Wohnungseigentümergemeinschaft ist als Verbraucher anzusehen



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Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 24.03.2015 festgestellt, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher gemäß § 13 BGB anzusehen ist.
Nach § 13 BGB jede natürliche Person Verbraucher, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Nach Ansicht des BGH ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Interesse des Verbraucherschutzes der beteiligten Personen in der Regel einem Verbraucher gleichzustellen, nämlich immer dann, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient.
Nach Ansicht des BGH ist entscheidend, dass eine natürliche Person ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch verliert, weil sie als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft handelt. Des Weiteren kommt hinzu, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft beim Abschluss von Rechtsgeschäften in der Regel zur Deckung des eigenen Bedarfs handelt.
BGH vom 24.03.2015, Az. VIII ZR 243/13
Die Entscheidung des BGH bietet Eigentümergemeinschaften die Möglichkeit, bei Vorliegen der in der entscheidung genannten Voraussetzungen, dass die eigentümergemeinschaft bei Abschluß eines Rechtsgeschäfts die Rechte geltend machen kann, die Verbrauchern für dieses Rechtsgeschäft eingeräumt werden. Unabhängig davon, dass es sich um eine Gemeinschaft von Personen handelt.


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Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.