Wohnungseigentümergemeinschaft ist als Verbraucher anzusehen

published on 31/07/2017 17:05
Wohnungseigentümergemeinschaft ist als Verbraucher anzusehen
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Stefan Siepmann
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Author’s summary by Stefan Siepmann

BGH vom 24.03.2015, Az. VIII ZR 243/13

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 24.03.2015 festgestellt, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher gemäß § 13 BGB anzusehen ist.

Nach § 13 BGB jede natürliche Person Verbraucher, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Nach Ansicht des BGH ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Interesse des Verbraucherschutzes der beteiligten Personen in der Regel einem Verbraucher gleichzustellen, nämlich immer dann, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient.

Nach Ansicht des BGH ist entscheidend, dass eine natürliche Person ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch verliert, weil sie als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft handelt. Des Weiteren kommt hinzu, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft beim Abschluss von Rechtsgeschäften in der Regel zur Deckung des eigenen Bedarfs handelt.

BGH vom 24.03.2015, Az. VIII ZR 243/13

Die Entscheidung des BGH bietet Eigentümergemeinschaften die Möglichkeit, bei Vorliegen der in der entscheidung genannten Voraussetzungen, dass die eigentümergemeinschaft bei Abschluß eines Rechtsgeschäfts die Rechte geltend machen kann, die Verbrauchern für dieses Rechtsgeschäft eingeräumt werden. Unabhängig davon, dass es sich um eine Gemeinschaft von Personen handelt.

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Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
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18/02/2025 12:40

I. Einleitung Das Wohnungseigentumsrecht wurde mit der WEG-Reform 2020 umfassend geändert. Ein zentrales Anliegen dieser Reform war die Vereinfachung von Entscheidungsprozessen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG). Dabei erhielt die Mehrheit der Eigentümer mehr Befugnisse, insbesondere im Bereich der Kostenverteilung. Dies führte zu neuen rechtlichen Streitfragen, die nunmehr durch aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) weiter konkretisiert wurden. In den Urteilen V ZR 128/23 und V ZR 236/23 vom 14. Februar 2025 befasste sich der BGH mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Eigentümergemeinschaft eine abweichende Kostenverteilung beschließen darf. Die Entscheidungen haben weitreichende Auswirkungen auf die Praxis, insbesondere hinsichtlich der Verteilung von Instandhaltungs- und Betriebskosten.
29/01/2023 19:15

Das im Vergleich zur dritten Auflage inzwischen doppelt so umfangreiche Standardwerk zum Bauträgerrecht teilt sich in 19 Kapitel und umfasst nahezu alles, was in der täglichen Praxis mit Bauträgerverträgen zum Problem werden könnte. Nach einem historischen Abriss werden verwandte Formen von Bau-Unternehmen dargelegt und so die Besonderheiten der Projektrealisierung im Wege einer Bauträgertätigkeit nach § 34c GewO herausgearbeitet. Rechtsnatur des Bauträgervertrags und die Frage des Koppelungsverbots bei Planungstätigkeiten werden sodann im dritten Kapitel prägnant dargelegt. Kapitel 4 behandelt den Vergütungsanspruch, die Fälligkeitsvoraussetzungen, Sicherheiten und Verjährung sowie auch die Finanzierung des Erwerbspreises. Demgegenüber stehen die im fünftten Kapitel fast ebenso ausführlich dargelegten Leistungspflichten des Bauträgers. Die Kapitel 1-5 stellen somit das kompakte Bauträgerrecht im engeren Sinne dar. Was nun Sondereigentum und was Gemeinschaftseigentum sei - siehe dazu schon meinen Artikel - wird wohnungseigentumsrechtlich im sechsten Kapitel dargelegt. Die Abnahme und Wohnungsübergabe ist oftmals Zankapfel - siehe auch dazu schon Artikel von mir - und wird dementsprechend im siebenten Kapitel ausführlich behandelt. Das Problem der gemeinschaftlichen Abnahme - auch hierzu ein Fachartikel von mir - erscheint inzwischen als entschärft. All dies stellen die Autoren unterhaltsam und mit einer großen Anzahl an Verweisen dar. Mängelrechte, Haftungs für Grundstücksmängel, Verjährung und Haftungsausschlüsse sind sodann der Themen der Kapitel 8-11. Zudem kommt auch eine Haftung etwa wegen Vorvertragsmängeln in Betracht, siehe dazu meinen Artikel. Das neue WEG hat die Frage von Mängeln am Gemeinschaftseigentum neu geregelt, vorrangig bleiben aber zumeist die konkreten Vereinbarungen in den Teilungserklärungen. Mitunter stellen sich auch Fragen der Rückabwicklung (Kapitel 14) und der Insolvenz, wobei natürlich die neuesten Erkenntnisse etwa eine Claus Schmitz zu berücksichtigen sind. Die Vertragsgestaltung kennt Möglichkeiten der weitgehenden Enthaftung durch besondere Vertragsmodelle, etwa das Käufermodell, dazu Kapitel 16-19 und meinen Fachartikel zum Bauen im Bestand. Zu erwähnen ist hier insbesondere das Käufermodell, bei dem der werdenden WEG erhebliche Sanierungs- und Baupflichten wirksam auferlegt werden können. Marginal kommen dabei auch die Amtspflichten von Notarinnen und Notaren zur Geltung, wobei die in der Praxis nicht seltene Dissimulation von Bauträgerverträgen allerdings zu kurz kommt. Knapp 50 Seiten Anhang liefern einschlägige Verbraucherschutznormen, und ein Sachregister ermöglicht den schnellen Zugriff auf gesuchte Themen. Neben den Werken von Blank und Basty ist dies aus meiner Sicht das dritte im Bauträgerrecht-Drei-Gestirn.  
29/03/2017 07:28

Soll man zuerst ein Privatgutachten einholen oder ein selbständiges Beweisverfahren einleiten oder beides?
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Schönheitsreparaturen und die entsprechenden mietvertraglichen Klauseln sorgen oft für Streit zwischen Mietern und Vermietern.
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