Die Haftung des Sportstudios für Schäden

published on 02/03/2015 17:32
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Sportstudios können die Haftung für Verschulden nicht ausschließen.

1. Allgemeines

Ein genereller Haftungsausschluss in Sportstudios ist nicht möglich. Darauf gerichtete Klauseln sind unwirksam. Das betrifft Klauseln, die die Haftung generell auf "Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit" begrenzen, die einfache Fahrlässigkeit also außer Acht lassen. Der Studiobetreiber hat gegenüber dem Mitglied gewisse Fürsorgepflichten und kann sich nicht bezüglich dessen freistellen. Bezüglich der Vermeidung von Schadensereignissen spricht man auch von der Verkehrssicherungspflicht.

2. Zur Fürsorgepflicht gehört die regelmäßige Wartung und Überprüfung der Trainingsgeräte

Zur Fürsorgepflicht gehört die regelmäßige Wartung der Trainingsgeräte wie zum Beispiel Stepper, Crosstrainer, Fitnessturm, Smith Machine, Lat-Zugmaschine, Beinpresse, Kurz- und Langhanteln. Auch müssen alle Übungsgeräte regelmäßig darauf überprüft werden, ob mit ihnen ein verletzungsfreies Training gewährleistet ist. Wenn Trainingsgeräte also nicht oder richtig gewartet werden und sich jemand deswegen verletzt, haftet das Studio. Ist ein Übungsgerät nicht mehr sicher oder defekt, muss es sofort für den Trainingsbetrieb gesperrt werden.

Wenn ein Stahlseil bei einem Rückenzuggerät, an dem die Gewichte hängen, bei der sachgerechten Benutzung reisst, und sich dadurch der Trainierende verletzt, und dies darauf zurückzuführen ist, dass das Seil bereits rostig und einzelne Drähte, aus denen das Seil besteht, defekt waren, hat der Betreiber des Sportstudios die Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er haftet deshalb bezüglich des Unfalls und seine Folgen (Landgericht Coburg, Urteil vom 3.2.2009, Aktenzeichen 23 0 249/06).

Das Betreuungs- und Aufsichtspersonal in einem Sportstudio muss dafür Sorge tragen, das von den Mitgliedern sachgerecht mit den Trainingsgeräten umgegangen wird. Kommt es zu Verletzungen, weil das Mitglied nicht in die korrekte Bedienung eines Gerätes eingewiesen wurde, kann gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen worden sein und dies zur Begründung von Schadensersatzansprüchen des Mitglieds führen.

Dem Betreiber obliegt also eine gewisse Aufsichts- beziehungsweise Überwachungspflicht. Allerdings ist er nicht verpflichtet, jedes Gerät gegen eine unbefugte Benutzung abzusichern oder ständig eine Aufsichtsperson abzustellen, die genau dies verhindern soll. Es reicht daher aus, wenn den Mitgliedern des Sportstudios generell erklärt wird, dass Geräte nur nach vorheriger Einweisung benutzt werden dürfen (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 13.02.2009, Aktenzeichen 6 U 212/08).

3. Zur Fürsorgepflicht gehört der Schutz vor Diebstahl

3.1. Spinde sind weder für die Aufbewahrung von Wertsachen, Personalausweis, Kreditkarten
und anderen wertvollen Dingen geeignet noch dafür vorgesehen

Zur Fürsorgepflicht des Sportstudiobetreibers gehört es auch, dass Fremden der Zugang zu den Spinden der Trainierenden verwehrt wird. Wird von Seiten des Studios hierauf nicht geachtet, kann es im Falle eines Diebstahls ersatzpflichtig sein.

Ein Eigenverschulden des Mitglieds liegt aber vor, wenn es als Trainierender Wertsachen im Spind einschließt. Hier wird es als offensichtlich angesehen, dass der Schließmechanismus des Spinds (dieser ist ja kein Tresor) nur eingeschränkten Schutz vor Fremdzugriff bietet und der Spind lediglich zum Aufbewahren der Kleidungsstücke und nicht zum Aufbewahren von Wertsachen, Personalausweis, Kreditkarten und anderen wertvollen Mitbringseln vorgesehen ist.

Eine Ersatzpflicht des Studios kann dann auch entstehen, wenn es schon mehrfach innerhalb kurzer Zeit zu Diebstählen gekommen ist und der Betreiber nichts dagegen unternommen hat (Beweisfrage). Hier greift dann unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls eventuell die Schutzpflicht aus dem Sportstudiovertrag zugunsten des bestohlenen Mitglieds.

Anzuraten ist, dass derjenige, welcher auf der sicheren Seite sein will, Wertsachen, Personalausweis, Kreditkarten oder wichtige Papiere und Unterlagen erst gar nicht ins Studio mitnimmt oder aber im beaufsichtigten Schließfach deponiert.

3.2. Regulierung des Diebstahlschadens über eine Versicherung?

Falls das bestohlene Mitglied eine Hausratsversicherung abgeschlossen hat und diese eine sogenannte Hausrat-Außenversicherung enthält (die Erstattung des Schadens ist hier aber oft auf 15 % der Versicherungssumme begrenzt), sollte immer sofort geprüft werden, ob für "Einbruchdiebstahl" Versicherungsschutz besteht.

Paralell könnte auch der Studiobetreiber im Rahmen seiner Inhaltsversicherung und/oder Betriebshaftpflichtversicherung die Position "Belegschafts- und Besucherhabe" versichert haben. Dieses wäre ebenfalls sofort zu klären und für denjenigen Geschädigten von Interesse, der nicht über einen Hausratschutz verfügt.

Bei den Schadensmeldungen an die Versicherungen sind extrem kurze Fristen zu beachten.

Zu den Vertragspflichten des Hausratversicherten gehört unter anderem auch die rechtzeitige Nachricht an die Hausratversicherung darüber, dass es zu einem Schaden am Hausrat gekommen ist. Das ist die Schadensmeldung. Nur wenn der Hausratversicherng eine solche Schadensmeldung rechtzeitig vorliegt und der Versicherungsfall gegeben ist, ist diese auch verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.

Die Schadensmeldung kann zunächst telefonisch erfolgen, es empfiehlt sich aus Beweisgründen aber, die Meldung zusätzlich per Telefax oder Brief weiterzuleiten. Nach Möglichkeit sollte man die Schadensmeldung durch eine Liste ergänzen, auf der die Gegenstände notiert sind, die gestohlen worden sind (Schadensliste).

In den Versicherungsvertragsbedingungen wird verlangt, dass die Schadensmeldung unverzüglich durchgeführt werden muss. Mit unverzüglich ist gemeint, dass die Schadensmeldung bei der Hausratversicherung sofort und ohne schuldhaftes Verzögern durch den jeweiligen Versicherten zu erfolgen hat. In der Praxis gilt im Grunde die Vorgabe, dass die Meldung spätestens einen Tag nach Bemerken des Schadens erfolgen muss.

Auf der sicheren Seite befindet man sich, wenn man direkt nach Bemerken des Schadens, den Schaden telefonisch der Versicherung meldet. Zu Beweiszwecken ist es hierbei angebracht, dass man bei dem Telefongespräch einen Zeugen an seiner Seite hat. Einzelheiten wie zum Beispiel die Schadensliste kann man dann der Versicherung noch später nachreichen.

Der Einbruch beziehungsweise (einfache) Diebstahl sollte ebenfalls unverzüglich der Polizei gemeldet werden.

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