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Autoren

Rechtsanwalt

Friedrich Ramm

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Zusammenfassung des Autors
Sportstudios können die Haftung für Verschulden nicht ausschließen.

1. Allgemeines

Ein genereller Haftungsausschluss in Sportstudios ist nicht möglich. Darauf gerichtete Klauseln sind unwirksam. Das betrifft Klauseln, die die Haftung generell auf "Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit" begrenzen, die einfache Fahrlässigkeit also außer Acht lassen. Der Studiobetreiber hat gegenüber dem Mitglied gewisse Fürsorgepflichten und kann sich nicht bezüglich dessen freistellen. Bezüglich der Vermeidung von Schadensereignissen spricht man auch von der Verkehrssicherungspflicht.

2. Zur Fürsorgepflicht gehört die regelmäßige Wartung und Überprüfung der Trainingsgeräte

Zur Fürsorgepflicht gehört die regelmäßige Wartung der Trainingsgeräte wie zum Beispiel Stepper, Crosstrainer, Fitnessturm, Smith Machine, Lat-Zugmaschine, Beinpresse, Kurz- und Langhanteln. Auch müssen alle Übungsgeräte regelmäßig darauf überprüft werden, ob mit ihnen ein verletzungsfreies Training gewährleistet ist. Wenn Trainingsgeräte also nicht oder richtig gewartet werden und sich jemand deswegen verletzt, haftet das Studio. Ist ein Übungsgerät nicht mehr sicher oder defekt, muss es sofort für den Trainingsbetrieb gesperrt werden.

Wenn ein Stahlseil bei einem Rückenzuggerät, an dem die Gewichte hängen, bei der sachgerechten Benutzung reisst, und sich dadurch der Trainierende verletzt, und dies darauf zurückzuführen ist, dass das Seil bereits rostig und einzelne Drähte, aus denen das Seil besteht, defekt waren, hat der Betreiber des Sportstudios die Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er haftet deshalb bezüglich des Unfalls und seine Folgen (Landgericht Coburg, Urteil vom 3.2.2009, Aktenzeichen 23 0 249/06).

Das Betreuungs- und Aufsichtspersonal in einem Sportstudio muss dafür Sorge tragen, das von den Mitgliedern sachgerecht mit den Trainingsgeräten umgegangen wird. Kommt es zu Verletzungen, weil das Mitglied nicht in die korrekte Bedienung eines Gerätes eingewiesen wurde, kann gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen worden sein und dies zur Begründung von Schadensersatzansprüchen des Mitglieds führen.

Dem Betreiber obliegt also eine gewisse Aufsichts- beziehungsweise Überwachungspflicht. Allerdings ist er nicht verpflichtet, jedes Gerät gegen eine unbefugte Benutzung abzusichern oder ständig eine Aufsichtsperson abzustellen, die genau dies verhindern soll. Es reicht daher aus, wenn den Mitgliedern des Sportstudios generell erklärt wird, dass Geräte nur nach vorheriger Einweisung benutzt werden dürfen (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 13.02.2009, Aktenzeichen 6 U 212/08).

3. Zur Fürsorgepflicht gehört der Schutz vor Diebstahl

3.1. Spinde sind weder für die Aufbewahrung von Wertsachen, Personalausweis, Kreditkarten
und anderen wertvollen Dingen geeignet noch dafür vorgesehen

Zur Fürsorgepflicht des Sportstudiobetreibers gehört es auch, dass Fremden der Zugang zu den Spinden der Trainierenden verwehrt wird. Wird von Seiten des Studios hierauf nicht geachtet, kann es im Falle eines Diebstahls ersatzpflichtig sein.

Ein Eigenverschulden des Mitglieds liegt aber vor, wenn es als Trainierender Wertsachen im Spind einschließt. Hier wird es als offensichtlich angesehen, dass der Schließmechanismus des Spinds (dieser ist ja kein Tresor) nur eingeschränkten Schutz vor Fremdzugriff bietet und der Spind lediglich zum Aufbewahren der Kleidungsstücke und nicht zum Aufbewahren von Wertsachen, Personalausweis, Kreditkarten und anderen wertvollen Mitbringseln vorgesehen ist.

Eine Ersatzpflicht des Studios kann dann auch entstehen, wenn es schon mehrfach innerhalb kurzer Zeit zu Diebstählen gekommen ist und der Betreiber nichts dagegen unternommen hat (Beweisfrage). Hier greift dann unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls eventuell die Schutzpflicht aus dem Sportstudiovertrag zugunsten des bestohlenen Mitglieds.

Anzuraten ist, dass derjenige, welcher auf der sicheren Seite sein will, Wertsachen, Personalausweis, Kreditkarten oder wichtige Papiere und Unterlagen erst gar nicht ins Studio mitnimmt oder aber im beaufsichtigten Schließfach deponiert.

3.2. Regulierung des Diebstahlschadens über eine Versicherung?

Falls das bestohlene Mitglied eine Hausratsversicherung abgeschlossen hat und diese eine sogenannte Hausrat-Außenversicherung enthält (die Erstattung des Schadens ist hier aber oft auf 15 % der Versicherungssumme begrenzt), sollte immer sofort geprüft werden, ob für "Einbruchdiebstahl" Versicherungsschutz besteht.

Paralell könnte auch der Studiobetreiber im Rahmen seiner Inhaltsversicherung und/oder Betriebshaftpflichtversicherung die Position "Belegschafts- und Besucherhabe" versichert haben. Dieses wäre ebenfalls sofort zu klären und für denjenigen Geschädigten von Interesse, der nicht über einen Hausratschutz verfügt.

Bei den Schadensmeldungen an die Versicherungen sind extrem kurze Fristen zu beachten.

Zu den Vertragspflichten des Hausratversicherten gehört unter anderem auch die rechtzeitige Nachricht an die Hausratversicherung darüber, dass es zu einem Schaden am Hausrat gekommen ist. Das ist die Schadensmeldung. Nur wenn der Hausratversicherng eine solche Schadensmeldung rechtzeitig vorliegt und der Versicherungsfall gegeben ist, ist diese auch verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.

Die Schadensmeldung kann zunächst telefonisch erfolgen, es empfiehlt sich aus Beweisgründen aber, die Meldung zusätzlich per Telefax oder Brief weiterzuleiten. Nach Möglichkeit sollte man die Schadensmeldung durch eine Liste ergänzen, auf der die Gegenstände notiert sind, die gestohlen worden sind (Schadensliste).

In den Versicherungsvertragsbedingungen wird verlangt, dass die Schadensmeldung unverzüglich durchgeführt werden muss. Mit unverzüglich ist gemeint, dass die Schadensmeldung bei der Hausratversicherung sofort und ohne schuldhaftes Verzögern durch den jeweiligen Versicherten zu erfolgen hat. In der Praxis gilt im Grunde die Vorgabe, dass die Meldung spätestens einen Tag nach Bemerken des Schadens erfolgen muss.

Auf der sicheren Seite befindet man sich, wenn man direkt nach Bemerken des Schadens, den Schaden telefonisch der Versicherung meldet. Zu Beweiszwecken ist es hierbei angebracht, dass man bei dem Telefongespräch einen Zeugen an seiner Seite hat. Einzelheiten wie zum Beispiel die Schadensliste kann man dann der Versicherung noch später nachreichen.

Der Einbruch beziehungsweise (einfache) Diebstahl sollte ebenfalls unverzüglich der Polizei gemeldet werden.

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Referenzen

(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.

(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.

(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für das erste Schulhalbjahr 2016/17 Jugendhilfe durch Unterbringung in der Wohngruppe ..., zu leisten.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist nach seinen eigenen Angaben am ...1997 geboren und somalischer Staatsangehöriger.

Nachdem der Antragsteller im Bundesgebiet aufgegriffen wurde, stellte das Amtsgericht Rosenheim mit Beschluss vom 3.2.2014 fest, dass die elterliche Sorge für den Antragsteller ruht und ordnete mit weiterem Beschluss vom 5.2.2014 Vormundschaft an.

Der Antragsteller stellte im Bundesgebiet Asylantrag. Mit Bescheid vom 20.5.2014 wies ihm die Regierung von Oberbayern Wohnsitz beim Berufsbildungswerk ... , zu.

Mit Bescheid vom 13.5.2014 bewilligte das Jugendamt Rosenheim für den Antragsteller ab 17.4.2014 Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Heimkosten in der Einrichtung BBW .... Mit Schreiben vom 13.10.2014 an das Landratsamt Rosenheim übernahm der Antragsgegner die Zuständigkeit für die Unterbringung des Antragstellers ab dem 1.11.2014. Das Jugendamt Rosenheim stellte daraufhin mit Bescheid vom 31.10.2014 die mit Bescheid vom 13.5.2014 gewährte Hilfe zum 31.10.2014 ein. Mit Schreiben vom 27.10.2014 übernahm das Jugendamt Rosenheim gegenüber dem damaligen Vormund des Antragstellers die Kosten für das erste Trimester an der ...-Schule für den Antragsteller. Mit Bescheid vom 20.11.2014 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Hilfe zur Erziehung in Form von Übernahme der Unterbringungskosten im Berufsbildungswerk ...

Nach einem Entwicklungsbericht vom 10.12.2014 wurde der Antragsteller ab 13.10.2014 auf dem Gelände des BBW in der teilbetreuten Wohngruppe nach § 13 Abs. 3 SGB VIII untergebracht. Seit September 2014 besuchte er danach die ...-Schule in München.

Nach einem Ersthilfeplan des Antragsgegners vom 16.12.2014 war die geeignete Hilfeart für den Antragsteller sozialpädagogisch betreutes Wohnen nach § 13 Abs. 3 SGB VIII. Nur eine stationäre Heimunterbringung sei sinnvoll und geeignet, um den unbegleiteten minderjährigen Flüchtling entsprechend zu versorgen und zu fördern. Eine Gruppe nach § 13 Abs. 3 SGB VIII sichere das schnellstmögliche Erlangen von Selbstständigkeit und sei daher die adäquate Hilfeform.

Nach einer Hilfeplanfortschreibung vom 18.11.2015 befand sich der Antragsteller in der 9. Klasse, der Abschlussklasse der ...-Schule, die zum erfolgreichen Mittelschulabschluss führt. Die Hilfeform nach § 13 Abs. 3 SGB VIII ist danach weiterhin geeignet und notwendig; vielmehr - zur Erreichung der gesteckten Ziele und zur nachhaltigen Integration - bis auf weiteres unabdingbar.

Am 6.6.2016 gab die Stiftung St. ... einen Entwicklungsbericht über den Antragsteller ab. Der Antragsteller habe Hilfe für junge Erwachsene beantragt, da er selbst bemerkt habe, dass er noch Hilfe im Umgang mit Ämtern und Behörden sowie teilweise auch Hilfe in lebenspraktischen Belangen benötige.

Mit Schreiben vom 8.6.2015 gab die ...-Schule eine Stellungnahme über den Antragsteller ab. Die Leistungen des Antragstellers in der Schule seien nach wie vor hervorragend. Entsprechend seinen Fähigkeiten und seinem Potenzial solle dem Antragsteller ermöglicht werden, eine weiterführende Schule zu besuchen und damit einen höheren Schulabschluss zu erlangen. Der angestrebte Ausbildungsberuf im IT- oder Verwaltungsbereich sei mit dem erfolgreichen Mittelschulabschluss nicht zu machen.

Am 14.6.2016 wurde unter Mitwirkung u. a. des Antragstellers und eines Mitarbeiters des Antragsgegners ein Folgehilfeplan erstellt. Als Hilfsmaßnahme ist dabei sowohl Hilfe zur Erziehung als auch Eingliederungshilfe nach § 13 Abs. 3 SGB VIII angeführt. Als voraussichtliche Dauer der Maßnahme ist dabei „bis zum 21. Geburtstag“ angegeben. Weiter ist u. a. festgehalten, für den angestrebten Beruf in der IT-Branche benötige der Antragsteller den Realschulabschluss. Laut Empfehlung der Schule solle er diesen an einer Regelschule im Landkreis Ebersberg, hilfsweise in einer Wirtschaftsschule in München, erhalten. Dem Antragsteller sei erläutert worden, dass seine Jugendhilfe in diesem Szenario kurz vor dem Ende der Schullaufbahn ende und er somit den Übergang ins Arbeitsleben selbstständig schaffen müsse. Ferner sei auf die anstehende Probezeit in einer Regelschule hingewiesen worden. Der Antragsteller habe sich trotz dieser Hinweise für den Übertritt in eine Realschule entschieden, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass ein Scheitern in der Probezeit das Ende der Jugendhilfe nach sich ziehe. Ein Wechsel in den M-Zug der ...-Schule komme von Seiten des Jugendamts nicht in Frage und werde auch von Seiten der Schule nicht empfohlen. Zusammenfassend ist festgehalten, dass die Hilfeform über die Volljährigkeit hinaus geeignet und notwendig ist.

Mit Mail vom 1.8.2016 teilte das BBW ... dem Antragsgegner mit, der Antragsteller habe mitgeteilt, er könne im nächsten Jahr die Mittlere Reife in der ...-Schule machen und möchte dies unbedingt tun. Der Antragsgegner antwortete mit Mail vom gleichen Tag, das Jugendamt bleibe bei den im Hilfeplan vereinbarten Dingen. Der M-Zug der ...-Schule sei von allen Seiten für nicht gut befunden worden. Wenn der Antragsteller das gerne wolle, dürfe er das als volljähriger Bewohner gerne tun, aber eben ohne Jugendhilfe. Mit Mail vom 5.8.2016 erwiderte das BBW ..., der Antragsteller möchte in der Jugendhilfe bleiben und gehe somit in die Wirtschaftsschule, wie im Hilfeplangespräch vereinbart.

Im Asylverfahren des Antragstellers stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 16.9.2016 fest, dass beim Antragsteller ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz vorliegt.

Mit Schreiben vom 21.9.2016 nahm erneut die ...-Schule Stellung. Im Hilfeplangespräch, bei dem auch zwei Vertreter der Schule anwesend gewesen seien, hätten sich der Antragsteller und die Vertreter der Schule für einen weiteren Schulbesuch zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses ausgesprochen. Dabei sei der Besuch der Wirtschaftsschule dem der ...-Schule vorgezogen worden. Nachdem die Wirtschaftsschule im August den Schulbesuch des Antragstellers abgelehnt habe, bestehe nun der Wunsch des Antragstellers, dass er stattdessen den Schulbesuch in der 10. Klasse der ...-Schule fortsetzt, um seinen mittleren Schulabschluss abzulegen. Auch die Schule halte dies für sinnvoll. Der Antragsteller sei vom Antragsgegner in die Maßnahme der „assistierten Ausbildung“ aufgenommen worden. Die Aussicht auf einen zeitnahen Ausbildungsplatz sei nach Beginn des Ausbildungsjahres aber äußerst gering. Die Jugendhilfe beabsichtige aber offensichtlich gleichwohl, dass der Antragsteller die Schule nicht weiter besuchen, sondern in ihrer Maßnahme der assistierten Ausbildung verbleiben und auf einen Ausbildungsplatz warten solle. Während der Wartezeit seien keine tagesstrukturierden oder weiterbildenden Maßnahmen vorgesehen. Der Schulbesuch in der bereits vertrauten Schule entspreche dem Wohl des Antragstellers aber besser.

Mit Mail vom 22.9.2016 antwortete der Antragsgegner, bezüglich unrealistischer Ausbildungsperspektiven noch in diesem Jahr sei zu widersprechen. Lediglich die Aufnahme einer Ausbildung in der IT-Branche sei unwahrscheinlich. Das Argument der vertrauten Umgebung in der ...-Schule spreche gegen einen Verbleib dort, da die vertraute Umgebung der Persönlichkeitsentwicklung entgegenstehe.

Am 29.9.2016 stellt der Antragsteller zur Niederschrift bei Gericht den Antrag,

den Antragsgegner im Weg der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Hilfe zu Erziehung weiterhin zu leisten, so dass es dem Antragsteller weiterhin möglich ist, in der Wohngruppe St. ... in ... wohnen zu bleiben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, das Jugendamt beabsichtige, den Antragsteller aus der vorgenannten Unterkunft zu entlassen, wenn dieser nicht die angebotene Ausbildung zum Bäcker antrete. Der Antragsteller möchte aber an dem im Hilfeplan festgelegten Ausbildungsziel des mittleren Schulabschlusses mit anschließender Ausbildung im IT-Bereich festhalten.

Mit Schriftsatz vom 6.10.2016 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die im Hilfeplan vom 14.6.2016 festgeschriebenen Bedingungen zur Weiterführung der Jugendhilfe gemäß § 41 i. V. m. § 27 ff. SGB VIII seien nicht mehr gegeben. Im Hilfeplan sei die Hilfe weitergewährt worden mit der Bedingung, dass der Antragsteller eine Regelschule besuche. Die nunmehr beantragte Beschulung auf der ...-Schule sei von den damals anwesenden Lehrern dieser Einrichtung als nicht geeignet angesehen worden, um den Antragsteller in seiner Persönlichkeitsentwicklung zu fördern. Begründet worden sei dies mit der Zusammensetzung des Klassenverbandes als reine „Flüchtlingsklasse“ und der damit verbundenen geschützten Umgebung worden. In der Regelschule hätte der Antragsteller bessere und realere Lernbedingungen vorgefunden. Das Jugendamt habe diese Begründung gut nachvollziehen können und habe deshalb entsprechend verbindliche Ziele im Hilfeplan festgesetzt. Die Begleitung des schwierigen Übergangs in eine Regelschule oder auch in eine Berufsausbildung stelle einen wesentlichen Hilfebedarf dar, der bei einem weiteren Besuch der bisherigen Schule entfalle. Es handle sich um bekanntes Lernumfeld, eine eigenverantwortliche Lebensführung werde durch den geschützten Rahmen nicht gefördert. Die Unterbringung in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform nach § 13 Abs. 3 SGB VIII sei eine Ermessensleistung, die der zuständige Träger der Jugendhilfe für die Dauer einer beruflichen oder schulischen Bildungsmaßnahme gewähren könne, sofern er sie für geeignet und notwendig erachte. Dies sei nicht der Fall, da dem Antragsteller die ...-Schule bereits bekannt sei, dort spezielle Betreuung für diesen Personenkreis vorgehalten werde und er daher hierfür keine sozialpädagogische Begleitung benötige. Die Aufnahme in eine Schulform begründe für sich allein noch keinen individuellen Handlungsbedarf. Bei einem Wechsel an eine Regelschule wäre auch eine weitere Unterbringung in einer Einrichtung nach § 13 Abs. 3 SGB VIII notwendig gewesen. Das Jugendamt habe dennoch ein geeignetes und angemessenes Angebot zur Weiterführung der Jugendhilfe unterbreitet. Dem Antragsteller sei ein Platz in der assistierten Ausbildung angeboten worden. In diesem Rahmen sei dem Antragsteller innerhalb kürzester Zeit ein Ausbildungsplatz angeboten worden. Das Ziel einer eigenverantwortlichen und unabhängigen Lebensführung wäre dadurch in greifbare Nähe gerückt. Jugendhilfe sei nicht für die Verwirklichung der individuellen Berufswünsche des Erwachsenen verantwortlich, sondern solle Jugendliche bei ihrem Weg in die Selbstständigkeit unterstützen. Es stehe dem jungen Erwachsenen frei, sich gegen die Empfehlungen des Jugendamts zu entscheiden. Es entfalle damit das Recht auf ein entsprechendes Angebot der Jugendhilfe. Die Wohnunterbringung von volljährigen Flüchtlingen sei keine Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe. Da sich der Antragsteller für einen Verbleib in der ...-Schule entschieden habe, sei der im Hilfeplan festgestellte Bedarf nicht mehr gegeben und die Bedingungen zur Weitergewährung der Hilfen seien nicht mehr erfüllt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat auch in der Sache Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können.

Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann jungen Menschen während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden.

Das Angebot einer Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen steht im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, da es sich um eine „Kann-Leistung“ handelt (Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 13, RdNr. 34a; Kunkel, LPK-SGB VIII 4. Auflage 2011, § 13, Rn. 36). Dementsprechend haben junge Menschen beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf die Ausübung fehlerfreien Ermessens (vgl. Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 13, Rn. 8).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm liegen vor.

Der Antragsteller fällt unter den persönlichen Schutzbereich der Norm des § 13 Abs. 3 SGB VIII. Berechtigt werden danach junge Menschen, nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII also Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind. Dies trifft auf den am ...1997 geborenen Antragsteller zu. Auch die weitere Voraussetzung, dass die Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform in einem zeitlich Zusammenhang mit der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder der beruflichen Eingliederung erfolgen muss, liegt vor. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass der Antragsteller aktuell die ...-Schule besucht.

Der damit bestehende Anspruch des Antragstellers im Rahmen des § 13 Abs. 3 SGB VIII auf fehlerfreie Ermessensausübung wurde durch den Antragsgegner nicht erfüllt.

Dies folgt zunächst aus dem Umstand, dass der Antragsteller offensichtlich von falschen Anspruchsvoraussetzungen ausgeht. In der Antragserwiderung vom 6.10.2016 wird ausgeführt, die Wohnunterbringung von volljährigen Flüchtlingen sei keine Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe. Damit wird offensichtlich übersehen, dass § 13 Abs. 3 SGB VIII nicht nur Minderjährige, sondern vielmehr junge Menschen, also Personen unter 27 Jahren, begünstigt. Bereits dieser Umstand schließt eine fehlerfreie Ermessensausübung aus.

Einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung steht auch entgegen, dass der Antragsgegner auf die geänderten Verhältnisse seit dem Hilfeplan vom 14.6.2016 noch nicht entsprechend reagiert hat.

Der Hilfeplan stellt letztlich nur ein Zwischenergebnis des gemeinsamen kontinuierlichen Beratungs-, Planungs- und Gestaltungsprozesses dar und ist jederzeit einer einvernehmlich getroffenen Revision zugänglich (vgl. Wiesner, a. a. O., § 36, Rn. 77). Dies bedeutet gleichzeitig auch, dass bei einer relevanten Änderung der Umstände gegenüber dem letzten Stand des Hilfeplans dessen Fortschreibung erfolgen muss, um den Hilfebedarf sachgerecht festzustellen.

Der Hilfeplan vom 14.6.2016 geht vom Besuch einer Regelschule durch den Antragsteller aus. Zwischen den Parteien ist aber unstreitig, dass der Antragsteller keinen Platz an einer Regelschule erhalten hat. Der Hilfeplan vom 14.6.2016 geht weiter von einer voraussichtlichen Dauer der Maßnahme bis zum 21. Geburtstag des Antragstellers aus. Dies zeigt, dass auch der Antragsgegner grundsätzlich von einem weiterbestehenden Hilfebedarf des Antragstellers ausgeht. Eine ermessensgerechte Entscheidung über die erforderliche und geeignete Hilfe für den Antragsteller setzt damit zunächst eine Fortschreibung des Hilfeplans voraus, um die geänderten Umstände in angemessener Weise in die Beurteilung einbeziehen zu können.

Über den Anspruch des Antragstellers aus § 13 Abs. 3 SGB VIII ist nach alledem bislang nicht ermessensgerecht entschieden.

Der Antragsteller konnte auch einen Anordnungsgrund geltend machen. Ohne die einstweilige Anordnung erhält er die Hilfe, auf die möglicherweise ein Anspruch besteht, jedenfalls für einen gewissen Zeitraum nicht.

Dem Charakter einer einstweiligen Anordnung entsprechend wird die Verpflichtung des Antragsgegners auf das erste Schulhalbjahr 2016/2017 beschränkt. Dies lässt auch genügend zeitlichen Spielraum, eine ermessensgerechte Entscheidung im Rahmen des § 13 Abs. 3 SGB VIII zu treffen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.

(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.

(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.

(1) Die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle Vertrauenspersonen des jeweiligen militärischen Organisationsbereichs, die sich 21 Kalendertage vor dem Wahltag im Amt befinden.

(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Absatz 1, die Vertrauenspersonen eines Wahlbereichs sind, der für mindestens drei Monate gebildet wurde, und die jeweiligen Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche. Satz 1 gilt für Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt der Wahl zu Lehrgängen oder anderen Dienststellen kommandiert sind, mit der Maßgabe, dass sie ausschließlich im Organisationsbereich ihres Stammtruppenteils wählbar sind.

(3) Für die Durchführung der Wahlen der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche werden in den Organisationsbereichen Wahlvorstände gebildet. Diese Wahlvorstände bestehen aus drei Soldatinnen oder Soldaten sowie drei Ersatzmitgliedern. Diese werden in den militärischen Organisationsbereichen von der jeweiligen Inspekteurin oder vom jeweiligen Inspekteur auf Vorschlag des Vertrauenspersonenausschusses berufen. Jede Laufbahngruppe soll vertreten sein.

(4) Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.

(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.

(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.

(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.

(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.

(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.

(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.