Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 20 Anfechtung von Beschlüssen

(1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen durch Klage angefochten werden. Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann ein Beschluss der Gläubiger nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Gläubiger die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für sein Abstimmungsverhalten angesehen hätte. Die Anfechtung kann nicht auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 18 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, gestützt werden, es sei denn, dem Schuldner ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

(2) Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen und gegen den Beschluss fristgerecht Widerspruch erklärt hat, sofern er die Schuldverschreibung vor der Bekanntmachung der Einberufung der Gläubigerversammlung oder vor der Aufforderung zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung erworben hatte;
2.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung nicht teilgenommen hat, wenn er zur Abstimmung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder wenn die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder zur Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß aufgefordert worden ist oder wenn ein Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

(3) Die Klage ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses zu erheben. Sie ist gegen den Schuldner zu richten. Zuständig für die Klage ist bei einem Schuldner mit Sitz im Inland ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat, oder mangels eines Sitzes im Inland das Landgericht Frankfurt am Main; § 246 Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden, es sei denn, ein Senat des dem nach Satz 3 zuständigen Gericht im zuständigen Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts stellt auf Antrag des Schuldners nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

2 Artikel zitieren .

Kapitalmarktrecht: Zur unwirksamen Laufzeitverlängerung in Anleihebedingungen

13.11.2014

Der Beschluss der Gläubigerversammlung und die Änderung der Anleihebedingungen sind nichtig, wenn der Beschluss nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht.
allgemein

ZPO: Zur Einberufung einer Gläubigerversammlung nach SchVG 2009

20.03.2014

Die Vorschriften gelten auch dann, wenn bei Schuldverschreibungen eine Gläubigerminderheit die Beschlussfassung über ein Opt-in nach § 24 II SchVG herbeiführen will.
Zivilprozessrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Aktiengesetz - AktG | § 246 Anfechtungsklage


(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden. (2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied,

Aktiengesetz - AktG | § 246a Freigabeverfahren


(1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss zur Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1 Satz 1, über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, s
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 18 Abstimmung ohne Versammlung


(1) Auf die Abstimmung ohne Versammlung sind die Vorschriften über die Einberufung und Durchführung der Gläubigerversammlung entsprechend anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Abstimmung wird vom Abstimmun

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Nov. 2016 - 22 AR 113/16

bei uns veröffentlicht am 16.11.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. III. Der Streitwert wird auf 220.000,-- Euro festgesetzt. IV. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Gründe

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2017 - IX ZR 260/15

bei uns veröffentlicht am 16.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 260/15 Verkündet am: 16. November 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Sept. 2015 - 7 AktG 1/15

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht H. unter den Aktenzeichen 3 O 164/15, 12 O 27/15 und 12 O 28/15 rechtshängigen Anfechtungsklagen des Antragsgegners zu 3 gegen die Beschlüsse insgesamt und der Antragsgegner 1 und

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Juli 2014 - II ZR 381/13

bei uns veröffentlicht am 01.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I I Z R 3 8 1 / 1 3 Verkündet am: 1. Juli 2014 Stoll, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja B

Landgericht Bonn Urteil, 25. März 2014 - 10 O 299/13

bei uns veröffentlicht am 25.03.2014

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.320,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.05.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechts

Landgericht Bonn Beschluss, 30. Jan. 2014 - 6 T 22/14

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

Tenor Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.11.2013 – 99 IN 153/13 – wird auf Kosten der Beschwerdeführer verworfen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen hinsichtlich folgender Fragen: 1. Besteht in dem Falle, das

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 10. Dez. 2013 - 2 W 82/13

bei uns veröffentlicht am 10.12.2013

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten vom 18. Oktober 2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg - Registergericht - vom 3. September 2013 wird zurückgewiesen. Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich

Referenzen

(1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss zur Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1 Satz 1, über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das...