Betreiber von Sonnenstudios haften für Schäden Minderjähriger durch Nutzung

bei uns veröffentlicht am21.01.2015

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Autoren

Rechtsanwalt

Fredi Skwar

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Zusammenfassung des Autors
Betreiber von Sonnenstudios müssen die Nutzung durch Minderjährige unterbinden. Sonst können sie für Körperschäden - unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Minderjährigen - haftbar gemacht werden. Zudem droht ein Bußgeld.

Minderjährigen ist die Benutzung von Sonnenbänken in Sonnenstudios gesetzlich verboten. Betreiber von Sonnenstudios sind gesetzlich verpflichtet, die Nutzung von Sonnenbänken durch Minderjährige zu verhindern.

Verstoßen sie gegen diese Pflicht, haften sie für Schäden, die Minderjährige durch Nutzung von Sonnenbänken erleiden.

Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 18.10.2011 (230 C 2126/11) den Betreiber eines Sonnenstudios zur Zahlung von 500,00 EUR Schmerzensgeld verurteilt.

Schmerzensgeld von 1.500,00 EUR angemessen

Die seinerzeit 16-jährige und erkennbar nicht volljährige Klägerin besuchte mit einer Freundin das Sonnenstudio des Beklagten. Von dem Mitarbeiter des Sonnenstudios wurde die Klägerin nicht nach ihrem Alter gefragt. Die Klägerin, die zum ersten Mal in einem Sonnenstudio war, benutzte für 30 Minuten wie ihre Freundin eine leistungsstarke Sonnenbank. Die Freundin hatte allerdings schon häufiger Sonnenstudios besucht und ihre Haut sich entsprechend auf die Strahlungsbelastung eingestellt.

Noch am selben Tag begab sich die Klägerin ins Krankenhaus, wo festgestellt wurde, dass etwa 20% ihrer Körperfläche Verbrennungen 1. Grades erlitten hatten.

Im Gerichtstermin behauptete der Betreiber des Sonnenstudios, sein Mitarbeiter habe die Klägerin vor der Benutzung der fraglichen Sonnenbank gewarnt. Sie hätte darauf geantwortet, dass nicht sie selbst, sondern nur die Freundin die Sonnenbank benutzen wolle. Als sich der Mitarbeiter im Gespräch mit einem anderem Kunden befunden habe, hätten sich die beiden Mädchen zu den Sonnenbänken geschlichen. Zudem werde durch ein Verbotsschild deutlich darauf hingewiesen, dass Minderjährigen die Nutzung der Sonnenbänke verboten sei.

Das Gericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass es angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht ausreiche, wenn in einem Sonnenstudio auf das Nutzungsverbot durch Minderjährige hingewiesen werde. Erforderlich sei vielmehr, dass das Personal Minderjährige daran hindere, das Sonnenstudio zu betreten, jedenfalls aber unterbinde, dass sie die dortigen Sonnenbänke nutzen. Das Personal habe sich zu vergewissern, dass sich Minderjährige nicht heimlich zu den Sonnenbänken begäben.

Mit Blick auf die erlittenen Verletzungen erachtete das Gericht ein Schmerzensgeld von 1.500,00 EUR für angemessen.

Erheblicher Mitverschuldensteil der Minderjährigen

Das Gericht sah jedoch ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 2/3 des Schmerzensgeldes für gegeben, so dass der Betreiber des Sonnenstudios  lediglich zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 500,00 EUR als Schmerzensgeld verpflichtet wurde.

Verhängung von Bußgeld gegen Betreiber möglich

Mit Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften wies das Gericht darauf hin, dass der Betreiber zusätzlich mit der Verhängung eines Bußgeldes durch die Ordnungsbehörde zu rechnen habe.

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Referenzen

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers Nr. 1 gegen den Beschluß der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 22.12.2006 - 6 O 524/06 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Der Kläger Nr. 1 trägt die Kosten der Berufung.

3. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die beiden Antragsteller, in Deutschland niedergelassene Fachärzte, haben am 04. Dezember 2006 an einem bundesweiten Protesttag gegen die von der gegenwärtigen Bundesregierung geplante Reform im Gesundheitswesen teilgenommen. An dem Protesttag blieben zahlreiche Arztpraxen und Apotheken geschlossen.
Auf die an diesem Tag stattfindenden Ärzteproteste angesprochen äußerte sich die Antragsgegnerin Nr. 1 (künftig auch: Beklagte Nr. 1), die Bundesministerin für Gesundheit, am Morgen des 04. Dezember 2006 in einem vom Deutschlandfunk ausgestrahlten Interview wie folgt: „.... Mich ärgert vielleicht, wenn Patienten oder kranke Menschen in Geiselhaft genommen werden für Forderungen nach mehr Geld .....“. Bei einem am 13. Dezember 2006 in Bad Lippspringe gehaltenen öffentlichen Vortrag gebrauchte sie in Bezug auf die Protestaktion ebenfalls den Begriff „Geiselhaft“.
Die Antragsteller tragen vor, der Antragsgegner Nr. 2 (künftig auch: Beklagter Nr. 2), Bundestagsabgeordneter und langjähriger gesundheitspolitischer Berater der Antragsgegnerin Nr. 1, habe am 04. Dezember 2006 dem privaten Fernsehsender n-tv unter anderem gesagt: „Das ist schon eine Geiselhaft der Patienten. Es gibt keine Berufsgruppe, die so brutal die Menschen ausnutzt, wenn es um das eigene Einkommen geht, wie die Ärzteschaft“.
Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, durch die Verwendung des Begriffs „Geiselhaft“ würden sie in nicht hinzunehmender Weise mit Schwerverbrechern gleichgesetzt. Sie haben, nachdem die Beklagten von ihnen verlangte Unterlassungserklärungen nicht abgegeben haben, beantragt, die Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verpflichten,
es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, daß Ärzte durch ihre Proteste gegen die geplante Gesundheitsreform Patienten in Geiselhaft genommen haben oder nehmen werden.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, den inkriminierten Äußerungen der Beklagten sei eine Gleichstellung der Antragsteller mit Schwerverbrechern nicht zu entnehmen. Mit der Formulierung, die Patienten würden in Geiselhaft genommen, sei vielmehr bildhaft die Auffassung formuliert worden, daß die Protestaktionen der Ärzte auf dem Rücken der Patienten ausgetragen würden, um so mittelbar politischen Druck auf die Reformbestrebungen auszuüben. Die Verwendung des aus dem Strafrecht stammenden Begriffs möge zwar drastisch sein, sei aber im Rahmen der politischen Auseinandersetzung hinzunehmen.
Gegen die landgerichtliche Entscheidung hat lediglich der Antragsteller Nr. 1 (künftig auch: Kläger) sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weiterverfolgt. Er beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung seinem erstinstanzlichen Antrag gemäß zu entscheiden.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.01.2007 (I 57) nicht abgeholfen.
10 
Die Beklagten verteidigen die landgerichtliche Entscheidung und beantragen
11 
Zurückweisung des Rechtsmittels.
12 
Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Inhalt der seitens der Beklagten Nr. 1 vorgelegten Schutzschrift sowie auf die zweitinstanzlichen Schriftsätze beider Beklagter Bezug genommen.
II.
13 
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch verneint. Eine Prüfung, ob der beschrittene Zivilrechtsweg zulässig ist, hatte im Berufungsverfahren nicht zu erfolgen (§ 17a Abs. 5 GVG).
14 
1. In entsprechender Anwendung der §§ 1004, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, §§ 185 ff. StGB kann der von einer zu erwartenden ehrverletzenden Presseäußerung - dazu gehören auch Äußerungen in den elektronischen Medien - Betroffene deren Unterlassung verlangen, wenn der mit ihr verbundene Angriff in sein Persönlichkeitsrecht nicht durch die gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsäußerungsfreiheit gerechtfertigt wäre. Dabei wird die Gefahr einer künftigen, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzenden Äußerung dann vermutet, wenn eine solche Äußerung bereits erfolgt ist und Wiederholungsgefahr nicht durch das Verhalten der Verletzten ausgeräumt ist (vgl. Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Rdn. 12.8 ff., unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung).
15 
2. Im hier zu entscheidenden Fall scheitert der geltend gemachte Unterlassungsanspruch schon daran, daß der Kläger durch die inkriminierten Äußerungen - daß diese erfolgt sind, ist von der Beklagten Nr. 1 nicht und vom Beklagten Nr. 2 jedenfalls nicht in einer den Vorschriften nach § 138 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO genügenden Weise bestritten worden - nicht als Individuum betroffen ist:
16 
a) Nach den gesamten Umständen - dazu gehören insbesondere der Anlaß des Interviews, die zur inkriminierten Äußerung führende Fragestellung sowie der Kontext - steht außer Zweifel, daß die Beklagte Nr. 1 die Patienten und Kranken als durch diejenigen niedergelassenen Ärzte „in Geiselhaft genommen“ bezeichnen - und damit diesen Teil der Ärzte als „Geiselnehmer“ qualifizieren - wollte, die am 04.12.2006 ihre Praxen geschlossen hielten und am bundesweiten Protesttag gegen die Gesundheitsreform teilnahmen. Gleiches kann für den Beklagten Nr. 2 in Bezug auf dessen vom Kläger - allerdings ohne Mitteilung des Kontextes - angegriffene Formulierung angenommen werden. Die Angriffsrichtung der vom Kläger beanstandeten Sentenzen beider Beklagter ging somit gegen die Gesamtheit der am Protesttag „streikenden“ Ärzte.
17 
b) Daß durch die Bezeichnung eines Kollektivs auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht einzelner diesem Kollektiv angehöriger Personen verletzt werden kann, ist zwar nicht völlig unbestritten (grundsätzlich verneinend Burkhardt, in: Wenzel, a.a.O. Rdn. 12.51; zweifelnd Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in Presse und Rundfunk, 2. Aufl. 2001, Rdn. 299), aber in Rechtsprechung (BGHZ 75, S. 160 ff. mit Anm. Steffen, LM Art. 5 GG Nr. 49) und weiten Teilen der Literatur (vgl. etwa Hager, in: Staudinger, BGB, 13. Bearb. 1999, Rdn C 21 zu § 823; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rdn. 146; Erman/Ehmann, BGB, 11. Aufl. 2004, Anh. § 12, Rdn. 29; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Aufl. 2005, Rdn. 53.4; Rixecker, in: Münch. Komm. BGB, 5. Aufl. 2006, Anh. § 12 - Allg. PersönlR - Rdn. 20; Steffen, in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, Rdn. 103 zu § 6 LPG) unter Heranziehung der für den strafrechtlichen Ehrenschutz entwickelten Grundsätze anerkannt. Dabei besteht freilich weitgehend Einigkeit darüber, daß - von den Sonderfällen der Beleidigung der Juden abgesehen (vgl. etwa BGHSt 11, S. 207 ff.; BGHZ 75, S. 160 ff.) - herabsetzende Äußerungen dann nicht auf die persönliche Ehre jedes einzelnen Mitglieds des angegriffenen Kollektivs durchschlagen, wenn es sich dabei um eine unüberschaubar große Gruppe handelt (etwa Erman/Ehmann, a.a.O.; Hager, a.a.O, Rdn. C 23 zu § 823; Rixecker, a.a.O.). Dem schließt sich der Senat an, weil von einer Persönlichkeitsverletzung des Einzelnen nur dann die Rede sein kann, wenn er auch tatsächlich das Angriffsziel einer ehrverletzenden Äußerung ist (Rixecker, a.a.O., m.w.N.). Je größer aber der Kreis des herabgesetzten Kollektivs ist, desto mehr „verliert sich die Beleidigung in der Unbestimmtheit“ (KG, JR 1978, S. 423 f., bezogen auf die Verunglimpfung der mehr als 200 bei einem Gericht tätigen Richter) und desto mehr geht die „Individuumsbezogenheit“ (Lenckner, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., 2001, Rdn. 7 vor §§ 185 ff.) verloren (vgl. auch BVerfGE 93, S.266 ff., 301).
18 
c) Das von den inkriminierten Äußerungen angesprochene Kollektiv umfaßte - wie sich aus dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten Nr. 2 (II 67) ergibt - mehr als 40.000 Ärzte, die am 04.12.2006 ihre Praxen geschlossen hielten. Damit war der Kreis der dem Kollektiv angehörenden Personen derart groß und unübersehbar, daß der Einzelne von auf die Gesamtheit gemünzten Angriffen nicht in seinen Persönlichkeitsrechten betroffen war. Zwar kann auch bei einer derart großen Zahl von Gruppenmitgliedern ausnahmsweise noch eine zur Betroffenheit des Einzelnen führende „Überschaubarkeit“ gegeben sein. Voraussetzung hierfür wäre aber ein „objektives Eingebundensein in das angefochtene Kollektiv“ (vgl. die Nachweise bei Prinz/Peters, a.a.O.; auch Lenckner, a.a.O., Rdn. 7b vor §§ 185 ff.), wie das etwa bei den zwingenden Verhaltensregeln unterworfenen Soldaten der Bundeswehr der Fall ist. Ein derartiges „Eingebundensein“ liegt bei niedergelassenen Ärzten aber in Bezug auf die Teilnahme an Praxisschließungen nicht vor, zu denen sie sich in freier Entscheidung verstanden haben.
19 
3. Nachdem der Kläger Unterlassung schon deshalb nicht verlangen kann, weil er durch die inkriminierten Äußerungen nicht betroffen ist, kann dahingestellt bleiben, ob der den diesbezüglichen Kontext nicht mitteilende klägerische Vortrag eine Beurteilung der Äußerung des Beklagten Nr. 2 zuläßt, ob das vom Kläger vertretene Verständnis der inkriminierten Äußerungen als „naheliegend“ bzw. „nicht fernliegend“ im Sinne der Entscheidung des BVerfG vom 24.05.2006 - „Babycaust“ (NJW 2006, S. 3769 ff.) anzusehen ist und - wollte man dies bejahen - in welcher Form eine „Klarstellung“ im Sinne der genannten Entscheidung des BVerfG erfolgen muß, um einen Unterlassungsanspruch auszuschließen.
III.
20 
Nach allem hat das Landgericht richtig entschieden, so daß die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen war.
21 
Da das Urteil rechtskräftig ist (§ 542 Abs. 2 S. 1 ZPO), bedarf es keines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers Nr. 1 gegen den Beschluß der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 22.12.2006 - 6 O 524/06 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Der Kläger Nr. 1 trägt die Kosten der Berufung.

3. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die beiden Antragsteller, in Deutschland niedergelassene Fachärzte, haben am 04. Dezember 2006 an einem bundesweiten Protesttag gegen die von der gegenwärtigen Bundesregierung geplante Reform im Gesundheitswesen teilgenommen. An dem Protesttag blieben zahlreiche Arztpraxen und Apotheken geschlossen.
Auf die an diesem Tag stattfindenden Ärzteproteste angesprochen äußerte sich die Antragsgegnerin Nr. 1 (künftig auch: Beklagte Nr. 1), die Bundesministerin für Gesundheit, am Morgen des 04. Dezember 2006 in einem vom Deutschlandfunk ausgestrahlten Interview wie folgt: „.... Mich ärgert vielleicht, wenn Patienten oder kranke Menschen in Geiselhaft genommen werden für Forderungen nach mehr Geld .....“. Bei einem am 13. Dezember 2006 in Bad Lippspringe gehaltenen öffentlichen Vortrag gebrauchte sie in Bezug auf die Protestaktion ebenfalls den Begriff „Geiselhaft“.
Die Antragsteller tragen vor, der Antragsgegner Nr. 2 (künftig auch: Beklagter Nr. 2), Bundestagsabgeordneter und langjähriger gesundheitspolitischer Berater der Antragsgegnerin Nr. 1, habe am 04. Dezember 2006 dem privaten Fernsehsender n-tv unter anderem gesagt: „Das ist schon eine Geiselhaft der Patienten. Es gibt keine Berufsgruppe, die so brutal die Menschen ausnutzt, wenn es um das eigene Einkommen geht, wie die Ärzteschaft“.
Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, durch die Verwendung des Begriffs „Geiselhaft“ würden sie in nicht hinzunehmender Weise mit Schwerverbrechern gleichgesetzt. Sie haben, nachdem die Beklagten von ihnen verlangte Unterlassungserklärungen nicht abgegeben haben, beantragt, die Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verpflichten,
es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, daß Ärzte durch ihre Proteste gegen die geplante Gesundheitsreform Patienten in Geiselhaft genommen haben oder nehmen werden.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, den inkriminierten Äußerungen der Beklagten sei eine Gleichstellung der Antragsteller mit Schwerverbrechern nicht zu entnehmen. Mit der Formulierung, die Patienten würden in Geiselhaft genommen, sei vielmehr bildhaft die Auffassung formuliert worden, daß die Protestaktionen der Ärzte auf dem Rücken der Patienten ausgetragen würden, um so mittelbar politischen Druck auf die Reformbestrebungen auszuüben. Die Verwendung des aus dem Strafrecht stammenden Begriffs möge zwar drastisch sein, sei aber im Rahmen der politischen Auseinandersetzung hinzunehmen.
Gegen die landgerichtliche Entscheidung hat lediglich der Antragsteller Nr. 1 (künftig auch: Kläger) sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weiterverfolgt. Er beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung seinem erstinstanzlichen Antrag gemäß zu entscheiden.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.01.2007 (I 57) nicht abgeholfen.
10 
Die Beklagten verteidigen die landgerichtliche Entscheidung und beantragen
11 
Zurückweisung des Rechtsmittels.
12 
Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Inhalt der seitens der Beklagten Nr. 1 vorgelegten Schutzschrift sowie auf die zweitinstanzlichen Schriftsätze beider Beklagter Bezug genommen.
II.
13 
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch verneint. Eine Prüfung, ob der beschrittene Zivilrechtsweg zulässig ist, hatte im Berufungsverfahren nicht zu erfolgen (§ 17a Abs. 5 GVG).
14 
1. In entsprechender Anwendung der §§ 1004, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, §§ 185 ff. StGB kann der von einer zu erwartenden ehrverletzenden Presseäußerung - dazu gehören auch Äußerungen in den elektronischen Medien - Betroffene deren Unterlassung verlangen, wenn der mit ihr verbundene Angriff in sein Persönlichkeitsrecht nicht durch die gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsäußerungsfreiheit gerechtfertigt wäre. Dabei wird die Gefahr einer künftigen, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzenden Äußerung dann vermutet, wenn eine solche Äußerung bereits erfolgt ist und Wiederholungsgefahr nicht durch das Verhalten der Verletzten ausgeräumt ist (vgl. Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Rdn. 12.8 ff., unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung).
15 
2. Im hier zu entscheidenden Fall scheitert der geltend gemachte Unterlassungsanspruch schon daran, daß der Kläger durch die inkriminierten Äußerungen - daß diese erfolgt sind, ist von der Beklagten Nr. 1 nicht und vom Beklagten Nr. 2 jedenfalls nicht in einer den Vorschriften nach § 138 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO genügenden Weise bestritten worden - nicht als Individuum betroffen ist:
16 
a) Nach den gesamten Umständen - dazu gehören insbesondere der Anlaß des Interviews, die zur inkriminierten Äußerung führende Fragestellung sowie der Kontext - steht außer Zweifel, daß die Beklagte Nr. 1 die Patienten und Kranken als durch diejenigen niedergelassenen Ärzte „in Geiselhaft genommen“ bezeichnen - und damit diesen Teil der Ärzte als „Geiselnehmer“ qualifizieren - wollte, die am 04.12.2006 ihre Praxen geschlossen hielten und am bundesweiten Protesttag gegen die Gesundheitsreform teilnahmen. Gleiches kann für den Beklagten Nr. 2 in Bezug auf dessen vom Kläger - allerdings ohne Mitteilung des Kontextes - angegriffene Formulierung angenommen werden. Die Angriffsrichtung der vom Kläger beanstandeten Sentenzen beider Beklagter ging somit gegen die Gesamtheit der am Protesttag „streikenden“ Ärzte.
17 
b) Daß durch die Bezeichnung eines Kollektivs auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht einzelner diesem Kollektiv angehöriger Personen verletzt werden kann, ist zwar nicht völlig unbestritten (grundsätzlich verneinend Burkhardt, in: Wenzel, a.a.O. Rdn. 12.51; zweifelnd Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in Presse und Rundfunk, 2. Aufl. 2001, Rdn. 299), aber in Rechtsprechung (BGHZ 75, S. 160 ff. mit Anm. Steffen, LM Art. 5 GG Nr. 49) und weiten Teilen der Literatur (vgl. etwa Hager, in: Staudinger, BGB, 13. Bearb. 1999, Rdn C 21 zu § 823; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rdn. 146; Erman/Ehmann, BGB, 11. Aufl. 2004, Anh. § 12, Rdn. 29; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Aufl. 2005, Rdn. 53.4; Rixecker, in: Münch. Komm. BGB, 5. Aufl. 2006, Anh. § 12 - Allg. PersönlR - Rdn. 20; Steffen, in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, Rdn. 103 zu § 6 LPG) unter Heranziehung der für den strafrechtlichen Ehrenschutz entwickelten Grundsätze anerkannt. Dabei besteht freilich weitgehend Einigkeit darüber, daß - von den Sonderfällen der Beleidigung der Juden abgesehen (vgl. etwa BGHSt 11, S. 207 ff.; BGHZ 75, S. 160 ff.) - herabsetzende Äußerungen dann nicht auf die persönliche Ehre jedes einzelnen Mitglieds des angegriffenen Kollektivs durchschlagen, wenn es sich dabei um eine unüberschaubar große Gruppe handelt (etwa Erman/Ehmann, a.a.O.; Hager, a.a.O, Rdn. C 23 zu § 823; Rixecker, a.a.O.). Dem schließt sich der Senat an, weil von einer Persönlichkeitsverletzung des Einzelnen nur dann die Rede sein kann, wenn er auch tatsächlich das Angriffsziel einer ehrverletzenden Äußerung ist (Rixecker, a.a.O., m.w.N.). Je größer aber der Kreis des herabgesetzten Kollektivs ist, desto mehr „verliert sich die Beleidigung in der Unbestimmtheit“ (KG, JR 1978, S. 423 f., bezogen auf die Verunglimpfung der mehr als 200 bei einem Gericht tätigen Richter) und desto mehr geht die „Individuumsbezogenheit“ (Lenckner, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., 2001, Rdn. 7 vor §§ 185 ff.) verloren (vgl. auch BVerfGE 93, S.266 ff., 301).
18 
c) Das von den inkriminierten Äußerungen angesprochene Kollektiv umfaßte - wie sich aus dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten Nr. 2 (II 67) ergibt - mehr als 40.000 Ärzte, die am 04.12.2006 ihre Praxen geschlossen hielten. Damit war der Kreis der dem Kollektiv angehörenden Personen derart groß und unübersehbar, daß der Einzelne von auf die Gesamtheit gemünzten Angriffen nicht in seinen Persönlichkeitsrechten betroffen war. Zwar kann auch bei einer derart großen Zahl von Gruppenmitgliedern ausnahmsweise noch eine zur Betroffenheit des Einzelnen führende „Überschaubarkeit“ gegeben sein. Voraussetzung hierfür wäre aber ein „objektives Eingebundensein in das angefochtene Kollektiv“ (vgl. die Nachweise bei Prinz/Peters, a.a.O.; auch Lenckner, a.a.O., Rdn. 7b vor §§ 185 ff.), wie das etwa bei den zwingenden Verhaltensregeln unterworfenen Soldaten der Bundeswehr der Fall ist. Ein derartiges „Eingebundensein“ liegt bei niedergelassenen Ärzten aber in Bezug auf die Teilnahme an Praxisschließungen nicht vor, zu denen sie sich in freier Entscheidung verstanden haben.
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3. Nachdem der Kläger Unterlassung schon deshalb nicht verlangen kann, weil er durch die inkriminierten Äußerungen nicht betroffen ist, kann dahingestellt bleiben, ob der den diesbezüglichen Kontext nicht mitteilende klägerische Vortrag eine Beurteilung der Äußerung des Beklagten Nr. 2 zuläßt, ob das vom Kläger vertretene Verständnis der inkriminierten Äußerungen als „naheliegend“ bzw. „nicht fernliegend“ im Sinne der Entscheidung des BVerfG vom 24.05.2006 - „Babycaust“ (NJW 2006, S. 3769 ff.) anzusehen ist und - wollte man dies bejahen - in welcher Form eine „Klarstellung“ im Sinne der genannten Entscheidung des BVerfG erfolgen muß, um einen Unterlassungsanspruch auszuschließen.
III.
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Nach allem hat das Landgericht richtig entschieden, so daß die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen war.
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Da das Urteil rechtskräftig ist (§ 542 Abs. 2 S. 1 ZPO), bedarf es keines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.