BAG: Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz

published on 27.11.2023 21:41
BAG: Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz
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Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Betriebserwerber in Insolvenzfällen nicht für Betriebsrentenansprüche haften, die vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind.

Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin 

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Betriebserwerber in Insolvenzfällen nicht für Betriebsrentenansprüche haften, die vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind. Dies schafft klare Haftungsgrenzen für Betriebserwerber und bietet Rechtssicherheit in Insolvenzverfahren.

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Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz für Betriebsrente

Die Frage der Haftung von Betriebserwerbern für Betriebsrentenansprüche in Insolvenzfällen ist ein bedeutendes, oft kontrovers diskutiertes Thema im Arbeitsrecht. Gemäß § 613 a Abs. 1 BGB ist ein Betriebserwerber in der Insolvenz verpflichtet, für Ansprüche übergegangener Arbeitnehmer auf betriebliche Altersversorgung zu haften. Allerdings erstreckt sich diese Haftung lediglich auf die nach der Insolvenzeröffnung zurückgelegte Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Rechtslage und Prozessverlauf

In einem spezifischen Fall klagten zwei Arbeitnehmer auf ihre Betriebsrente, nachdem ihr Betrieb in Insolvenz geraten war. Obwohl die Beklagte die Versorgungsordnung beachtete, berücksichtigte sie nicht den Anteil der Betriebsrente, der vor der Insolvenz erworben wurde. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Betriebsübernehmer nicht für Betriebsrentenansprüche haften, die vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind (BAG, Urt. v. 26.01.2021 - 3 AZR 139/17).

Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 613 a Abs. 1 BGB, der besagt, dass ein Betriebserwerber in Insolvenzverfahren nicht für Betriebsrentenanwartschaften haftet, die vor der Insolvenzeröffnung erworben wurden. Diese Rechtsprechung wurde auch vom Gerichtshof der Europäischen Union als vereinbar mit dem Unionsrecht bestätigt.

Kontext und Rechtsauslegung

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts klärt die Haftung eines Betriebserwerbers in der Insolvenz für Betriebsrentenansprüche vor der Insolvenzeröffnung. Diese Entscheidung beruht auf nationalen Gesetzen und ist im Einklang mit europäischem Recht. Es schafft damit Rechtssicherheit für die Parteien in Insolvenzverfahren und setzt klare Grenzen für die Haftung des Betriebserwerbers für Betriebsrentenansprüche vor der Insolvenzeröffnung.

Ausblick und Abschluss

Die Haftung eines Betriebserwerbers für Betriebsrentenansprüche in Insolvenzverfahren ist durch das Bundesarbeitsgericht gemäß § 613 a Abs. 1 BGB festgelegt. Diese Entscheidung bietet eine rechtliche Klarstellung und definiert klare Haftungsgrenzen für Betriebserwerber in Insolvenzfällen. Diese Klarheit ist für alle Beteiligten in Insolvenzverfahren von entscheidender Bedeutung und schafft eine eindeutige Basis für die zukünftige Behandlung ähnlicher Rechtsfragen.

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Annotations

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).