kläger die vorliegende Klage wegen der Untätigkeit des Beklagten erhoben. Zur Begründung trägt er vor:
Die Aufstockung des Pferdestalles um zwei Personalwohnungen sei genehmigungsfähig, weil untergeordnete Nebenanlagen ebenso wie in Gewerbe- oder Industriegebieten auch bei Sportstätten zulässig seien. Deshalb befinde sich z. B. in der benachbart liegenden Tennishalle eine genehmigte Hausmeisterwohnung. Es sei auch notwendig, dass Personal in Notfällen schnell vor Ort sei. Insoweit sei keine betriebliche Unabdingbarkeit zu fordern. Es genüge vielmehr, dass dies objektiv sinnvoll sei. Deshalb könnten Personalwohnungen wie in Gewerbe- und Industriegebieten sehr wohl auch in Bereichen, die für Sportstätten vorgesehen seien, genehmigt werden.
Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Teilaufhebung des Ablehnungsbescheides vom 13. März 2013 zu verpflichten, die das Grundstück Gemarkung... betreffende Bauvoranfrage für die Aufstockung des bestehenden Pferdestalles positiv zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und macht zur Begründung geltend, dass eine Wohnnutzung mit einer Fläche von ca. 335 qm auf einem Pferdestall keine untergeordnete Nebenanlage sei. Zudem seien Wohnungen im Gebiet des Bebauungsplanes wesensfremd. Eine Wohnnutzung würde sich auch nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB in die durch Sportstätten geprägte Umgebung einfügen. Die Wohnung in der seit langem nicht mehr genutzten Tennisanlage stelle insoweit eine Ausnahme dar.
Die Beigeladene verweist auf ihr versagtes Einvernehmen und schließt sich der Auffassung des Beklagten an, stellt aber in der Sache keinen eigenen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen. Letztere lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, da der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung B.-W. über den Widerspruch des Klägers vom 8. April 2013 gegen den negativen Bauvorbescheid vom 13. März 2013 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ohne sachlichen Grund nicht entschieden hat.
Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 13. März 2013, mit dem die Bauvoranfrage des Klägers vom 27. November 2012 zur Errichtung von Personalwohnungen durch Aufstockung des bestehenden Pferdestalles negativ beschieden worden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn ihm steht kein Anspruch auf Erhalt eines positiven Bauvorbescheides für sein Bauvorhaben zu.
Nach §§ 72 Abs. 1, 70 Abs. 1 Landesbauordnung - LBauO - ist eine Bauvoranfrage positiv zu bescheiden, wenn das Bauvorhaben, so wie es zur Prüfung angestellt worden ist, keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt. Vorliegend hindert indessen Bauplanungsrecht die Erteilung des Bauvorbescheides.
Grundlage der rechtlichen Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit sind §§ 29, 30 und 34 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes der beigeladenen Stadt W. „...“, gegen den formelle oder materielle Bedenken weder erhoben worden noch sonst für die Kammer ersichtlich sind. Nach den Festsetzungen des Planes bezüglich der Art der baulichen Nutzung ist nur eine Nutzung zulässig, die den in der dem Bebauungsplan beigefügten Liste aufgeführten Nutzungsarten entspricht. Danach sind Flächen für Wohnnutzung, auch nicht als Ausnahme, nicht vorgesehen.
Die beiden geplanten Wohnungen können entgegen der Auffassung des Klägers nicht als untergeordnete Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 Baunutzungsverordnung - BauNVO - eingestuft werden. Betriebswohnungen als eigenständig geregelte Hauptnutzungsart können nicht zugleich Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO sein. Eine Unterordnung scheidet auch wegen der geplanten Größe der Wohnungen aus, denn diese muss auch in räumlich gegenständlicher und damit auch in optischer Sicht zum Ausdruck kommen. Nach ihren Abmessungen darf die Nebenanlage im Verhältnis zur Hauptanlage nicht gleichwertig erscheinen. Vorliegend soll sich die Wohnfläche über den gesamten vorhandenen Reitstall erstrecken und eine Größenordnung von ca. 335 qm aufweisen. Von daher wird die Errichtung eines zusätzlichen Geschosses über der gesamten Geschossfläche des vorhandenen Stalles nicht mehr als untergeordnet erscheinen. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO ist deshalb die Wohnung nicht genehmigungsfähig.
Gleiches würde aber auch in dem Fall gelten, wenn §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO - wie vom Kläger angesprochen - ergänzend zu den Bestimmungen des Bebauungsplanes herangezogen würden. Denn zwei Wohnungen in einer Gesamtgröße von ca. 335 qm, was in etwa zwei kleineren Einfamilienhäusern entspricht, wären auch als Wohnungen für Bereitschafts- oder Aufsichtspersonal überdimensioniert und würden sich demnach nicht in die Nutzung der Umgebungsbebauung einfügen. Von daher hat der Beklagte zu Recht die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides abgelehnt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich nicht durch die Stellung eines eigenen Antrages am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.
(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.
(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.