vorgehend
Landgericht München I, 9 O 22055/02, 19.05.2004
Oberlandesgericht München, 18 U 3979/04, 22.08.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 214/06 Verkündet am:
16. November 2007
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter
Dr. Czub und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. August 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Aufgrund notariell beurkundeten Vertrages vom 26. Januar 1994 erwarb die Beklagte von dem Kläger einen Miteigentumsanteil von 13/100 an einem Grundstück des Klägers für 5 DM pro Quadratmeter (Kaufpreis: 16.151,85 DM). Hintergrund des Geschäfts war eine "freiwillige Gemeindebeteiligung" bei Baulandausweisungen , wonach laut Gemeinderatsbeschluss die betroffenen Grundstückseigentümer auf "freiwilliger Basis" 10 % ihrer Flächen an die Beklagte zur Kostendeckung übertragen mussten.
2
Im Juli 1994 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Durchführung eines Umlegungsverfahrens. U.a. brachten der Kläger und die Beklagte ihr gemeinschaftliches Grundstück ein. Nach dem unanfechtbaren Umlegungsplan erhielten sie dafür verschiedene Baugrundstücke. Der Wert der Sollzuteilung betrug für die Beklagte 411.161,76 €.
3
Der Kläger hält den Kaufvertrag für nichtig nach §§ 134, 138 BGB. Wegen der Unmöglichkeit der Rückgabe des Miteigentumsanteils verlangt er von der Beklagten die Zahlung von 411.161,76 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr in Höhe von 148.649,57 € nebst Zinsen stattgegeben.
4
Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klage in Höhe des abgewiesenen Teils weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Bereicherungsanspruch nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB zu. Der Miteigentumsanteil an dem Grundstück des Klägers sei ohne Rechtsgrund an die Beklagte übereignet worden, weil der Kaufvertrag wegen groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. Wegen der Unmöglichkeit der Rückübertragung des Miteigentumsanteils schulde die Beklagte Wertersatz. Für die Berechnung der Anspruchshöhe sei der Zeitpunkt der Entstehung des Kondiktionsanspruchs, und nicht der des Eintritts der Unmöglichkeit der Herausgabe maßgeblich. Der von der Beklagten gezahlte Kaufpreis sei im Wege der Saldierung von dem Anspruch des Klägers abzuziehen.
6
Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

II.

7
1. Das Berufungsgericht hat in einem sehr sorgfältig und überzeugend begründeten Urteil dargelegt, dass der Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht als städtebaulicher Vertrag nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Nr. 3 BauGB zu werten und auf dieser Grundlage als gültig anzusehen ist, sondern als wucherähnliches Geschäft wegen groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Dies greift die Revision, weil ihr günstig, nicht an und wird ebenso wenig von der Revisionserwiderung, etwa durch Erhebung von Gegenrügen, in Frage gestellt. Die Rechtsausführungen sind auch nicht zu beanstanden.
8
Weiterhin geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass die Beklagte nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB wegen der Unmöglichkeit der Herausgabe des Miteigentumsanteils zum Wertersatz verpflichtet ist. Die von dem Kläger in der Revisionsbegründung vertretene Auffassung, die Herausgabepflicht der Beklagten erstrecke sich nach § 818 Abs. 1 BGB auf den Wert der Sollzuteilung, der ihr als Ersatz für die Einbringung des Miteigentumsanteils im Umlegungsverfahren zugestanden habe, trifft nicht zu.
9
a) Der Bereicherungsschuldner ist in erster Linie zur Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten in Natur verpflichtet (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ist das nicht möglich, weil ihm der erlangte Gegenstand entzogenwurde, muss der Bereicherungsschuldner dasjenige herausgeben, was er als Ersatz für die Entziehung erworben hat (§ 818 Abs. 1 BGB). Wenn sowohl die Herausgabe des Erlangten in Natur als auch die des Ersatzes unmöglich ist, muss er dem Bereicherungsgläubiger den Wert des erlangten Gegenstands ersetzen (§ 818 Abs. 2 BGB).
10
b) Ihre primäre Pflicht zur Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten in Natur kann die Beklagte nicht erfüllen, weil der erworbene Miteigentumsanteil nicht mehr existiert. Er ist durch die Aufteilung des Gesamtgrundstücks in einzelne Baugrundstücke gemäß dem unanfechtbaren Umlegungsplan untergegangen (vgl. § 72 Abs. 1 BauGB). Darin liegt keine Entziehung i.S. von § 818 Abs. 1 BGB. Denn nach dem der Umlegung zugrunde liegenden, aus § 63 Abs. 1 BauGB folgenden Gedanken der ungebrochenen Fortsetzung des Eigentums an einem "verwandelten Grundstück" geht das Eigentum an dem alten Grundstück nicht unter, und es wird nicht etwa als Entschädigung dafür ein neues Eigentum begründet; vielmehr wird dem Eigentumsrecht an dem Grundstück ein anderes Objekt "untergeschoben" (BGHZ 111, 52, 56). An diesem setzen sich die früheren Eigentumsverhältnisse ungebrochen fort (BGH, Beschl. v. 26. Juni 1997, III ZR 152/96, NVwZ-RR 1998, 8). Demgemäß ist die Durchführung der Baulandumlegung kein Fall der Enteignung (BVerfG NVwZ 2001, 1023). Somit schuldet die Beklagte Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB. Dessen Höhe richtet sich, wovon das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen ist, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem objektiven Verkehrswert des rechtsgrundlos Erlangten (Senat, aaO; BGHZ 132, 198, 207; 168, 220, 239).
11
2. Fehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch als maßgeblichen Zeitpunkt für die Ermittlung der Höhe des Wertersatzes den Zeitpunkt der Entstehung des Bereicherungsanspruchs am 26. Januar 1994 angenommen. Das steht - worauf der Kläger in seiner Revisionsbegründung zutreffend hingewiesen hat - nicht in Einklang mit der neuesten, dem Berufungsgericht allerdings im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht bekannt gewesenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach ist in dem hier vorliegenden Fall, dass die Erfüllung der Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten in Natur zeitlich erst nach der Entstehung des Bereicherungsanspruchs unmöglich geworden ist, für die Bestimmung des Umfangs der dadurch entstandenen Wertersatzpflicht der Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit maßgebend (BGHZ 168, 220, 237). Dies gilt auch, wenn der Bereicherungsgegenstand zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung des Bereicherungsanspruchs und dem Eintritt der Unmöglichkeit der Herausgabe an Wert gewonnen hat und die Wertsteigerung auf der fachlichen Leistungsfähigkeit und dem persönlichen Einsatz des Bereicherungsschuldners beruht und möglicherweise nicht eingetreten wäre, falls der Bereicherungsgegenstand in der Hand des Bereicherungsgläubigers verblieben oder ihm alsbald nach der rechtsgrundlosen Leistung an den Bereicherungsschuldner von diesem herausgegeben worden wäre (BGHZ 168, 220, 238).
12
3. Demnach bestimmt sich die Höhe des Wertersatzes nach dem objektiven Verkehrswert, den der Miteigentumsanteil am Tag der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans (§ 71 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gehabt hat. Denn in diesem Zeitpunkt trat nach § 72 Abs. 1 BauGB die Rechtsänderung gemäß dem Umlegungsplan ein, durch die der Beklagten die Herausgabe des Miteigentumsanteils unmöglich wurde.
13
Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Verkehrswert nicht ohne weiteres mit der Höhe des der Beklagten in dem Umlegungsverfahren zugewiesenen Sollzuteilungsanspruchs gleichzusetzen. Denn zum einen sind die Bewertungszeitpunkte unterschiedlich. Der Sollzuteilungsanspruch bemisst sich nach §§ 57 Satz 3, 58 Abs. 3 BauGB nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses; hierunter ist der Tag zu verstehen, an dem der Umlegungsbeschluss nach § 50 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht wurde (BGH, Urt. v.
21. Februar 1980, III ZR 84/78, NJW 1980, 1634, 1635 zu §§ 50 Abs. 1, 57, 58 BauGB, die, soweit hier einschlägig, mit §§ 50, 57, 58 BauGB übereinstimmen; Löhr aaO, § 57 Rdn. 8). Demgegenüber tritt der für die Bemessung des Wertersatzes (§ 818 Abs. 2 BGB) maßgebliche Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans erst später ein, nämlich mit Ablauf der letzten Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den den Beteiligten zugestellten (§ 70 Abs. 1 BauGB) Plan, gegen einen hiergegen gerichteten Widerspruch oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder im Zeitpunkt der anderweitigen Erledigung eines Rechtsbehelfsverfahrens. Zum anderen gelten für die Ermittlung des Verkehrswerts des Miteigentumsanteils die in § 194 BauGB und in den Vorschriften der Wertermittlungsverordnung enthaltenen Grundsätze, während für die Bemessung des Sollzuteilungsanspruchs die davon abweichenden Bestimmungen in §§ 57, 58 BauGB maßgebend sind. Deshalb muss der Wert einer dem Sollanspruch entsprechenden Zuteilung nicht dem Wert des eingeworfenen Grundstücks (hier: Miteigentumsanteil) entsprechen (BGH, Urt. v. 21. Februar 1980, III ZR 84/78, aaO).
14
4. Ebenfalls fehlerhaft hat das Berufungsgericht bei der Berechnung des Wertersatzanspruchs im Wege der Saldierung den von der Beklagten für den Miteigentumsanteil gezahlten Kaufpreis in Abzug gebracht, ohne dass die Beklagte die Aufrechnung erklärt hat. Das widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der bei der Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrags die Saldotheorie nicht zum Nachteil der durch ein wucherähnliches und nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidriges Geschäft benachteiligten Partei anzuwenden ist (siehe nur Senat, BGHZ 146, 298, 306 ff. m.w.N.). Die von dem Berufungsgericht angenommene Beschränkung des Ausschlusses der Saldotheorie auf die Fälle, in denen ungleichartige Leistungen zurückzugewähren sind, lässt sich dieser Rechtsprechung nicht entnehmen (siehe z.B. BGH, Urt. v. 2. Mai 1990, VIII ZR 139/89, NJW 1990, 2880, 2881 f.). Auch gibt die von dem Berufungsgericht zitierte Kommentarliteratur (Staudinger/Lorenz [1999], § 818 Rdn. 47) für seine Auffassung nichts her. Eine solche Beschränkung wäre auch nicht gerechtfertigt.

III.

15
Nach alledem ist die Revision begründet; das Berufungsurteil ist im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es den für die Berechnung des Verkehrswerts des von der Beklagten erworbenen Miteigentumsanteils maßgeblichen Zeitpunkt und den Verkehrswert feststellen kann. Krüger Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 19.05.2004 - 9 O 22055/02 -
OLG München, Entscheidung vom 22.08.2006 - 18 U 3979/04 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Baugesetzbuch - BBauG | § 11 Städtebaulicher Vertrag


(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein: 1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören au

Baugesetzbuch - BBauG | § 194 Verkehrswert


Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit u

Baugesetzbuch - BBauG | § 71 Inkrafttreten des Umlegungsplans


(1) Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekannt zu machen, in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist. Dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans steht es gleich, wenn der Umlegungsplan lediglich wegen der Höhe einer Ge

Baugesetzbuch - BBauG | § 58 Verteilung nach Flächen


(1) Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Flächen aus, hat sie von den eingeworfenen Grundstücken unter Anrechnung des Flächenabzugs nach § 55 Absatz 2 einen Flächenbeitrag in einem solchen Umfang abzuziehen, dass die Vorteile ausgeglichen

Baugesetzbuch - BBauG | § 57 Verteilung nach Werten


Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Werte aus, so wird die Verteilungsmasse in dem Verhältnis verteilt, in dem die zu berücksichtigenden Eigentümer an der Umlegung beteiligt sind. Jedem Eigentümer soll ein Grundstück mindestens mit dem Ve

Baugesetzbuch - BBauG | § 63 Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfindung


(1) Die zugeteilten Grundstücke treten hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen

Baugesetzbuch - BBauG | § 70 Zustellung des Umlegungsplans


(1) Den Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan zuzustellen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Umlegungsplan an einer zu benennenden Stelle nach § 69 Absatz 2 eingesehen werden kann. (2) Hält die Umlegungsstell

Baugesetzbuch - BBauG | § 72 Wirkungen der Bekanntmachung


(1) Mit der Bekanntmachung nach § 71 wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke e

Baugesetzbuch - BBauG | § 50 Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses


(1) Der Umlegungsbeschluss ist in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses hat die Aufforderung zu enthalten, innerhalb eines Monats Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Bet

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2012 - V ZR 95/11

bei uns veröffentlicht am 20.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL V ZR 95/11 Verkündet am: 20. Januar 2012 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 10. Dez. 2014 - 9 C 11/13

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen den Bodenordnungsplan „U. (Eigenheime), Große Kreisstadt D.“. 2

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Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Mit der Bekanntmachung nach § 71 wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.

(2) Die Gemeinde hat den Umlegungsplan zu vollziehen, sobald seine Unanfechtbarkeit nach § 71 bekannt gemacht worden ist. Sie hat den Beteiligten die neuen Besitz- und Nutzungsrechte, erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwangs, zu verschaffen.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Die zugeteilten Grundstücke treten hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über.

(2) Erhält der Eigentümer, dem ein neues Grundstück zugeteilt wird, für das alte Grundstück zum Ausgleich von Wertunterschieden einen Geldausgleich oder nach § 59, § 60 oder § 61 eine Geldabfindung, so sind dinglich Berechtigte, deren Rechte durch die Umlegung beeinträchtigt werden, insoweit auf den Geldanspruch des Eigentümers angewiesen.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekannt zu machen, in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist. Dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans steht es gleich, wenn der Umlegungsplan lediglich wegen der Höhe einer Geldabfindung anfechtbar ist.

(2) Vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann die Umlegungsstelle räumliche und sachliche Teile des Umlegungsplans durch Bekanntmachung in Kraft setzen, wenn sich die Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe auf diese Teile des Umlegungsplans nicht auswirken kann. Personen, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, sind von der Inkraftsetzung zu unterrichten.

(1) Mit der Bekanntmachung nach § 71 wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.

(2) Die Gemeinde hat den Umlegungsplan zu vollziehen, sobald seine Unanfechtbarkeit nach § 71 bekannt gemacht worden ist. Sie hat den Beteiligten die neuen Besitz- und Nutzungsrechte, erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwangs, zu verschaffen.

Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Werte aus, so wird die Verteilungsmasse in dem Verhältnis verteilt, in dem die zu berücksichtigenden Eigentümer an der Umlegung beteiligt sind. Jedem Eigentümer soll ein Grundstück mindestens mit dem Verkehrswert zugeteilt werden, den sein früheres Grundstück auch unter Berücksichtigung der Pflicht zur Bereitstellung von Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses hatte. Für die zuzuteilenden Grundstücke ist der Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses, zu ermitteln. Dabei sind Wertänderungen, die durch die Umlegung bewirkt werden, zu berücksichtigen; sollen Grundstücke in Bezug auf Flächen nach § 55 Absatz 2 erschließungsbeitragspflichtig zugeteilt werden, bleiben Wertänderungen insoweit unberücksichtigt. Unterschiede zwischen den so ermittelten Verkehrswerten sind in Geld auszugleichen.

(1) Der Umlegungsbeschluss ist in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses hat die Aufforderung zu enthalten, innerhalb eines Monats Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle anzumelden.

(3) Werden Rechte erst nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist angemeldet oder nach Ablauf der in § 48 Absatz 3 gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt.

(4) Der Inhaber eines in Absatz 2 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsakts zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

(5) Auf die rechtlichen Wirkungen nach den Absätzen 3 und 4 sowie nach § 51 ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Werte aus, so wird die Verteilungsmasse in dem Verhältnis verteilt, in dem die zu berücksichtigenden Eigentümer an der Umlegung beteiligt sind. Jedem Eigentümer soll ein Grundstück mindestens mit dem Verkehrswert zugeteilt werden, den sein früheres Grundstück auch unter Berücksichtigung der Pflicht zur Bereitstellung von Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses hatte. Für die zuzuteilenden Grundstücke ist der Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses, zu ermitteln. Dabei sind Wertänderungen, die durch die Umlegung bewirkt werden, zu berücksichtigen; sollen Grundstücke in Bezug auf Flächen nach § 55 Absatz 2 erschließungsbeitragspflichtig zugeteilt werden, bleiben Wertänderungen insoweit unberücksichtigt. Unterschiede zwischen den so ermittelten Verkehrswerten sind in Geld auszugleichen.

(1) Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Flächen aus, hat sie von den eingeworfenen Grundstücken unter Anrechnung des Flächenabzugs nach § 55 Absatz 2 einen Flächenbeitrag in einem solchen Umfang abzuziehen, dass die Vorteile ausgeglichen werden, die durch die Umlegung erwachsen; dabei bleiben in den Fällen des § 57 Satz 4 Halbsatz 2 die Vorteile insoweit unberücksichtigt. Der Flächenbeitrag darf in Gebieten, die erstmalig erschlossen werden, nur bis zu 30 vom Hundert, in anderen Gebieten nur bis zu 10 vom Hundert der eingeworfenen Fläche betragen. Die Umlegungsstelle kann statt eines Flächenbeitrags ganz oder teilweise einen entsprechenden Geldbeitrag erheben. Soweit der Umlegungsvorteil den Flächenbeitrag nach Satz 1 übersteigt, ist der Vorteil in Geld auszugleichen.

(2) Kann das neue Grundstück nicht in gleicher oder gleichwertiger Lage zugeteilt werden, so sind dadurch begründete Wertunterschiede in Fläche oder Geld auszugleichen.

(3) Für die Bemessung von Geldbeiträgen und Ausgleichsleistungen sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses maßgebend.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Den Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan zuzustellen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Umlegungsplan an einer zu benennenden Stelle nach § 69 Absatz 2 eingesehen werden kann.

(2) Hält die Umlegungsstelle Änderungen des Umlegungsplans für erforderlich, so können die Bekanntmachung und die Zustellung des geänderten Umlegungsplans auf die von der Änderung Betroffenen beschränkt werden.

(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Umlegungsstelle dem Vollstreckungsgericht von dem Umlegungsverzeichnis Kenntnis, soweit dieses das Grundstück, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist, und die daran bestehenden Rechte betrifft.

Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Werte aus, so wird die Verteilungsmasse in dem Verhältnis verteilt, in dem die zu berücksichtigenden Eigentümer an der Umlegung beteiligt sind. Jedem Eigentümer soll ein Grundstück mindestens mit dem Verkehrswert zugeteilt werden, den sein früheres Grundstück auch unter Berücksichtigung der Pflicht zur Bereitstellung von Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses hatte. Für die zuzuteilenden Grundstücke ist der Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses, zu ermitteln. Dabei sind Wertänderungen, die durch die Umlegung bewirkt werden, zu berücksichtigen; sollen Grundstücke in Bezug auf Flächen nach § 55 Absatz 2 erschließungsbeitragspflichtig zugeteilt werden, bleiben Wertänderungen insoweit unberücksichtigt. Unterschiede zwischen den so ermittelten Verkehrswerten sind in Geld auszugleichen.

(1) Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Flächen aus, hat sie von den eingeworfenen Grundstücken unter Anrechnung des Flächenabzugs nach § 55 Absatz 2 einen Flächenbeitrag in einem solchen Umfang abzuziehen, dass die Vorteile ausgeglichen werden, die durch die Umlegung erwachsen; dabei bleiben in den Fällen des § 57 Satz 4 Halbsatz 2 die Vorteile insoweit unberücksichtigt. Der Flächenbeitrag darf in Gebieten, die erstmalig erschlossen werden, nur bis zu 30 vom Hundert, in anderen Gebieten nur bis zu 10 vom Hundert der eingeworfenen Fläche betragen. Die Umlegungsstelle kann statt eines Flächenbeitrags ganz oder teilweise einen entsprechenden Geldbeitrag erheben. Soweit der Umlegungsvorteil den Flächenbeitrag nach Satz 1 übersteigt, ist der Vorteil in Geld auszugleichen.

(2) Kann das neue Grundstück nicht in gleicher oder gleichwertiger Lage zugeteilt werden, so sind dadurch begründete Wertunterschiede in Fläche oder Geld auszugleichen.

(3) Für die Bemessung von Geldbeiträgen und Ausgleichsleistungen sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses maßgebend.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.