Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungen).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die gedeckten Schuldverschreibungen im Sinne des Pfandbriefgesetzes sowie nicht für Schuldverschreibungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine Gemeinde ist oder für die der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine Gemeinde haftet. Für nach deutschem Recht begebene Schuldverschreibungen, deren Schuldner ein anderer Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ist, gelten die besonderen Vorschriften der §§ 4a bis 4i und 4k des Bundesschuldenwesengesetzes entsprechend.

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Gesellschaftsrecht: Zur Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung nach Schuldverschreibungsgesetz

23.04.2015

Auf die Einberufung einer zweiten Versammlung nach § 15 III 2, 3 SchVG findet § 9 II SchVG keine Anwendung.

Kapitalmarktrecht: Zur unwirksamen Laufzeitverlängerung in Anleihebedingungen

13.11.2014

Der Beschluss der Gläubigerversammlung und die Änderung der Anleihebedingungen sind nichtig, wenn der Beschluss nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht.
allgemein

ZPO: Zur Einberufung einer Gläubigerversammlung nach SchVG 2009

20.03.2014

Die Vorschriften gelten auch dann, wenn bei Schuldverschreibungen eine Gläubigerminderheit die Beschlussfassung über ein Opt-in nach § 24 II SchVG herbeiführen will.
Zivilprozessrecht

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesschuldenwesengesetz - BSchuWG | § 4a Einführung von Umschuldungsklauseln


Die Emissionsbedingungen der vom Bund begebenen Schuldverschreibungen mit einer ursprünglichen Laufzeit von über einem Jahr können Klauseln enthalten, die zum Zwecke der Umschuldung eine Änderung der Emissionsbedingungen durch Mehrheitsbeschluss der

Bundesschuldenwesengesetz - BSchuWG | § 4k Bekanntmachungen


Die Bekanntmachungen nach § 4b Absatz 7 Satz 2 und Absatz 9, § 4c Absatz 4, § 4d Absatz 2 Satz 2, § 4e Absatz 4 und § 4j erfolgen im Bundesanzeiger und im Internet unter der Adresse der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH sowie durch die

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Jan. 2020 - IX ZR 351/18

bei uns veröffentlicht am 16.01.2020

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 351/18 Verkündet am: 16. Januar 2020 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs.

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2018 - IX ZR 73/17

bei uns veröffentlicht am 03.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 73/17 vom 3. Mai 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:030518BIXZR73.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2018 - IX ZR 75/17

bei uns veröffentlicht am 03.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 75/17 vom 3. Mai 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:030518BIXZR75.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2018 - IX ZR 93/17

bei uns veröffentlicht am 03.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 93/17 vom 3. Mai 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:030518BIXZR93.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2018 - IX ZR 76/17

bei uns veröffentlicht am 03.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 76/17 vom 3. Mai 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:030518BIXZR76.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2018 - IX ZR 72/17

bei uns veröffentlicht am 03.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 72/17 vom 3. Mai 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:030518BIXZR72.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter

Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2018 - IX ZR 99/17

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 99/17 Verkündet am: 22. März 2018 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SchVG §§ 1, 2; AktG §

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2017 - IX ZR 260/15

bei uns veröffentlicht am 16.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 260/15 Verkündet am: 16. November 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Mai 2016 - XI ZR 370/15

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 370/15 Verkündet am: 31. Mai 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2014 - II ZB 3/14

bei uns veröffentlicht am 02.12.2014

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. Dezember 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2014 - II ZB 2/14

bei uns veröffentlicht am 02.12.2014

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. Dezember 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Juli 2014 - II ZR 381/13

bei uns veröffentlicht am 01.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I I Z R 3 8 1 / 1 3 Verkündet am: 1. Juli 2014 Stoll, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja B

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 10. Dez. 2013 - 2 W 82/13

bei uns veröffentlicht am 10.12.2013

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten vom 18. Oktober 2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg - Registergericht - vom 3. September 2013 wird zurückgewiesen. Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich

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