Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 9 Einberufung der Gläubigerversammlung

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.

(2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, können bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss in der Bekanntmachung der Einberufung hingewiesen werden.

(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.

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Gesellschaftsrecht: Zur Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung nach Schuldverschreibungsgesetz

23.04.2015

Auf die Einberufung einer zweiten Versammlung nach § 15 III 2, 3 SchVG findet § 9 II SchVG keine Anwendung.

ZPO: Zur Einberufung einer Gläubigerversammlung nach SchVG 2009

20.03.2014

Die Vorschriften gelten auch dann, wenn bei Schuldverschreibungen eine Gläubigerminderheit die Beschlussfassung über ein Opt-in nach § 24 II SchVG herbeiführen will.
Zivilprozessrecht

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 375 Unternehmensrechtliche Verfahren


Unternehmensrechtliche Verfahren sind die nach1.§ 146 Abs. 2, den §§ 147, 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3, § 233 Abs. 3 und § 318 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs,2.§ 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes, nach den Vorschriften dieses Gesetzes, die die Dispa
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 18 Abstimmung ohne Versammlung


(1) Auf die Abstimmung ohne Versammlung sind die Vorschriften über die Einberufung und Durchführung der Gläubigerversammlung entsprechend anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Abstimmung wird vom Abstimmun

Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 13 Tagesordnung


(1) Zu jedem Gegenstand, über den die Gläubigerversammlung beschließen soll, hat der Einberufende in der Tagesordnung einen Vorschlag zur Beschlussfassung zu machen. (2) Die Tagesordnung der Gläubigerversammlung ist mit der Einberufung bekannt zu ma
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 5 Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger


(1) Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger derselben Anleihe nach Maßgabe dieses Abschnitts durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen und zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle

Referenzen - Urteile |

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Sept. 2015 - 7 AktG 1/15

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht H. unter den Aktenzeichen 3 O 164/15, 12 O 27/15 und 12 O 28/15 rechtshängigen Anfechtungsklagen des Antragsgegners zu 3 gegen die Beschlüsse insgesamt und der Antragsgegner 1 und

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2014 - II ZB 3/14

bei uns veröffentlicht am 02.12.2014

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. Dezember 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2014 - II ZB 2/14

bei uns veröffentlicht am 02.12.2014

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. Dezember 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Landgericht Bonn Beschluss, 30. Jan. 2014 - 6 T 22/14

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

Tenor Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.11.2013 – 99 IN 153/13 – wird auf Kosten der Beschwerdeführer verworfen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen hinsichtlich folgender Fragen: 1. Besteht in dem Falle, das

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 10. Dez. 2013 - 2 W 82/13

bei uns veröffentlicht am 10.12.2013

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten vom 18. Oktober 2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg - Registergericht - vom 3. September 2013 wird zurückgewiesen. Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 20. März 2013 - 3 W 9/13

bei uns veröffentlicht am 20.03.2013

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.000,00 €. Gründe I. 1 Die Antragstellerin ist Inhaberin von Schuldverschreibungen der Antragsgegnerin. Über d

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(1) Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger derselben Anleihe nach Maßgabe dieses Abschnitts durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen und zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger...