BAG: Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Betriebserwerber in Insolvenzfällen nicht für Betriebsrentenansprüche haften, die vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind. Dies schafft klare Haftungsgrenzen für Betriebserwerber und bietet Rechtssicherheit in Insolvenzverfahren.
Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin
Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz für Betriebsrente
Die Frage der Haftung von Betriebserwerbern für Betriebsrentenansprüche in Insolvenzfällen ist ein bedeutendes, oft kontrovers diskutiertes Thema im Arbeitsrecht. Gemäß § 613 a Abs. 1 BGB ist ein Betriebserwerber in der Insolvenz verpflichtet, für Ansprüche übergegangener Arbeitnehmer auf betriebliche Altersversorgung zu haften. Allerdings erstreckt sich diese Haftung lediglich auf die nach der Insolvenzeröffnung zurückgelegte Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Rechtslage und Prozessverlauf
In einem spezifischen Fall klagten zwei Arbeitnehmer auf ihre Betriebsrente, nachdem ihr Betrieb in Insolvenz geraten war. Obwohl die Beklagte die Versorgungsordnung beachtete, berücksichtigte sie nicht den Anteil der Betriebsrente, der vor der Insolvenz erworben wurde. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Betriebsübernehmer nicht für Betriebsrentenansprüche haften, die vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind (BAG, Urt. v. 26.01.2021 - 3 AZR 139/17).
Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 613 a Abs. 1 BGB, der besagt, dass ein Betriebserwerber in Insolvenzverfahren nicht für Betriebsrentenanwartschaften haftet, die vor der Insolvenzeröffnung erworben wurden. Diese Rechtsprechung wurde auch vom Gerichtshof der Europäischen Union als vereinbar mit dem Unionsrecht bestätigt.
Kontext und Rechtsauslegung
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts klärt die Haftung eines Betriebserwerbers in der Insolvenz für Betriebsrentenansprüche vor der Insolvenzeröffnung. Diese Entscheidung beruht auf nationalen Gesetzen und ist im Einklang mit europäischem Recht. Es schafft damit Rechtssicherheit für die Parteien in Insolvenzverfahren und setzt klare Grenzen für die Haftung des Betriebserwerbers für Betriebsrentenansprüche vor der Insolvenzeröffnung.
Ausblick und Abschluss
Die Haftung eines Betriebserwerbers für Betriebsrentenansprüche in Insolvenzverfahren ist durch das Bundesarbeitsgericht gemäß § 613 a Abs. 1 BGB festgelegt. Diese Entscheidung bietet eine rechtliche Klarstellung und definiert klare Haftungsgrenzen für Betriebserwerber in Insolvenzfällen. Diese Klarheit ist für alle Beteiligten in Insolvenzverfahren von entscheidender Bedeutung und schafft eine eindeutige Basis für die zukünftige Behandlung ähnlicher Rechtsfragen.
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