Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 136 Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden
- 1.
in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind; die Jahresgebühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben; - 2.
in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingelegt worden ist; - 3.
hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind; - 4.
in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäften, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist; - 5.
in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.
(2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurechnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für entsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzurechnen.
(3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken gefertigte Entwürfe.
(4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Absatz 1 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
- 1.
§ 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, - 2.
§ 15 des Spruchverfahrensgesetzes, - 3.
§ 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, - 4.
§ 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, - 5.
§ 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, - 6.
§ 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, - 7.
§ 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4 des Aktiengesetzes, - 8.
§ 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, - 9.
§ 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds, - 10.
§ 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes, - 11.
die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen, - 12.
§ 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und - 13.
§ 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.

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Referenzen - Veröffentlichungen |
Artikel schreiben6 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .
Ausländerrecht: Zur Anordnung einer Zurückschiebungshaft
WEG: Gutgläubiger lastenfreier Erwerb an einer Wohnungs- und Teileigentumseinheit
Gesellschaftsrecht: Zur Errichtung einer unselbstständigen Stiftung aufgrund letztwilliger Verfügung
Vereinsrecht: Zur Mitgliederversammlungs-Einladung ist kein formeller Brief nötig
Vereinsrecht: Ausschluss aus dem Verein: Betroffener hat Stimmrecht
ZPO: Zur Einberufung einer Gläubigerversammlung nach SchVG 2009

Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 30 §§.
Aktiengesetz - AktG | § 132 Gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht
Aktiengesetz - AktG | § 260 Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer
Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds - AuslWBG | § 62 Verfahrenskosten
Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 138 Register anonymer und pseudonymer Werke
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz - WpÜG | § 39b Ausschlussverfahren
Aktiengesetz - AktG | § 99 Verfahren
Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 100 Kosten
Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 65 Zuständigkeit, Rechtsmittel
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen - LwVfG | § 12
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen - LwVfG | § 44
Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 15 Kosten
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie - MontanMitbestGErgG | § 18
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen - LwVfG | § 45
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 51b Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht
Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren
Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 30 Haftung der Urkundsbeteiligten
